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Staatliches Hacken: Ermittler verwechseln Staatstrojaner mit Telefonüberwachung

04. Mai 2026 um 10:04

Das Bundesjustizamt hat erneut falsche Zahlen zum Einsatz von Staatstrojanern veröffentlicht. Unsere Nachfrage ergab: Ermittlungsbehörden haben das Hacken von Geräten mit dem Abhören von Telefonaten verwechselt. Die selben Behörden führen die Überwachungsmaßnahme durch.

Ein junger weißer Mann in Polizeiuniform mit ratlosem und verwirrtem Gesichtsausdruck, der Arme und Hände hochgestreckt hat.
Verwirrter Ermittler. (Symbolbild). – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Depositphotos

Ermittlungsbehörden und Justizbeamte haben erneut falsche Zahlen zum staatlichen Hacken gemeldet. Sechs Bundesländer mussten ihre Statistiken korrigieren, nachdem wir nachgefragt haben.

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht jedes Jahr Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung. Im August hat die Behörde zeitversetzt die Zahlen für 2023 veröffentlicht. Wir haben darüber berichtet: Polizei hackt alle fünf Tage mit Staatstrojanern.

Per Informationsfreiheitsgesetz haben wir die Daten angefragt, die das Bundesamt von den Ländern bekommen hat und aus denen es die Berichte erstellt. Diese Daten haben wir auch erhalten, für Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung.

Wieder falsche Zahlen



Doch diese Dokumente enthielten andere Zahlen als die veröffentlichten Statistiken. Anfang September haben wir dem Bundesamt die Widersprüche mitgeteilt und um Prüfung gebeten. Im Januar hat das Amt die Statistiken zum ersten Mal korrigiert. Im Februar nochmal.

Mit der „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ hacken Ermittler Geräte, um Kommunikation auszuleiten. Dieser „kleine Staatstrojaner“ wurde im Jahr 2023 96 Mal angeordnet und 57 Mal eingesetzt. Korrigieren mussten sich Bayern, Hamburg, Hessen, Sachsen und Thüringen.

Mittels „Online-Durchsuchung“ hacken Ermittler Geräte, um sämtliche Daten auszuleiten. Dieser „große Staatstrojaner“ wurde im gleichen Zeitraum 31 Mal angeordnet und sieben Mal eingesetzt. Nordrhein-Westfalen hatte ursprünglich behauptet, die Online-Durchsuchung nicht genutzt zu haben. Tatsächlich gab es fünf Anordnungen in zwei Verfahren und einen Einsatz.

Abhören und Hacken verwechselt



Die veröffentlichten Zahlen zu staatlichem Hacken sind fast immer falsch. Seit fünf Jahren enthalten die Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung auch Angaben zum Einsatz von Staatstrojanern. Schon im ersten Jahr waren die Zahlen falsch. Im zweiten Jahr wieder. Und im Dritten. Und jetzt wieder.

Das Bundesjustizamt hat nicht nur die gemeldeten Daten falsch übertragen. Die Länder haben auch falsche Daten geliefert. Das Bundesjustizamt verschickt Fragebögen mit ausführlichen Erklärungen. Landesjustizverwaltungen und Generalbundesanwalt füllen die aus.

Schon bei der ersten Statistik haben die Landesämter „Kreuzchen/Häkchen versehentlich falsch gesetzt“. Das setzt sich bis heute fort. In Sachsen ergab die Überprüfung, dass ursprünglich gemeldete Einsätze der Quellen-TKÜ doch nur „Maßnahmen der klassischen Telekommunikationsüberwachung“ waren.

Die Ermittler haben das Mithören von Telefonie mit heimlichem Hacken verwechselt.

Jura-Trick gegen Grundrecht



Diese Verwirrung ist bereits im Gesetz angelegt. Die Strafprozessordnung enthält einen Paragrafen zur Telekommunikationsüberwachung, der eigentlich das Abhören von Telefonaten regelt. 2017 haben Union und SPD zwei Sätze eingefügt, mit denen Ermittler auch Endgeräte hacken dürfen, um Kommunikation abzuhören.

