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Meinungsfreiheit: Wie wir Hass bekämpfen, ohne die Freiheit des Wortes zu verlieren

18. Juli 2026 um 08:35

Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit, auch für beunruhigende Meinungen. Die Geistesfreiheit ist inhaltlich unbeschränkt und gerichtlich durchsetzbar. Doch Meinungsstreit schützt nicht vor Widerspruch, Protest und Empörung. Wir brauchen klare Regeln gegen Hass und Hetze – gerade im Netz.

Man mit Brille und Anzug spricht in Mikrofone
Professor Johannes Masing hält seine Grundsatzrede. – Alle Rechte vorbehalten: Simone Neumann / Wegweiser

Dürfen wir heute jede Meinung, jede politische Position öffentlich äußern? Dürfen wir auch für Ordnungsvorstellungen eintreten, die die Errungenschaften der Verfassungsrechtsprechung, die Grundrechte, die Gleichheit der Menschen wie letztlich die Meinungsfreiheit selbst infrage stellen?

Die verfassungsrechtliche Antwort ist ein klares: Ja.

Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit



Das Bundesverfassungsgericht formuliert das so: „Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung […] grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. Der parlamentarische Rat bekannte sich hierzu auch gegenüber dem soeben erst überwundenen Nationalsozialismus. […] Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 Grundgesetz die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit“.

Wir dürfen also auch die Grundlagen unserer liberal-individualistischen Ordnung selbst infrage stellen – bis hin zu Forderungen nach einem Kalifat, einem fundamentalistisch-christlichen Staat, autoritären Führern oder einen libertären Staat des Stärkeren. Wir dürfen Forderungen erheben, die nach der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes nie durchgesetzt werden dürften. Das Grundgesetz setzt darauf, dass sich der Geist der Freiheit in Freiheit behauptet.

Inhaltliche Grenzen gibt es im Privatrechtsverhältnis zwischen Bürgern, wo die Grundrechte nicht unmittelbar gelten: Über meine Nachbarn kann ich nicht beliebig herziehen, da kann ich auch nicht alles sagen, was ich denke. Im Übrigen aber gibt es Grenzen nur für das „Wie“ der Meinungsverbreitung. Das Grundgesetz ermächtigt erst dann zum Eingriff, „wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.“

Die maßgebliche Grenze bildet die Friedlichkeit. Der Gesetzgeber darf vor Äußerungen schützen, die „ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, d. h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren“. (Dies ist auch die Interpretationsanleitung für die Strafnormen von Hass und Hetze oder die Befürwortung von Gewalt.)

Meinungsfreiheit unter Druck



Diese Meinungsfreiheit gerät unter Druck. In einer zunehmend polarisierten Gesellschaft und umso mehr, wenn Kriege in sie hineinwachsen, werden Gegenpositionen leicht als feindliche Einschüchterung, Rechtsgutverletzung oder Aggression empfunden.

Umgekehrt schlagen in einer solchen Situation Meinungsäußerungen auch tatsächlich schneller in Einschüchterung und bedrohliche Feindseligkeit um. Hier die Linie zu finden, ist nicht einfach.

Dabei macht es mir durchaus Sorge, wenn der Europarat ein förmliches Anschreiben an den deutschen Innenminister richtet, um seiner Sorge um die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit in Deutschland Ausdruck zu geben – auch wenn das Schreiben nicht in jedem Punkt überzeugt.

Das Bundesverfassungsgericht stellt jedenfalls in einem freiheitlichen Sinne klar, dass allein der Schutz vor Beunruhigung durch Konfrontation mit provokanten Meinungen keine Einschränkung der Meinungsfreiheit erlaubt. „Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des ‚allgemeinen Friedensgefühls’ oder der ‚Vergiftung des geistigen Klimas’ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien.“

Hierin liegt eine Zumutung ‑ und zugleich ein großes Zutrauen in die Meinungsfreiheit.

