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Neuer Schufa-Score: Auskunftei verspricht mehr Transparenz

Von: Paula Clamor

Die Schufa möchte transparenter werden. Nach jahrelanger Kritik wie dem Vorwurf von manipulativen Geschäftspraktiken soll ein neuer, nachvollziehbarer Score die gewünschte Durchsicht für Nutzer*innen bringen.

Ein Pinker Kugelschreiber zeigt auf auf einen großen, roten Schriftzug der sich "SCHUFA-BonitätsCheck" ließt.
Ist bald ein gelüftetes Geheimnis. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / imagebroker

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, besser bekannt unter seiner Abkürzung Schufa, führt ab März 2026 einen neuen Score ein. Dieser soll für mehr Transparenz sorgen. Seit dem 3. Dezember gibt es außerdem in einer Beta-Phase die Möglichkeit eines „Dateneinblicks“ in die bonitätsrelevanten Daten, die der Schufa vorliegen. Die Auskunftei stand bislang in der Kritik, Verbraucherschützer bezeichneten sie als „Blackbox“.

Die SCHUFA Holding AG ist ein privates Unternehmen mit Sitz in Wiesbaden, das Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von über 65 Millionen Deutschen anbietet. Dritte wie Banken und Online-Händler können sich so über die prognostizierte Zahlungsmoral von möglichen Kund*innen informieren. Die Daten dafür erhält die Schufa ebenfalls von Banken, Kreditkartenunternehmen und Co., ihren rund 10.000 Vertragspartnern.

Eine entscheidende Rolle für diese Bonitätsabfrage spielt der Schufa-Score, der die Kreditwürdigkeit von Verbraucher*innen in einer Zahl zusammenfasst. Ursprünglich setzte sich die Punktzahl aus 250 Kriterien zusammen und ihre Berechnung blieb als Geschäftsgeheimnis unter Verschluss. Der neue Score soll nun auf nur noch zwölf Kriterien beruhen und für alle Verbraucher*innen nachvollziehbar sein. Zu den Kriterien gehören etwa das Alter der ältesten Kreditkarte oder Zahlungsstörungen. Zwischen 100 und 999 Punkte kann man dann bekommen.

„Automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ ist grundsätzlich verboten

Im Dezember 2023 stufte der Europäische Gerichtshof das vorherige Scoring der Schufa als „eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall’“ ein, „sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen“. Außerdem entschied der Gerichtshof, dass private Auskunfteien wie die Schufa Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern nicht länger als die Insolvenzregister selbst speichern dürfen, wie es vorher die Praxis war.

Die frühere Ampel-Regierung nahm Anfang 2024 neue Regeln zum Scoring durch Auskunfteien in ihre geplante Reform des Bundesdatenschutzgesetzes auf. Der Paragraph 37a sollte die Nutzung von Namen, Anschriften, personenbezogenen Daten aus Sozialen Netzwerken und die Aktivitäten von Bankkonten durch Scoringunternehmen unterbinden. Die Datenschutz-Novelle schaffte es vor dem Ende der Ampel-Koalition allerdings nicht durch den Bundestag. Eine Neuauflage der Reform durch die aktuelle Regierung steht noch aus.

Jahrelange Kritik

Neben Bedenken an der Schufa aus der Politik sind auch Datenschützer unzufrieden mit den Geschäftspraktiken der Schufa. Im Februar 2024 reichte die österreichische Nichtregierungsorganisation noyb eine Beschwerde und Anzeige gegen die Schufa bei der hessischen Datenschutzbehörde ein. Das Unternehmen manipuliere Kunden, die eine Datenauskunft wollen, zu einer kostenpflichtigen Variante, so der Vorwurf der Datenschützer damals. Martin Baumann, Datenschutzjurist bei noyb, fand dazu klare Worte:

Die DSGVO verlangt, dass Unternehmen alle Daten sofort, kostenlos, leicht zugänglich und transparent zur Verfügung stellen. Diese Anforderungen stehen im deutlichen Widerspruch zur aktuellen Geschäftspraxis, betroffenen Personen Ihre eigenen Daten zu verkaufen.

Die Schufa indes wies diese Vorwürfe immer zurück und betonte, die Vorgaben für die Erstellung von Datenkopien sogar überzuerfüllen.

