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Interne Dokumente: EU-Staaten wollen Chatkontrolle-Zombie zurückbringen

Von: Andre Meister

Die EU-Staaten wollen ein totes Gesetz zur freiwilligen Chatkontrolle zurückbringen. Im EU-Parlament regt sich Widerstand. Die Verhandlungen zur dauerhaften Chatkontrolle-Verordnung gehen in die Sommerpause. Wir veröffentlichen eingestufte Verhandlungsdokumente.

Außenminister Constantinos Kombos, Präsident Nikos Christodoulidis, stv. Europa-Ministerin Marilena Raouna.
Abschlusszeremonie der zyprischen EU-Ratspräsidentschaft. – Alle Rechte vorbehalten: Zyprische EU-Ratspräsidentschaft

Die EU-Staaten wollen die Datenschutz-Regeln wieder schwächen, damit Internet-Dienste Inhalte ihrer Nutzer durchsuchen dürfen. Der Rat hat heute eine neue vorübergehende Ausnahme der E‑Privacy-Verordnung auf den Weg gebracht.

Wir veröffentlichen zehn interne Dokumente zu den Chatkontrolle-Verhandlungen.

Ausnahme ausgelaufen und wirkungslos

Die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verbietet das Überwachen von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Von 2021 bis April hat eine vorübergehende Ausnahme Anbietern erlaubt, die Inhalte ihrer Nutzer freiwillig zu scannen.

Im März stimmte das EU-Parlament gegen eine weitere Verlängerung. Damit lief die Ausnahme-Regel am 3. April aus. Befürworter der freiwilligen Chatkontrolle befürchten, dass ohne dieses Gesetz weniger Kindesmissbrauch im Internet gemeldet wird.

Doch das stimmt nicht, die Polizei erhält weiterhin massenhaft Hinweise. Einige Big-Tech-Unternehmen scannen einfach weiter und berufen sich dafür auf andere Rechtsgrundlagen.

Deutschland für freiwillige Chatkontrolle

Obwohl die Ausnahme-Regel für die freiwillige Chatkontrolle nicht notwendig ist und vom EU-Parlament abgelehnt wurde, soll sie wieder eingeführt werden. EU-Parlamentspräsidentin Roberta Metsola hatte einen neuen Anlauf gemacht.

Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag. Das Bundesinnenministerium wies die deutsche Delegation an: „Die schnellstmögliche Wiederherstellung der Rechtslage vor Auslaufen der Interims-Verordnung hat höchste Priorität.“ Die deutsche Gesandte sagte in Brüssel, „dass es um die Bekämpfung eines schweren Verbrechens gegen Kinder gehe und man deswegen keine Zeit verlieren dürfe“.

Auch eine deutsche Beamte der EU-Kommission macht Druck. Die freiwillige Chatkontrolle „habe 15 Jahre sehr gut funktioniert“ – also lange vor der Ausnahme-Regel. Trotzdem drohen einige Unternehmen, „nach der Sommerpause die freiwillige Aufdeckung [einzustellen]“. „Der Rat müsse nun schnell handeln, damit das Parlament-Plenum noch im Juli darüber abstimmen könne.“

Abstimmen, bis das Ergebnis passt

Letzte Woche haben die EU-Staaten die Ratspräsidentschaft beauftragt, einen neuen Vorschlag vorzulegen. Den haben sie heute angenommen. Nächste Woche stimmt das EU-Parlament darüber ab, ob sie das Gesetzgebungsverfahren mit Dringlichkeit fortsetzen.

Wichtige Abgeordnete lehnen das ab. Die Berichterstatterin Birgit Sippel kritisiert das „unlautere Manöver“: „Als Berichterstatterin für die Interim-Verordnung werde ich eine Verlängerung zu den Bedingungen der Mitgliedstaaten nicht unterstützen.“

Auch die EU-Staaten sind „nicht sicher, ob eine Mehrheit im Parlament zustande“ kommt.

Keine Einigung bei Trilog

Gefährlicher als die vorübergehende Ausnahme ist die dauerhafte Chatkontrolle-Verordnung. Seit vier Jahren verhandeln die EU-Institutionen. Eine Einigung im Trilog ist weiterhin nicht in Sicht.

Die Kommission will Hoster und Kommunikations-Dienste verpflichten, die Inhalte aller Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Das Parlament will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte verdächtiger Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Die EU-Staaten wollen keine Verpflichtung für Internet-Dienste, sie sollen Inhalte freiwillig scannen dürfen.

Die Trilog-Verhandlungen haben bisher vor allem wenige kontroverse Aspekte geeinigt. Darunter sind Pflichten zum Entfernen und Sperren bekannter Straftaten. Sprachnachrichten und Anrufe sollen nicht gescannt werden. Eine Altersverifikation wird nicht verpflichtend.

Verpflichtend oder freiwillig

Knackpunkt der Verhandlungen bleibt die Frage, ob Dienste-Anbieter die Inhalte ihrer Nutzer freiwillig scannen dürfen oder sogar gegen ihren Willen scannen müssen. Die Ratspräsidentschaft hat eine „Mischung zwischen freiwilliger und verpflichtender Aufdeckung, getrennt nach öffentlichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten“ vorgeschlagen. Die EU-Staaten haben dazu keine einheitliche Position.

In der letzten Verhandlungsrunde auf Arbeitsebene wurde das Thema „nur kurz angesprochen“. Bisher hatte das EU-Parlament eine freiwillige Chatkontrolle „generell abgelehnt“. Jetzt sind die Abgeordneten bereit, „die freiwillige Aufdeckung zu prüfen“.

Das Parlament hat „aber sehr deutlich gemacht, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht unter den Anwendungsbereich fallen dürfe und keine Verpflichtung zur generellen Überwachung erfolgen dürfe“.

Deutschland ist nicht gegen verpflichtende Chatkontrolle, „solange sie eine ergänzende Maßnahme zu freiwilligen Durchsuchungen“ darstellt. Der Umfang der freiwilligen Chatkontrolle sollte „nicht eingeschränkt werden und sich sowohl auf bekannte als auch auf unbekannte CSAM-Inhalte sowie auf Grooming beziehen“.

Keine Einigung im Sommer

Eine Einigung im Trilog wird es wohl nicht so bald geben. Gestern ist die EU-Ratspräsidentschaft von Zypern auf Irland übergegangen.

Letzte Woche war noch geplant, dass die technischen Verhandler im Juli noch zweimal tagen. Diese Woche sagen Verhandler, dass die Juli-Termine für technische Verhandlungen abgesagt sind. Der Trilog macht Sommerpause.

Der nächste politische Trilog ist „für den 29. September vorgesehen“. Dann ist Herbst – und das dritte Quartal fast vorbei.

Update: Zwei weitere Dokumente ergänzt.


Hier die Dokumente in Volltext:


  • DKOR-ID: BRUEEU 2026-06-17 58505
  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 17. Juni 2026
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMG, BMWE
  • Betreff: Sitzung der JI-Referent*innen am 17. Juni 2026
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 17. Juni 2026

I. Zusammenfassung und Wertung

In der Aussprache zu Dok. 10431/26 zeigte sich überwiegende Zustimmung zu den Vorschlägen des Vorsitzes. Es blieben jedoch zahlreiche Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Sperr- und Auslistungs-Anordnungen offen. Unterschiedliche Auffassungen gab es zum Ausschluss von Audiokommunikation aus dem Anwendungsbereich. Auch wurde die vorgeschlagene forcemajeure Klausel (Zeile 44) von einigen Delegation als zu weitgehend erachtet.

Zur Frage des weiteren Verfahrens zur Aufdeckung von CSAM gab es nur wenige Wortmeldungen. Diese bezogen sich jedoch im Wesentlichen auf die Frage, ob und wie weit verschlüsselte Kommunikation aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werde.

Vorsitz wird am 26. Juni dem AStV einen Sachstand vorlegen und um Bestätigung bitten, dass mit dem Gesamtpaket zur Aufdeckung (Mischung aus freiwilliger Aufdeckung und Aufdeckungsanordnung, getrennt nach öffentlich zugänglichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten) weiterverhandelt werden soll.

II. Im Einzelnen

zu Dokument 10431/26

Artikel 1 und 2
Zeilen 106a, 137

Der Ausschluss von Audiokommunikation und die vom EP vorgeschlagene Klarstellung zu Audio Tracking bei Videos wurde von uns ebenso wie von FIN, ITA und POL begrüßt. Für eine Beibehaltung von Audio im Anwendungsbereich sprachen sich hingegen FRAU, HUN und BGR aus. LTU erklärte, dem Ausschluss von Audio zustimmen zu können, wenn dies nur für nicht-öffentliche Inhalte gelte. FRA unterstützte ausdrücklich den Verweis auf die e‑evidence RL in Zeile 137. HRV bat hier um die Ergänzung von Metadaten, welche sich auch Inhaltsdaten ergäben. KOM gab zu bedenken, dass man hier präzise sein und festlegen müsse, ob Audio aus dem kompletten Anwendungsbereich herausgenommen werde oder nur bei der Aufdeckung. Ein Ausschluss aus dem kompletten Anwendungsbereich führe dazu, das Audio auch nicht Teil des Risikomanagements sein werde und Diensteanbieter Meldungen z.B. von Nutzern nicht verarbeiten dürften. Zudem sei nicht klar, ob es nur um gespeicherte Videos ginge oder livestreaming, das leider sehr relevant in diesem Kontext sei. Es sei auch nicht klar, was mit „embedded content“ sei oder mit animierten Bildern.

Zeile 129

Lediglich POL ging explizit auf den Textvorschlag ein und begrüßte die Idee der Verschiebung in einen EG. KOM hingegen sah es mit Hinweis auf den simplification Omnibus als notwendig an, dies im verfügenden Teil zu regeln.

