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Digital Services Act: Datenzugang ist kein Plattformprivileg, sondern ein Recht

20. Februar 2026 um 11:24

Die EU-Kommission hat X ein Bußgeld auferlegt, weil der Datenzugang, den die Plattform Forschenden zur Verfügung stellt, nicht DSA-konform ist. Die Urteilsbegründung ist bemerkenswert: Forschung wird darin nicht länger nur als Beobachterin von Plattformmacht verstanden, sondern als aktiver Bestandteil regulatorischer Kontrolle.

Ein Astronaut, der im flachen Wasser steht, dahinter ein hell erleuchtetes Tor.
Forschende brauchen Zugang, um forschen zu können. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com KNXRT

Im Dezember vergangenen Jahres hat die Europäische Kommission erstmals ein Verfahren nach dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) abgeschlossen. Sie kam dabei unter anderem zu dem Ergebnis, dass das von X bereitgestellte System, über das Wissenschaftler:innen an Nutzungsdaten gelangen sollen, nicht DSA-konform ist. Die Kommission verhängte eine Strafe von 120 Millionen Euro; X hat bis Anfang März Zeit, seine Plattform anzupassen. Der DSA ist das zentrale EU-Gesetz zur Regulierung großer Online-Plattformen und soll unter anderem Transparenz schaffen, Risiken für die öffentliche Meinungsbildung begrenzen und Forschung zu diesen Risiken ermöglichen.

Inzwischen liegt die Begründung der Kommissionsentscheidung vor. Am 28. Januar veröffentlichte der von Republikanern geführte Justizausschuss des US-Repräsentantenhauses ein Dokument der Europäischen Kommission, das die Gründe für ihre Entscheidung gegen X im Dezember darlegt. Es zeigt, wie die EU den DSA konkret durchsetzen will – und welche Rolle Datenzugang und wissenschaftliche Evidenz dabei spielen.

Die politisch motivierte Veröffentlichung und Einordnung durch den Justizausschuss, der im DSA vor allem europäische Zensurabsichten sieht, sind zwar fragwürdig. Sie ändern aber nichts an der inhaltlichen Bedeutung der Begründung selbst. Ein zentraler Bestandteil der Begründung betrifft Versäumnisse beim Gewähren von Datenzugang für Forschende nach Artikel 40(12) DSA. Dieser Datenzugang soll es ermöglichen, systemische Risiken für die EU zu erforschen – etwa Desinformation oder süchtigmachende Plattform-Designs.

Dass Plattformen diesen Zugang bislang häufig nicht freiwillig gewährten, war einer der Gründe für die Einführung des DSA. Aus dem Urteil liest sich, dass X nur knapp fünf Prozent der Anfragen von Wissenschaftler:innen genehmigt hat. Es handelt sich hier also um ein strukturelles Problem.

Enge Auslegung und Verzögerungstaktiken sind unzulässig

Die EU-Kommission stellt unmissverständlich klar, dass Plattformen das gesetzlich verankerte Recht auf Datenzugang nicht in ein von ihnen kontrolliertes Privileg umdeuten dürfen. X hatte Anträge systematisch abgelehnt, wenn Forschende nicht zweifelsfrei nachweisen konnten, dass die beantragten Daten ausschließlich der Erforschung systemischer Risiken dienen. Diese enge Auslegung widerspricht laut Kommission dem Zweck des Gesetzes. Forschende müssen nicht beweisen, dass man aus „Mehl, Butter und Eiern nur einen einzigen Kuchen backen kann“.

Erstmals wird zudem konkretisiert, was als unzulässige Verzögerung gilt: Eine Bearbeitungszeit von mehr als zwei Monaten ordnet die Kommission ausdrücklich als „undue delay“ ein – also als unerlaubteVerzögerung. Damit erhalten Forschende erstmals eine belastbare rechtliche Orientierung. Auch der Versuch, Datenzugang an Kosten, institutionelle Zugehörigkeit oder einen EU-Standort zu knüpfen, weist die Europäische Kommission zurück.

