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Erzwungene „Grenzpartnerschaft“: EU-Kommission will US-Behörden erlauben, politische Ansichten und „Herkunft“ abzufragen

02. Mai 2026 um 07:14

Laut dem nun vorliegenden Entwurf eines Rahmenabkommens über eine „Grenzpartnerschaft“ mit der Trump-Administration dürfen US-Behörden in EU-Staaten nicht nur Gesichtsbilder, sondern auch Namen, Gesundheitsdaten oder sexuelle Orientierung in Polizeidatenbanken abfragen.

Beamte der US-Zollbehörde an einem Flughafen
US-Behörden sollen Zugriff auf jede Menge Daten von Einreisenden bekommen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / ZUMA Press Wire

Die Europäische Kommission hat nach Erteilung ihres Verhandlungsmandats im vergangenen Dezember ein Rahmenabkommen mit den USA über eine „Grenzpartnerschaft“ fertig ausgehandelt. Den Entwurf hat die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlicht. Demzufolge geht das geplante Abkommen weit über die bislang bekannten US-Forderungen hinaus.

Den Abschluss einer „Enhanced Border Security Partnership“ (EBSP) hatte die US-Regierung bereits 2022 von allen Teilnehmerstaaten des Visa-Waiver-Programms (VWP) verlangt – mit einer Frist bis Ende 2026. Das VWP ermöglicht Staatsangehörigen aus 43 befreundeten Ländern im Rahmen von Kurzaufenthalten bis zu 90 Tagen visafreies Reisen in die USA – und umgekehrt.

Nun knüpft die Regierung in Washington die weitere Teilnahme an dem Programm an den Abschluss der „Grenzpartnerschaft“: Die beteiligten Staaten sollen ihre Polizeidatenbanken für US-Behörden öffnen. Wer sich weigert, verliert den visafreien Status. Das Abkommen soll dem Entwurf zufolge auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen. EU-Mitgliedstaaten sollen also ihrerseits Zugriff auf US-Datenbanken erhalten – sofern sich die US-Regierung nicht dagegen sperrt.

Mehr als Fingerabdrücke und Gesichtsbilder



Im Entwurf für das Rahmenabkommen ist nun auch die Rede davon, die Datenabfrage dazu zu nutzen dass „Personen, die ein echtes Risiko für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen“, daran gehindert werden, in den USA „zu verbleiben“. Es geht also auch um Abschiebungen, wie sie derzeit monatlich tausendfach von der brutalen US-Einwanderungsbehörde ICE durchgeführt werden. Ursprünglich hieß es, die „Grenzpartnerschaft“ solle nur bei Einreisen in die USA angewandt werden.
Außerdem galt bislang, dass US-Grenzbehörden nur Zugriff auf Fingerabdrücke und Lichtbilder in Polizeidatenbanken der VWP-Staaten verlangen. Im von der EU-Kommission ausgehandelten Entwurf steht darüber hinaus, dass auch „alphanumerische Daten zur Identifizierung einer Person, wie Vorname, Nachname und Geburtsdatum“ abgefragt werden können.

Kommt es bei einer Anfrage zu einem Treffer, darf die angefragte Behörde – in Deutschland etwa das Bundeskriminalamt – ihrerseits nachfragen, was das Interesse an der Person ausgelöst hat und alle „bei der anfragenden zuständigen Behörde verfügbaren alphanumerischen und kontextuellen Daten zu derselben Person anfordern“.

Weitergabe an Drittstaaten möglich



Unter bestimmten Bedingungen dürfen laut Entwurf auch besonders sensible Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden, darunter Informationen zu „rassischer oder ethnischer Herkunft, politischen Ansichten oder religiösen oder sonstigen Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit“ sowie Angaben zu „Gesundheit oder Sexualleben“.