Zeilen 130, 130a, 134

Wir betonten, dass die Anleitungen zum sexuellen Kindesmissbrauch in den Anwendungsbereich fallen müssten, zeigten uns aber flexibel, wie dies in der VO verankert werde (auch HRV). NLD sprach sich gegen eine eigene Definition aus. FRA plädierte dafür, dies Frage wie bei der CSA-RL zu handhaben (auch ITA, LTU). SWE legte hierzu PV ein. KOM erläuterte, dass man sich in der RL für eine getrennte Lösung entschieden habe, da die MS bei der konkreten Höhe der Strafen flexibel sein wollten. Dieses Problem bestehe bei der VO aber nicht. Eine ausdrückliche Nennung sei sinnvoll, auch weil man dann Hashes für solche Handbücher generieren und Löschung veranlassen könne.

Zeilen 141b (i.V.m. Artikel 13 und 48)

FIN begrüßte grundsätzlich die vorgeschlagene Definition (auch POL), machte aber klar, dass das konkrete Verfahren der „Eilmeldung“ bzw. wann ein solcher Fall eintrete noch nicht eindeutig sei. Auch müsse das Verhältnis zu Art. 18 DSA geklärt werden. KOM stimmte zu, dass man hier gerade beim Begriff „fortlaufender Missbrauch“ genauer definieren müsse, um zu viele (ungerechtfertigte) Meldungen zu vermeiden.

Artikel 14–15, Artikel 16–18, Artikel 18a‑c

FRA erneuerte seine Bedenken, dass Regelungen entgegen dem etablierten FRA Behördensystem geschaffen würden. Die Verfahren in den Zeilen 341c und h würden von der TCO-VO abweichen und seien zu langsam. Zu den Sperranordnungen komme von FRA ein Textvorschlag. Zur URL-Liste sei nicht klar, wie diese erstellt werde und ob sie tatsächlich nur bekanntes Material betreffen solle (ähnlich HUN). Auslistungs-Anordnungen schließlich sollten nicht zeitlich begrenzt sein (auch ITA, LTU).

Schwarz-Rot will die Informationsfreiheit beschneiden.

Wir kämpfen für Transparenz. Mit deiner Unterstützung.

HRV sah in dem gewählten Text für „force majeure“ ein zu einfaches Schlupfloch für die Diensteanbieter (auch SWE, HUN, BGR).

ITA erinnerte an die bekannte Haltung, dass Entfernungsanordnungen nur durch justizielle Stellen erlassen werden dürften (SWE deutlich dagegen). Im Falle der Art. 16–18 könne man eine direkte Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden mit anschließender justizieller Überprüfung akzeptieren. ITA sei bereit, den Vorschlag des EP zu Art. 14 und 15 zu prüfen. Es müsse aber klar sein, dass dies das Verfahren nicht über Gebühr verlangsamen dürfe. ITA spreche sich zudem für die EP Forderung nach starken Entschädigungsregeln aus.

LVA zeigte große Skepsis gegenüber dem Wunsch des EP, die geklammerten Stellen in Zeilen 395–406 wieder aufzunehmen. Dies könne das Verfahren erheblich verlangsamen. (ähnlich LTU).

KOM erklärte, dass die URL Liste zu größtmöglicher Kohärenz führen werde. Die MS könnten die festgestellten URL live einspeisen. Dass die Liste „nur“ bekanntes Material enthalte, läge daran, dass die MS die URL nur melden würden, wenn CSAM dort festgestellt worden sei. Damit sei das Material automatisch bekanntes Material.

Artikel 43

Wir begrüßten die vorgeschlagene Verschlankung des Textes. FRA bat um Ergänzung der Interpol Datenbank in Art. 43d. KOM hingegen plädierte für eine klare und abschließende Beschreibung der Aufgaben des Zentrums. Das Zentrum habe eine zentrale Rolle in der Verordnung und das Mandat müsse klar beschrieben sein. Es sei nicht sinnvoll, dass die Aufgaben „über den ganzen Text verstreut würden“. KOM werde hierzu eine Textvorschlag vorlegen.

Artikel 66

HRV erneuerte, unterstützt von ITA, HUN und LUX, seine Forderung, den Technologieausschuss für alle MS zu öffnen. ITA sprach sich zudem gegen den von der KOM in der letzten Sitzung eingebrachten Vorschlag für eine Öffnung für nicht MS-Staatsangehörige aus. Dies unterlaufe die Bemühungen der EU für technologische Souveränität. FRA forderte, Bestimmungen zu Interessenskonflikten im Text aufzunehmen.

Artikel 89

FRA sah es als zu früh an, über diese Frage zu diskutieren. ITA sah es als ausreichend an, freiwillige Maßnahmen erst zuzulassen, wenn das EU Zentrum seinen Betrieb aufgenommen habe.

Vorsitz bat abschließend um evtl. weitere schriftliche Kommentare bis heute Dienstschluss.

zu Dokument 9659/26

Vorsitz dankte eingangs allen MS; die schriftliche Kommentare eingereicht hätten und bat um evtl. weitere Stellungnahmen.

FIN machte klar, verpflichtende Aufdeckung in interpersoneller Kommunikation mit nicht öffentlich zugänglichen Inhalten nicht akzeptieren zu können. In öffentlich-zugänglichen Inhalten sei dies akzeptabel. Freiwillige Aufdeckung müsse im Rahmen bleiben und keine Inhalte sondern lediglich „patterns“ identifizieren. FIN sei auch gegen eine Suche durch das Zentrum.

MLT und FRA erneuerten die Forderung, den Anwendungsbereich auf bekanntes und neues Material sowie Grooming zu erstrecken. FRA ergänzte, dass die Verordnung bewährte Verfahren nicht unterlaufen und erschweren dürfe.

Auch POL unterstrich noch einmal die bekannte Position, dass ein generelles Monitoring zu vermeiden sei und Aufdeckung im nicht-öffentlichen Bereich nur gezielt erfolgen dürfe.

NLD, unterstützt von LUX und ITA stellten die Frage, ob und in welcher Form verschlüsselte Inhalte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien und baten dahingehend um Klarstellung im Text.

Vorsitz verwies hierzu lediglich auf die allgemeine Ausrichtung, welche Encryption nicht explizit ausschließe.

Abschließend informierte Vorsitz über die geplante Befassung des AStV am 26. Juni. Man wolle einen Sachstand aufbereiten und über den Ansatz zur Aufdeckung informieren. Man habe schon das Gefühl, dass man mit diesem Ansatz weiterarbeiten könne. Natürlich müsse man an den einzelnen Elementen arbeiten und insbesondere der jeweilige Anwendungsbereich sei problematisch. Man habe mit EP zumindest in Ansätzen zur Aufdeckung in öffentlichen Inhalten gesprochen. Hier sei EP aber bislang nur zur Anwendung auf bekanntes Material bereit. Am Rande der Sitzung sprach EP zudem davon, dass die MS im AStV auch rote Linien vorbringen könnten.

Einen von der KOM vorgeschlagenen Text zur Angleichung an den DSA werde man im nächsten ITM diskutieren und ggf noch diese Woche den MS vorlegen.


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Von: BMI, Referat CI 6, Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
  • An: Auswärtiges Amt, EU-Koordinierungsgruppe (EG11)
  • Beteiligte Referate im BMI: CI 8, ÖS I 1, ÖS I 4, L 3, E 2
  • Beteiligte Ressorts: BMJV, BMDS, BMBFSFJ, AA, BMF, BMWE, BKAmt
  • Betreff: 3036. AStV-2 am 26. Juni 2026
  • TOP: 49 – Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • Hier:
    1. Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbereitung des Trilogs
    2. Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer Sachstand und Leitlinien für die weiteren Beratungen
  • Dokument: 10499/26
  • Weisung

Weisung: 3036. AStV-2 am 26. Juni 2026

1. Ziel des Vorsitzes

Trilogvorbereitung zur CSA-VO sowie aktueller Stand und Leitlinien zur Interims-VO

2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor

Die freiwillige Aufdeckung durch Anbieter schützt Kinder nicht nur vor sexuellem Missbrauch im Internet, sondern auch vor körperlichem sexuellem Missbrauch. Hinweise auf CSAM sind in vielen Fällen erste Ermittlungsansätze, die im Ergebnis zur Beendigung von anhaltendem Missbrauch führen. Gehen diese Hinweise zurück, bedeutet das auch einen Rückgang an Aufdeckung von laufendem Missbrauch.

Die schnellstmögliche Wiederherstellung der Rechtslage vor Auslaufen der Interims-VO hat daher höchste Priorität.

Die RP wird darin unterstützt, einen weiteren Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO zu verfolgen. Der Text einer solchen VO sollte sich möglichst nah an der ausgelaufenen Interims-VO halten. Einschränkungen gegenüber der bisherigen Interims-VO lehnen wir ab.

Die vorgeschlagene Laufzeit der VO bis 03.04.2028 wird unterstützt. Anstelle einer festen Laufzeit könnte die neue Interims-VO bis zum Inkrafttreten der CSA-VO gelten, um ein erneutes Auslaufen wie in diesem Jahr zu vermeiden.

In Bezug auf die Verhandlungen zur CSA-VO wird befürwortet, dass sich der Vorsitz weiterhin auf Grundlage des Kompromissvorschlags auf die entscheidenden Fragen der Aufdeckung konzentriert, abgeschichtet nach den vorgeschlagenen Arten der Aufdeckung, einschließlich der Aufdeckung durch das EU-Zentrum. Diese wesentlichen Fragen sollten nicht zurückgestellt werden, denn auch die weniger schwierigen Nebenbestimmungen können erst dann bewertet werden, wenn die grundsätzliche Ausgestaltung der VO absehbar ist.

3. Sachstand

Zur Interims-VO:

Mit dem Auslaufen der Interims-VO am 03.04. ist eine Rechtsgrundlage entfallen, die den Anbietern nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste (z.B. E‑Mail oder Messengerdienste) ein Abweichen von den nationalen Regelungen zur Umsetzung des Verbots der Überwachung von Kommunikationsinhalten nach Art. 5 der e‑Privacy Richtline erlaubt hatte. Es ist daher von einem Rückgang an Hinweisen auf CSAM auszugehen, der sich derzeit aber noch nicht eindeutig aus den vorliegenden Zahlen des BKA ablesen lässt.

Ursprünglich verfolgte Verlängerung der Interims-VO war gescheitert, da sich EP und Rat nicht auf eine Position einigen konnten.

