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Gerichtsurteil: Facebook Messenger gilt weiterhin als dominanter Internet-Dienst

Von: Tomas Rudl

Meta wollte seinen Facebook Messenger und den Marketplace nicht als marktmächtige Kerndienste eingestuft sehen. Der US-Konzern wehrte sich vor Gericht gegen die strengeren Auflagen des Digital Markets Act, bekam aber nur in einem Punkt recht.

App-Logo des Facebook Messenger
Der Facebook Messenger muss sich weiterhin an strenge DMA-Regeln halten, hat heute ein Gericht entschieden. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Brett Jordan

Der Messenger von Meta gilt weiterhin als sogenannter Gatekeeper im Sinne des Digital Markets Act (DMA) und muss sich an strengere Vorgaben halten als kleinere Wettbewerber. Das hat heute das zweithöchste EU-Gericht in Luxemburg entschieden.

Der DMA richtet sich in erster Linie an marktmächtige Digitalunternehmen. Erlangen sie in einem bestimmten Marktsegment eine kritische Größe, müssen sie sicherstellen, dass der Wettbewerb gewahrt bleibt. In diesem Fall war Meta etwa gezwungen, Interoperabilität herzustellen, also den Austausch von Nachrichten mit anderen Messenger-Anbietern zu erlauben.

Meta war gegen die Einstufung des Messengers als Gatekeeper vor Gericht gezogen, blieb dabei jedoch erfolglos. Dem Urteil zufolge kann der Messenger unabhängig und eigenständig von sonstigen Angeboten Metas genutzt werden, beispielsweise Facebook oder Instagram. Den Einwand, dass Meta die Produkte integriert anbieten würde, ließ das Gericht nicht gelten. Damit stufte das Gericht den Messenger als einen vom sozialen Netzwerk Facebook getrennten interpersonellen Kommunikationsdienst ein, der auch alleine als Gatekeeper gelten würde.

Mit strengen Regeln gegen Tech-Riesen


Urspünglich hatte die EU-Kommission im Herbst 2023 eine ganze Reihe von Meta-Produkten als Gatekeeper eingestuft, darunter Facebook, Instagram, WhatsApp, die Werbeplattform Meta Ads und den Facebook Marketplace. Meta nahm die Entscheidung weitgehend an, wehrte sich jedoch beim Messenger sowie beim Marketplace juristisch dagegen.

Zwar hat die Kommission die Designierung des Marketplace als Gatekeeper im Vorjahr zurückgezogen, da der Schwellenwert gewerblicher Nutzer nicht erreicht wurde. Das Gerichtsverfahren lief jedoch davon unberührt weiter.

Hierbei schloss sich der Gerichtshof der Meinung von Meta an. Laut dem Urteil hat die Kommission vor allem formale Fehler begangen. So hätten sich die Brüsseler Wettbewerbswächter fälschlicherweise ausschließlich auf Daten der letzten drei Jahre vor der Benennung gestützt, ohne Änderungen zu berücksichtigen, die Ende Juli 2023 eintraten.

Entsprechend sei ihr Beschluss unzureichend begründet, so das Gericht. Weder habe die Kommission eine konkrete Analyse der von Meta vorgenommenen Änderungen vorgelegt noch deren Auswirkungen auf ihre Schlussfolgerung erläutert. Die im Beschluss angeführten Argumente blieben „hypothetisch und unvollständig“, sodass ihn das Gericht für nichtig erklärte.

Eine Berufung gegen das Urteil ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich. Ob die Kommission einen erneuten Anlauf starten wird, den Marketplace strenger zu regulieren, bliebt vorerst offen. Auf Anfrage teilte ein Kommissionssprecher gegenüber netzpolitik.org mit, die Entscheidung des Gerichts prüfen zu wollen. Allerdings seien die Auswirkungen beim Marketplace „gering“, da der Dienst nicht mehr als Gatekeeper eingestuft ist. Solange die Nutzungszahlen nicht sprunghaft ansteigen, dürfte sich daran nichts ändern.

Das Urteil in puncto Messenger bewertet die EU-Kommission hingegen als „wichtigen Schritt“, um Fairness auf digitalen Märkten zu gewährleisten. So müsse Meta weiterhin darauf hinarbeiten, die Interoperabilität zwischen seinem Messenger und anderen vergleichbaren Kommunikationsdiensten sicherzustellen – „ähnlich wie bereits bei WhatsApp“, so der Sprecher.