Ab Ende März 2026 sollen alle Interessierten über einen Account ihren vereinfachten Score kostenlos abrufen und nachvollziehen können. Eine Sprecherin der Schufa bestätigte gegenüber der Süddeutschen Zeitung jedoch auch Pläne des Scoring-Dienstleisters, „meineSchufa-Abonnements“ und andere monetarisierbare Angebote in den neuen Schufa-Account einzubinden.


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Bestandsdatenauskunft 2024: Behörden fragen weiter jede Sekunde, wem eine Telefonnummer gehört

Von: Andre Meister

Staatliche Stellen haben letztes Jahr fast 27 Millionen Mal abgefragt, wem eine Telefonnummer gehört. Das ist ein neuer Rekordwert. Auch Inhaber von IP-Adressen werden abgefragt, laut Telekom vor allem wegen Urheberrechtsverletzungen.

Gelbe Teleefonzelle
Wem gehört dieser Telefonanschluss? (Symbolbild) CC-BY-SA 4.0 Andreas Axel Kirch / Wikimedia Commons

Wem gehört eine Telefonnummer? Das können 138 staatliche Stellen von 130 Telekommunikations-Unternehmen erfahren, ohne dass die betroffenen Firmen oder Kund:innen davon etwas mitbekommen. Dieses automatisierte Auskunftsverfahren wird von der Bundesnetzagentur betrieben und ist auch als „Behördentelefonbuch“ oder Bestandsdatenauskunft bekannt.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht darüber jährliche Statistiken, neben einem Absatz im aktuellen Jahresbericht auch auf der Webseite:

Mit bis zu 188.627 Ersuchen pro Tag zu Namen oder Rufnummern wurden im Jahr 2024 insgesamt ca. 26,9 Mio. Ersuchen durch die Systeme der Bundesnetzagentur beantwortet.

Wir haben die Zahlen wie jedes Jahr aufbereitet und visualisiert.

26 Millionen Abfragen: Wem gehört diese Telefonnummer?

Deutsche Behörden haben im letzten Jahr 26,55 Millionen Mal gefragt, wer eine Telefonnummer registriert hat. Staatliche Stellen wie Polizei, Geheimdienste und Zoll haben also im Schnitt fast jede Sekunde einen Datensatz mit Name, Anschrift und weiteren Bestandsdaten erhalten. Das ist ein neuer Rekord.

Diese nummernbasierten Ersuchen haben sich innerhalb von sieben Jahren mehr als verdoppelt.

Welche Telefonnummern gehören dieser Person?

Die Auskunft geht auch anders herum: Welche Telefonnummern gehören einer Person? Diese personenbasierten Ersuchen wurden 280.570 Mal gestellt, etwa alle zwei Minuten eine. Diese Abfragen nahmen wieder leicht zu:

Registrierungspflicht für SIM-Karten

In vielen Staaten der Welt kann man Internet per WLAN und Mobilfunk auch ohne Identifizierung nutzen, darunter USA und Kanada, Großbritannien und Niederlande. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat jahrelang die „Verwendung von Prepaid-Karten zur Anonymisierung“ empfohlen.

Seit einem Anti-Terror-Gesetz von 2016 müssen Prepaid-SIM-Karten in Deutschland mit einem amtlichen Ausweisdokument registriert werden. Das sind genau die Daten, die jede Sekunde abgefragt werden. Damals sagte uns das CDU-geführte Innenministerium, dass es „keine allgemeine Pflicht zur nachträglichen Überprüfung bereits erhobener Bestandsdaten“ gibt.

Bundesnetzagentur kontrolliert Daten

Diese Zusage gilt jetzt nicht mehr. Sicherheitsbehörden beklagen, dass manche Daten eine „mangelhafte Datenqualität“ haben, also Anschlüsse auf ein Pseudonym registriert sind. Deshalb hat die Bundesnetzagentur Auslegungshinweise zum Gesetz „erweitert und fortentwickelt“. Auf einem „Compliance Gipfel“ diskutieren Branchenvertreter und berechtigte Stellen „Lösungsansätze zur Verbesserung der Datenqualität“.

Dieses Jahr will die Bundesnetzagentur die „Vorgaben für Identifizierungsverfahren im Prepaid-Mobilfunksektor“ überarbeiten. Das passiert mit der „Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Rahmen des TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes“. Danach will die Bundesnetzagentur die Kundendatenauskunftsverordnung und die Technische Richtlinie für das Auskunftsverfahren überarbeiten.