EP-Präs. Metsola signalisierte bei ER Bereitschaft, 2. Lesung im EP durchzuführen. Hierfür müsste Rat (neuerliche) Position in 1. Lesung annehmen, die bereits einmal vom EP abgelehnt wurde und für die auch jetzt nicht sicher ist, ob Mehrheit im EP zustande käme. Zudem befürchtet Vorsitz Schwächung der Verhandlungsposition des Rates bei eigentlicher CSA-VO. CYP-RP bittet daher AStV um Festlegung, ob weiterer Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO erfolgen soll.

Zur CSA-VO:

Vorsitz hat Trilog intensiv vorangetrieben und zu vielen Teilen der VO Einigung mit EP erzielt. Zudem in Absprache mit KOM Angleichung an die Bestimmungen des DSA erreicht. Hinsichtlich der stark abweichenden Positionen des EP und des Rates zu Aufdeckung (EP setzt auf sehr stark eingegrenzte, aus Sicht der Praktiker nicht praktikable, Aufdeckungsanordnung, Rat auf Freiwilligkeit wie bei der Interims-VO) gab es erste Ideen des Vorsitz Diese zeichnen sich durch Mischung aus freiwilligen und verpflichtenden Maßnahmen und Trennung zwischen öffentlich zugänglichen Inhalten und nicht-öffentliche zugänglichen Inhalten aus. Angesichts bekannter kritischer Haltung des EP zur freiwilligen Aufdeckung dürfte Einigung schwierig werden.


  • DKOR-ID: BRUEEU 2026-06-26 73442
  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 26. Juni 2026
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMG, BMWE
  • Betreff: 3036. AStV-2 am 26. Juni 2026
  • TOP 49: Preventing and combatting child sexual abuse – Interims-VO ist überraschend wieder im Spiel
  • Hier:
    1. Regulation laying down rules to prevent and combat child sexual abuse
    2. Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application
  • Bezug: 10449/26
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

3036. AStV-2 am 26. Juni 2026

I. Zusammenfassung und Wertung

Nachdem EP-Präsidentin Metsola das Aufleben der bereits am EP gescheiterten Interims-VO beim Europäischen Rat in der vergangenen Woche in Aussicht gestellt hatte, befasst sich der AStV-2 am 26. Juni mit deren Neuauflage. Die Sitzung erbrachte einen klaren Auftrag seitens der MS an die Vorsitz, das Angebot des EP für eine 2. Lesung zur Interims-VO anzunehmen und dazu schnellstmöglich einen angepassten Standpunkt des Rates in 1. Lesung vorzulegen. Es wurde dabei deutlich, dass die MS hierbei eine Übernahme des Textes der im April ausgelaufenen Interims-VO wünschten. Dem KOM Vorschlag, ggf. eine längere oder flexible Laufzeit bis zum Inkrafttreten der endgültigen CSA-VO vorzusehen, schlossen sich neben mir auch LVA, MLT, SVN und EST an. Ich unterstützte ebenso wie FRA, LVA und GRC den Appell der KOM, die Arbeiten zügig voranzutreiben, damit das EP in seiner Plenumssitzung Anfang Juli abstimmen könne.

Die Abfrage des Vorsitz, ob man im kommenden Trilog zur CSA-VO mit dem EP das Thema Aufdeckung auf Basis des vorgelegten Vorschlags (Mischung zwischen freiwilliger und verpflichtender Aufdeckung, getrennt nach öffentlichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten) aufgreifen solle, ergab kein eindeutiges Ergebnis.

Vorsitz sagte zu, noch unter eigenem Vorsitz einen Text für die Interims-VO vorzulegen und im Rat zu diskutieren. Zur Dauer der Verlängerung der Interims-VO sowie zum genauen Inhalt des am Montag stattfindenden Trilogs äußerte sich Vorsitz in seinen Schlussfolgerungen nicht.

II. Im Einzelnen

Vorsitz berichtete eingangs über den erzielten Fortschritt in den Trilogen. Man habe zu einem großen Teil der CSA-VO Einigung mit dem EP erzielt. Der Komplex Aufdeckung sei aber sehr schwierig. Vorsitz habe einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der versuche, die weit auseinander liegenden Positionen des EP und des Rates zusammenzubringen. EP habe Bereitschaft signalisiert, sich damit zu befassen, lehne aber weiterhin freiwillige Aufdeckung ab. Vorsitz bitte daher um Leitlinien für den Trilog am 29. Juni. Es sei zu entscheiden, ob Vorsitz zunächst nur die weitestgehend geeinigten Textteile versuche abzuschließen (Option B) oder den Kompromissvorschlag zur Aufdeckung bereits in die Verhandlungen einbringe (Option A).

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Des Weiteren sei es notwendig, auf ein Angebot des EP zu reagieren, doch noch eine Einigung zur Interims-VO zu suchen, um die derzeit bestehende Rechtslücke zu schließen. EP wolle die 2. Lesung durchführen. Hierfür brauche es einen neuen Text und eine Ratsposition in 1. Lesung. EP könne dann in 2. Lesung entscheiden, ob es den Text übernehme oder nicht. Sollte das EP nicht innerhalb von 3 Monaten entscheiden, gelte die Ratsposition als angenommen.

KOM (GD HOME, Beate Gminder) begrüßte den erzielten Fortschritt und sah im Kompromissvorschlag zur Aufdeckung den richtigen Ansatz. KOM sehe für den kommenden Trilog ausreichend Themen, die man abschließen könne. Ggf. könne man auch bereits das Thema Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten ansprechen. Es sei wichtig, das derzeitige Momentum zu nutzen. Zur Interims-VO herrsche dringender Handlungsbedarf. Die darauf basierende Aufdeckung durch die Diensteanbieter habe 15 Jahre sehr gut funktioniert und die festgestellten und übermittelten Inhalte seien die Hauptquelle von Ermittlungen gewesen. Das EP-Angebot sei eine Chance, die man ergreifen müsse. Der Rat müsse nun schnell handeln, damit das EP-Plenum noch im Juli darüber abstimmen könne. Es gäbe Signale der Diensteanbieter, dass man ggf. nach der Sommerpause die freiwillige Aufdeckung einstellen werde. Hinsichtlich der Laufzeit der Interims-VO könne sich KOM auch einen längeren Zeitraum, ggf. auch eine Formulierung „bis zum Inkrafttreten der CSA-VO“ vorstellen, um zu vermeiden, dass man in 2 Jahren wieder vor der gleichen Problematik stehe.

Ich unterstrich, dass es um die Bekämpfung eines schweren Verbrechens gegen Kinder gehe und man deswegen keine Zeit verlieren dürfe (auch LVA und FRA). Insofern unterstütze ich die Ausführungen der KOM und plädierte für eine erneute Befassung des AStV in der nächsten Woche. Man müsse das Angebot des EP annehmen und die unveränderte Rechtslage wie vor Auslaufen der Interims-VO wiederherstellen. Auch hinsichtlich der Laufzeit unterstütze ich den Vorschlag der KOM. Dies könnte ein Weg sein, eine erneute Rechtslücke zu vermeiden. Hinsichtlich des Trilogs am kommenden Montag seien wir der Auffassung, dass man sich weiterhin auf die zentrale Frage der Aufdeckung konzentrieren müsse. Dieses könne man nicht zurückstellen, da auch die weiteren Bestimmungen der VO erst bewertet werden könnten, wenn die Fragen zur Aufdeckung geklärt seien.

Für eine Annahme des Angebots des EP und die Vorlage einer zur ausgelaufenen Interims-VO textidentischen Ratsposition sprachen sich alle MS außer ITA aus. Hierbei gaben BEL, LTU, MLT und POL zu bedenken, dass dies nicht die Verhandlungen zur CSA-VO negativ beeinflussen dürfe.

ITA lehnte eine Lösung wie die Interims-VO aus generellen Erwägungen ab. Man habe sich hierzu auf technischer Ebene bereits mehrfach geäußert.

Hinsichtlich der Abfrage, ob man beim kommenden Trilog auf Basis des Kompromissvorschlages bereits Verhandlungen zur Aufdeckung beginnen solle (Option A) oder ob man lediglich versuchen solle, im Grundsatz geeinigte Textteile zu finalisieren (Option B), ergab sich zwar eine grundsätzliche Zustimmung zum Kompromissvorschlag, aber ein uneinheitliches Bild zum weiteren Verfahren.

Für Option A sprachen sich neben mir auch ESP, FIN, LVA, SVK, NLD, DNK, POL, ROU und GRC aus. Option B wurde von FRA, PRT, HRV, AUT, CZE, MLT, SVN, HUN und SWE bevorzugt. Die übrigen MS äußerten sich nicht oder nicht eindeutig.

LUX sah ebenso wie EST, AUT (mit Hinweis auf Position des AUT Parlaments) und ITA noch technischen Diskussionsbedarf zum Kompromissvorschlag zur Aufdeckung. ITA bat insbesondere darum, das EP um Erläuterung zu bitten, wie die Aufdeckung nur für bestimmte Personen/Gruppen funktionieren soll (ähnlich AUT).

Vorsitz schlussfolgerte eine breite Unterstützung für eine Annahme des EP Angebots zur Interims-VO. Man werde eine Text für die Beratung auf technischer Ebene noch unter eigenen Vorsitz vorlegen und diskutieren.


  • DKOR-ID: BRUEEU 2026-06-30 54649
  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 30. Juni 2026
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMG, BMWE, BMDS
  • Betreff: Sitzung der JI-Referent*innen am 30. Juni 2026
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80

Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 30. Juni 2026

I. Zusammenfassung und Wertung

TOP 2: Proposal for a Regulation laying down rules to prevent and combat child sexual abuse

Outcome of the fifth trilogue on 29 June 2026

Vorsitz berichtete vom gestrigen Trilog, bei dem man für große Teile des Textes eine politische Einigung erzielen konnte. Eine neue Textfassung werde gerade von IRL vorbereitet. Man habe auch einen ersten kurzen Austausch zum Komplex Aufdeckung gehabt.

Folgende Einigung sei erzielt worden:

Zu Audio habe man sich darauf verständigt, Audio in Videos im Anwendungsbereich zu belassen. „Sprachnachrichten“ können gemeldet werden, aber unterliegen nicht der Aufdeckung. Anrufe sind nicht vom Anwendungsbereich umfasst.