Menschenbild des Grundgesetzes



Allerdings ist dieses Zutrauen in der neuen Rechtsprechung zu den Parteiverboten und zum Ausschluss der Parteienfinanzierung ein Stück weit verloren gegangen. Hier wird nicht mehr wie früher maßgeblich auf eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung“ abgestellt, sondern unmittelbar darauf, ob die Programmatik einer Partei inhaltlich mit dem Kernbereich der Verfassung vereinbar ist.

Unabhängig von der Art der Propagierung ihrer Ziele wird materiell geprüft, ob etwa die Vorstellungen zum Staatsangehörigkeitsrecht oder zum Umgang mit Religion einer Partei mit der Menschenwürde und, abstrakter, dem „Menschenbild des Grundgesetzes“ vereinbar sind – oder andernfalls zu Sanktionen berechtigen.

Konsequenterweise findet dies dann seine Fortsetzung in den Berichten der Verfassungsschutzämter, und nicht anders dann in den sie kontrollierenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.

Man kann fragen, ob es richtig ist, der wehrhaften Demokratie ein so weites, primär wertebezogen-inhaltlich definiertes Verständnis zu unterlegen. Die Gefahr, hier auf eine abschüssige Bahn zu geraten, ist groß. Für Parteien nimmt dies die Meinungsfreiheit jedenfalls zurück – und zwar schon inhaltlich.

Inhaltlich unbeschränkte Geistesfreiheit



Es bleibt aber zu betonen, dass dies eine Ausnahme für die Parteien ist. Eine solche inhaltliche Beschränkung der Meinungsfreiheit gilt nur für politisch aktive Parteien, insbesondere für solche mit politischem Potential, und kann auch nur im Rahmen des aufwendigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sanktioniert werden.

Den Bürgerinnen und Bürgern als Individuen werden solche inhaltlichen Grenzen des Denkens nicht vorgegeben. Das gilt auch dann, wenn sie sich mit anderen zusammenschließen.

Für andere Vereinigungen als politische Parteien bleibt es auch nach neuerer Rechtsprechung dabei, dass Maßnahmen erst dann ergriffen werden können, wenn die Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt werden. Hier hält das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich daran fest, dass die wehrhafte Demokratie die Meinungsfreiheit als inhaltlich unbeschränkte Geistesfreiheit für Vereinigungen nicht zurück nimmt. Die Offenheit der Meinungsfreiheit ist auch Vereinigungen verbürgt.

Verfassungstreue im öffentlichen Dienst



Noch nicht ganz ausgelotet sind die Grenzen der Meinungsfreiheit, die sich aus der Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst ergeben.

Die letzten Jahrzehnte bestand weitestgehend Einigkeit, dass die alte Praxis des Radikalenerlasses mit der Regelanfrage zur Verfassungstreue bei den Verfassungsschutzämtern zutiefst illiberal und einer freiheitlich Ordnung nicht würdig war. Anfragen wurden deshalb nach 1990 in der Praxis nur noch aus konkretem Anlass in Ausnahmefällen gestellt – freilich mit erheblichen Unterschieden in den Ländern. Dies ist heute jedoch wieder unsicher geworden.

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass sich die Gesetzeslage hierzu kaum geändert hat und weiterhin viel Raum für eine Kontrolle der politischen Überzeugungen von Beamtenanwärtern lässt; inzwischen kommt auch die Regelanfrage zurück.

Fraglich ist im Zuge der neueren Rechtsprechung allerdings, unter welchen verfassungsrechtlichen Bedingungen entsprechende Erkenntnisse von den Verfassungsschutzämter übermittelt werden dürfen. Die derzeitige Gesetzeslage erlaubt dies aber praktisch uneingeschränkt.

Es ist sicher richtig und durch die Verfassung vorgezeichnet, dass Beamte für die freiheitliche, demokratische Grundordnung jedenfalls funktionsabhängig einstehen müssen und insoweit Einschränkungen ihrer Meinungsfreiheit unterliegen.