Keine Transparenz zu IP-Adressen

Seit 2013 können Behörden neben Telefonnummern auch Internetdaten wie IP-Adressen und E-Mail-Postfächer als Bestandsdaten abfragen. Damit erfahren sie, wem eine IP-Adresse zugewiesen ist oder welche IP-Adressen eine Zielperson nutzt – ebenfalls ohne Richterbeschluss.

Zu diesen Abfragen gibt es leider keine Statistiken, weil die Behörden direkt bei den Internet-Zugangs-Anbietern anfragen. Die Bundesnetzagentur könnte diese Statistiken erheben und veröffentlichen. Doch dazu fehlt der politische Wille – aller Bundesregierungen.

Die Deutsche Telekom veröffentlicht freiwillig einige Zahlen in ihrem Transparenzbericht. Demnach haben Behörden in 53.978 Fällen Bestandsdaten durch manuelle Abfragen erhalten. Dazu kommen 289.893 Abfragen zu Inhabern von IP-Adressen bei mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen im Internet.


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Nach Durov-Festnahme: Telegram gibt deutlich mehr Daten an Behörden raus

Von: Markus Reuter

In tausenden Fällen hat Telegram allein im vergangenen Jahr Nutzer:innen-Daten an Behörden herausgegeben, Tendenz steigend. Die meisten Auskünfte erhielten demnach Behörden aus Indien – und Deutschland.

viele blaue Kugeln mit dem Telegram-Logo, das einen Papierflieger zeigt
Telegram gibt nun vermehrt Nutzer:innen-Daten an staatliche Stellen heraus. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Depositphotos

Telegram gibt inzwischen weltweit viel häufiger Daten seiner Nutzer:innen an staatliche Stellen heraus als zuvor; betroffen sind etwa IP-Adresse oder Telefonnummer. Das geht aus aktuellen Transparenzberichten hervor, die Telegram per Bot-Anfrage herausgibt. Noch im August hatten französische Behörden Telegram-Chef Pavel Durov zeitweise festgenommen, letztlich um auf Telegram einzuwirken.

Wie die auf Github zusammengetragenen Daten zeigen, hat sich die Anzahl der Auskünfte von Telegram im vierten Quartal 2024 in vielen Ländern mindestens verzehnfacht, in machen sogar verfünfzigfacht.

Auch Behörden in Deutschland haben von Telegram weit mehr Daten bekommen als zuvor. Während in die ersten drei Quartalen 53 Mal Daten von insgesamt 115 Nutzer:innen herausgegeben wurden, hat sich diese Zahl auf 892 Auskünfte im vierten Quartal erhöht. Insgesamt gab es so im gesamten, vorigen Jahr 945 Auskünfte, von denen 2.237 Nutzer:innen betroffen waren. Deutschland liegt mit der Anzahl der Anfragen noch vor den USA, Frankreich, Brasilien und Südkorea.

Indische Behörden erhielt die meisten Infos

Mehr Auskünfte als an Deutschland hat Telegram nur an Indien herausgegeben. Im Ländervergleich sticht Indien deutlich heraus. Dort hat Telegram 14.641 Mal Daten herausgegeben, bei denen 23.535 Nutzer:innen betroffenen waren. In Indien gab es zeitweise Pläne, Telegram zu verbieten – wegen krimineller Aktivitäten wie Finanzbetrug.

Der Telegram-Gründer Durov hatte nach seiner Freilassung gegen Kaution im September Änderungen am Dienst angekündigt. Gegen Durov wird wegen Beihilfe zu Straftaten ermittelt. In seiner Ankündigung hatte Durov gesagt, dass illegale Inhalte auf Telegram schwerer auffindbar sein sollen und man diese nun besser melden könne.

Durov schrieb damals außerdem: „Wir haben klargestellt, dass IP-Adressen und Telefonnummern von Nutzenden, die gegen unsere Regeln verstoßen haben, aufgrund gültiger rechtlicher Anfragen an entsprechende Behörden weitergegeben werden könnten.“ Das spiegelte sich auch in den aktuellen Geschäftsbedingungen des Dienstes wieder.