Zur Altersverifikation gab es schwierige Verhandlungen, da der Rat diese verpflichtend haben wollte, das EP aber auf „kann“ bestand. Zudem bestand das EP auf eine lange Liste von Sicherungsmaßnahmen, die das Verfahren quasi unmöglich gemacht hätten. Daher sei man – im Zuge eines Gesamtkompromisses – davon abgerückt, Altersverifikation in den Risikominderungsmaßnahmen explizit aufzuführen. Anbieter könnten diese aber nach wie vor einsetzen. Im Gegenzug habe EP seine umfangreiche Liste zur Risikobewertung und zur Risikominderung aufgegeben.

Bei grenzüberschreitenden Entfernungs- und Auslistungsanordnungen habe man sich auf das TCO-Modell verständigt.

Die Verhandlungen zu den Sperranordnungen hätten dazu geführt, dass das EP die Ratsposition plus die Möglichkeit zur Klage akzeptiert habe. Zu den Behörden sei EP von seiner ursprünglichen Forderung, dass nur justizielle oder unabhängige Stellen diese ausstellen dürften, abgerückt. Es sei gelungen, eine Ausnahmeklausel zu formulieren, die die Möglichkeit offenhalte, dass dies Anordnungen in bestimmten Fällen auch durch die „zuständige Behörde“ ausgestellt werden könnten (mit anschließender justizieller Bestätigung).

Bei der Feststellung von CSAM habe man ebenfalls eine Formulierung gefunden, die nicht mehr auf der EP Forderung nach „faktischer Unabhängigkeit“ beruhe, sondern – mit engen Bedingungen – zulasse, dass Strafverfolgungsbehörden „zuständige Behörden“ sein könnten.

Zur Übermittlungsdauer von CSAM habe man sich aufgrund der sehr unterschiedlichen Mandate von EP und Rat auf „3 Monate für alles“ geeinigt.

Den Komplex Aufdeckung habe man nur kurz angesprochen. Man könne als erstes Ergebnis festhalten, dass EP zumindest Bereitschaft erklärt habe, die freiwillige Aufdeckung zu prüfen. Bislang habe EP dies generell abgelehnt. EP habe aber sehr deutlich gemacht, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht unter den Anwendungsbereich fallen dürfe und keine Verpflichtung zur generellen Überwachung erfolgen dürfe. Dann sei man bereit, mit dem Vorschlag des Vorsitz zur Aufdeckung weiter zu arbeiten.

Auf Nachfrage ITA erläuterte Vorsitz, dass im Trilog die Frage, welche Art von CSAM in den Anwendungsbereich fallen solle, noch kein Thema war.

TOP 3: Proposal for a Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application

Examination of Presidency text
Dok: 11100/26

Vorsitz erläuterte kurz die Beweggründe des gewählten Verfahrens. Man habe sich bewusst soweit als möglich an den damaligen KOM Vorschlag zur Verlängerung der Interims-VO gehalten. Es seien aber einige technische Anpassungen notwendig gewesen, da es sich nicht mehr um eine Verlängerung handele. Das Gültigkeitsdatum (April 2028) wolle man ebenfalls beibehalten. Es sei im Frühjahr vom Rat als ausreichend erachtet worden und nun sei man in den Verhandlungen zur CSA-VO ja deutlich weitergekommen. Es sei schwierig, dem EP nun erneut volle 2 Jahre vorzuschlagen. Dies könne ein falsches Signal sein. Der von der KOM vorgeschlagenen Lösung, die Laufzeit an die Verabschiedung der CSA-VO zu koppeln, berge die große Gefahr, beim EP starken Widerstand hervorzurufen. Man sehe nur dann eine realistische Chance, wenn nicht versuche, noch mehr Zeit „herauszuschlagen“.

Dieser Einschätzung stimmten im Wesentlichen alle wortnehmenden MS (POL, FRA, DEU, NLD, BEL, LTU, DNK, ESP, LVA, HRV, PRT, MLT, SWE, FIN) und zeigten sich daher flexibel, auch wenn vereinzelt der Wunsch nach einem längeren Zeitraum durchaus erkennbar war.

JD ergänzte, dass seine offene Formulierung, wie von der KOM vorgeschlagen, rechtlich auch nicht möglich sei.

Vorsitz schlussfolgerte Zustimmung für den vorgeschlagenen Text und die Festlegung auf eine Laufzeit bis zum 3. April 2028. Der Vorgang (mit entsprechender Ergänzung des Datums und kleinen technischen Änderungen) werde nun dem AStV vorgelegt und gehe anschließend in ein 24-stündiges schriftliche Verfahren. IRL (als Vorsitz ab morgen) erklärte, aufgrund der breiten Zustimmung den Vorgang im AStV als I‑Punkt behandeln zu wollen.

IRL unterstrich zudem, die Trilogverhandlungen zur CSA-VO mit dem zum Komplex Aufdeckungen gewählten Ansatz sowie der gleichen Intensität weiter verhandeln zu wollen. Derzeit plane man ITM am 2. und 13. Juli sowie JI-Referent*innen Sitzung am 14. Juli. Ein politischer Trilog sei für den 29. September vorgesehen. Ab September werde man sich dann auch mit der Sitzfrage des Zentrums befassen.


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Von: BMI, Referat CI 6, Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
  • An: Auswärtiges Amt, EU-Koordinierungsgruppe (EG11)
  • Beteiligte Referate im BMI: CI 8, ÖS I 1, ÖS I 4, L 3, E 2
  • Beteiligte Ressorts: BMJV, BMDS, BMBFSFJ, AA, BMF, BMWE, BKAmt
  • Betreff: 3037. AStV-2 am 1. Juli 2026
  • TOP: 7 – Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer
  • Hier:
    • Vorbereitung der Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung und der Begründung des Rates
    • Beschluss über die Anwendung des schriftlichen Verfahrens
  • Dokument: 11248–26
  • Weisung

Weisung: 3037. AStV-2 am 1. Juli 2026

1. Ziel des Vorsitzes

Vorbereitung der Annahme des Standpunkts des Rates zur Interims-VO.

2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor

Zustimmung

3. Sachstand

Zur Interims-VO:

Mit Auslaufen der Interims-VO am 03.04. ist Rechtsgrundlage entfallen, die Anbietern nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste (z.B. E‑Mail oder Messengerdienste) ein Abweichen von nationalen Regelungen zur Umsetzung des Verbots der Überwachung von Kommunikationsinhalten nach Art. 5 der e‑Privacy Richtline erlaubt hatte.

Es ist daher von einem Rückgang an Hinweisen auf CSAM auszugehen, der sich derzeit aber noch nicht eindeutig aus den vorliegenden Zahlen des BKA ablesen lässt.

Ursprünglich verfolgte Verlängerung war gescheitert, da EU und Rat sich nicht auf eine Position einigen konnten.

Nun hat EP-Präs. Metsola beim ER Bereitschaft signalisiert, eine 2. Lesung im EP durchzuführen. Hierfür müsste der Rat eine (neuerliche) Position in 1. Lesung annehmen, die bereits einmal vom EP abgelehnt wurde. Auch jetzt nicht sicher, ob eine Mehrheit im EP zustande käme. Zudem befürchtet Vorsitz eine Schwächung der Verhandlungsposition des Rates bei der eigentliche CSA-VO. CYP-RP bittet daher AStV um Festlegung, ob weiterer Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO erfolgen soll.


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Auch ohne Gesetz: Weiterhin massenhaft Hinweise auf Kindesmissbrauch

Von: Andre Meister

Das BKA erhält weiterhin über 10.000 Hinweise auf Kindesmissbrauch pro Monat. Das Auslaufen des EU-Gesetzes zur freiwilligen Chatkontrolle hat daran nichts geändert. Die Parlamentspräsidentin will die freiwillige Chatkontrolle trotzdem wiederbringen – in einem beispiellosen Verfahren.

Drei Personen halten ein Papier in die Kamera
Missbrauchsbeauftragte, Innenminister und BKA-Präsident präsentieren das Bundeslagebild "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen". (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Bernd Elmenthaler

Das Bundeskriminalamt erhält weiterhin jeden Tag mehr als 500 Hinweise auf Kindesmissbrauch im Internet aus den USA. Ungefähr die Hälfte davon ist nicht strafrechtlich relevant.

Im April ist eine vorübergehende Ausnahme ausgelaufen, die Internet-Diensten eine freiwillige Chatkontrolle erlaubt hat. Entgegen mancher Befürchtungen sind die Meldungen der US-Organisation „Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder“ (NCMEC) danach nicht eingebrochen.

Die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verbietet das Überwachen von Nachrichten ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer. Ab 2021 hat eine vorübergehende Ausnahme Anbietern erlaubt, die Inhalte ihrer Nutzer freiwillig zu scannen.

Die Ausnahme galt ursprünglich für drei Jahre. Vor zwei Jahren wurde sie nochmal verlängert. Im März stimmte das EU-Parlament gegen eine weitere Verlängerung. Damit lief die freiwillige Chatkontrolle am 3. April aus.

Drastischer Rückgang befürchtet



Das BKA warnte vor dem Ende der freiwilligen Chatkontrolle. Die Polizeibehörde warnte vor einem „drastischen Rückgang entsprechender Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden“.

Auch die Innenminister von der Länder warnen. Letzte Woche schrieben sie auf ihrer Konferenz: „Ohne die Möglichkeit zur legalen und proaktiven Prüfung entsprechender Inhalte droht ein massiver Einbruch bei der Aufdeckung solcher Straftaten. Hiermit droht ein erheblicher Ermittlungs- und Schutzverlust.“

Vor zwei Wochen hat das BKA im Bundestag zugegeben, dass diese Sorge unberechtigt war. Jetzt haben wir diese Aussage auch offiziell und öffentlich.