Deutschland hat hier aber noch kein klares Maß gefunden, wieweit solche Pflichten reichen – und geht insoweit jedenfalls weiter als andere europäische Länder.

Meinungsstreit und Kampf um Tabus



All dies ändert nichts daran, dass die Meinungsfreiheit im allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnis inhaltlich strikt gilt. Sie ist dabei auch gerichtlich durchsetzbar.

Dennoch fordert der Umgang mit ihr Mut. Denn selbstverständlich schützt Meinungsstreit nicht vor Widerspruch, vor Protesten und vor Empörung aus der Gesellschaft. Der Kampf nicht nur um das, was richtig ist, sondern auch um das, was zu sagen akzeptabel oder inakzeptabel ist, ist Teil der Meinungsfreiheit.

Meinungskampf ist immer auch Kampf um Tabus. Das liberale Skript vertraut darauf, dass erstarrten Tabus dann auch immer wieder entgegengetreten wird – nicht mit Ressentiments und Hetze, sondern mit der Kraft des Arguments.

Es ist die große Aufgabe des Rechts und der Gerichte dafür zu sorgen, dass dieses möglich ist und Tabus nicht durch soziale Macht erstickend wirken oder sogar zu Recht werden und erstarren. Den Gerichten ist hier eine große Verantwortung aufgetragen.

Unsere Gerichte leisten hier, insgesamt betrachtet, gute Arbeit. Erwähnt sei nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die Folgen der Bundestagsresolution zur BDS-Kampagne eingeschränkt wurden oder die zahlreichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, mit denen Versammlungsverbote – etwa gegenüber fundamentalistisch-religiösen Vereinigungen, Verschwörungstheoretikern, Rechtsradikalen, pro-palästinensischen oder pro-russischen Gruppen aufgehoben wurden und werden.

Solche Entscheidungen sorgen dafür, dass Meinungsfreiheit nicht nur auf dem Papier steht, sondern Wirklichkeit ist.

Klare Regeln für Kommunikation



Mit der Meinungsfreiheit setzen wir letztlich immer auf das Argument – allem zum Trotz, und auch wenn man hieran heute manchmal verzweifeln möchte.

Eine Chance hat das Vertrauen in die Meinungsfreiheit nur dann, wenn es gelingt, klare Kommunikationsregeln zu installieren – Regeln, die nicht provokante Inhalte, aber manipulative Kommunikation, Hass und Hetze eindämmen. Unser zentrales Problem liegt dabei heute in der Eigenlogik der Netzkommunikation und ihrer Manipulationsanfälligkeit. Es wird alles darauf ankommen, dass solche Regeln auch im Netz Wirksamkeit entfalten.

Die Europäische Union setzt hierzu an. Insbesondere mit dem Digital‑Services‑ und dem Digital‑Markets‑Act hat sie eine anspruchsvolle Regulierung auf den Weg gebracht. Sie begibt sich damit auf einen steinigen Weg, der auch seinerseits aus der Perspektive der Meinungsfreiheit kritisch begleitet werden muss.

Dabei zeigt die Geschichte, dass faire Kommunikationsregeln immer nur sehr begrenzt gegenüber wirtschaftlicher Macht gesichert werden konnten. Wir müssen dies aber mit Macht angehen und die Europäische Union hierbei unterstützen – auch gegenüber den Interessen der USA und deren Unternehmen.

Wenn dieses wenigstens ansatzweise gelingt, dürfen wir weiter Zutrauen in die Meinungsfreiheit haben – auch das Zutrauen, dass sich die Kraft individueller Freiheit in Freiheit gegen deren Anfeindungen zu behaupten vermag.

Dass Freiheit freilich immer auch Risiko ist, gehört zu ihr selbst. Es definiert die Freiheit, dass wir ihr Ergebnis nicht voraussagen können.

Vielleicht ist dieses Risiko aber geringer als manch Sicherheitsversprechen.

Prof. Dr. Dr. h.c. Johannes Masing ist Rechtswissenschaftler und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts. Dieser Text ist sein Keynote-Vortrag auf dem Berliner Kongress Wehrhafte Demokratie.