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Web3: Ein vergiftetes Versprechen

Von: Malte Engeler
Eine Kette liegt über mehreren Geldscheinen
Besitz auf der Blockchain, aber wer setzt ihn durch? (Symbolbild) Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com DWNTWN Studios.

Unter dem Sammelbegriff Web3 wird ein „neues Internet“ erträumt. Sein Versprechen: Wir erobern das Internet von den großen Plattformen zurück, die es wie Feudalherren beherrschen. Das Web3 wird uns zu gleichberechtigten Inhaberinnen eines freien Netzes machen.

Dieses Ziel wollen die Web3-Anhängerinnen durch den flächendeckenden Einsatz von Blockchains erreichen. Bisher unterliegt jeder Kommentar auf Facebook, jedes Selfie auf Instagram und jedes auf YouTube veröffentlichte Video weitgehend den Nutzungsbedingungen von Facebook, Google und Co. Wer diese Inhalte nutzen, wer Kopien erstellen und wer sie löschen darf, bestimmen oft die Plattformen, auf denen sie geteilt und veröffentlicht werden. Das macht uns – so die nicht von der Hand zu weisende Kritik der Web3-Community – zu „Gästinnen im eigenen Haus“.

Das Versprechen des Web3

Das Web3 soll das ändern, indem es jeden denkbaren digitalen Inhalt in eine spezielle, dezentrale Datenstruktur einträgt, die keine nachträglichen Änderungen oder Löschungen mehr zulässt, kurz: Blockchains. Sie bilden Rückgrat und Fundament des Web3. „Web3“ ist dabei ein Sammelbegriff, in dem viele technische Konzepte und politische Motive zusammenfließen. Für eine umfangreiche Darstellung verweise ich auf die Ausführungen des Autors und Informatikers tante.

Für die Zwecke dieses Artikels ist nur wichtig, die Grundidee des Web3 zu verstehen. So ähnlich wie wir in der „analogen Welt“ jedes Stück Land in ein Grundbuch eintragen, werden im Web3 digitale Inhalte in Blockchains eingetragen und einer Besitzerin zugeordnet. Inhalte werden aber nicht nur einer Besitzerin zugeordnet, sie können auch übertragen werden. Den Gegenstand einer Transaktion nennt man Token.

Im Web3 kann alles ein Token sein: Ein Tweet, ein Blog-Kommentar, ein Emoji oder der Hut einer Spielfigur in einer Onlinewelt. In den Medien ist im Moment vor allem von sogenannten „Non Fungible Tokens“ (NFT) zu hören. Mit ihnen sollen „Verfügungsrechte“ an digitaler Kunst zertifiziert werden.

Grundsätzlich lässt sich aber alles, was wir im Web3 tun, als Tokens einer Person zuordnen und übertragen. Die Inhalte, die wir auf Facebook, Instagram und TikTok posten, gehören – so die Idee – dann endlich uns statt den Plattformen. Das Web3 lockt also nicht nur mit Versprechen von Freiheit und Autonomie, sondern auch mit Wohlstand in der digitalen Welt.

Aber diese Versprechen des Web3 sind vergiftet. Das Web3 transportiert die Ungleichheit der analogen Wohlstandsverteilung in die digitale Welt und hat obendrein noch das Ende von Anonymität im Netz im Schlepptau.

Freiheit für wenige, Abhängigkeit für viele

Verfechterinnen des Web3 ignorieren die Ungleichheit, die das Web3 mit sich bringen würde. Inhalte werden über Tokens zwar umfassend einzelnen Verfügungsberechtigten zugeordnet, ganz so als würde man die wilde Prärie des unberührten Internets sauber einzäunen. Diese metaphorischen Zäune und die mit ihnen ausgedrückten Verfügungsrechte sind praktisch aber zunächst noch wertlos.

Als Vergleich: Jede von uns kann sich bei Google Maps einen Screenshot der Nachbarschaft erstellen und über jedes Haus im Screenshot „Meins“ schreiben. Nicht mehr passiert im Web3: Jemand schreibt in eine Datenbank (auf den Screenshot), dass ein Token (das auf dem Screenshot sichtbare Haus) übertragen wurde. Daraus folgt offensichtlich noch längst keine echte Verfügungsgewalt über die derart einverleibten Häuser.