Sorge unberechtigt



Die Linken-Abgeordnete Donata Vogtschmidt hat die Bundesregierung gefragt, wie viele Meldungen das BKA pro Monat erhalten hat, vor und nach dem Auslaufen der Ausnahme-Regel. Wir veröffentlichen die Antwort in Volltext. Hier als Diagramm:



Wir haben das BKA nochmal direkt gefragt. Dabei haben wir leicht andere Zahlen erhalten. Auch diese Antwort veröffentlichen wir in Volltext. Hier ebenfalls als Diagramm:



Die Zahlen zeigen, dass die US-Organisation NCMEC weiterhin jeden Monat zehntausende Hinweise von Internet-Diensten erhält und an das BKA weiterleitet.

Die Zahlen sind zwar leicht zurückgegangen. Aber auch bisher unterliegen die Zahlen „regelmäßig größeren Schwankungen“, so das BKA. „Ein konkreter Zusammenhang mit dem Wegfall der Interims-Verordnung kann bisher nicht festgestellt werden.“

Kein konkreter Zusammenhang



Das vorübergehende Ausnahme-Gesetz ist zwar ausgelaufen. Aber einige Big-Tech-Unternehmen scannen trotzdem weiter. Das hatten Google, Meta, Microsoft und Snap auch öffentlich angekündigt. Sie stützen sich einfach auf andere Rechtsgrundlagen wie die EU-Verordnung über digitale Dienste oder ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Darüber hinaus erhält das BKA entsprechende Hinweise nicht nur von NCMEC, sondern auch aus anderen Quellen, zum Beispiel von Beschwerdestellen im INHOPE-Netzwerk oder aus eigenen Ermittlungen.

Die Praxis zeigt also: Ein EU-Gesetz für eine freiwillige Chatkontrolle ist nicht notwendig – entgegen aller Behauptungen.

Die Abgeordnete Donata Vogtschmidt kommentiert: „Die nach wie vor zahlreich eingehenden Meldungen beim BKA widerlegen den befürchteten Blindflug nach Auslaufen der freiwilligen Chatkontrolle, den die Bundesregierung stets zur Rechtfertigung anführte, wenn sie Chatkontrollen forderte.“

Die Hälfte Falschmeldungen



Darüber hinaus zeigen die Zahlen erneut, dass NCMEC bei weitem nicht nur strafbare Inhalte an die Polizei meldet. Nur etwas mehr als die Hälfte der Meldungen ist auch „strafrechtlich relevant“. NCMEC meldet jeden Tag hunderte Inhalte an das BKA, die gar nicht illegal sind.

Die Abgeordnete Donata Vogtschmidt kommentiert: „Dass fast die Hälfte davon Falschmeldungen sind, die empfindliche Eingriffe in die intime Privatsphäre ausgerechnet von Minderjährigen darstellen, lässt mich außerdem stark an der derzeitige Meldepraxis zweifeln.“

Das BKA verschickt auch selbst Falschmeldungen über angebliche Kinderpornografie.

Präsidentin gegen Parlament



Einige Politiker wollen das ungültige und unnötige EU-Gesetz zur freiwilligen Chatkontrolle trotzdem nochmal verlängern. Vor drei Monaten hat das EU-Parlament gegen eine Verlängerung gestimmt.

Die EU-Parlamentspräsidentin Roberta Metsola will das Gesetz trotzdem beschließen. Die maltesische Christdemokratin sagte den EU-Staaten letzte Woche, dass sie eine zweite Lesung des Gesetzes will.

Die Ratspräsidentschaft hat die EU-Staaten am Montag gefragt, ob sie das Gesetzgebungsverfahren „mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung“ fortsetzen wollen. Das geht aus einem Dokument der Ratspräsidentschaft hervor, das wir veröffentlichen. Zypern sagt selbst, dieses Verfahren „wäre beispiellos“.

Politische Sackgasse



Viele EU-Abgeordnete lehnen dieses Verfahren ab. Die Schattenberichterstatterin der Grünen Markéta Gregorová zeigt sich „äußerst überrascht“ über den Vorschlag. Dieses Vorgehen sei „inakzeptabel und untergräbt die Position des EU-Parlaments“.

Die liberale Schattenberichterstatterin Hilde Vautmans bezeichnet den Vorschlag als „politische Sackgasse“. Das Parlament hat das Gesetz „zweimal abgelehnt, und daran wird sich nichts ändern“.

Morgen treffen sich die Ständigen Vertreter der EU-Staaten. Dort diskutieren sie den Vorschlag der Parlaments-Präsidentin.

Parallel dazu geht der Trilog zur CSA-Verordnung weiter. Dort verhandeln die EU-Institutionen über dauerhafte Regeln zur Chatkontrolle. Neben der bereits stattfindenden freiwilligen Chatkontrolle könnten Internet-Dienste auch gegen ihren Willen zu einer Chatkontrolle verpflichtet werden.

Update (26.06.): Wir haben das Statement der Innenministerkonferenz ergänzt.




Hier die Dokumente in Volltext:



  • Datum: 22. Juni 2026
  • Von: Bundesministerium des Innern
  • An: Donata Vogtschmidt, MdB
  • Betreff: Schriftliche Frage Monat Juni 2026
  • Hier: Arbeitsnummer 6/186


Schriftliche Frage Monat Juni 2026


Frage



Wie viele Hinweise auf Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern sind im Jahr 2026 von NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) beim Bundeskriminalamt eingegangen (bitte nach Monat und strafrechtlicher Relevanz aufschlüsseln), und wie hoch ist bei strafrechtlich relevanten Hinweisen der Anteil Meldungen, bei denen der Tatverdächtige zumindest mutmaßlich minderjährig ist?

Antwort



Im Jahr 2026 sind beim Bundeskriminalamt (BKA) zwischen Januar und Mai insgesamt 91.242 Hinweise durch das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) eingegangen. Die strafrechtliche Relevanzquote liegt bei rund 60 Prozent. Eine detaillierte Aufschlüsselung der eingegangenen Hinweise kann der folgenden Grafik entnommen werden:

NCMEC-Hinweiseingänge 2026



Monat Januar Februar März April Mai
strafrechtlich nicht relevant 9.832 7.121 6.898 5.960 6.636
strafrechtlich relevant 10.985 14.411 12.071 9.613 7.775
Gesamt 20.817 21.472 18.969 15.573 14.351



Dem BKA liegen keine Angaben zum Anteil strafrechtlich relevanter Meldungen vor, bei denen der Tatverdächtige mutmaßlich minderjährig ist. Nach abschließender strafrechtlicher Bewertung des Hinweises durch das BKA im Rahmen der Zentralstellenfunktion wird dieser an die örtlich zuständige Landesbehörde weitergeleitet. Weitere Erkenntnisse, einschließlich des Alters des Tatverdächtigen, werden im Rahmen der dortigen Ermittlungen erhoben und sind dem BKA nicht zugänglich.



  • Datum: 25. Juni 2026
  • Von: Bundeskriminalamt
  • An: netzpolitik.org



Das Bundeskriminalamt (BKA) kann nachfolgende Zahlen zu eingegangenen CSAM-Hinweisen für die Jahre 2023 bis 2025 zur Verfügung stellen:


Jahr Gesamt NCMEC DSA
2023 180.287 180.287 -
2024 207.030 205.728 1.302
2025 221.544 220.141 1.403



Der nachfolgenden Tabelle können Sie die monatlichen Hinweiseingänge im Zeitraum Januar bis Mai 2026 entnehmen:


Jahr 2026 Januar Februar März April Mai
Gesamt 20.888 21.536 19.054 15.643 14.463
Quote strafrechtliche Relevanz 53% 67% 64% 62% 54%


Auslaufen



Um die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken, hatten sich die europäischen Staaten Mitte 2021 auf die Interims-VO zur E‑Privacy Richtline verständigt, um Diensteanbietern in Europa die Möglichkeit zu geben, aktiv nach kinder- oder jugendpornografischen Inhalten in interpersoneller Kommunikation suchen zu können. Eine Verlängerung dieser Interims-VO konnte im europäischen Parlament keine Mehrheit finden, weshalb sie zum 04.04.2026 ihre Gültigkeit verlor. Ohne diese Meldungen sinken die Chancen für Polizei und Justiz, Missbrauch frühzeitig zu erkennen, die Opfer zu schützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Ungeachtet der Tatsache, dass seit dem 04.04.2026 die Interims-VO ausgesetzt wurde, nimmt das BKA auch weiterhin Hinweise des NCMEC und anderer Stellen entgegen. Die Internetprovider melden weiterhin Verdachtsfälle über das NCMEC an die Strafverfolgungsbehörden, jedoch dürfte dies nach europäischer Gesetzeslage nun lediglich Sachverhalte umfassen, die z. B. durch Nutzermeldungen oder in moderierten Foren festgestellt werden. Die im BKA eingehenden Hinweise werden im Rahmen der Zentralstellenfunktion auf strafrechtliche Relevanz geprüft und an die in Deutschland örtlich zuständige Dienststelle weitergeleitet.

Es kann ein Rückgang der Zahlen in den letzten beiden Monaten im Vergleich zu den Vormonaten beobachtet werden. Die beim BKA verzeichneten monatlichen Hinweiseingangszahlen unterliegen jedoch regelmäßig größeren Schwankungen. Ein konkreter Zusammenhang mit dem Wegfall der Interims-VO kann bisher nicht festgestellt werden. Die Entwicklung wird in den kommenden Monaten weiterhin beobachtet und analysiert.

Hinsichtlich der Thematik weise ich zusätzlich auf das Bundeslagebild Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen hin, abrufbar über nachstehende Verlinkung: https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/SexualdeliktezNvKindernuJugendlichen/SexualdeliktezNvKindernuJugendlichen_node.html

Anmerkung: Für das Berichtsjahr 2025 ist das entsprechende Bundeslagebild noch nicht veröffentlicht. Mit einer Veröffentlichung ist im Sommer 2026 zu rechnen.


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Interne Dokumente: Trilog zur Chatkontrolle geht in entscheidende Phase

Von: Andre Meister

Die EU-Institutionen verhandeln zentrale Aspekte der Chatkontrolle. Rat und Parlament streiten, ob Internet-Dienste alle Nutzer freiwillig scannen dürfen oder verdächtige Nutzer verpflichtend scannen müssen. Wir veröffentlichen eingestufte Verhandlungsdokumente.