Regulierung unter Beschuss


Der DMA hat sich seit seinem Start im Jahr 2023 sowohl als wirtschaftlicher als auch geopolitischer Zankapfel erwiesen. Viele dominante Tech-Konzerne stammen aus den USA und sind entsprechend stärker betroffen als etwa europäische Unternehmen. Neben Meta müssen unter anderem Amazon, Apple und Microsoft derart eingestufte Kerndienste für die Konkurrenz öffnen.

Parallel zu etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen spannen sie die Regierung des US-Präsidenten Donald Trump ein, um auf politischer Ebene gegen den DMA zu lobbyieren. Zuletzt wurde bekannt, dass die EU-Kommission ein eigenes Gremium einrichten will, in dem die USA und die EU „verstärkt“ bei der Regulierung von Tech-Riesen zusammenarbeiten sollen. Das hat wiederholt für Unmut in Brüssel und europäischen Hautstädten gesorgt.

Indes streitet die Kommission ab, europäische Digitalgesetze aufweichen zu wollen. Im Vorjahr verhängte sie erstmals millionenschwere DMA-Geldbußen gegen Meta und Apple, zudem untersucht sie weitere potenzielle Verstöße gegen das Gesetz. In einer ersten Evaluation des Digitalgesetzes zog sie jüngst eine grundsätzlich positive Bilanz.

Ungeachtet dessen läuft ein weiteres DMA-Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union weiter. In dem Fall wehrt sich Bytedance, der Eigentümer des Videodienstes TikTok, ebenfalls gegen eine Einstufung als übermächtiger Gatekeeper. Im Mai fand eine mündliche Verhandlung vor dem Gericht statt, mit einem Urteil wird im Laufe des Jahres gerechnet.


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Bundeskartellamt: Google ist groß

Von: Anna Biselli
Der Buchstabe G in den Farben von Google (rot, gelb, grün, blau)
Das große G steht für Google. Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Lauren Edvalson

Google hat eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“, hat das Bundeskartellamt bekanntgegeben. Was wie ein Allgemeinplatz klingt, hat jedoch reale Konsequenzen für den Digitalkonzern. Denn mit dieser Feststellung können die deutschen Wettbewerbswächter anders mit Google umgehen. Möglich macht das eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die vor etwa einem Jahr in Kraft getreten ist.

„Das ist ein ganz wesentlicher Schritt, denn auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen“, erklärt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Was unter diese Verhaltensweisen fällt, ist im GWB aufgezählt. Dazu gehört etwa, ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder „andere Unternehmen daran zu hindern oder es ihnen zu erschweren, ihre eigenen Angebote zu bewerben“. Die Kartellaufseher dürfen solche Praktiken untersagen, wenn sie wettbewerbsgefährdend sind.

In einem Fallbericht begründet das Kartellamt seine Entscheidung ausführlicher. Es habe Gespräche mit Google gegeben, darüberhinaus habe das Kartellamt ermittelt und öffentliche Quellen ausgewertet. Es sei zum Ergebnis gekommen, „dass Google über eine marktübergreifende wirtschaftliche Machtposition verfügt, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet“. Der Konzern verfüge über mehrere marktstarke Dienste, etwa die Web-Suche, YouTube oder Android. Diese seien oft miteinander verbunden. Als weitere Argumente nennt der Fallbericht Googles starke Stellung auf dem Werbemarkt und den Zugang zu einer Vielzahl von Nutzer:innen-Daten.

„Schlüsselfunktion für das gesellschaftliche Leben“

Dabei habe Google nicht nur eine wirtschaftlich überragende Stellung: Besonders die Bedeutung der Web-Suche erstrecke sich „auf das gesellschaftliche Leben insgesamt“. „Als mit weitem Abstand größte und bedeutendste Suchmaschine der Welt kommt Google unter dem Aspekt der Teilhabe eine Schlüsselfunktion für das gesellschaftliche Leben in Deutschland und weltweit zu“, heißt es im Fallbericht.

Google ist das erste Unternehmen, dem das Kartellamt eine solche Bedeutung formal zuschreibt. Die Prüfung dazu hatte im vergangenen Mai begonnen. Neben Google startete die Behörde auch Verfahren gegen Facebook, Amazon und Apple. Die Ergebnisse dazu dürften bald folgen, im Dezember verkündete Mundt, die Verfahren würden „mit viel Nachdruck“ betrieben.

Laut dem Bundeskartellamt akzeptiert Google die Entscheidung, die zunächst für fünf Jahre gilt, und will keine Rechtsmittel einlegen. „Google erklärt damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist“, so das Bundeskartellamt weiter.


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