Der Entwurf erlaubt sogar die Weitergabe empfangener Daten an Behörden in Drittstaaten oder internationale Organisationen – allerdings nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde. Welche Drittstaaten konkret gemeint sein könnten, lässt der Entwurf offen. In Betracht kämen neben Interpol auch enge Verbündete der USA, etwa Großbritannien oder andere Staaten des Commonwealth sowie Israel, das eigene Abkommen zum Datentausch mit den USA geschlossen hat.

In Deutschland wären Millionen Datensätze betroffen



Angaben zu den abfrageberechtigten Behörden – auf US-Seite kämen vor allem der Zoll- und Grenzschutz (Customs and Border Protection, CBP) sowie ICE in Frage – enthält der nun veröffentlichte Rahmenentwurf nicht. Das soll jeweils in bilateralen Umsetzungsabkommen geregelt werden, die jeder betroffene Staat separat mit Washington schließen muss.

In Deutschland beträfe dies wohl die INPOL-Datenbank aller Polizeien des Bundes und der Länder, die derzeit Fotos und Fingerabdrücke von 5,4 Millionen Personen enthält – darunter mehr als die Hälfte Asylsuchende. Selbst innerhalb der EU gibt es bislang keinen gegenseitigen Direktzugriff auf derartig umfangreiche Informationssysteme einzelner Mitgliedstaaten – das geplante Abkommen mit den USA ist deshalb besonders intrusiv.

Das Rahmenabkommen regelt auch den Einsatz von Software zur Erstellung von Prognosen aus den abgefragten Datensätzen. Zwar sollen Entscheidungen mit „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ nicht ausschließlich automatisiert erfolgen, sondern stets mit „menschlicher Beteiligung“. Vollautomatische Entscheidungen sind aber erlaubt, wenn dies „nach dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien zulässig“ ist. In der EU wäre dies nach der KI-Verordnung ausgeschlossen, in den USA gibt es einen vergleichbaren Rechtsakt nicht.

Eingeschränkte Rechte für Betroffene



Der Entwurf enthält auch Vorgaben zur Protokollierung für „Prüftätigkeiten“ unter anderem von Datenschutzbehörden. Das Abkommen sieht außerdem vor, dass betroffene Personen Auskunft über ihre gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung beantragen können.

Diese Rechte stehen jedoch unter Einschränkungsvorbehalt: Verwehrt werden darf der Zugang unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zum Schutz laufender Ermittlungen oder zur Strafverfolgung.

Den Entwurf des Rahmenabkommens werden die EU-Innen- und Justizminister*innen auf einer ihrer kommenden Sitzungen beraten. Nach derzeitigem Stand wird das Parlament daran nicht beteiligt. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss wird dann im Rat der Europäischen Union von den 27 Mitgliedstaaten getroffen. Ob dies noch vor der Sommerpause erfolgt, ist unklar. Auch die US-Regierung muss ihre Zustimmung zu dem Entwurf geben. Bis zur Deadline am 31. Dezember 2026 könnte es dann in Kraft treten.


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Psychische Erkrankungen: Polizeiliche Erfassung bringt Stigmatisierung statt Schutz

24. Januar 2025 um 16:23

Nach den Anschlägen in Magdeburg und Aschaffenburg fordern Politiker:innen, psychisch erkrankte Gewalttäter:innen in Registern zu erfassen. Diese Idee ist nicht neu, tatsächlich werden bereits Daten zur psychischen Verfassung bei der Polizei erfasst. Doch statt Sicherheit bringt das Stigmatisierung.

Schwarz-weiß-Foto einer Menschenmenge, bei der man nur die Hinterköpfe sieht. Über manchen Köpfen ist ein rotes Fragezeichen.
Viele Menschen haben psychische Erkrankungen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com davide ragusa, Bearbeitung: netzpolitik.org

Mehr als 40 Prozent der gesetzlich versicherten Erwachsenen bekamen im Jahr 2023 in Deutschland eine Diagnose für eine psychische Erkrankung. Das ist mehr als jede dritte Person. Der Anteil der betroffenen Personen steigt seit Jahren, wie aus Zahlen des Robert Koch-Instituts hervorgeht. Das heißt nicht unbedingt, dass mehr Menschen erkranken. Es kann ebenso bedeuten, dass mehr Leute sich Hilfe suchen, wenn sie Suchtprobleme oder Depressionen haben oder wenn sie psychotische Symptome erleben. Was die Zahlen aber zeigen: Psychische Erkrankungen können alle betreffen.