Mann im Anzug mit Glocke
Zypern hat die EU-Ratspräsidentschaft. – Alle Rechte vorbehalten: Zyprische EU-Ratspräsidentschaft

Seit vier Jahren verhandeln die EU-Institutionen über die Chatkontrolle, seit einem halben Jahr im Trilog. Jetzt verhandeln sie die heikelsten Fragen.

Die Kommission will Hoster und Kommunikations-Dienste verpflichten, die Inhalte aller Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Das Parlament will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte verdächtiger Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Die EU-Staaten wollen keine Verpflichtung für Internet-Dienste, sie sollen Inhalte freiwillig scannen dürfen.

Der vierte Trilog fand am 11. Mai statt. Wir veröffentlichen einen Bericht aus Brüssel. Danach hat die Ratspräsidentschaft neue Kompromissvorschläge vorgelegt. Wir veröffentlichen die Entwürfe vom 26. Mai und vom 29. Mai. Im Rat diskutieren die Referent:innen für Justiz und Inneres diese Vorschläge. Wir veröffentlichen eingestufte Protokolle vom 21. Mai und von vorgestern 10. Juni.

Keine verschlüsselten Inhalte



Die EU-Institutionen haben sich „vorläufig darauf geeinigt“, verschlüsselte Inhalte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Damit dürfte das umstrittene Client-Side-Scanning raus sein. Wenn das so bleibt, ist das ein großer Erfolg.

Darüber hinaus haben die Gesetzgeber bisher vor allem weniger Kontroverse Punkte verhandelt, darunter Allgemeine Bestimmungen sowie Pflichten zum Entfernen und Sperren bekannter Straftaten.

Seit kurzem bearbeiten sie den größten Brocken: Die „Aufdeckung“ illegaler Inhalte. In dieser Frage liegen die Positionen der EU-Institutionen „besonders weit auseinander“. Eine zentrale Frage ist, ob Anbieter Inhalte ihrer Nutzer scannen dürfen oder müssen. Eine weitere Frage ist, wie viele Nutzer und Inhalte die Anbieter scannen.

Freiwillig oder verpflichtend



Die Ratspräsidentschaft schlägt mehrere Optionen vor: freiwillige Chatkontrolle für nicht-öffentliche Inhalte wie Cloud-Speicher und Kommunikation, verpflichtende Chatkontrolle für öffentliche Inhalte wie Web-Inhalte und verpflichtende Chatkontrolle für nicht-öffentliche Inhalte.

Die EU-Staaten haben sich geeinigt, eine verpflichtende Chatkontrolle abzulehnen. Aber zum Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft haben sie noch keine einheitliche Meinung.

Seit Jahren scannen einige Big-Tech-Unternehmen die Inhalte ihrer Nutzer anlasslos. Das ist spätestens seit April illegal, sie machen trotzdem weiter.

Freiwillig, aber weitgehend



Einige Staaten wollen, dass solche Unternehmen weiterhin viele Inhalte möglichst vieler Nutzer scannen. Vor allem Frankreich und Ungarn fordern „einen möglichst breiten Anwendungsbereich insbesondere bei freiwilliger Aufdeckung“. Die Franzosen haben „hier keinen Spielraum für Verhandlungen“.

Aber auch Deutschland spricht sich für eine weitgehende Chatkontrolle aus, entgegen anderslautender Äußerungen der Bundesregierung.

Andere Staaten sehen weiterhin jede Chatkontrolle durch Internet-Anbieter kritisch, darunter Italien, Polen und Österreich.

Der juristische Dienst der EU-Staaten bezeichnet eine anlasslose Chatkontrolle von Kommunikation als rechtswidrig. Die Juristen lehnen auch den aktuellen Vorschlag ab, „da man es weiterhin mit genereller Suche in interpersoneller Kommunikation zu tun habe“. Freiwilliges Scannen öffentlicher Inhalte halten sie jedoch für „unproblematisch“.

Deutliche Zweifel an Verpflichtung



Kommission und Parlament wollen Anbieter auch gegen deren Willen verpflichten können, Inhalte ihrer Nutzer zu scannen. Das kann Hoster wie Hetzner oder Mail-Dienste wie Posteo betreffen. Die sollen aber nicht alle Nutzer scannen, sondern nur verdächtige Nutzer-Gruppen.

Die EU-Staaten haben „deutliche Zweifel“ an der „Praxistauglichkeit“ dieses Vorschlags. Gegen Verdächtige stehen Ermittlern schon jetzt „andere Instrumente zur Verfügung“. Die Polizei kann dann Nutzer-Daten von den Anbietern anfordern und selbst auswerten.

Österreich kritisiert die verpflichtende Chatkontrolle und fordert, „das Verhältnis zu strafrechtlichen Ermittlungen“ zu klären. Mehrere Staaten schließen sich an und fragen nach der „Trennlinie zu strafrechtlichen Ermittlungen“. Lettland fragt, „wo der Mehrwert sei“. Die Kommission fragt, wer die verdächtigen „Personen oder Gruppen identifiziere und auf welcher Basis“.

Verhandlungen gehen weiter



Ende Juni geht die Ratspräsidentschaft von Zypern an Irland. Wie jede Ratspräsidentschaft will auch Zypern die Verhandlungen unter seinem Vorsitz abschließen. Das bleibt das offizielle Ziel. Gegenüber netzpolitik.org hat ein Sprecher jedoch bereits eingeschränkt, nur noch „möglichst große Fortschritte erzielen“ zu wollen.

Der nächste Termin für den offiziellen Termin ist am 29. Juni. Bis dahin verhandeln die Fachpolitiker der Institutionen.

Wenn sich Parlament und Rat auf eine gemeinsame Version einigen, müssen beide das Gesetz noch formal annehmen.




Hier die Dokumente in Volltext:



  • Datum: 18. Mai 2026
  • Von: Deutscher Bundestag
  • Betreff: Bericht aus Brüssel


Keine Einigung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet


Zusammenfassung


  • Vier Jahre nach Vorlage des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet fand am 11. Mai 2026 der vierte Trilog statt. Trotz Fortschritten konnte keine finale Einigung gefunden werden.
  • Besonders weit liegen die Positionen in der Frage nach Aufdeckung auseinander. Während der Rat rein freiwillige Maßnahmen fordert, befürwortet das Europäische Parlament (EP) als letztes Mittel verpflichtende Aufdeckungsanordnungen für Justizbehörden bei begründetem Verdacht.
  • Der politische und zeitliche Druck ist groß, denn momentan besteht eine Regelungslücke: Eine Ausnahmeregelung, die es Dienstanbietern ermöglichte, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet freiwillig aufzudecken, lief am 3. April 2026 aus und kann nicht verlängert werden, da in der Abstimmung im Europäischen Parlament (EP) keine gemeinsame Position gefunden werden konnte. Die den Providern inzwischen untersagte freiwillige Meldung online gestellter Bilder und Videos sei dabei häufig die einzige Möglichkeit für die Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs gewesen.
  • Das Ziel der Verhandlungspartner ist ein Abschluss des Dossiers vor Sommer 2026, doch noch gibt es keine konkreten Ideen für einen gangbaren Kompromisstext.



Nach nunmehr vier Jahren intensiver Beratung über den Verordnungsvorschlag zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom 11. Mai 2022 (CSAM-Verordnung) brachte auch der vierte Trilog am 11. Mai 2026 keine endgültige Einigung zutage. Von den Beteiligten wird erneut die konstruktive Arbeitsatmosphäre betont, die in den ersten drei Trilogen zur Klärung von weniger umstrittenen Fragen geführt habe, doch der kontroverseste Aspekt im Dossier, die Aufdeckungsanordnung, war erneut nicht auf der Tagesordnung: Diese führte schon bei Vorlage des Kommissionsvorschlags in einigen Mitgliedstaaten, allen voran Deutschlands, für z.T. heftige Reaktionen und Ablehnung. Stattdessen standen u. a. die Entfernungs- und Sperranordnungen im Fokus, um Darstellungen von sexuellem Kindes-missbrauch in allen Mitgliedstaaten entfernen oder sperren zu lassen.

Auch einigte man sich auf Details zu verlängerten Antwortfristen auf Löschanordnungen für Kleinst‑, kleine und mittlere Unternehmen. Einige der erreichten Kompromisse dienten dabei dem Ziel, den Verordnungstext mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) in Einklang zu bringen.

Der zeitliche und politische Druck für eine finale Einigung ist groß. Eine Übergangsregelung, die es Internetanbietern rechtlich erlaubte, Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet freiwillig aufzudecken, zu entfernen und den Strafverfolgungsbehörden zu melden, lief am 3. April 2026 aus und wurde vom EP abgelehnt, da keine gemeinsame Position mit dem Rat gefunden werden konnte. Damit besteht aktuell eine Regelungslücke, da kooperationswilligen Internetprovidern nun nicht mehr erlaubt ist, kinderpornografische Inhalte auf ihren Webseiten zu suchen, zu entfernen und den Strafverfolgungsbehörden zu melden.

Zur Erinnerung: Am 11. Mai 2022 legte die Kommission den Entwurf der CSAM-Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vor. Ziel war, Anbieter von Online-Diensten zur Verhinderung, Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Missbrauchsdarstellungen sowie zur Unterbindung von Grooming (sexuelle Anbahnung) zu verpflichten. Um Opfern mehr Gehör zu verschaffen, soll zudem ein EU-Zentrum als dezentrale EU-Agentur eingerichtet werden, flankiert durch ein Netzwerk nationaler Koordinierungsstellen. Darüber hinaus sollten Anbieter bestimmter Online-Dienste den freiwilligen Einsatz von Technologien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermöglichen. Die bisherige Verordnung, die dies ermöglichte, lief am 3. August 2024 aus und wurde durch die eingangs erwähnte Interimsverordnung ersetzt. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, waren die Ko-Gesetzgeber unter dänischer Ratspräsidentschaft ursprünglich bestrebt, die CSAM-Verordnung bis zum Frühjahr 2026 abzuschließen. Nachdem unter zypriotischer Ratspräsidentschaft der erste Trilog am 26. Februar 2026 stattfand, wurde für den Abschluss der CSAM-Verordnung Juni 2026 avisiert. Damals ging man dem Vernehmen nach noch davon aus, dass die Interimsverordnung verlängert werde, da ein Kompromiss bei der Aufdeckungsanordnung durch weit voneinander divergierende Positionen in weiter Ferne schien.