Das Bundesverfassungsgericht hat staatliches Hacken auf absolute Ausnahmefälle beschränkt und extra ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen erfunden. Die Quellen-TKÜ ist ein juristischer Trick, um diese strengen Vorgaben zu umgehen.

Befürworter behaupten einfach, dass staatliches Hacken nur die moderne Version der normalen Telefonüberwachung sei.

Dabei ist das heimliche Hacken von Smartphones und Computern ein viel tiefergehender Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen. Und Staatstrojaner halten Sicherheitslücken offen, um sie auszunutzen statt sie zu schließen – das gefährdet die Sicherheit aller Menschen.

Die juristische Gleichsetzung von Abhören und Hacken führt auch dazu, dass selbst Staatsanwälte die beiden Maßnahmen miteinander verwechseln. Dabei sind sie Strafrechts-Experten – und setzen die Überwachungsmaßnahmen ein.

Licht ins Dunkel



Deshalb sind die Statistiken zur Quellen-TKÜ nur ein Anhang in der Statistik der normalen Telekommunikationsüberwachung. Damit ist nicht erkennbar, bei welchen Straftaten die Quellen-TKÜ eingesetzt wird.

Das Justizamt schreibt nur allgemein: „Wie in den vergangenen Jahren begründete vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz die Überwachungsmaßnahmen.“

Wir haben deshalb Abgeordnete in allen Bundesländern mit demokratischer Opposition gebeten, parlamentarische Anfragen zu stellen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen (Nachklapp) und im Bund.

Hacken wegen Drogen



Für 29 Einsätze der Quellen-TKÜ haben die Regierungen die zugrundeliegende Straftat genannt. In zehn Fällen ging es um Betäubungsmittel, also Drogen. Sieben Mal ging es um Mord, drei Mal um Waffen.

Damit bestätigen die Zahlen erneut: Die Polizei nutzt Staatstrojaner vor allem wegen Drogendelikten. Staat und Überwachungsfirmen lassen Sicherheitslücken in Milliarden Geräten offen, um ein Dutzend Drogendealer zu überwachen.

Wenn Ermittler Geräte hacken dürfen, tun sie das nicht immer. Von 96 Anordnungen wurden nur 57 tatsächlich durchgeführt. Die meisten Regierungen wollen nicht sagen, warum genehmigte Einsätze nicht stattfinden. Wenn sie antworten, nennen sie fast immer „technische Gründe“. Nur einmal gab es neben technischen auch ermittlungstaktische Gründe, an denen ein Trojaner-Einsatz scheiterte.

Mehr Einstellungen als Anklagen



Selbst wenn Trojaner zum Einsatz kommen, führen sie nicht immer zum Ermittlungserfolg. Viele Regierungen geben keine Auskunft zu dieser Frage. Verfahren laufen demnach noch oder wurden abgegeben, eine Antwort wäre zu viel Aufwand oder würde die Sicherheit gefährden.

In den beantworteten elf Fällen gab es nur zwei Urteile und eine Anklage. Vier mal haben Trojaner „keine relevanten Erkenntnisse“ geliefert, drei Verfahren wurden mangels Tatverdacht eingestellt, in einem Fall hat der Hack den ursprünglichen Tatverdacht sogar ausgeräumt.

Keine Regierung nennt die eingesetzten Trojanerprodukte.

Hessen nennt immerhin die Zielgeräte: zwei iPhones, ein Android und ein Laptop mit Windows. Auch Hamburg hat ein iPhone gehackt. Dabei „wurden 896 Dateien in einem Umfang von 0,388 Gigabyte erhoben und ausgewertet“. In einem anderen Fall „wurden Daten im Umfang von circa 70 Gigabyte erhoben und ausgewertet“.