Scraping ist zulässig – auch ohne Plattformgenehmigung

Eine weitere wegweisende Klarstellung betrifft das Scraping, also das automatisierte Auslesen öffentlich zugänglicher Inhalte. Diese Zugangsform ist zentral, um Plattformdaten auch ohne Mitwirkung der Anbieter zu erheben und von Plattformen bereitgestellte Daten überprüfen zu können.

Die Kommission stellt klar, dass Forschenden dieses Recht zusteht, sofern sie die Kriterien aus Artikel 40(12) und 40(8) DSA erfüllen: Forschung zu systemischen Risiken, kein kommerzielles Interesse, transparenter Umgang mit Finanzierung und nachweisbare Datenschutz- sowie Sicherheitsmaßnahmen.

Plattformen dürfen Scraping nicht pauschal über ihre Nutzungsbedingungen untersagen, und eine vorherige Genehmigung ist nicht erforderlich – gerade weil hier die Gefahr eines „undue delay“ besteht.

Evidenz aus der Forschung hat Beweiswert

Besonders bemerkenswert ist, wie die Kommission mit der Frage der Evidenz umgeht. Sie weist die Vorstellung zurück, der Beweiswert müsse an akademische Seniorität, große Stichproben oder klassische Peer-Review-Formate gebunden sein. Entscheidend seien stattdessen methodische Sorgfalt und faktische Relevanz für den konkreten Fall.

In diesem Zusammenhang verweist die Begründung mehrfach auf den vom DSA40 Data Access Collaboratory am Weizenbaum-Institut betriebenen Data Access Tracker. Obwohl die Daten aus der wissenschaftlichen Community gesammelt wurden und keine Zufallsstichprobe darstellen, attestiert die Kommission der Erhebung ausdrücklich Beweiswert im juristischen Sinne. Auch ein von X kritisierter Preprint – ein noch nicht begutachteter Forschungsartikel – wird als relevante Evidenz anerkannt, nicht zuletzt, weil er später peer-reviewed veröffentlicht wurde.

Methodisch nachvollziehbare Forschung wird hier selbst zur Grundlage regulatorischer Durchsetzung.

Relevanz nicht nur für X

Politisch ist die Begründung der Kommission damit weit mehr als eine Einzelfallentscheidung gegen X. Sie markiert einen Meilenstein in der Durchsetzung des Digital Services Act: Forschung wird nicht länger nur als Beobachterin von Plattformmacht verstanden, sondern als aktiver Bestandteil regulatorischer Kontrolle.

Indem die Kommission methodisch nachvollziehbare Forschung ausdrücklich als rechtlich relevante Evidenz anerkennt und Plattformen klare Grenzen bei Verzögerung, Kosten und Zugangsbeschränkungen setzt, verschiebt sich das Machtgefüge zugunsten von Öffentlichkeit und Wissenschaft. Ob diese Standards künftig konsequent durchgesetzt werden und möglichen Klagen der Plattformen standhalten, wird entscheidend dafür sein, ob der DSA sein zentrales Versprechen einlösen kann: Plattformregulierung nicht nur auf dem Papier, sondern auf Basis überprüfbarer Beweise.

Dass diese Prinzipien nicht nur abstrakt gelten, sondern praktisch durchsetzbar sind, zeigt der jüngste Erfolg von Democracy Reporting International gegen X. Gerichte bestätigen zunehmend, dass Forschende ihren Anspruch auf Datenzugang aktiv einklagen können – und damit eine zentrale Rolle bei der demokratischen Kontrolle von Plattformen einnehmen.

Dr. Jakob Ohme leitet die Forschungsgruppe „Digital News Dynamics“ am Weizenbaum-Institut und untersucht dort die Rolle des digitalen Journalismus im Spannungsfeld von Influencern und Künstlicher Intelligenz. Er ist zudem Co-Principal Investigator im #DSA40 Collaboratory und arbeitet dort an kooperativen Modellen für den Zugang zu Plattformdaten im Rahmen des Digital Services Act der EU. LK Seiling ist Plattformforscher in der Forschungsgruppe „Digital News Dynamics“ am Weizenbaum-Institut und koordiniert die Arbeit des #DSA40 Collaboratory als Experte für Forschungsdatenzugang.