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Neutralität und Grundgesetz: Widerstand ist Pflicht

31. Dezember 2025 um 07:00

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner pocht darauf, doch wer kann heutzutage noch neutral sein? Um die Demokratie zu verteidigen, sei Rückgrat sogar Pflicht, ordnen Hannah Vos und Vivian Kube auf dem 39. Chaos Communication Congress die Debatte rund ums Neutralitätsgebot ein.

Hannah Vos und Vivian Kube auf der Bühne vom 39c3, im Hintergrund ein blau beleuchteter Vorhang
Hannah Vos und Vivian Kube erklären die grundgesetzlichen Grenzen der Neutralität. – Alle Rechte vorbehalten Screenshot vom Recording des Vortrags

Zum Christopher-Street-Day wehte in den vergangenen Jahren die Pride-Flagge auf dem Dach des Reichstagsgebäude – außer in diesem Jahr. Im Juni machte Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (CDU) Schlagzeilen, weil sie entschied, dass die Flagge nicht gehisst werden darf. „Wir müssen neutral sein, auch wenn das manchmal weh tut“, begründete Klöckner ihren Bruch mit der Tradition, Solidarität mit queeren Minderheiten zu demonstrieren.

Beifall für ihren Entschluss bekam Klöckner von der rechtsextremistischen Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die wiederum nutzt die Rhetorik der Neutralität inzwischen als Waffe. Regelmäßig bringt sie Klagen vor Gericht, mit denen sie versucht, eine autoritäre Definition von Neutralität durchzusetzen.

Doch wieviel Neutralität gebietet das Grundgesetz (GG) eigentlich wirklich? Und wann ist laut GG statt Neutralität vielmehr Widerstand gegen rechte Angriffe auf demokratische Werte Pflicht?

Mit diesen Fragen beschäftigten sich Hannah Vos und Vivian Kube in ihrem Talk „Wer hat Angst vor dem Neutralitätsgebot?“ auf dem 39. Chaos Communication Congress in Hamburg. Die Juristinnen Vos und Kube kommen von der Initiative Gegenrechtsschutz, die zu FragDenStaat gehört. Sie berät und unterstützt Menschen und Organisationen aus Kultur, Journalismus oder Wissenschaft, die von rechts außen in Gerichtsverfahren verwickelt werden.

Neutralität hat Grenzen

Vos und Kube fragen: „Müssen wir neutral sein, auch wenn es weh tut, während sich andere Teile der Gesellschaft immer weiter nach rechts außen bewegen?“ Laut GG gebe es klare Vorgaben, wo Neutralität geboten ist und wo nicht. Dazu stellen Vos und Kube zunächst klar: Das eine Neutralitätsgebot gibt es im GG nicht. Stattdessen macht das GG für verschiedene Bereiche wie öffentliche Verwaltung, Schule oder Zivilgesellschaft konkrete Vorgaben zur Neutralität, setzt aber auch klare Grenzen.

Unterm Strich: Wenn es darum geht, demokratische Werte zu verteidigen und Angriffe auf diese abzuwehren, geht es nicht mehr um Neutralität, sondern um gebotenen Widerstand. Das mache unsere wehrhafte Demokratie aus.

In der öffentlichen Verwaltung haben Beamt:innen die Pflicht zur Verfassungstreue. Wenn Dienstanweisungen oder Vorgaben etwa gegen die Menschenwürde verstoßen, müssten Beamt:innen dagegen halten. Dabei sind sie nicht allein auf sich gestellt, im Rücken haben sie das NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017. Demnach seien neben der Garantie auf Menschenwürde die Kernelemente der freiheitlich-demokratischen Grundordnung das Demokratieprinzip sowie das Rechtsstaatsprinzip.

