🔒
Es gibt neue verfügbare Artikel. Klicken Sie, um die Seite zu aktualisieren.
Ältere BeiträgeHaupt-Feeds

Berlin: Undurchsichtige Gesundheitsdatenbank-Pläne nach Brandbrief vorerst gestoppt

29. Januar 2026 um 14:19

CDU und SPD wollen in Berlin eine zentrale Gesundheitsdatenbank an der Charité aufbauen. Doch die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisierte das Vorhaben der Koalition scharf und fordert Nachbesserungen. Wir veröffentlichen ihren Brandbrief.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp steht vor einer Säule an der Spree in Berlin.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp übt Kritik an der geplanten Gesundheitsdatenbank. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services; Bearbeitung: netzpolitik.org

Die rot-schwarze Koalition in Berlin wollte die Charité dazu befähigen, auf Basis eines reformierten Universitätsmedizingesetzes eine neue Gesundheitsdatenbank aufzubauen. Ziel ist es, den Standort Berlin als Zentrum für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Innovation zwischen Hochschulen und Instituten zu fördern. Wie sensible personenbezogene Daten geschützt werden, bleibt in dem Vorhaben jedoch unklar, kritisiert die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp.

Als dringliche Beschlussempfehlung hatten CDU und SPD am 15. Januar eine Änderungsvorlage ins Abgeordnetenhaus eingebracht, bevor sich Kamp am 20. Januar einschaltete. Nach scharfer Kritik in einem Brandbrief, den wir veröffentlichen, teilte der Sprecher für Inneres der SPD-Fraktion, Martin Matz, nun die vorläufige Verfahrenseinstellung mit.

Matz zeigte sich Kamps Kritik gegenüber offen. Die Datenbank-Pläne erachte er aber weiterhin als wichtig und will das Vorhaben bis 2029 verwirklichen. Wie es mit dem Vorhaben weitergeht, ist derzeit allerdings offen: In der heutigen Plenarsitzung stand das Thema auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig vertagt.

Senat verstößt gegen Berliner Datenschutzgesetz

Betreffen neue Gesetzesvorhaben den sensiblen Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung – wie in diesem Fall von Gesundheitsdaten – schreibt das Berliner Datenschutzgesetz vor, die Datenschutzbeauftragte verpflichtend zu konsultieren.

Den Kontakt hatten in diesem Fall aber weder Senat noch Abgeordnetenhaus gesucht. Laut des Brandbriefs hatte die Koalition das vor dem parlamentarischen Beschluss auch nicht mehr vor. Schließlich hatten offenbar Teile der Opposition die Datenschutzbehörde auf den Änderungsentwurf hingewiesen.

Unklar ist bisher auch, warum die Charité als weitere betroffene Partei nicht in das Vorhaben einbezogen wurde. Schließlich wäre sie das ausführende Organ gewesen. Nach Angaben eines Sprechers der Charité war sie weder Initiator noch auf andere Weise in die Formulierung des Änderungsentwurfs eingebunden.

Zweck der Datenbank nicht ersichtlich

Kritisch beurteilte Kamp den Änderungsentwurf außerdem hinsichtlich unklarer und unverständlicher Inhalte. Die Datenbank soll mit nicht personenbezogenen Daten gefüttert werden, heißt es im ersten Absatz des neuen Paragraphen. Jedoch würden die folgenden Absätze dann nur Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten behandeln.

Es sei daher anzunehmen, dass an der Charité erhobene personenbezogene Daten in nicht personenbezogene Daten umgewandelt werden. Dafür wären dann Vorgaben für Anonymisierungsverfahren notwendig. Angaben, um welche Daten es konkret gehe, wer sie erheben soll und wie sie anonymisiert und in die Datenbank eingespeist werden sollen, fehlen jedoch.

Die jetzige Fassung sehe außerdem eine „staatenübergreifende Nutzung“ vor. Daten könnten somit auch an Dritte außerhalb der EU übermittelt werden. Handele es sich dann doch um personenbezogene Daten, greifen für diesen Fall bestehende Regelungen, unter anderem die Datenschutzgrundverordnung.

Die Notwendigkeit einer neuen Vorschrift bleibt unklar, urteilt Kamp. Erst einmal müsse der Zweck einer neuen Gesundheitsdatenbank verdeutlicht werden. Dann könne geprüft werden, ob dafür eine Erweiterung der bestehenden Gesetzeslage nötig wäre.