Es fehlt die Macht, die so erfundene Verfügungsgewalt auch durchzusetzen, beispielsweise indem die Bewohnerinnen aus den Häusern geworfen würden. Rechte sind auch in der digitalen Welt nur so viel wert, wie die Herrschaftsgewalt, die ihnen – notfalls mit Gewalt – Wirksamkeit verleiht.

In einem Rechtsstaat ist diese Macht dem staatlichen Gewaltmonopol anvertraut. Der Staat setzt aber nur solche Rechte durch, die er auch anerkennt. Verfügungsbefugnisse über Grundstücke richten sich nach den Eintragungen im Grundbuch, die Verfügungsrechte über Unternehmen folgen aus dem Unternehmensregister. Ein solches Gewaltmonopol kennt das Web3 bisher nicht.

Es gibt keine Autorität, die entscheidet, welche Einträge in welchen Blockchains welche Verbindlichkeit haben. Jede digitale Bilddatei, deren Verfügungsbefugnis aktuell über ein NFT zertifiziert wird, kann (noch) via Rechtsklick kopiert und gespeichert werden. Eine rechtliche Handhabe gibt es dagegen nicht. Die mittels NFT einer bestimmten Person zugewiesenen Rechte sind bisher kaum (staatlich) durchsetzbar. Sie existieren einzig als Eintrag in einer Blockchain. Und Blockchains gibt es viele, ebenso wie Einträge darauf.

Das Web3 funktioniert also nur, wenn das ihm innewohnende Versprechen einer – in Blockchain-Einträgen sichtbaren – Verfügungsbefugnis auch durchgesetzt werden kann. Nur dann erhält das über Blockchain-Einträge transferierte Token überhaupt einen Wert. Dieser Wert entsteht erst, wenn für den Gebrauch oder Konsum des Tokens (ein Bild, Video oder ein Stück Text) ein Gegenwert verlangt werden kann. Und das wird schwer, solange es frei kopierbar bleibt.

Das Web3 und seine Blockchains sollen genau das verhindern, indem der nicht gestattete Gebrauch als Verletzung der – in Blockchain-Einträgen verbrieften – ausschließlichen Verfügungsbefugnis verhindert werden kann. Diese dem Web3 innewohnende Erschließung des Internets ist technisch nichts anderes als das, was Juristinnen Dateneigentum nennen würden.

Dieses Eigentumsversprechen des Web3 ändert aber nichts an dem Mechanismus, wie wir Eigentum verteilen – egal ob in staatlichen Registern oder in Blockchains dokumentiert. Auch das Web3 unterliegt den Gesetzen des freien Marktes. Historisch hat sich dieser Verteilungsmechanismus eher nicht als besonders geeignet erwiesen, um Ressourcen fair und gleich zu verteilen. Im Gegenteil weckt das Web3 bedrohliche Erinnerungen an historische Ereignisse, in denen die Aneignung ehemals eigentumsfreier Bereiche zu ungeheurer Konzentration von Eigentum in der Hand weniger geführt hat.

Im 16. und 17. Jahrhundert etwa führte die eigentumsrechtliche Einhegung von landwirtschaftlichen Gemeindeflächen durch feudale Grundherren in England zu einer immensen Konzentration von Eigentum bei wenigen und zu großer Armut in der allgemeinen Bevölkerung. Diese Konzentration von Verfügungsgewalt in der Hand weniger wird von Marx als „Ursprüngliche Akkumulation“ bezeichnet. Das Web3 ist nichts anderes, es wäre die ursprüngliche Akkumulation des World Wide Web.

Es gibt wenig Anhaltspunkte dafür, dass das digitale Eigentum des Web3 nicht in gleicher Weise ungleich verteilt sein wird wie das Eigentum an Land und Unternehmensanteilen in der analogen Welt. Das neue Internet wird den gleichen Investorinnen gehören wie das alte, mahnt der ehemalige Twitter-CEO Jack Dorsey.

Allein die technische Möglichkeit, im Web3 digitale Inhalte eindeutig einzelnen Eigentümerinnen zuzuordnen, heißt nicht, dass dieses – gerade gewonnene – Eigentum auch bei ihnen bleibt. Es braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, wie meine Tweets, Likes und Stories, mein Profilbild oder meine Spielfigur zwar zunächst mein Eigentum sind, aber im Rahmen von Nutzungsbedingungen unmittelbar an die großen Plattformen übertragen werden müssen.