Ganz konkret listen Vos und Kube auf, was als Verstoß gegen die Menschenwürde gilt. Dazu zählen Aussagen wie: „Zugezogene können nie Teil der Gemeinschaft werden, denn ihnen fehlt die gemeinsame Geschichte, Kultur etc.“ Sie unterstellen etwa einen „gemeinsamen Volkswillen“ und negieren Interessenvielfalt.

Außerdem verstoßen alle rassistischen, frauenfeindlichen, antimuslimischen, antisemitischen, antiziganistischen, ableistischen und transfeindlichen Forderungen gegen die Menschenwürde. Als Malu Dreyer (SPD) nach den Veröffentlichungen des Recherche-Kollektivs Correctiv Anfang 2024 zu Demonstrationen gegen Rechts aufrief, habe sie mit Rückendeckung des GG gehandelt.

Freiheitlich-demokratische Grundordnung ist der Maßstab

Damals war Dreyer Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und bezog über ihren Instagram-Account Stellung: „Der Begriff ‚Remigration‘ verschleiert, was die AfD und andere rechtsextreme Verfassungsfeinde vorhaben: Sie planen die Vertreibung und Deportation von Millionen Menschen aus rassistischen Motiven. So verschieben sie die Grenze weiter nach rechts und radikalisieren den gesellschaftlichen Diskurs.“

Den folgenden Rechtsstreit entschied das Bundesverfassungsgericht eindeutig zugunsten Dreyers, als die rheinland-pfälzische AfD eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs einreichen wollte.

Es gibt für Beamt:innen sogar eine Pflicht zur sogenannten Remonstration: Wenn eine Weisung von oben gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und das GG verstößt, müssen sich Beamt:innen verweigern. Wenn sie das nicht tun, tragen sie die volle Verantwortung.

Wie das aussehen kann, zeigen mehrere Mitarbeiter:innen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (€). Diese sollen der Behörde Paroli geboten haben. Dabei geht es um afghanische Ortskräfte, die unter der alten Bundesregierung eine Aufnahmezusage bekommen hatten. Obwohl Verwaltungsgerichte bereits entschieden haben, dass diese Menschen nach Deutschland kommen müssen, um in Afghanistan nicht Folter und Tod ausgesetzt zu sein, lehnt die schwarz-rote Bundesregierung eine Aufnahme ab. Alexander Dobrindt (CDU) veranlasste entsprechende Widerruf-Schreiben. Doch mehrere BAMF-Mitarbeiter:innen verweigerten ihre Unterschrift.

Neutralität in der Schule

Auch in der Schule will die AfD ihr Neutralitätsregime durchsetzen. Dabei legt das GG auch hier klar fest: Lehrkräfte in der Schule dürfen etwa keine Parteiwerbung machen oder Schüler:innen gar dazu auffordern, eine bestimmte Partei zu wählen. Diese Neutralität hat aber Grenzen. Laut GG kann und soll es keine neutrale Schulbildung geben. Lehrkräfte sind demnach dazu verpflichtet, Schüler:innen im Sinne demokratischer Werte über faschistische und rassistische Inhalte aufzuklären. Sie müssen ihnen dabei helfen, kontroverse Inhalte einzuordnen.

Umso widersprüchlicher die Einschüchterungskampagne „Neutrale Schule“ von der AfD. Sie wollte ein sogenanntes Meldeportal einführen, auf dem Schüler:innen Lehrkräfte melden sollten, wenn die ihrer Meinung nach keinen neutralen Unterricht machen. Die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft sprach von einer „Denunziationsplattform“.

Was Klöckner betrifft, habe sie suggeriert, es gebe für die Bundestagsordnung eine rechtliche Pflicht zur Neutralität. Nur das habe sie dazu veranlasst, die Pride-Fahne auf dem Reichtagsgebäude zu verbieten. Doch diese Pflicht gebe es nicht, so Vos und Kube.

Zwar sei die Bundestagspräsidentin nicht verpflichtet, die Fahne hissen zu lassen. Aber sie ist auch nicht dazu verpflichtet, das Hissen der Fahne zu verbieten.


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