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Gutachten des Bundestages: Haber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte

11. August 2026 um 17:36

Mehr als 1200 Organisationen und Projekte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren heimlich vom Verfassungsschutz durchleuchten lassen. Ein Gutachten des Bundestages kommt nun zu dem Schluss: Das Vorgehen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Laden von außen
Buchladen Zur schwankenden Weltkugel: Einer der Läden, die von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen wurden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Darf eine bundesstaatliche Stelle heimlich beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob zu einer bestimmten Person oder Organisation Erkenntnisse vorliegen, bevor es eine Förderung erteilt? Um diese Frage drehte sich die Debatte, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) Buchläden nach einer solchen Anfrage von einer Preisliste hat streichen lassen. Haber-Verfahren nennt sich diese Abfrage, die es seit 2004 gibt und die durch den Eklat um den Kulturstaatsminister zu neuer Berühmtheit gelangte.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beantworten diese Frage nun recht eindeutig – und zwar mit Nein. Ein vor Kurzem veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Schluss: Vor einer Förderung im Bereich Kunst oder Kultur heimlich eine solche Anfrage an den Verfassungsschutz zu stellen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Beauftragt hat es der Bundestagsabgeordnete David Schliesing, medienpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke. „Nachdem nun auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages klar festgestellt hat, dass das ‚Haber-Verfahren’ verfassungswidrig ist, erwarte ich, dass die Bundesregierung die Praxis umgehend beendet“, sagt er. Der Geheimdienst dürfe nicht mehr gegen Kultureinrichtungen eingesetzt werden.

Das Haber-Verfahren sieht vor, dass bundesstaatliche Stellen wie etwa Ministerien vor einer Förderzusage eine Auskunft beim Verfassungsschutz einholen können, ob zu bestimmten Personen oder Organisationen relevante Erkenntnisse vorliegen. Der Geheimdienst antwortet darauf zunächst nur mit ja oder nein. Im Einzelfall können die Ministerien anschließend weitere Details abfragen. Die betroffenen Personen werden über den Vorgang zu keinem Zeitpunkt informiert.

Benannt ist das Verfahren nach Emily Haber, die 2017 als Staatssekretärin im Bundesinnenministerium einen Erlass verfasste, der eine bereits bestehende Regelung zu solchen Abfragen aktualisierte.

Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen auf diesem Weg durchleuchten lassen, ergab eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag.

Dürfen sie das?


Das Gutachten untersucht die Frage, ob ein solches Verfahren verfassungsrechtlich zulässig ist. Dafür teilt es den Vorgang in zwei Schritte: Zum einen die Abfrage beim Verfassungsschutz, die mit einer Übermittlung von Namen und weiteren Daten der Betroffenen einhergeht. Zum anderen die Recherche und Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Für den ersten Teil sehen die Gutachter*innen keine Rechtsgrundlage.

„Die Abfrage beim BfV sowie die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Bundesministerium im Zuge des Haber-Verfahrens greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] ein, ohne dass dieser Eingriff auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann“, schreiben die Gutachter*innen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine solche Übermittlung nicht. Das Verfahren verstoße damit gegen das Grundgesetz und sei unzulässig.

Wer nichts erfährt, kann auch nicht klagen


Den zweiten Teil, die Antwort des Verfassungsschutzes an die Ministerien, sehen die Autor*innen hingegen als vom Verfassungsschutzgesetz gedeckt. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, weil das Haber-Verfahren dem legitimen Zweck diene, eine staatliche Förderung verfassungsfeindlicher Personen, Organisationen oder Veranstaltungen zu verhindern. Eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz sei dafür erforderlich. Ob hingegen die weiteren Maßnahmen – die Entgegennahme der Daten und die Recherche zu den Betroffenen – auch von dem Gesetz gedeckt seien, bleibt laut Gutachten offen.

Kritisch sehen die Autor*innen zudem, dass die Betroffenen über das Verfahren zu keinem Zeitpunkt benachrichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Betroffene zumindest nachträglich von einem heimlichen Überwachungsvorgang erfahren, wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich ist. Dass das Haber-Verfahren dies nicht vorsieht, bewertet das Gutachten als Verstoß gegen die um Grundgesetz festgeschriebene Rechtsweggarantie.

Weimer darf Buchhändlerinnen nicht mehr „politische Extremisten“ nennen


Das Verfahren erlangte große Aufmerksamkeit, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Weimer Anfang des Jahres die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchpreis ausgewählten Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ. In der Folge strich er drei Buchhandlungen nachträglich von der Preisliste: The Golden Shop in Bremen, die Rote Straße in Göttingen und den Buchladen Zur schwankenden Weltkugel in Berlin.