Mein in Blockchains erfasstes digitales Leben gehört eben nur so lange mir, wie Twitter, Facebook oder YouTube mich aufgrund ihrer unveränderten Marktmacht nicht zwingen, es in Form von Tokens an die ehemaligen Feudalherren zu übertragen und mich damit in digitale Leibeigenschaft zu begeben. Die durch das Web3 verheißene Freiheit des Eigentums wird so auch im Blockchain-Land alsbald zur Freiheit vom Eigentum.

Das Ende der Anonymität

Eng mit dem vergifteten Versprechen der Verfügungsmacht verbunden ist die Gefahr für die digitale Anonymität. Denn das Web3 weist nicht nur allen digitalen Inhalten eine Verfügungsberechtigte zu, sondern ermöglicht auch Transaktionen bezüglich dieser Inhalte. Wenn die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse und ihr Transfer einen wirtschaftlichen Wert haben sollen, müssen sie – wie oben erklärt – in letzter Konsequenz auch in der analogen Welt durchsetzbar sein. Übersetzt heißt das aber nichts anderes, als dass eine Zuordnung der Verfügungsrechte des Web3 zu natürlichen Personen möglich sein muss.

Zwar müssen die Besitzzertifikate auf den Blockchains des Web3 die dahinter stehenden Personen nicht selbst identifizieren, eine Zuordnung der damit verbrieften Befugnisse muss aber jedenfalls – notfalls mit weiterem Zusatzwissen – möglich sein. Das Web3 setzt damit voraus, dass das neu geschaffene Eigentum an digitalen Inhalten, Kommentaren und Social-Media-Posts immer einer natürlichen Person zugeordnet werden kann. Die Datenschutz-Grundverordnung nennt die Informationen, die so eine Zuordnung erlauben, personenbeziehbare Daten.

Die besondere Bedrohung für die Anonymität im Netz liegt im Web3 nun darin, dass praktisch alles Gegenstand von Eigentumszuweisungen und Transaktionen sein soll. Darin liegt gerade eines der Ziele des Web3. Der Autor tante schrieb dazu in seiner genannten Analyse: „Es gibt Bereiche unseres digitalen Lebens, die wir aktuell nicht verkaufen können, aber genau das soll geändert werden“.

Das Web3 fügt sich damit nahtlos in Bestrebungen ein, jeden Aspekt des menschlichen Lebens wirtschaftlich erschließen zu können. Jeff Bezos etwa wird von Analystinnen attestiert, er habe einen Masterplan. Dieser Masterplan bestehe darin, praktisch jede denkbare Dienstleistung gegenüber jederfrau zu vermitteln.

Egal ob Versicherungen, Internetzugang, Lebensmittel im Supermarkt oder gar unsere Atemluft: Jedes denkbare menschliche Bedürfnis wird wirtschaftlich erschlossen, um dann an den finanziellen Transaktionen – den Bezahlungen dieser Leistungen – beteiligt zu werden.

Das Web3 eröffnet solchen Plänen völlig neue Räume, denn im vollendeten Web3 gibt es keine Inhalte mehr, für die nicht auch eine Eigentümerin definiert ist. Inhalte, die niemandem gehören, die einen gemeinschaftlichen Wert darstellen, verschwinden. Ein Kommentar unter diesem Artikel würde ebenso in einer Blockchain vermerkt wie ein zitierender Tweet in sozialen Netzwerken oder ein entsprechender Wikipedia-Beitrag. Alles hat eine Eigentümerin, über alles wird in Form von Tokens in Blockchains Buch geführt, alles wird einer bestimmten Person zugewiesen.

Kurz gesagt: Das Web3 ist ein Netz der ständigen Identifizierbarkeit seiner Nutzerinnen. Die schon jetzt unter Beschuss stehende Pflicht, die Nutzung von Internetdiensten auch anonym zu ermöglichen, wäre im Web3 rein aus technischen Gründen endgültig Rechtsgeschichte.

Das Web3 ist deshalb ein vergiftetes Versprechen. Oder wie der Journalist Patrick Beuth es formulierte: Es ist das Internet, das es zu verhindern gilt.