Antwort oder Sicherheit



Die Regierungen in Hamburg und Hessen nennen sogar Kalenderwochen, in denen die Trojaner zum Einsatz kamen. Viele andere Landesregierungen verweigern Auskünfte zu Technik, Daten oder Zeitpunkt. Thüringen verweigert fast jede Antwort, demnach hat die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen bereits „vernichtet“.

Insgesamt antworten die Bundesländer sehr unterschiedlich. Einige Regierungen beantworten vorbildlich alle Fragen ihrer Abgeordneten. Andere verweigern viele Antworten vollständig, weil eine Auskunft angeblich die Sicherheit gefährdet. Welche Informationen die Sicherheit gefährden, scheint in Deutschland Ansichtssache der Bundesländer zu sein.


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ZITiS: Deutschland und der Staatstrojaner Candiru

23. Dezember 2021 um 14:42
Penisfisch "Candiru" vor schwarzem Hintergrund
Candiru ist ein Fisch, der auch Penisfisch genannt wird. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO/VWPics

Über welche Trojaner verfügen deutsche Behörden? Spätestens nachdem durch journalistische Recherchen ans Licht kam, dass Bundeskriminalamt und Bundesnachrichtendienst Versionen des NSO-Trojaners Pegasus nutzen, steht diese Frage im Raum. Die Bundesregierung möchte sie nicht beantworten. Aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken-Abgeordneten Martina Renner wird nun aber deutlich: Die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) interessierte sich offenbar für Trojaner des israelischen Herstellers Candiru.

Seit 2018 steht die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) mit Vertretern des Unternehmens in Kontakt, antwortet das Bundesinnenministerium. „Zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden im Bereich der informationstechnischen Überwachung führt die ZITiS fortlaufende Erhebungen des aktuellen Produktportfolios bei verschiedenen Anbietern und Herstellern im Rahmen von Marktsichtungen durch“, heißt es in der Antwort außerdem.

Es gibt wenige öffentliche Informationen über Candiru, das Unternehmen wechselte seinen Namen und heißt mittlerweile Saito Tech. Sicherheitsforscher:innen von Microsoft und Citizen Lab entdeckten Candirus Trojaner auf den Geräten von Menschenrechtsaktivist:innen und Politiker:innen in verschiedenen Ländern, darunter bei einer politisch aktiven Person aus Westeuropa.

Ob deutsche Behörden Produkte von Candiru getestet, gekauft oder gar eingesetzt haben, beantwortet das Ministerium nicht. Dadurch wäre das Staatswohl in Gefahr, Betroffene könnten beispielsweise ihr Kommunikationsverhalten ändern, wenn sie wüssten, welche Mittel den Behörden zur Verfügung stehen. Ob das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eingebunden wurde? Unklar. Es wird „im Rahmen der geltenden Rechtslage sowie gegebenenfalls zusätzlich auf Basis eigener Bedarfe“ eingebunden.

Keine Bestätigung, keine Verneinung?

Fragestellerin Renner prangert die Geheimhaltung über das Staatstrojaner-Portfolio deutscher Behörden an: „Der Pegasus-Skandal legt nahe, dass es nach der Marktsichtung von Candiru in 2018 auch zum Ankauf und Einsatz von deren Spionagesoftware kam.“ So möchte das Ministerium seine Antworten jedoch nicht verstanden wissen. „Dabei ist der Umstand, dass die Beantwortung verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des jeweiligen angefragten Sachverhalts zu werten“, heißt es in der Vorbemerkung.

Doch es gibt Hinweise dafür, dass es nicht nur bei einer Marktsichtung geblieben sein könnte: Eine aktuelle Recherche der israelischen Tageszeitung Haaretz nennt zehn Länder, die Kunden von Candiru sein sollen. Dabei steht neben Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten auch Deutschland.