Als der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann nach dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember forderte, ein Zentralregister für „psychisch kranke Gewalttäter“ einzurichten, weil es Berichte darüber gab, dass der mutmaßliche Täter psychisch auffällig war, gab es viel Empörung. Auch nach dem Messerangriff in Aschaffenburg diese Woche gibt es Spekulationen, ob die Tat mit einer psychischen Erkrankung des Festgenommenen zusammenhängen könnte. Von der Tat bis zu den ersten Forderungen nach einem Register dauerte es dieses Mal nur wenige Stunden.

Was dabei kaum jemand erwähnte: Bereits seit langem gibt es polizeiliche Datensammlungen, in denen psychische Erkrankungen vermerkt sind.

Hinweis auf „Psychische und Verhaltensstörung“

Die Grundlage dafür sind sogenannte „personengebundene Hinweise“, kurz: PHWs. Man kann sich das als eine Zusatzinformation zu einem Eintrag in einer Polizeidatenbank vorstellen. Laut dem BKA-Gesetz dürfen solche Zusätze gespeichert werden, wenn sie für den Schutz der betroffenen Person oder zur Eigensicherung der Polizist:innen notwendig sind.

Für die vernetze Polizeidatenbank INPOL etwa gibt es verschiedene PHWs wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Ausbrecher“, „Ansteckungsgefahr“, „Betäubungsmittelkonsument“ oder „Explosivstoffgefahr“. Zur psychischen Verfassung der in INPOL erfassten Personen gibt es beispielsweise die PHWs „Psychische und Verhaltensstörung (PSYV)“ und „Freitodgefahr (FREI)“.

INPOL besteht aus verschiedenen Dateien, in einer sind Daten zu Personen gespeichert, nach denen gefahndet wird. In einer anderen befinden sich Personen, die erkennungsdienstlich behandelt oder deren DNA erfasst wurde. Polizist:innen können Daten aus INPOL abfragen, zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle.

Bundesländer haben teilweise zudem weitere PHWs in eigenen Datensammlungen. So nutzt die Polizei Berlin etwa den PHW „Konsument harter Drogen“. In Bremen gibt es die Kategorisierung „Schwellen-Täter“, die sich vor allem auf Kinder und Jugendliche bezieht, bei denen sich eine Zukunft als Intensivstraftäter:innen abzeichnen soll.

Auf unsere Anfrage schreibt das Bundeskriminalamt, derzeit liege in INPOL zu 15.724 Personen der PHW „Psychische und Verhaltensstörungen“ vor und zu 3.593 Personen der PHW „Freitodgefahr“.

Wer bestimmt, was eine „Störung“ ist?

Laut einem Leitfaden des BKA können diese Hinweise aber nicht ungeprüft vergeben werden. So heißt es zum PHW „Psychische und Verhaltensstörungen“:

Der PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ darf nur vergeben werden, wenn ärztlich festgestellt ist, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und daraus Gefahren für ihn selbst oder andere, insbesondere für Polizeibedienstete, resultieren können.

Diese Feststellung soll schriftlich, beispielsweise in Form eines Gutachtens vorliegen. Bei einer vermerkten Suizidgefahr liegen die Voraussetzungen niedriger, hier reichen „Anhaltspunkte“, etwa wenn es zurückliegende Suizidversuche gegeben hat.