Datenschutz zuerst

Tobias Schulze, Fraktionsvorsitzender für die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus, schließt sich der geäußerten Kritik an: „Solche Nachlässigkeiten können wir uns besonders in dem sensiblen Bereich von Gesundheitsdaten nicht leisten. Forschung mit Gesundheitsdaten kann sinnvolle Dienste leisten. Gerade damit dieser Mehrwert nicht delegitimiert wird, ist wirkungsvoller Datenschutz besonders wichtig.“

Anonymisierung und Pseudonymisierung sind entscheidende Schritte auf dem Weg dahin, da sie „wichtige Maßnahmen für eine datenschutzkonforme und datensparsame Datenverarbeitung“ darstellen, betont Simon Rebiger, Pressesprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten gegenüber netzpolitik.org.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.

Jetzt abonnieren

Anonymisierte Daten dürfen nicht mit verfügbaren Zusatzinformationen auf eine betroffene Person zurückzuführen sein, betont Rebiger. Bei vielen Methoden verbleiben jedoch Restrisiken. Schätzen Verantwortliche diese nach allgemeinem Ermessen als unbeachtlich ein, gelten Daten als anonym und unterliegen nicht mehr dem Datenschutzrecht.

Im Unterschied dazu müsse bei der Pseudonymisierung nur sichergestellt sein, dass eine bestimmte Personengruppe, der die Daten zugänglich gemacht wird, Betroffene in keinem Fall identifizieren kann, so Rebiger. In solchen Fällen können pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen als anonym gelten. Ansonsten bleiben die Daten personenbezogen und sind datenschutzrechtlich beschränkt.

Derzeit erarbeitet die Datenschutzkonferenz praktische Hilfestellungen für auf Einzelfälle zugeschnittene Verfahren. Sensible Gesundheitsdaten werden zum Beispiel bei der Übermittlung von Daten aus dem Krebsregister erfasst oder wenn KI-Modelle mit radiometrischen Aufnahmen trainiert werden.


Hier das Dokument in Volltext:


Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes (Drucksache 19/2763)

Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 12. Januar 2026
Hier: § 38 Zentrale Gesundheitsdatenbank

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Vorsitzende der Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin,

ich nehme Bezug auf einen Änderungsantrag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, der im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 12. Januar 2026 angenommen und zur dringlichen Beschlussfassung in die 78. Plenarsitzung am 15. Januar 2026 eingebracht wurde.

Die dringliche Beschlussempfehlung sieht durch Einfügung eines neuen § 38 in das Berliner Universitätsmedizingesetz die Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank durch die Charité vor, die entsprechend mit Verarbeitungen von Gesundheitsdaten einhergeht. Ich bin entgegen der Vorgaben aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz bisher nicht zu diesem Gesetzesentwurf beteiligt bzw. angehört worden, obwohl die mit der Vorschrift vorgesehenen Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank auch die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Bereiche der personenbezogenen Datenverarbeitung betrifft. Irritierend ist insbesondere, dass – wie die Erörterung in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zeigte – die Beteiligung meiner Behörde auch vor Beschlussfassung im Parlament bewusst nicht mehr vorgesehen ist.

Auch inhaltlich ist die vorgeschlagene Regelung zu kritisieren: Abgesehen davon, dass die Beschlussempfehlung und der Änderungsantrag keine Begründung enthalten, aus welchen Grün- den aus Sicht des Gesetzgebers die Errichtung einer Gesundheitsdatenbank notwendig erscheint, ist der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form unklar und unverständlich. Meinen für den Bereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitarbeiter:innen, die eine besondere Expertise in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten haben, erschließt sich der konkrete Regelungsgehalt des § 38 des Entwurfs nicht. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob den Rechtsanwender:innen, insbesondere in der Charité und unter den Forschenden, die Voraussetzungen der Norm in der derzeitigen Fassung verständlich werden wird.