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ZITiS versteht sich als „Dienstleister der deutschen Sicherheitsbehörden“ und soll für die Behörden Werkzeuge bereitstellen, etwa um Geräte zu infiltrieren und Verschlüsselung auszuhebeln. Selbst Überwachungsoperationen durchführen darf ZITiS nicht. Laut Innenministerium muss sich ZITiS auch nicht mit den rechtlichen Implikationen der entsprechenden Technologien auseinandersetzen. „Die Befassung mit rechtlichen Fragen des verfassungskonformen Einsatzes von Produkten und Leistungen im Bereich der informationstechnischen Überwachung obliegt den Behörden, die die ITÜ-Maßnahmen [informationstechnische Überwachung] aufgrund gesetzlicher Befugnisse durchführen“, heißt es in der Antwort.

Fragestellerin Renner ärgert das: „Wer die verfassungsmäßige Prüfung und den rechtskonformen Einsatz zum Beispiel dem Inlandsgeheimdienst überlässt, gibt seine Rolle als Rechtsaufsicht komplett auf“, so die Innenpolitikerin gegenüber netzpolitik.org.

DSIRF, Quadream, Candiru

ZITiS interessierte sich nicht nur für Candirus Überwachungstechnologie, sondern sichtete Staatstrojaner mehrerer Unternehmen. Aus früheren Anfragen wurde bekannt, dass dazu das Unternehmen DSIRF gehörte, das den Staatstrojaner Subzero vermarktet. Ebenso zog der Hersteller Quadream das Interesse der deutschen Hackerbehörde auf sich.

Seit dem Pegasus-Skandal stehen mehrere Staatstrojaner-Hersteller unter öffentlichem Druck. Immer wieder wird Spähsoftware wie die der NSO Group auf den Geräten von Aktivist:innen und Oppositionellen gefunden – zuletzt in Polen. Die USA setzten vor kurzem sowohl NSO Group als auch Candiru auf eine Restriktionsliste, da von ihnen mutmaßlich „schädliche Cyberaktivitäten“ ausgingen. Sie hätten „Spionagesoftware entwickelt und an ausländische Regierungen geliefert, die dieses Tool nutzten, um Regierungsbeamte, Journalisten, Geschäftsleute, Aktivisten, Akademiker und Botschaftsmitarbeiter böswillig ins Visier zu nehmen“, heißt es in der Begründung.

Die Bundesregierung nahm das zur Kenntnis, Anlass zur Änderung sieht sie jedoch offenbar bisher nicht.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner u. a. und der Fraktion DIE LINKE.

Einsatz von Produkten zur informationstechnischen Überwachung der Firma Candiru Limited durch deutsche Sicherheitsbehörden

BT-Drucksache 20/131

Vorbemerkung der Fragesteller:

Im Juli diesen Jahres war bekannt geworden, dass weltweit Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen, Geschäftsleute und Regierungspolitiker Opfer von Überwachungsmaßnahmen mithilfe des Programms „Pegasus“ der u.a. in Israel beheimateten Firma „NSO Group Technologies“ geworden waren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/32246, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, „Einsatz der Spionagesoft-ware „Pegasus“ in Deutschland“, Vorbemerkung).

