🔒
Es gibt neue verfügbare Artikel. Klicken Sie, um die Seite zu aktualisieren.
✇netzpolitik.org

EuGH präzisiert: Sampling geht klar

Von: Denis Glismann

Der legendäre Urheberrechtsfall „Metall auf Metall“ geht in die letzte Runde. Der Europäische Gerichtshof hat gerade nach weitläufiger Auffassung das Recht auf Remix und Sampling gestärkt. Jetzt muss noch der Bundesgerichtshof final entscheiden.

Vier Musiker stehen hinter elektronischen Instrumenten vor einer großen, farbigen, geometrischen Lichtprojektion
Kraftwerk live bei einem Konzert. Die Band hatte 1999 wegen eines Samples geklagt. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Future Image

Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung präzisiert, die es ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung ihrer Rechtsinhaber:innen zu verwenden. Demnach müssen bestimmte Voraussetzungen zutreffen, damit ein Sample als erlaubtes „Pastiche“ gilt.

27 Jahre – so lange streiten sich der Musikproduzent Moses Pelham und die Band Kraftwerk bereits vor Gericht. Recht auf Sampling gegen Urheberrecht. Gestritten wird um einen zwei Sekunden langen Musikschnipsel aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“. Der stammt aus 1977. Rund 20 Jahre später schnitt Pelham aus den zwei Sekunden die Dauerschleife für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Kraftwerk klagte 1999 dagegen.

Das Oberlandesgericht Hamburg, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof – sie alle haben sich im letzten Vierteljahrhundert mit dem Fall beschäftigt. Derweil ist das Samplen gängige Kulturpraxis, nicht nur in HipHop und Techno.

Um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, führte die EU 2019 eine „Pastiche-Regel“ ein, die 2021 im deutschen Urheberrecht verankert wurde. Dort heißt es in § 51a Karikatur, Parodie und Pastiche: „Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Wann ist Pastiche Pastiche?

Nun hat der Europäische Gerichtshof sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit dem Sampling geäußert. Demnach sei entscheidend, ob die Neuschöpfung im Zuge des Samplings mit den urheberrechtlich geschützten Werken einen „erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog“ führe, „gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede“ aufweise. Beispielsweise in Form einer offenen Nachahmung des Stils oder kritischer Auseinandersetzung. Auf diese Weise solle ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber:innen und der Kunstfreiheit gesichert werden. Eine Nachahmung ohne erkennbare Auseinandersetzung mit dem Original sei demnach kein zulässiges Pastiche.

Nach weitläufiger Interpretation hat der Europäische Gerichtshof damit das Recht auf Remix und Sampling gestärkt – und damit geht der Fall „Metall auf Metall“ in die letzte Runde und zurück an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Dieser muss nun entscheiden, ob Pelham sich in dem Song von 1997 in einem ausreichenden Dialog mit „Metall auf Metall“ befindet und wahrnehmbare Unterschiede bestehen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits festgestellt, dass die Rhythmussequenz trotz leichter Abwandlung in „Nur mir“ als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe – darauf weist der Europäische Gerichtshof hin. Fraglich ist jetzt, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgen wird.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

✇netzpolitik.org

BGH-Urteil: Kläger:innen dürfen Pseudonyme auf Facebook verwenden

Von: Olaf Pallaske
Alleinstehende Frau mit Maus-Maske
Pseudonyme sind essenzieller Bestandteil des öffentlichen Diskurses (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Addictive Stock

Zwei Personen hatten Facebook verklagt, da der Konzern ihre Nutzerkonten aufgrund einer Verwendung eines Pseudonyms deaktiviert hatte. Nun gab der Bundesgerichtshof den Kläger:innen recht – Facebook hätte ihnen die Verwendung eines Pseudonyms erlauben müssen, wenn sie sich vorher mit Klarnamen gegenüber Facebook registriert haben. Die Accounts müssen wiederhergestellt werden.

Allerdings gilt diese Rechtsprechung nur für Personen, die ihren Account vor dem Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzrechts im Mai 2018 erstellt hatten. Im Falle dieser alten Accounts greift den Richter:innen zufolge das deutsche Telemediengesetz. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die „Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen“.

Wie Josephine Ballon der Organisation Hate Aid gegenüber netzpolitik.org erklärt, gilt die neue Rechtssprechung unmittelbar nur für die beiden vor Gericht behandelten Fälle. Alle anderen betroffenen Nutzer müssten ihr Recht selbst geltend machen. Es sei allerdings für diese Fälle erwartbar, dass Facebook zur Vorbeugung neuer Klagen eine neue Regelung einführe.

In der EU-Datenschutzgrundverordnung ist nicht geregelt, ob die Nutzer ein Recht auf die Verwendung eines Pseudonyms haben. Daher bleibt für alle nach dem Mai 2018 erstellten Accounts die Lage rechtlich ungeklärt.

Klarnamen helfen nicht gegen Hass

Facebook erhofft sich, dass die Klarnamenpflicht für weniger Hass sorgt, da die Nutzer auf diese Weise realweltliche Konsequenzen für ihre Aussagen fürchten müssten. So sagte ein Facebook-Sprecher der Süddeutschen Zeitung bereits 2015, dass Anonymität Hassrede befördere, während „authentische Namen zur Diskussionskultur“ beitragen würden.

Diese Haltung ist wissenschaftlich nicht klar belegt. Eine Studie aus dem Jahr 2016 ergibt sogar, dass nicht-anonyme Nutzer auf einer Petitionsplattform teilweise sogar ein aggressiveres Verhalten aufgewiesen hatten. Dabei bestehe die Motivation für solche Aggressionen darin, eigene soziale Normen durchzusetzen. In der zugehörigen Literaturzusammenfassung schreiben die Autoren:

Nicht-Anonymität hilft, Anerkennung zu erlangen, erhöht die eigene Überzeugungskraft und mobilisiert Anhänger.

Auch wenn sich das nicht einfach verallgemeinern lässt, zeigt es, dass es nicht so einfach ist, Anonymität mit mehr Hassrede gleichzusetzen. Ebenso ergab eine Untersuchung von Twitter, dass 99 Prozent der wegen Rassismus gesperrten Nutzer um das EM-Finale 2021 identifizierbar waren.

Tatsächlich ermöglichen Pseudonyme einen wichtigen Teil des öffentlichen Diskurses – vor allem dann, wenn es ungemütlich wird. Beispielsweise können Pseudonyme Mitglieder gesellschaftlicher Minderheiten vor Anfeindungen schützen. Auch Whistleblower können auf Pseudonyme angewiesen sein. Dazu passend haben wir diverse Beispiele gefunden, warum Pseudonymität im Netz unverzichtbar ist.


Hilf mit! Mit Deiner finanziellen Hilfe unterstützt Du unabhängigen Journalismus.

  • Es gibt keine weiteren Artikel
❌