Dies möchte ich im Einzelnen erläutern:

  • Nach Abs. 1 soll eine zentrale Datenbank mit „nicht personenbezogenen Gesundheitsdaten“ errichtet werden. Aus der Vorschrift wird nicht klar, was hierunter zu verstehen ist und woher diese Daten stammen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Gesundheitsdaten handelt, die die Charité im Rahmen der Behandlung und Versorgung ihrer Patient:innen erhoben hat. Damit diese personenbezogenen Daten nicht mehr personenbezogen sind, muss zunächst eine Anonymisierung durch die Charité erfolgen. Dies setzt eine Regelung voraus, die die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Anonymisierung zum Gegenstand hat. Eine solche enthält die Vorschrift jedoch nicht.
  • Abs. 3 legt fest, dass eine „staatenübergreifende Nutzung“ der Datenbank zulässig sein soll, sofern die „Vorgaben des Datenschutzes“ eingehalten werden. Fragen wirft an dieser Stelle bereits auf, dass in Absatz 1 der Vorschrift von einer Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten die Rede ist, hier jedoch auf die Vor- gaben des Datenschutzes hingewiesen wird. Zudem ist die Vorschrift unbestimmt und zeigt keinen klaren Regelungsinhalt auf. Eine „staatenübergreifende Nutzung“ ist nichts anderes als eine Übermittlung oder eine Offenlegung der entsprechenden Daten an Dritte außerhalb Deutschlands oder der EU. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in § 25 LKG bzw. in § 6 Abs. 3 GDNG sowie bei möglicher Drittstaatenübermittlung in Kapitel V der DSGVO.
  • Abs. 4 S. 1 regelt sodann, dass auch personenbezogene Daten „im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung“ zu erheben sind. Gänzlich unklar bleibt, was unter einer solchen Nutzungsvereinbarung verstanden und zwischen wem eine solche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden soll. Ferner bleibt unklar, durch wen hier- bei welche Stellen personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, und ob und inwieweit diese in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen sind
  • Ferner sind nach Abs. 4 S. 2 „anderweitig erhobene und für Forschung und Lehre relevante Daten unter den Voraussetzungen des § 17 BlnDSG […] in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen“. Diese Vorschrift ist ebenfalls unbestimmt und erfüllt den verfassungsgemäßen Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes nicht. Zunächst ist unklar, welche Daten in die Gesundheitsdatenbank aufgenommen werden sollen. Aus der Formulierung „anderweitig erhoben“ wird nicht deutlich, wer diese Daten erhoben haben soll (ggf. die Charité). Ferner ist unklar, in welchen Kontexten die Daten erhoben worden sein sollen. Darüber hinaus ist nicht klar, ob es sich um Gesundheitsdaten handeln soll, was ausdrücklich im Gesetzestext zu benennen wäre. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, müsste explizit beschrieben werden, in welchem Zusammenhang von wem welche personenbezogenen Daten erhoben worden sind.
  • Die Formulierung, dass „für Forschung Lehre relevante Daten“ aufzunehmen sind, ist ebenfalls zu unbestimmt. Unklar bleibt, was unter „Relevanz“ zu verstehen ist und wer über diese Relevanz entscheidet.
  • Auch der Verweis auf § 17 BlnDSG ist nicht verständlich. Zunächst ist anzumerken, dass das BlnDSG nach § 2 Abs. 1 BlnDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin gilt. Sollte hiermit die Charité angesprochen werden, ist § 25 LKG eine speziellere Norm, die vorrangig anzuwenden wäre. Für Forschende, Studierende oder sonstige Nutzende kann § 17 BlnDSG keine Anwendung finden, weil es sich bei diesem Personenkreis um keine öffentlichen Stellen des Landes Berlin handelt, für die das BlnDSG ausschließlich Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 BlnDSG).
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 2 eigene Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank zu beachten sind. Gänzlich unklar bleibt das Verhältnis dieser Voraussetzungen zu den in § 17 BlnDSG und § 25 LKG formulierten Voraussetzungen, die die Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zum Gegenstand haben. Es wird nicht deutlich, welche Regelungen des § 17 BlnDSG und § 25 LKG entsprechend gelten sollen und in welchem Verhältnis diese Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung der Daten in der Gesundheitsdatenbank stehen. Hierbei ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden können oder welche Voraussetzungen konkret zu erfüllen sind.
  • Abs. 4 S. 2 regelt ausdrücklich die Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank, nicht die erst nachgelagerte Nutzung durch Forschende oder Studierende. Abs. 4 S. 2 Nr. 2 regelt jedoch beispielsweise als Voraussetzung, dass „der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person zu diesem Zweck eingewilligt hat“. Diese Voraussetzung kann jedoch erst dann geprüft werden und erfüllt sein, wenn eine Nutzung der Datenbank für ein Forschungsvorhaben erfolgen soll. Der Forschungszweck ergibt sich nämlich erst aus einem konkreten Forschungsvorhaben, für das eine Nutzung der in der Gesundheitsdatenbank aufgenommenen Daten beantragt wird. Für die vorgelagerte und hier ausschließlich geregelte Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank kann die Voraussetzung des Nr. 2 daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt für die Voraussetzung Nr. 3, nach der das öffentliche Interesse an der Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens überwiegen muss und der konkrete Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
  • Gänzlich unbeachtet bleibt bei Abs. 4 S. 2 auch, dass die Datenbank nach Abs. 2 nicht nur zu wissenschaftlichen und forschungsbezogenen, sondern auch zu lehrbezogenen und innovationsorientierten Zwecken genutzt werden soll, über die Nutzung zu (wissenschaftlichen) Forschungszwecken also hinausgeht.
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 3 die Regelung, dass personenbezogene Daten, soweit dies nach dem Forschungszweck erforderlich ist, zu anonymisieren sind. Auch hier stellt sich das Problem, dass auf einen konkreten Forschungszweck abgestellt wird, und nicht auf die grundsätzliche Aufnahme / Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Datenbank.
  • Schließlich sei insgesamt anzumerken, dass zwar Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass eine zentrale Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten errichtet werden soll, die weiteren Absätze jedoch nur Regelungen zu personenbezogenen Daten enthalten. Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.

Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Neues Polizeigesetz: Berlin wirft die Freiheit weg

04. Dezember 2025 um 11:46

Heute wurde in Berlin eine Novelle des Polizeigesetzes verabschiedet. Sie erlaubt so ziemlich alles, was an digitaler Überwachung möglich ist: Verhaltensscanner, Gesichtersuche, Palantir-artige Datenanalysen, Staatstrojaner. Ein Kommentar.

Eine Stabkamera mit Beleuchtung.
Auf Demonstrationen (wie hier am 1. Mai) filmt die Berliner Polizei bereits fleißig mit. Künftig darf sie auch festinstallierte Kameras betreiben, die Bilder per KI auswerten und vieles mehr. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Achille Abboud

Die Schulen sind marode, die Wohnungen knapp und die Brücken brechen bald zusammen. Um Berlin steht es lausig. Doch statt diese täglich spürbaren Probleme anzugehen, wirft die Berliner Landesregierung ohne Not die legendäre freiheitlich orientierte Ausrichtung der Stadt auf den Müll.

Es wirkt wie hektischer Aktionismus, was die schwarz-rote Koalition sich da ins Polizeigesetz zusammenkopiert hat. Als wolle man anderen Bundesländern, die derartige Maßnahmen bereits erlaubt haben, in nichts nachstehen. Heute hat Berlin eine Sicherheitsarchitektur aufgesetzt, die in dieser Stadt lange undenkbar war. Es ist ein Tabubruch, eine Zeitenwende, was da im Abgeordnetenhaus beschlossen wurde.

Bislang durfte die Berliner Polizei den öffentlichen Raum nicht dauerhaft überwachen – und jetzt sollen in manchen Gebieten nicht nur Kameras aufgestellt, sondern diese auch gleich noch an sogenannte Künstliche Intelligenzen angeschlossen werden. Auch Videoüberwachung mit Drohnen ist für die Berliner Polizei künftig explizit erlaubt.

Verhaltensscanner und Gesichtersuchmaschine

Die geplante Kamera-KI soll automatisch erkennen, was die Überwachten gerade tun. Diese Verhaltensscanner werden aktuell in Mannheim und in Hamburg getestet und sind noch weit von einem sinnvollen Praxiseinsatz entfernt. Die Begehrlichkeiten von sicherheitsfanatischen Politiker*innen haben sie anscheinend bereits geweckt.

Die ersten dieser Kameras werden wohl im und um den Görlitzer Park errichtet. Dieses beliebte Erholungsgebiet, in dem traditionell auch Rauschmittel gehandelt werden, hat von Berlins Ober-Sheriff Kai Wegner, CDU, bereits einen Zaun spendiert bekommen, es ist künftig nur noch tagsüber geöffnet. Sollte die Kamera-KI dann dort jemanden erkennen, der jemand anderem etwas zusteckt, folgt vermutlich der Zugriff durch die Polizei. Auch wenn es sich bei dem klandestin übergebenen Objekt um beispielsweise Verhütungs- oder Hygieneartikel handeln sollte. Das Gefühl von Freiheit, das auch von diesem Park aus einst den Ruhm Berlins begründete, vertrocknet unter dem starren Blick der „intelligenten“ Kameras.