Inzwischen wurde öffentlich, dass sowohl das Bundeskriminalamt (BKA) als auch der Bundesnachrichtendienst (BND) die Software der NSO Group einsetzen. (tagesschau.de vom 7. September 2021, „BKA soll Seehofer nicht informiert haben“; ZEIT online vom 8. Oktober 2021, „Bundesnachrichtendienst setzt umstrittene Cyberwaffe ein“). Die US-Regierung gab am 03. November 2021 bekannt, dass die NSO Group, deren Produkte durch Bundesbehörden eingesetzt werden, auf die US-Sanktionsliste gesetzt wurde. Denn der Einsatz von „Pegasus“ habe sich u.a. gegen befreundete Politiker und Regierungen, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten und damit gegen die Interessen der USA gerichtet (https://www.commerce.gov/news/press-releases/2021/11/commerce-adds-nso-group-and-other-foreign-companies-entity-list; https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/nso-pegasus-spaehsoftware-usa-1.5455882). Neben der NSO Group wurde auch die israelische Softwarefirma „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) wegen derselben Vorwürfe auf die Sanktionsliste gesetzt. Die von jener Firma entwickelte und vertriebene Spyware soll sich insbesondere gegen Desktopanwendungen und Computer mit Windows-Betriebssystem richten. Verschiedene IT-Sicherheitsforscher des „Citizen Lab“ der Universität Toronto/Kanada aber auch von Microsoft selbst haben inzwischen den Einsatz der Spionagesoft-ware gegen mindestens 100 betroffene Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Dissidenten aufgedeckt, auch in Westeuropa (https://citizenlab.ca/2021/07/hooking-candiru-another-mercenary-spyware-vendor-comes-into-focus/, https://netzpolitik.org/2021/penisfisch-bundesregierung-verweigert-auskunft-ueber-israelischen-staatstrojaner-candiru/).

Die Software von Candiru wird also offenkundig in einem vergleichbaren, mindestens den Interessen der US-Regierung widersprechenden Rahmen eingesetzt.

Die Bundesregierung hat zuletzt die Auskunft darüber verweigert, ob Bundesbehörden Lizenzen der Spyware von „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) erworben haben bzw. Leistungen dieser Firma nutzen (Bundestagsdrucksache 19/32490, Frage 39). Angesichts der Entscheidung der US-Regierung erscheint trotz berührter Staatswohlbelange eine öffentliche Positionierung der Bundesregierung erforderlich. Denn die Zusammenarbeit mit den von US-Sanktionen betroffenen Unternehmen und der Einsatz ihrer Produkte durch Behörden des Bundes wird nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Zusammenarbeit und Beziehungen zu US-amerikanischen Behörden und Diensten belasten und seinerseits Belange des Staatswohls nachhaltig beschädigen. Angesichts dessen scheint aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine weitere Verweigerung entsprechender Auskünfte aufgrund des überragenden öffentlichen und parlamentarischen Interesses ausgeschlossen.

Vorbemerkung der Bundesregierung:

Soweit die Fragen nicht explizit an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) gerichtet sind, geht die Bunderegierung im Kontext der Fragestellung davon aus, dass sich die Fragen auf die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, sowie der Nachrichtendienste des Bundes beziehen. Dementsprechend werden ausschließlich diese in die Beantwortung einbezogen.

Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann.

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 5, 7 bis 12 und 14 bis 17 bezüglich der Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes sowie der Nachrichtendienste des Bundes nicht bzw. gegebenenfalls nicht vollständig erfolgen kann. Einer vollständigen Beantwortung dieser Fragen stehen überwiegende Belange des Staatswohls entgegen.

Die erbetenen Informationen zielen auf die kriminaltaktischen oder nachrichtendienstlichen Ermittlungs- bzw. Informationsgewinnungsinstrumente der betroffenen Sicherheitsbehörden. Mit der Beantwortung werden mittelbar bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich der technischen Aufklärung offengelegt oder Rückschlüsse darauf ermöglicht. Hierdurch würden die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung und somit die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der betroffenen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendienste erheblich gefährdet.

Schon die Angabe, mit welchen Herstellern technischer Produkte im Bereich der informationstechnischen Überwachung die betroffenen Sicherheitsbehörden in Kontakt stehen und damit mittelbar die Angabe, welche technischen Produkte die Sicherheitsbehörden in diesem sensiblen Bereich derzeit oder zukünftig einsetzen könnten, kann zu einer gezielten Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden, zu beobachtenden Personen führen, wodurch eine weitere Aufklärung der von diesen Personen verfolgten Bestrebungen und Planungen unmöglich werden würde. In diesem Fall wäre ein Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.

Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht in Betracht. Das Risiko, dass derart sensible Informationen bekannt werden, kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Informationen beschreiben die technischen Fähigkeiten der betroffenen Sicherheitsbehörden bzw. Nachrichtendiensten des Bundes aufgrund ihres Bezuges auf bestimmte Produkte bzw. Hersteller in einem derartigen Detaillierungsgrad, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen würde.

Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftig sind, dass auch eine Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages aus Staatswohlgründen nicht in Frage kommt. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Beantwortung verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des jeweiligen angefragten Sachverhalts zu werten.

Im Übrigen ist die Feststellung der Fragesteller, dass die NSO Group und Candiru auf die US-Sanktionsliste gesetzt wurden, nicht zutreffend. Es handelt sich vielmehr um eine interne Entscheidung der zuständigen Stellen der USA zur Aufnahme von Firmen in die sog. „Entity List for Malicious Cyber Activities” des Bureau of Industry and Security (BIS), deren Entscheidungen die Bundesregierung zur Kenntnis nimmt.

1: Haben Vertreter oder Beauftragte des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) Behörden des Bundes bzw. den Vertretern von Behörden die von ihnen entwickelten und vertriebenen Softwareprodukte zur Infiltration und Überwachung informationstechnischer Systeme und Netzwerke vorgestellt, und wenn ja, wann und welchen Behörden?

2: Waren Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) Gegenstand der Marktsichtung durch die Zentralstelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) oder Bedarfsträger im Geschäftsbereich der Bundesregierung?

Zu 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden im Bereich der informationstechnischen Überwachung führt die ZITiS fortlaufende Erhebungen des aktuellen Produktportfolios bei verschiedenen Anbietern und Herstellern im Rahmen von Marktsichtungen durch. In diesem Zusammenhang steht die ZITiS seit 2018 mit Vertretern des Unternehmens in Kontakt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.

3: Hat sich ZITiS insbesondere hinsichtlich des verfassungskonformen Einsatzes mit Produkten und Leistungen im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) zur informationstechnischen Überwachung beschäftigt, und wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

4: Wer wurde von ZITiS gegebenenfalls wann über das Ergebnis dieser Prüfung unterrichtet, und wie hat die zuständige Fach- und Rechtsaufsicht sich zu diesem Prüfergebnis verhalten?

Zu 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Die ZITiS erhebt im Zuge der Marktsichtung fortlaufend aktuelle Produktportfolios bei verschiedenen Anbietern, Herstellern und Behörden. Die ZITiS verfügt jedoch selbst über keine operativen Befugnisse zur Durchführung von ITÜ-Maßnahmen. Die Befassung mit rechtlichen Fragen des verfassungskonformen Einsatzes von Produkten und Leistungen im Bereich der informationstechnischen Überwachung obliegt den Behörden, die die ITÜ-Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Befugnisse durchführen.

5: Inwieweit wurde ZITiS gegebenenfalls vom Einsatz, einschließlich Test- oder Erprobungseinsatz von Produkten und Leistungen im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) zur informationstechnischen Überwachung in Kenntnis gesetzt oder hat Kenntnis von technischen Fragen und Problemstellungen im Rahmen des Einsatzes (etwa zum Aufbau von know-how für zukünftige Beschaffungen in diesem Bereich) erhalten?

Zu 5: Zum Erhalt und Verbesserung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung steht die ZITiS fortlaufend mit den Sicherheitsbehörden im Austausch. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes
sowie der Nachrichtendienste des Bundes nicht erteilt werden.

6: Hat die Bundesregierung alle ggf. in Frage kommenden Gremien des Deutschen Bundestages für den Fall eines Ankaufs und eines Einsatzes von Produkten und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) durch Behörden im Zuständigkeitsbereich dieser Gremien unterrichtet? Wenn nein, warum ist eine solche Unterrichtung bislang unterblieben?

Zu 6: Die Bundesregierung berichtet den zuständigen Gremien des Deutschen Bundestages fortdauernd und anlassbezogen zu entsprechenden Themen.