Aufdeckungsanordnung: Freiwillig oder als letztes Mittel verpflichtend



Die Aufdeckungsanordnung, die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag Anbieter von Hostingdiensten oder interpersoneller Kommunikationsdienste verpflichtete, mit verschiedenen Technologien sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzudecken, wurde im Rat v.a. von Deutschland, aber auch anderen Mitgliedstaaten abgelehnt, da eine anlasslose Überprüfung als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte gewertet wurde. Wegen einer befürchteten „Massenüberwachung“ rückten sowohl Rat als auch EP in ihren Positionen weit vom Kommissionsvorschlag ab: Unter dänischer EU-Ratspräsidentschaft gelang die partielle Allgemeine Ausrichtung, die rein freiwillige Aufdeckungsmaßnahmen vorsieht, wie sie bereits in der o. g. Interimsverordnung galten. Im EP gelang dem Berichterstatter Javier Zarzalejos (EVP/ESP) im federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) bereits am 24. Oktober 2023 eine Einigung, die ebenfalls eine massenhafte Überprüfung ablehnte. Justizbehörden sollte aber als letztes Mittel die Aufdeckungsanordnungen ermöglicht werden, sofern begründete Verdachtsmomente auf eine, auch indirekte, Verbindung zu Missbrauchsmaterial hindeuten. Einigkeit besteht zwischen den Ko-Gesetzgebern, dass Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikationsinhalte von Aufdeckungstechnologien ausgenommen bleiben sollen.

Obwohl EP und Rat über die Frage nach einer rein freiwilligen oder bei eindeutigem Verdacht verpflichtenden Aufdeckungsmaßnahme uneins waren, setzte man dem Vernehmen nach in allen drei Institutionen darauf, dass die o. g. Interimsverordnung nach Auslaufen am 3. April 2026 verlängert werde. Die Ablehnung im EP habe im Rat und in der Kommission für großen Unmut gesorgt und wird als Rückschlag für die Prävention von Kindesmissbrauch im Internet gewertet. Der Ablehnung im Parlament waren kurzfristige verschiedene Änderungen zur funktionalen Zusammenarbeit zwischen Internetprovidern und Polizei sowie zum Verbot nach bislang unbekannten Missbrauchsdarstellungen vorausgegangen. Für den abgeänderten Vorschlag fand sich im Ausschuss keine Mehrheit, sodass keine Position des EP beschlossen werden konnte.

Ausblick



Zwar betonen alle Seiten weiterhin eine konstruktive Arbeitsatmosphäre, doch die jahrelangen Verhandlungen zeigen, wie weit die Positionen im Spannungsfeld zwischen Daten- und Kinderschutz voneinander entfernt sind. Dass die Interimsverordnung, die den Verhandlungen mehr Zeit erkauft hätte, am 3. April 2026 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde, sollte den Druck auf die Trilogparteien erhöhen. Doch gehen Beteiligte nicht davon aus, dass ein Kompromiss im fünften Trilog am 29. Juni 2026 unter zypriotischer Ratspräsidentschaft noch gefunden werden kann. Vereinzelt wurde die Meinung vertreten, dass sowohl der Rat als auch das EP in ihren Positionen zur Aufdeckungsanordnung deutlich flexibler werden müssten und eine für beide Seiten tragbare Lösung außerhalb der Verhandlungsmandate des EP und des Rates gefunden werden müsste. Das bringe der Arbeitsebene im EP zufolge aber auch die zusätzliche Gefahr mit sich, dass das Parlament dem Ergebnis der Trilogverhandlungen auf Grundlage eines erweiterten Mandats am Ende doch nicht zustimmen könnte. Ebenfalls werde befürchtet, dass das Momentum verloren gehen könne und festgefahrene Positionen sich auf lange Zeit halten könnten. Die den Providern nun nicht mehr erlaubte freiwillige Meldung von online gestellten Bildern und Videos sei häufig die einzige Möglichkeit gewesen, um auf Fälle sexuellen Missbrauchs aufmerksam zu machen. Es werde aber der Arbeitsebene zufolge nun darauf gehofft, dass die aktuell entstandene Regelungslücke zusätzlichen Druck in den Migliedstaaten erzeugt und so Bewegung in die festgefahrenen Verhandlungen bringt. Der fünfte Trilog ist für den 29. Juni 2026 geplant.



  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 21. Mai 2026
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMG, BMWE, BMWK
  • Betreff: Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 21. Mai 2026
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80


Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 21. Mai 2026



Vorsitz verwies eingangs auf die Bezugsdokumente (9139/26, WK 6982/26). Hierzu könnten MS sich bis zum 29. Mai schriftlich äußern.

Anschließend skizzierte Vorsitz kurz die Ergebnisse des letzten Trilogs, wie auch in den Bezugsdokumenten aufgeführt. Es gäbe insbesondere noch Gesprächsbedarf zur Frage, welche Behörde welche Anordnungen erlassen dürfe. Delisting und grenzüberschreitende Anordnungen habe EP nicht in seinem Mandat, zeige hier aber Flexibilität. Bei den blocking orders könne man sich vermutlich nur auf bekanntes Material mit dem EP verständigen. Bei der Frage, ob Audiokommunikation im Anwendungsbereich sein solle, hätte EP jedoch eine rote Linie.

In der anschließenden Aussprache legte AUT Prüfvorbehalt gegen alle die Kompetenzen der jeweiligen Behörden betreffenden Passagen ein und bat um einen eigenen Abschnitt zu Handbüchern. Auch SWE äußerte hier Bedenken und plädierte für eine reinen Verweis auf die CSA-Richtlinie. Wir begrüßten ebenso wie SVN die getroffene Einigung. POL machte darauf aufmerksam, dass die Handbücher nur unter den Anwendungsbereich fallen dürften, wenn sie eindeutig strafbare Inhalte hätten.

FRA bat um Umformulierung von EG 9a), um Vorfestlegungen in der Diskussion zum Zugang zu Daten zu vermeiden. Bei den Anordnungen bitte FRA um Berücksichtigung des bewährten nationalen Systems und entsprechende Textarbeit. Auch LVA bat hierzu um Beibehaltung der Ratsposition bzw. Angleichung an die TCO-VO (ähnlich HUN).

Neben uns begrüßte auch ITA die Begrenzung auf nummernunabhängige Dienste und die vorgesehene review clause, wohingegen sich LVA, HUN und ESP gegen die Begrenzung aussprachen. POL zeigte sich ebenfalls skeptisch und plädierte für eine starke review clause.

ITA sah es als notwendig an, Entfernungsanordnungen nur durch eine justizielle oder unabhängige Behörde zu erstellen oder zumindest unter deren Aufsicht.

HUN, POL, BGR, ESP und SVN plädierten für die Beibehaltung von Audiokommunikation im Anwendungsbereich, da dies für den Aspekt des Grooming wichtig sei.

Im zweiten Teil der Sitzung stellte Vorsitz erste Überlegungen für einen Umgang mit den verschiedenen Positionen des Rates und des EP zur Aufdeckung von CSAM vor. Eine Lösung könne eine Mischung aus freiwilliger Aufdeckung und gezielten Aufdeckungsanordnungen sein. Man wolle in Teilen die bisherige Interims-VO in die CSAM-VO integrieren. Auch sei eine proactive Suche durch das Zentrum in öffentlich zugänglichem Material angedacht. KOM nannte die Ideen vielversprechend. Es sei klar, dass eine mögliche Lösung von beiden Seiten Kompromisse verlange. Eine Einigung würde aber auf jeden Fall die jetzige Situation verbessern.

Auf LUX Nachfrage stellte Vorsitz klar, dass das Ratsmandat sich nicht mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung befasse, weil dort keine Aufdeckungsanordnungen enthalten seien. Angesichts der EP Position sei aber davon auszugehen, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung auch bei einer Kompromisslösung nicht unter den Anwendungsbereich fallen werde.

Vorsitz kündigte an, in Kürze einen Textvorschlag zu übermitteln. Es sei wünschenswert, bis zur nächsten Sitzung der JI-Referent*innen am 2. Juni eine erste Einschätzung bzw. Kommentare/Textvorschläge hierzu zu erhalten. Ein weiteres Treffen der JI-Referent*innen sei Mitte Juni geplant. Sollte man einen Kompromiss mit dem EP erzielen, dann werde man am 24. oder 26. Juni den AStV befassen. Am 29. Juni plane man den letzten Trilog unter CYP Vorsitz. Des Weiteren werde Vorsitz ein Dokument mit Kompromisstexten zu den Art. 22, 33–39 sowie allen Artikeln zum Risikomanagement übersenden.



  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 11. Juni 2026
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJV, BKAmt, BMBFSFJ, BMF, BMG, BMWE
  • Betreff: Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 10. Juni 2026
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80


Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 10. Juni 2026


I. Zusammenfassung und Wertung



Bei der ersten substanziellen Aussprache zum Vorschlag des Vorsitz zu freiwilliger Aufdeckung und Aufdeckungsanordnung zeigte sich ein uneinheitliches Bild.

Während einige MS weiterhin einen möglichst breiten Anwendungsbereich insbesondere bei freiwilliger Aufdeckung bevorzugten (sehr deutlich dazu neben uns auch FRA), zeigten sich POL, AUT, LUX und ITA bekannt kritisch.

An der Praxistauglichkeit der auf einen bestimmten Personenkreis begrenzten Aufdeckungsanordnung gab es deutliche Zweifel und es wurde mehrfach die Frage gestellt, wo man die Trennlinie zu strafrechtlichen Ermittlungen und den entsprechenden Instrumenten ziehe.

KOM begrüßte den vom Vorsitz gewählten Ansatz, welcher zwischen Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten und in nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten (u.a. interpersonelle Kommunikation) unterscheide.

JD sah auch bei diesem Vorschlag nicht alle rechtlichen Bedenken ausgeräumt, wobei die freiwillige Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten als unproblematisch erachtet wurde.