Entdeckt die Berliner Polizei auf den Videobildern einen Menschen, den sie gerne näher begutachten möchte, kann sie künftig zudem das Internet nach Bildern durchsuchen, die dem Menschen ähnlich sind, um ihn zu identifizieren oder mehr über ihn zu erfahren. Dafür muss die Person nicht einmal einer Straftat oder deren Vorbereitung verdächtig sein, es reicht, Kontakt mit jemandem zu haben, der verdächtig ist.

Big-Data-Analyse und Staatstrojaner

Die Informationen, wer mit wem hantierte und welches Insta-Profil zu welchem Gesicht gehört, darf in einer Superdatenbank mit Bewegungsprofilen, Verhaltensmustern und Sozialkontaktanalysen gespeichert werden. Mit den dort beinhalteten Bildern, Videos und anderen personenbezogenen Daten kann dann auch eine kommerzielle KI trainiert werden, wie sie beispielsweise Palantir verkauft.

Und wenn sich eine verdächtige Person besonders undurchsichtig zeigt, gibt es in Berlin künftig immer noch die Möglichkeit, per Staatstrojaner ihren Telefonspeicher und die laufende Kommunikation auszulesen. Um solche Schadsoftware zu installieren, darf die Berliner Polizei dann auch heimlich in Wohnungen einbrechen.

Halleluja. Schöne neue Welt.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Berliner Verfassungsschutzgesetz: Der Spion im Einkaufszentrum

15. September 2025 um 15:47

Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Regeln bekommen. Ginge es nach dem schwarz-roten Senat, dürfte er künftig live auf Videoüberwachung von Einkaufszentren oder Krankenhauseingängen zugreifen, um Menschen zu observieren. Fachleute stufen das als verfassungswidrig ein.

Überwachungskamera im Vordergrund, Foyer eines Einkaufszentrums im Hintergrund
Wer sieht, was die Überwachungskamera beim Shopping erfasst? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Kamera: pawel_czerwinski, Einkaufszentrum: Chethan KVS

Umfangreicher Zugriff auf Videoüberwachung, weitreichende Überwachung von Kontaktpersonen und schwache Transparenzpflichten: Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Befugnisse bekommen. Einen Gesetzentwurf dazu legte die schwarz-rote Landesregierung im Mai dem Berliner Abgeordnetenhaus vor. Am heutigen Montag waren Sachverständige im Verfassungsschutz-Ausschuss des Landesparlaments und äußerten verfassungsrechtliche Bedenken.

Besonders alarmiert hat die Fachleute offenbar die geplante Neuregelung zur Videoüberwachung. Der neue Paragraf zu Observationen sieht vor, dass Betreiber:innen von Videoüberwachungsanlagen verpflichtet werden können, „die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln“. Das beträfe Überwachungskameras an „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“ oder in „Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs“.

Videoüberwachung aus Parks, Einkaufszentren, Krankenhäusern

Das bedeutet: Observiert der Verfassungsschutz eine Person, kann er sich dafür im Zweifel Live-Zugang zu den Überwachungskameras eines Einkaufszentrums oder einer S-Bahn geben lassen. Der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stuft das in seiner Stellungnahme als verfassungswidrig ein.

Bei einer solchen Maßnahme sind regelmäßig unzählige Personen betroffen, die nicht im Fokus des Inlandsgeheimdienstes stehen. „Wer sich in Berlin im öffentlichen Raum bewegt, müsste daher künftig permanent damit rechnen, durch den Inlandsgeheimdienst beobachtet zu werden“, schreibt Werdermann. „Die Befugnis ermöglicht eine nahezu durchgängige Rundumüberwachung aus der Ferne.“

Das schreibt auch die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Meike Kamp. Im Gegensatz zu klassischen Observationen gehe es beim Zugriff auf die Videoüberwachungseinrichtungen auch privater Stellen um „deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen, für die strengere Maßstäbe und gesetzliche Erfordernisse gelten“. Sie zählt eine ganze Reihe Orte auf, die von der neuen Regelung erfasst wären, „sogar der Besucherbereich einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses während der Öffnungs- bzw. Besuchszeiten“.

Kamp kritisiert außerdem, dass im Entwurf nicht eindeutig festgelegt sei, wie lange ein solcher Zugriff stattfinden dürfe. Außerdem fehle eine spezifische Eingriffsschwelle, ihrer Meinung nach bedarf es bei so einer invasiven Maßnahme einer „mindestens erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit als Eingriffsvoraussetzung“ und es sollte einen generellen Richtervorbehalt geben.