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Peng: Keine Auskunft unter diesem Verein

Von: Anna Biselli
Grafitti Decolonize the City beim Bahnhof Mohrenstrasse in Berlin
Aktivist:innen fordern, den U-Bahnhof Mohrenstraße umzubenennen – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Emmanuele Contini

Die Aktion „Tear this down“ hatte den Aktionskünstler:innen von Peng Ärger eingebracht: Wegen einer Online-Karte, auf der Orte mit Kolonialvergangenheit notiert und Aktionen gegen diese vorgeschlagen werden, kam es zu Hausdurchsuchungen. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, demnach sollen Beschädigungen an Denkmälern mit der Karte in Verbindung stehen.

Die Sache landete sogar beim Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), wo sich Geheimdienste und Polizeien aus Bund und Ländern koordinieren. Das löste Protest aus, Personen und Institutionen aus dem Kulturbetrieb empörten sich darüber, dass der Staat mit Mitteln der Terrorabwehr gegen die Aktionskünstler:innen vorgeht.

Vereine sind keine natürlichen Personen

Die Mitglieder des Peng-Kollektivs wollten nun wissen, was das Bundesamt für Verfassungsschutz über sie und Peng gespeichert hat. Personen haben das Recht, von Behörden auf Anfrage Angaben über zu ihnen gespeicherte Daten zu bekommen. Doch der Verfassungsschutz will diese Daten für den Verein hinter Peng nicht herausgeben.

Die Behörde beruft sich darauf, dass Vereine nicht von § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfasst seien. Der regelt, wann und wie Personen Auskunft von dem Inlandsgeheimdienst bekommen können. Vereine fallen laut Verfassungsschutz nicht darunter, denn sie sind keine natürlichen, sondern juristische Personen. Für seine Argumentation verweist der Geheimdienst sogar auf das Bundesdatenschutzgesetz, das betroffene natürliche Personen definiert.

Aktionskünstler:innen drohen mit Klage

Peng will da nicht mitgehen und hat Widerspruch eingelegt. Die Aktionskünstler:innen kündigen auch an, notfalls wegen der Auskunft zu klagen. „Nach der langen Liste undemokratischen Verhaltens des Bundesamtes für ‚Verfassungsschutz‘, wie sich diese Tarnorganisation nennt, ist es in Deutschland ja geradezu ein Zeichen der Verfassungstreue, wenn man jede Gelegenheit nutzt, diese Behörde zu verklagen“, schreibt ein Peng-Mitglied, das sich Arne Cornelius Albrecht-Bloch nennt, auf Anfrage von netzpolitik.org.

Die Aktionskünstler:innen verweisen darauf, dass jede:r unabhängig vom Bundesverfassungsschutzgesetz einen ermessengebundenen Auskunftsanspruch habe – auch Vereine. Doch wie realistisch ist diese Forderung? Laut einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags gibt es zumindest keinen „durchsetzbaren“ Anspruch für juristische Personen.

Es werde aber teilweise die Auffassung vertreten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz „nach seinem Ermessen auch Auskunft an juristische Personen und sonstige Personenmehrheiten erteilen“ könne. Die Antragsteller:innen hätten den Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung“. Geht man also davon aus, dass der Verfassungsschutz Vereinen Auskunft erteilen kann, „läge danach ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde davon ausgeht, sie dürfe die Auskunft von vornherein nicht erteilen“. Nach Ansicht von Peng hätte der Verfassungsschutz die Auskunft nicht pauschal ablehnen dürfen und zumindest Interessen abwägen müssen.

Es geht um mehr als Auskunft

Es geht den Künstler:innen bei ihrem Drängen auf Auskunft aber noch um mehr: Die Künstler:innen wollen nicht, dass „politische Hausdurchsuchungen“ Normalität werden. Damit meinen sie auch die jüngsten Durchsuchungen gegen die Künstler:innen vom Zentrum für Politische Schönheit aufgrund einer Flyer-Aktion gegen die AfD.

„Wir können nicht dabei zusehen, wie die AfD die Sicherheitsbehörden von Staatsschutz und Geheimdiensten vor sich hintreibt, bis unsere Demokratie abhanden kommt“, schreibt Albrecht-Bloch. „Egal welche Künstler*innengruppe oder journalistische Institution: Sie gehören geschützt und nicht durchsucht.“


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