II. Im Einzelnen



Auf Bitten des Vorsitz gab es eine volle Tischumfrage zu Dok. 9659/26, wobei Vorsitz vorausschickte, dass man lediglich eine erste Einschätzung erwarte. Schriftliche Kommentare könnten in Vorbereitung der nächsten JI-Referent*innen Sitzung am 17. Juni übermittelt werden.

LTU, GRC, SVK, MLT, BGR, ROU, FIN (mit Hinweis auf kritische Haltung des nationalen Parlaments), SVN, CZE, SWE, DNK und BEL legten Prüfvorbehalt ein, wobei LTU, GRC, MLT, SVN, SWE und BEL diesen als positiv bezeichneten.

ESP macht deutlich, dass man auf Grooming nur verzichten werde, wenn das EP im Gegenzug von einigen seiner Positionen abrücke.

ITA zeigte sich erneut sehr kritisch und stellte folgende Forderungen auf: Definition auch von non-publicly accessible (auch LUX, PRT), own initiative search im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich nur für bekanntes CSAM (auch POL), Ausstellung von Aufdeckungsanordnungen durch Justiz (auch POL), Aufdeckungsanordnungen nur für bekanntes CSAM, ggf. auch neues CSAM, wenn auf Verdächtige begrenzt, keine proaktive Suche durch das Zentrum.

LVA sprach sich für einen weiten Anwendungsbereich (bekanntes Material, neues Material, Grooming) aus (auch HRV, SWE) und unterstützte im Übrigen den Ansatz des Vorsitz bei der freiwilligen Aufdeckung, wobei die Möglichkeit der Untersagung noch geprüft werde. Zu Punkt E stelle sich die Frage, wo der Mehrwert sei, da den Behörden dann andere Instrumente zur Verfügung stünden (auch SWE).

LUX verwies auf die bekannte Position, welche sich nicht geändert habe. Nach wie vor seien die rechtlichen Probleme nicht beseitigt.

NLD stellte die Frage, ob das ganze System funktionieren könne (auch SVN, HUN) und bat um eine systematische Darstellung. Aufdeckung im öffentlichen Bereich werde unterstützt. Es bestehe Klärungsbedarf, wie die Ausführungen zur Verschlüsselung zu verstehen seien. Die gezielte Aufdeckungsanordnung klinge zunächst gut, aber es sei fraglich, ob sie bei diesen engen Voraussetzungen überhaupt jemals zum Einsatz komme (ähnlich SVK).

EST sah es als notwendig an, den Anwendungsbereich anhand der verfügbaren Technologien einzugrenzen. Bekanntes und neues Material wäre weitgehend machbar, aber Technologien zur Detektion von Grooming seien noch zu unsicher. E2EE müsse weiterhin ausgeschlossen werden. Eine Anordnung von Aufdeckungsanordnungen durch die Justiz sei zu aufwändig (auch SWE). Die Rolle des Zentrums müsse noch geklärt werden. Dieses solle die MS unterstützen und nicht mit Bürokratie belasten.

AUT erneuerte die kritische Haltung ggü. Aufdeckungsanordnungen. Es sei auch nicht klar, wer tatsächlich von den nur unter engen Bedingungen auszustellenden Aufdeckungsanordnungen im nicht-öffentlichen Bereich betroffen sein würde. Hier müsse das Verhältnis zu strafrechtlichen Ermittlungen geklärt werden.

HRV stellte die Frage, wer bei der Aufdeckungsanordnung feststelle, ob die Kriterien erfüllt seien, z.B. dass ein Dienst „missbraucht“ werde, und auf welcher Basis dies erfolge. HRV sehe auch die Gefahr, dass Dienstanbieter nicht mehr freiwillig suchen würden, sondern auf Aufdeckungsanordnungen warten würden.

Ich kündigte unsere schriftliche Stellungnahme an und skizzierte die dortigen Kernaussagen.

PRT zeigte sich generell zufrieden mit dem Vorschlag, Grooming könne aber im Anwendungsbereich nicht unterstützt werden.

FRA sah die Notwendigkeit eines breiten Anwendungsbereichs bei der freiwilligen Aufdeckung (auch HUN). Man habe hier keinen Spielraum für Verhandlungen. Es sei ganz klar, dass man nach neuem Material suchen müsse, welche dann ja auch zu bekanntem Material werde. FRA wolle auch die Weiterleitung von Meta- und Verkehrsdaten (auch SWE). Bei Aufdeckungsanordnungen stelle sich die Frage, welche Informationen konkret vom Diensteanbieter verarbeitet würden.

HUN sah die Gefahr, dass man sich möglicherweise bei strafrechtlichen Ermittlungen selbst begrenze, wenn man bestimmte Technologien bei einem „Verdachtsfall“ festschreibe.

Vorsitz erklärte, dass man sich bei den Definitionen an der TCO-VO orientiert habe. Wenn man publicly accessible definiere, sei alles, was nicht darunter falle, non-publicly accessible. Wenn man beides definiere, dann bestehe die Gefahr einer Lücke oder einer Überlappung. Man habe bewusst die Regelungen der vorübergehenden Ausnahme übernommen und mit der Möglichkeit der Untersagung weitere Safeguards hinzugefügt. Zu den Bedingungen für die Aufdeckungsanordnungen sehe man die Anbieter in der Pflicht. Diese müssen die notwendigen Informationen für eine entsprechende Einschätzung haben.

KOM begrüßte den Ansatz des Vorsitz, nach öffentlichem und nicht-öffentlichen Bereichen zu trennen. Auch die Aufdeckungen im öffentlichen Bereich bringe einen Mehrwert. Hier sei es aber dann auch notwendig, dass der Anwendungsbereich breit bleibe. Zum Grooming gäbe es Beispiele, dass eindeutige Schlüsselbegriffe genutzt würden. Auch das Darknet sei als öffentlich zugänglich einzustufen. Die Indikatoren des Zentrums sollten auch für die freiwillige Aufdeckung in öffentlichen Bereich genutzt werden. Dann sei gewährleistet, dass gemeldetes Material auch tatsächlich illegal sei. Bei der auf bestimmte Nutzer oder Gruppen angewandten Aufdeckungsanordnung sei nicht klar, worin der Mehrwert zu strafrechtlichen Ermittlungsinstrumenten bestehe. Es sei auch nicht klar, wer diese Personen oder Gruppen identifiziere und auf welcher Basis.

JD wiederholte die bekannten Positionen. Die Bedenken seien nicht ausgeräumt, da man es weiterhin mit genereller Suche in interpersoneller Kommunikation zu tun habe. Nun wolle man hierfür den Diensteanbietern eine Rechtsgrundlage mit nur geringen Safeguards geben. Die Interims-VO sei immer als Übergangslösung gedacht gewesen und nach gängiger Meinung keine Rechtsgrundlage zum Scannen von interpersoneller Kommunikation. Selbst die Eingrenzung auf Nutzergruppen sei schwierig, weil nicht klar sei, welche Kriterien hier gelten sollten. Nach Sicht des JD brauche ein eine objektive, ausreichende Verbindung zu CSAM. Eine solche Festlegung sei aber eine staatliche Aufgabe und könne nicht den Diensteanbietern überlassen werden. Freiwillige Suche und Aufdeckung im öffentlichen Bereich sei unproblematisch, da es sich nicht um interpersonelle Kommunikation handele, und bedürfe keiner Rechtsgrundlage. Bei einer Aufdeckungsanordnung zum öffentlichen Bereich sei dies jedoch nur bei bekanntem Material rechtlich einwandfrei, da die Treffer keine Überprüfung des Anbieters vor einer Weiterleitung benötigten. Für „Risikoanbieter“ (z.B. Pornoplattformen) sei dies sogar generell möglich. Die Aufdeckung durch das Zentrum sehe JD aufgrund der gewählten Rechtsgrundlage als kritisch an, sofern kein Auftrag durch die MS oder die Anbieter bestehe. Zudem müsse geklärt werden, auf welcher Basis das Zentrum entscheide, welche Diensteanbieter für eine solche Maßnahme ausgewählt würden. Vorsitz ergänzte, dass man aufgrund der Problematik der Rechtsgrundlage das Verfahren der Treffermeldung durch das Zentrum an die Anbieter gewählt habe. Auf DNK Frage, warum man die vorübergehende Ausnahme nicht einfach 1:1 übernehmen könne, antwortete JD, dass es sich hier um eine Rechtsgrundlage und nicht um eine Ausnahme von einem Verbot handele. Die freiwillige Aufdeckung tauche ja z.B. auch bei der Risikominderung auf und der Anwendungsbereich sei breiter, da z.b. auch Hosting-Dienste umfasst seien.

KOM sah einen Ausweg darin, Treffer bei neuem Material und Grooming dahingehend „rechtsicher“ zu machen, dass eine direkte Weiterleitung an das Zentrum erfolge, ohne zusätzliche Verifizierung durch den Diensteanbieter.

Zu Dok. 9835/26 sah HRV eine rote Linie bei der Anzahl der Mitglieder des Technologieausschusses. HRV wolle hier Plätze für alle MS (auch ITA). KOM gab zu bedenken, dass man die Experten nicht auf EU Bürger begrenzen solle. FIN bat darum, ausreichend Zeit für die Umsetzung der VO zu geben und sprach sich gegen eine kurze Umsetzungsfrist aus.

Vorsitz informierte abschließend über die weiteren Schritte:

ITM am 11. Juni zur Fortsetzung vorheriger Diskussionen. Man werde Ende dieser Woche hierzu ein neues Dokument verteilen. Hierzu seien weitere Kommentare willkommen.

Zu den Art. 3 – 5 warte man derzeit auf Kommentare der KOM. Ein neuer Text solle bis Ende nächster Woche vorliegen. Hierzu erbitte Vorsitz dann Stellungnahmen im Hinblick auf die AStV Befassung am 24. Juni und den letzten Trilog unter CYP Vorsitz am 29. Juni.

Das Dokument für den AStV solle spätestens am 19. Juni vorliegen.

Vorsitz werde auch ein neues 4‑Spalten Dokument vorlegen.


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