Offenbar wurden diese Voraussetzungen jedoch nicht immer beachtet. Im Tätigkeitsbericht des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber für das Jahr 2023 schreibt er, er sei auf „mindestens 3.035 Fälle gestoßen“, bei denen das BKA personengebundene Hinweise aus mehreren Kategorien ohne die notwendigen Belege und Prüfungen vergeben habe. Sie waren laut dem Bericht durch den Text „ALTBESTAND BESITZER NICHT GEPRÜFT“ gekennzeichnet. Außerdem bemängelte Kelber die Dokumentation in Zusammenhang mit den Vermerken. Nach der Beanstandung seien die Bestände vom BKA bereinigt worden.

Doch nicht nur das BKA trägt personengebundene Hinweise ein, auch die Landespolizeien nutzen die Vermerke – in sehr unterschiedlichem Umfang. Wir haben in allen Bundesländern nachgefragt, wie viele PHWs mit Bezug zur psychischen Gesundheit von ihnen derzeit eingetragen sind. Die meisten nutzen Bayern (4.436 Mal PHW PSYV und 2.035 PHW FREI) und Baden-Württemberg (5.237 Mal PHW PSYV und 2.632 PHW FREI). Während die Polizei Bremen bei 2.179 Datensätzen den PHW „PSYV“ nutzt und bei 2.035 Hinweise auf „Suizidgefahr“ eingetragen sind, gibt es vom einwohnerstärkeren Hamburg nur 175 Datensätze mit dem Hinweis „PSYV“. Der PHW „FREI“ werde in Hamburg überhaupt nicht angewendet, heißt es auf unsere Anfrage.

„Erfassung reduziert das Risiko nicht“

Fachleute kritisieren eine Speicherung zu psychischer Gesundheit und zweifeln ihren Sinn an. Elisabeth Dallüge ist psychologische Psychotherapeutin und Mitglied des Bundesvorstandes der Deutschen Psychotherapeuten-Vereinigung (DPtV). Sie hat viel mit psychisch erkrankten Straftäter:innen im Maßregelvollzug gearbeitet, bei denen Erkrankung und Straftat in einem Zusammenhang stehen.

Dallüge sagt: „Wenn psychisch erkrankte Personen Straftaten begehen, besteht in den meisten Fällen überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat. Es ist nur ein sehr kleiner Prozentsatz, wo von Menschen mit psychischen Erkrankungen wegen dieser Erkrankung ein Selbst- oder Fremdgefährdungspotenzial ausgeht.“ Auch deshalb fragt sie sich, was der Nutzen einer solchen Erfassung – sei es in Registern oder PHWs – sein soll. „Das Risiko reduziert sich nicht, indem ich eine Person erfasse“, so Dallüge.

Das betont auch Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank. Sie ist Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und arbeitet als ärztliche Direktorin der LVR-Klinik Köln. Gouzoulis-Mayfrank kann nachvollziehen, dass es nützlich sein kann, wenn die Polizei weiß, dass Menschen sich in der Vergangenheit auffällig oder aggressiv gezeigt haben. „Ob im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder aus anderen Gründen ist dabei aber eher zweitrangig“, sagt sie im Interview. „Manche Menschen sind niemals auffällig, aber erkrankt. Bei anderen ist es umgekehrt. Da besteht in der Regel keine direkte Verbindung, diese ist nur in wenigen Fällen sichtbar.“

Es fehlt an Mindeststandards

Aus ihrer eigenen Berufserfahrung weiß Psychiaterin und Neurologin Gouzoulis-Mayfrank, dass Polizeibeamt:innen für den Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen ganz unterschiedlich gewappnet sind. Sowohl, was das Erkennen einer möglichen Erkrankung angeht, als auch in Bezug auf das Verhalten in einer Situation, bei der die Erkrankung bekannt ist: „Ich habe Situationen erlebt, wo die Polizisten gut vorbereitet waren. In anderen war noch viel Luft nach oben.“ Aus ihrer Sicht fehlt ein Mindeststandard für die Vermittlung eines sinnvollen Umgangs mit psychisch erkrankten Menschen in der Aus- und Fortbildung der Beamt:innen.