Umfeldausforschung mit Auskunftsersuchen

Als unverhältnismäßig kritisiert Kamp ebenfalls die geplante Neuregelung zu Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern. Im Gesetz selbst gibt es keine Beschränkung, „dass das Auskunftsverlangen nur erfolgen darf, wenn die Daten zur Aufklärung tatsächlich erforderlich sind“.

Werdermann bemerkt außerdem, dass die Auskunftsersuchen – auch diejenigen zu Verkehrs- und anderen Daten – nicht im Kapitel für „Nachrichtendienstliche Mittel“ eingegliedert sind. Das habe zur Folge, dass die Ersuchen nicht nur gegen eine bestimmte Zielperson eingesetzt werden könnten, sondern zusätzlich gegen Dritte. „Damit eröffnet der Gesetzgeber eine ins Blaue hineingehende Möglichkeit der Überwachung des gesamten Umfelds einer Zielperson mittels Auskunftsersuchen“, so Werdermann.

Diese Eingruppierung wirkt sich außerdem aus, wenn der Inlandsgeheimdienst entsprechend gewonnene Daten an andere Behörden übermitteln will. Auch hier würden für die Informationen aus Auskunftsersuchen geringere Voraussetzungen gelten, wenn sie nicht als nachrichtendienstliche Mittel gelten.

Keine Selbstauskunft ohne Selbstbezichtigung?

Der Auskunftsanspruch für Betroffene ist im neuen Gesetz sehr restriktiv geregelt. Wer vom Berliner Verfassungsschutz künftig wissen wollen würde, ob Daten zur eigenen Person vorliegen, soll dabei auf „einen konkreten Sachverhalt“ hinweisen und „ein berechtigtes Interesse an der Auskunft“ darlegen. Das heißt, eine Person müsste sich wohl teils selbst bezichtigen, warum sie für den Inlandsgeheimdienst interessant sein könnte.

„Hierdurch wird der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig eingeschränkt“, schreibt dazu die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte. Kamp gibt zu Bedenken, dass der Verfassungsschutz in der Regel im Geheimen agiert, ohne dass Personen etwas davon mitbekommen. „Wer beispielsweise erfasst ist, weil ein Informant ihn mit einer anderen Person verwechselt hat, wird bei Beantragung einer Auskunft zum konkreten Sachverhalt naturgemäß keine Angaben machen können“, so Kamp.

Staatstrojaner und mangelnde Kontrolle

Neben diesen Punkten enthält das geplante Gesetz eine Vielzahl weiterer grundrechtssensibler Vorschläge. Der Berliner Verfassungsschutz soll künftig Staatstrojaner für die sogenannte Online-Durchsuchung nutzen dürfen, um eine „konkretisierte Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut“ abzuwehren. Das soll dann erlaubt sein, wenn „geeignete polizeiliche Hilfe“ nicht rechtzeitig erlangt werden könne.

Weitaus kürzer als die vorgesehenen Befugnisse reichen die geplanten Berichts- und Rechenschaftspflichten für den Inlandsgeheimdienst. Berichtspflichten gelten zwar für einige Auskunftsersuchen, Werdermann vermisst sie aber für Observationen, verdeckt eingesetzte Dienstkräfte oder Online-Durchsuchungen. Dort, so seine Stellungnahme, „sind keine Berichtspflichten vorgesehen, obwohl hier ein noch viel stärkeres Bedürfnis an einer Kontrolle durch das Parlament besteht“. Ohne verfügbare Zahlen dazu, wie und wie häufig die Behörde ihre Befugnisse einsetzt, ist eine öffentliche Kontrolle nicht möglich.

Nach der Anhörung im Verfassungsschutzausschuss des Parlaments steht bei dem Gesetzentwurf aus dem Senat noch eine letzte Lesung im Plenum an. Vorher kann der Ausschuss nachbessern und die Kritik der Sachverständigen berücksichtigen. Eine Reform des Verfassungsschutzgesetzes war auch wegen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, die etwa das hessische und das bayerische Verfassungsschutzgesetz rügten.

Nimmt das Abgeordnetenhaus die Kritik der Sachverständigen nicht ernst, könnte erneut ein Ländergesetz zu einem Inlandsgeheimdienst vor Gericht landen.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

  • Es gibt keine weiteren Artikel
❌