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Datenzugang für Nutzer:innen und Forschung: „Wir haben das Recht auf unserer Seite“

05. Januar 2026 um 09:11

Zwei Forschende haben verschiedene Wege genutzt, um an die Daten großer Plattformen zu kommen. In einem Vortrag auf dem 39. Chaos Communication Congress berichten sie von Hindernissen, aber auch davon, wie wertvoll das Recht auf Datenzugang ist.

2 Vortragende und 1 Moderierender stehen vor einer großen Beamer-Leinwand
Wegmann und Seiling während der Q&A zu ihrem Vortrag Screenshot: media.ccc.de

Daten sind das Herzstück von Plattformen wie YouTube, TikTok und Instagram. Dabei geht es nicht nur um die Inhalte wie Videos oder Fotos, sondern vor allem auch um die Daten der Nutzer:innen: Was klicken sie an? Mit welchen Inhalten interagieren sie? Was läuft in Dauerschleife?

Wie ihre Empfehlungssysteme horten Google, ByteDance, Meta und Co. diese Daten und geben sie nur ungern preis. Doch es ist möglich, an sie heranzukommen – für Forschende und auch Nutzer:innen selbst. Wie das funktioniert und welche Hürden auf dem Weg liegen, haben David Wegmann und LK Seiling auf dem 39. Chaos Communication Congress präsentiert.

Die Datenschutzgrundverordnung verhilft zum persönlichen Datensatz

Das wohl bekannteste Werkzeug, um an die eigenen Daten heranzukommen, ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Gemäß Artikel 15 hat eine Person das Recht, über sie verarbeitete Daten, Verarbeitungszwecke und andere Informationen von einem Datenverarbeiter zu erhalten.

Wegmann nutzte dieses Recht für seine Forschung zur Rolle von YouTube im demokratischen Diskurs. Dabei griff er auf Datenspenden von 1.064 Dän:innen zurück, die ihm ihre YouTube-Daten zur Verfügung stellten. Die Daten erhielt er, nachdem er 40.000 Personen um eine Datenspende gebeten hatte, berichtete er in dem Vortrag.

Dabei wurden auch die Probleme mit dem Datenzugang klar: Der Weg, die eigenen Daten herunterzuladen, ist nicht immer leicht. Bei großen Anbietern wie Google gibt es meist Möglichkeiten, über die Plattform direkt die Daten anzufordern. Bei anderen Diensten bekommen Nutzende teils erst auf mehrmalige Nachfrage Auskünfte auf Papier.

Doch selbst wenn die Daten wie bei YouTube digital über ein Online-Interface zur Verfügung stehen, bleibt es oft kompliziert: Unübersichtliche Dateien, Tabellen mit unklaren Spaltenbezeichnungen und die generelle Menge an Daten führen schnell zu Überforderung. Teils sind nicht alle Informationen enthalten, bei YouTube etwa, wie lange ein bestimmtes Video abgespielt wurde.

Tabelle mit JSON-File aus YouTube-Datenauskunft
Manche Spalten sind kryptisch, andere fehlen. - Screenshot: media.ccc.de

Ein weniger bekannter Weg für Nutzende, die eigenen Daten zu erhalten, geht über den Digital Markets Act, der besonders sogenannte Gatekeeper-Unternehmen im Blick hat. Er begründet für Nutzende das Recht auf Datenportabilität, damit es ihnen möglich ist, Anbieter zu wechseln, ohne ihre gesamten Daten bei einem anderen Dienst zu verlieren.

Datenauskünfte nach dem Digital Services Act geben andere Informationen

Nicht Betroffene selbst, aber Forschende können über den Digital Services Act (DSA) Daten von sehr großen Online-Plattformen anfordern. Seiling unterstützte Wegmann dabei, einen Antrag bei Google zu stellen.