Um die Polizei zu unterstützen, gibt es in der DGPPN mittlerweile eine spezielle Arbeitsgruppe, die einen Werkzeugkasten mit Methoden für die polizeiliche Aus- und Fortbildung erarbeitet. Diese soll sowohl mehr Wissen bezüglich unterschiedlicher Arten psychischer Erkrankungen schaffen als auch auf den Umgang mit Menschen in akuten psychischen Ausnahmesituationen vorbereiten.

Während das Thema zwar in der Polizeiausbildung einen festen Platz hat, gibt es noch nicht überall regelmäßige, verpflichtende Fortbildungen dazu. Diese Kritik wird auch immer wieder laut, wenn Polizeibeamt:innen Menschen in psychischen Krisen erschießen oder Taser einsetzen.

Dallüge sagt: Wenn die Polizei nur wisse, dass eine Person als psychisch erkrankt gekennzeichnet ist, helfe das nicht weiter. „Die Polizei braucht Schulungen und Weiterbildungen für einen besseren Umgang mit psychischen Erkrankungen und in psychischen Ausnahmesituationen“, sagt sie. „Es ist beispielsweise überhaupt nicht hilfreich, falls eine Person gerade sehr agitiert ist und dadurch vielleicht aggressiv wirkt, dass dann die Polizei als Antwort ebenfalls aggressiv auftritt. Was in einer solchen Situation die größte Sicherheit schafft, ist ein guter Umgang mit den betroffenen Menschen.“

Was bringen die Hinweise?

Einige der angefragten Länderpolizeien betonen in ihren Antworten auf unsere Frage, welche praktische Bedeutung die PHWs in der Polizeiarbeit haben, dass dieser Umgang für sie ein Thema ist. So schreibt etwa Baden-Württemberg, wo derzeit 5.237 Hinweise zum PHW PSYV und 2.632 Hinweise zum PHW FREI im Datenbestand sind, die Bedeutung der PHWs richte sich nach dem Einzelfall.

„Psychische Auffälligkeiten zu erkennen und adäquat auf Betroffene, die sich in einem Ausnahmezustand befinden, zu reagieren, setzt ein aufmerksames Gespür und eine hohe Sensibilität voraus“, heißt es aus Baden-Württemberg. Die Einsatzkräfte müssten darauf in der Regel ad hoc reagieren. „Der frühzeitige Hinweis auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen bzw. eine Freitodgefahr – beispielsweise über PHW – ermöglicht es den Einsatzkräften, sich auf das polizeiliche Gegenüber einzustellen und möglichst angemessen auf die Person einzugehen.“

Die Polizei Bremen weist selbst auf kritische Punkte im Umgang mit den PHW hin: „Sie dürfen nicht zu einer Vorverurteilung oder Stigmatisierung der betroffenen Person führen. Personengebundene Hinweise sind als Hilfsmittel zu betrachten, die in Kombination mit einer professionellen, einzelfallbezogenen Einschätzung eingesetzt werden.“ Die anderen Länderpolizeien ähneln sich in ihren Antworten und verweisen vor allem darauf, dass die PHWs zur Eigen- und Fremdsicherung genutzt werden.

Prävention statt Stigmatisierung

Am wichtigsten ist für Gouzoulis-Mayfrank der Aspekt der Prävention: „Der Schlüssel liegt nicht in Registern oder Datenspeicherung – wir müssen die Behandlungsmöglichkeiten optimieren.“ Das betont auch Elisabeth Dallüge. In ihrer Arbeit im Maßregelvollzug kam sie vor allem mit Patient:innen in Kontakt, die nicht freiwillig einen Weg zur Behandlung gefunden haben und daher oft erst therapeutisch begleitet werden, wenn bereits etwas passiert ist.

Das kann die Erfassung von erkrankten Personen nicht ändern. Stattdessen bringt sie Dallüges Ansicht nach noch mehr Stigmatisierung und Datenschutzprobleme: „Viel wichtiger wäre es, Prävention und Früherkennung zu stärken, Betroffenen den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zu geben und auch durch Sozialarbeit Ansprechpartner zu bieten.“


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