Die Betreiber*innen der Läden gingen daraufhin rechtlich gegen Weimer vor. Mit einem Teilerfolg: Im Frühjahr urteilte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass Weimer die beiden Inhaberinnen der Schwankenden Weltkugel nicht mehr öffentlich als „politische Extremisten“ bezeichnen darf. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Kritik am Haber-Verfahren ist nicht neu. Bereits 2018 kam ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak im Auftrag von mehreren zivilgesellschaftlichen Demokratie-Projekten zu dem Schluss, dass das Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Initiativen waren vom Bundesfamilienministerium zur Überprüfung an den Verfassungsschutz weitergeleitet worden.

Hinweis, 13.08.: Wir haben ergänzt, von wem das Gutachten in Auftrag gegeben wurde. 


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Peng: Keine Auskunft unter diesem Verein

28. Januar 2022 um 15:40
Grafitti Decolonize the City beim Bahnhof Mohrenstrasse in Berlin
Aktivist:innen fordern, den U-Bahnhof Mohrenstraße umzubenennen – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Emmanuele Contini

Die Aktion „Tear this down“ hatte den Aktionskünstler:innen von Peng Ärger eingebracht: Wegen einer Online-Karte, auf der Orte mit Kolonialvergangenheit notiert und Aktionen gegen diese vorgeschlagen werden, kam es zu Hausdurchsuchungen. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, demnach sollen Beschädigungen an Denkmälern mit der Karte in Verbindung stehen.

Die Sache landete sogar beim Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ), wo sich Geheimdienste und Polizeien aus Bund und Ländern koordinieren. Das löste Protest aus, Personen und Institutionen aus dem Kulturbetrieb empörten sich darüber, dass der Staat mit Mitteln der Terrorabwehr gegen die Aktionskünstler:innen vorgeht.

Vereine sind keine natürlichen Personen

Die Mitglieder des Peng-Kollektivs wollten nun wissen, was das Bundesamt für Verfassungsschutz über sie und Peng gespeichert hat. Personen haben das Recht, von Behörden auf Anfrage Angaben über zu ihnen gespeicherte Daten zu bekommen. Doch der Verfassungsschutz will diese Daten für den Verein hinter Peng nicht herausgeben.

Die Behörde beruft sich darauf, dass Vereine nicht von § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erfasst seien. Der regelt, wann und wie Personen Auskunft von dem Inlandsgeheimdienst bekommen können. Vereine fallen laut Verfassungsschutz nicht darunter, denn sie sind keine natürlichen, sondern juristische Personen. Für seine Argumentation verweist der Geheimdienst sogar auf das Bundesdatenschutzgesetz, das betroffene natürliche Personen definiert.

Aktionskünstler:innen drohen mit Klage

Peng will da nicht mitgehen und hat Widerspruch eingelegt. Die Aktionskünstler:innen kündigen auch an, notfalls wegen der Auskunft zu klagen. „Nach der langen Liste undemokratischen Verhaltens des Bundesamtes für ‚Verfassungsschutz‘, wie sich diese Tarnorganisation nennt, ist es in Deutschland ja geradezu ein Zeichen der Verfassungstreue, wenn man jede Gelegenheit nutzt, diese Behörde zu verklagen“, schreibt ein Peng-Mitglied, das sich Arne Cornelius Albrecht-Bloch nennt, auf Anfrage von netzpolitik.org.

Die Aktionskünstler:innen verweisen darauf, dass jede:r unabhängig vom Bundesverfassungsschutzgesetz einen ermessengebundenen Auskunftsanspruch habe – auch Vereine. Doch wie realistisch ist diese Forderung? Laut einem Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags gibt es zumindest keinen „durchsetzbaren“ Anspruch für juristische Personen.

Es werde aber teilweise die Auffassung vertreten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz „nach seinem Ermessen auch Auskunft an juristische Personen und sonstige Personenmehrheiten erteilen“ könne. Die Antragsteller:innen hätten den Anspruch auf eine „ermessensfehlerfreie Entscheidung“. Geht man also davon aus, dass der Verfassungsschutz Vereinen Auskunft erteilen kann, „läge danach ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde davon ausgeht, sie dürfe die Auskunft von vornherein nicht erteilen“. Nach Ansicht von Peng hätte der Verfassungsschutz die Auskunft nicht pauschal ablehnen dürfen und zumindest Interessen abwägen müssen.

Es geht um mehr als Auskunft

Es geht den Künstler:innen bei ihrem Drängen auf Auskunft aber noch um mehr: Die Künstler:innen wollen nicht, dass „politische Hausdurchsuchungen“ Normalität werden. Damit meinen sie auch die jüngsten Durchsuchungen gegen die Künstler:innen vom Zentrum für Politische Schönheit aufgrund einer Flyer-Aktion gegen die AfD.

„Wir können nicht dabei zusehen, wie die AfD die Sicherheitsbehörden von Staatsschutz und Geheimdiensten vor sich hintreibt, bis unsere Demokratie abhanden kommt“, schreibt Albrecht-Bloch. „Egal welche Künstler*innengruppe oder journalistische Institution: Sie gehören geschützt und nicht durchsucht.“


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