Seiling sagt gegenüber netzpolitik.org: „Grundsätzlich gibt es im DSA zwei Arten von Forschungsdatenzugang. Einmal für öffentlich verfügbare Daten in Artikel 40 (12) und für allgemeine Daten in Artikel 40 (4).“ Bei Ersterem sollen Plattform-Anbieter Forschenden Zugang zu öffentlich zugänglichen Daten ihrer Dienste geben, um systemische Risiken zu erforschen. Bei Letzterem geht es um privilegierten Zugang zu Daten, die teilweise nicht öffentlich sind und die ebenfalls zur Risikoerforschung genutzt werden sollen. Das können beispielsweise Informationen zu Moderationsentscheidungen sein. Dafür sind die Hürden höher, der Antrag auf Zugang zu diesen Daten läuft nicht über die Plattformen direkt, sondern über den jeweils zuständigen nationalen Koordinator für Digitale Dienste.

Da der DSA und das darin verbriefte Recht auf Datenzugang noch vergleichsweise neu sind, gibt es teilweise noch Unklarheiten, was Antragsprozesse oder den Umfang der entsprechenden Daten angeht.

„Der DSA spezifiziert nicht genau, was mit öffentlich verfügbaren Daten gemeint ist“, sagt Seiling gegenüber netzpolitik.org. „Meiner Auffassung nach müsste das auch Informationen zum Plattformdesign oder Inhaltsdaten etwa von Videos betreffen. Aber es ist noch nicht klar, wo genau da die Grenze verläuft.“

Für Wegmann waren die Hürden des Antragsprozesses zu den öffentlich verfügbaren Daten ein Problem. „Google verlangt, dass man beweist, dass man die Daten supersicher aufbewahren kann, und will technische Details zur Speicherung wissen. Wir speichern die nun mit den gleichen Vorkehrungen wie die Patient:innendaten der medizinischen Fakultät“, so der Forscher.

Dass im Vorfeld nicht klar sei, welche Bedingungen man für den Datenzugang erfüllen müsse, sei ein Problem für Wissenschaftler:innen. „Das hat mich Wochen an Arbeit gekostet, all diese Informationen herauszubekommen“, berichtet Wegmann.

Was ist Forschung?

Eine weitere Hürde liegt in der Frage, wer überhaupt laut dem Gesetz als „Forscher“ gilt. Für den Zugang zu öffentlichen Daten muss man nicht an eine Forschungseinrichtung angeschlossen sein. Aber dennoch muss der Antragstellende neben den technischen Voraussetzungen nachweisen, dass die Forschung „unabhängig von kommerziellen Interessen“ ist, und seine Finanzierung offenlegen.

Gerade derartig aufwendige Nachweisprozesse dürften für zivilgesellschaftliche Forschung eine Hürde darstellen, insbesondere dann, wenn sie sich über lange Zeiträume hinziehen.

Trotz der bestehenden Hindernisse sehen Wegmann und Seiling in den Datenzugangsrechten wichtige Werkzeuge. „Mir ist wichtig, dass die Hackercommunity versteht, dass wir das Recht auf unserer Seite haben“, sagt Seiling. „Das ist nicht zu unterschätzen.“ Indem über den Datenzugang Probleme identifiziert werden, ließen sich vielleicht auch Plattformen dazu bringen, Umbauten vorzunehmen. Und so steht auch auf ihrer Schlussfolie zum Vortrag die Aufforderung: „Du kannst [die Datenauskunftsrechte] nutzen, um Tech-Plattformen zur Verantwortung zu ziehen.“

Gerade weil diese Rechte ein mächtiges Werkzeug sind, ist es wichtig, sie aktiv zu nutzen und zu verteidigen. Auch gegen Bestrebungen der EU-Kommission, etwa im Digitalen Omnibus die Selbstauskünfte nach der DSGVO einzuschränken. Und so warnt Wegmann davor, dass Datenauskunftsrechte und andere Rechte zur Verhandlungsmasse gemacht werden, auch auf Druck der USA, die sich gegen europäische Tech-Regulierung stemmen.


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