7: Wurde gegebenenfalls eine technische Prüfung der Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durchgeführt, wenn ja wann und mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht?

Zu 7: Das BSI wird von den Behörden im Rahmen der geltenden Rechtslage sowie gegebenenfalls zusätzlich auf Basis eigener Bedarfe eingebunden. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der Bundesregierung nicht erteilt werden.

8: Nach welchen Kriterien, Schemata, fachlichen Vorgaben oder Fragestellungen wurde ggf. eine Überprüfung der Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) durch die einsetzenden Behörden selbst vorgenommen?

9: Hat jede einsetzende Behörde gegebenenfalls selbst eine solche Überprüfung vorgenommen, und wussten die jeweiligen Behörden von der Beschaffung und dem Einsatz in den anderen Behörden des Bundes?

10: Welche Behörden oder Einrichtungen wurden gegebenenfalls anlässlich bzw. im Nachgang eigener Überprüfungen der einsetzenden Behörden über die Ergebnisse dieser Überprüfungen unterrichtet?

Zu 8 bis 10: Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

11: Waren die geschäftsführenden Bundesministerien gegebenenfalls anlässlich bzw. im Nachgang über den Einsatz und über die Ergebnisse von Überprüfungen der Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) informiert und wenn ja, wer wurde jeweils wann und worüber unterrichtet?

Zu 11: Die Behörden berichten der Fachaufsicht regelmäßig über relevante Sachverhalte. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu diesen Behörden nicht erteilt werden.

12: Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Folge von möglichen Überprüfungen bzw. Auswertungen des Einsatzes ergeben, dass die Behörden des Bundes zur Verfügung gestellte Programmversionen von Produkten und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) weiterer Einschränkungen bedürfen und wenn ja, seit wann ist das bekannt geworden und wann wurde dies entsprechend umgesetzt?

Zu 12: Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.

13: Wurden den zuständigen Kontrollgremien bzw. Gerichten Informationen über Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) zu Verfügung gestellt, die den Einsatz im Rahmen von Gefahrenabwehrvorgängen oder Strafermittlungen bzw. als nachrichtendienstliches Mittel genehmigt bzw. angeordnet haben, und wenn ja, welche?

Zu 13: Bei der Beantragung richterlicher Anordnungen zur Durchführung von Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung werden dem anordnenden Gericht die notwendigen verfahrensbezogenen Informationen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zur Frage 6 verwiesen.

14: Wurden Produkte und Leistungen zur informationstechnischen Überwachung im Angebot des Unternehmens „Candiru Limited“ (seit 2020 „Saito Tech Limited“) bislang eingesetzt und wenn ja, in wie vielen Fällen mit wie vielen Betroffenen und

a) wie viele dieser Vorgänge sind noch laufend,
b) wie viele dieser Vorgänge sind bereits abgeschlossen,
c) welches Ziel wurde mit dem jeweiligen Einsatz verfolgt (Fernmeldeaufklärung, nachrichtendienstliches Mittel, Gefahrenabwehr, Strafverfolgung)?

15: In wie vielen Fällen erfolgte – sofern Frage 14 bejaht wird – bislang nach Abschluss der Maßnahme eine Information an Betroffene, in wie vielen Fällen wurde vorläufig von einer Benachrichtigung abgesehen oder soll dauerhaft davon abgesehen werden?

16: Welchen Schweregrad (base score) nach dem Common Vulnerability Scoring System (CVSS) haben – sofern Frage 14 bejaht wird – die beim Einsatz der Produkte von Candiru/Saito genutzten Vektoren zur Ausleitung von Daten aus dem jeweiligen Zielsystem?

17: Welche Kosten sind gegebenenfalls jeweils durch die Beschaffung, den Betrieb und die Wartung von Produkten der „Candiru Ltd.“ bzw. „Saito Tech Ltd.“ für Behörden des Bundes bislang entstanden (bitte aufschlüsseln nach Behörde und Jahr)?

Zu 14 bis 17: Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.


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