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Polizeirechtsnovelle in Sachsen: Mit minimalen Anpassungen in Richtung Überwachungsstaat

26. Februar 2026 um 19:02

Trotz scharfer Kritik hält die sächsische Regierung am ihrem Vorhaben fest, die Polizei mit erheblich erweiterten Überwachungsbefugnissen auszustatten. Den bisherigen Gesetzesentwurf hat sie nach internen Verhandlungen nur kosmetisch angepasst. Kritiker:innen bezweifeln die Vereinbarkeit mit geltendem EU-Recht und warnen vor dystopischen Verhältnissen.

Zwei alte Männer schauen sich in die Augen und lächeln.
Diese zwei dürften sich freuen, wenn das neue Polizeigesetz in Sachsen in Kraft tritt: Armin Schuster, Innenminister von Sachsen, und Jörg Kubiessa, Polizeipräsident von Sachsen. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / EHL Media

Die sächsische Polizei soll Bilder im Internet biometrisch auswerten dürfen – zumindest wenn es nach dem Willen der sächsischen Regierung geht. Und das ist lange nicht die einzige massive Befugniserweiterung der Polizei, die die Regierung plant. Auch Verhaltensscanner, verdeckte Kennzeichenerkennung und eine automatisierte Datenanalyse sollen kommen. Lediglich bei zwei problematischen Plänen machte das Innenministerium einen Rückzieher. Unter Zeitdruck muss nun der sächsische Landtag entscheiden.

Geringfügige Änderungen für eine „rechtsstaatlich sehr hohe Qualität“

Am Dienstag beschloss das Kabinett den Gesetzentwurf für das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG). Dieser fällt in Teilen weniger scharf aus als die ursprünglich geplante Novelle. Wenn man den sächsischen Innenminister Armin Schuster (CDU) fragt, sogar ein gutes Stück zurückhaltender. Sein Referentenentwurf aus dem Herbst war auf viel Kritik gestoßen, auch die mitregierende SPD kritisierte einige der geplanten Befugniserweiterungen.

Im Vergleich dazu enthielten die neuen Pläne „sehr viele grundrechtssichernde Bestimmungen“, so Schuster. Er verweist auf Richtervorbehalte, Lösch- und Berichtspflichten. „Für Polizisten ist dieses Gesetz eine Herausforde­rung“, sagte der Innenminister auf einer Pressekonferenz am Dienstag nach der Kabinettssitzung. Der Entwurf habe nun eine „rechtsstaat­lich sehr hohe Qualität“, betonte er.

Tatsächlich gibt es bei den meisten Bestimmungen des Entwurfs, wenn überhaupt, geringfügige Änderun­gen und Konkretisierungen. So ist der präventive Staatstrojaner-Einsatz zur Quellen-Telekommuni­kationsüberwachung nach wie vor enthalten, ebenso Verhaltensscanner, die gesetzlichen Grund­lagen für eine Datenanalyse-Plattform sowie der biometrische Abgleich von Gesichtern und Stim­men mit dem Internet.

Kein Palantir, keine Drohnen gegen Handy-Sünder:innen

Gestrichen wurde vor allem das Filmen in Autos, um Handy-Nutzer:innen am Steuer zu erwi­schen. Diese Vorschrift sollte laut dem ursprünglichen Entwurf sogar mit Drohnen umgesetzt wer­den.

Die sächsische Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert hielt das für „offensichtlich verfas­sungswidrig“ und sprach von einer „auf der Hand liegenden Unverhältnismäßigkeit“. Ihrer Empfeh­lung nach einer ersatzlosen Streichung folgte die sächsische Regierung offenbar.

Außerdem setzte die SPD durch, dass Palantir keinen sächsischen Auftrag für eine polizeiliche Da­tenanalyse-Plattform bekommt. Der Verzicht wird vom sächsischen Innenminister bedauert: „Der Vorsprung der Firma Palantir ist mit Händen greifbar“, sagte Schuster. Man führe Gespräche mit anderen Anbietern. Laut Kostenplanung im Entwurf rechnet die Staatsregierung mit einer zentralen Bereitstellung durch den Bund, an der man sich dann finanziell beteiligt.

Das 3-Stufen-Modell der polizeilichen Datenanalyse

Weiterhin enthalten ist die Vorschrift, die ermöglichen soll, dass die Polizei eine Plattform zur automatisierten Datenanalyse nutzt. Inzwischen findet sich im Entwurf dafür ein 3-Stufen-Modell.

Auf der ersten Stufe steht ein einfacher Datenabgleich, bei dem jede:r Polizist:in personenbezogene Daten in den Beständen der Polizei Sachsen suchen kann. Ausgenommen sind Biometrie-Daten, personenbezogene Da­ten von Unbeteiligten aus der Vorgangsbearbeitung sowie Daten aus der Wohnraumüberwachung.

Auf der nächsten Stufe folgt die Befugnis, Daten zur Gewinnung neuer Erkenntnisse automatisiert zusammenzuführen und auszuwerten. Voraussetzung ist ein drohender erheblicher Angriff auf den Staat oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Für drohende terroristische Straftaten liegt die Gefahrenschwelle niedriger. Anordnen dürfen diese Art der Datenanalyse nur hochrangige Polizist:innen, wie etwa die Präsidentin einer Polizeidi­rektion.

Polizeidaten fürs KI-Training – auch ohne Pseudonymisierung

Nur bei der dritten und letzten Stufe muss die Polizei eine richterliche Erlaubnis einholen. Diese Stufe umfasst den Einsatz von „selbstler­nender KI“ sowie die Bildung von Verhaltensprofilen.

Nach wie vor plant die Staatsregierung, der Polizei auch das Training und Testen von eigenen KI-Anwen­dungen mit echten Polizeidaten zu erlauben. Erlaubt ist außerdem die Weiter­gabe personenbezogener Daten an Drittanbieter, die mit der Polizei zusammenarbeiten.

Vorausset­zung dafür ist, dass die Anonymisierung und Pseudonymisierung sowie die Verarbeitung bei der Polizei „nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich“ ist. Auch diese Vorschrift wurde, trotz Kritik von der SPD-Fraktion und der Opposition, im Vergleich zum letzten Entwurf aus dem Herbst kaum angepasst.

Gesichtersuche im Netz – im Einklang mit der KI-Verordnung?

Auch der „Klette-Paragraf“, wie ihn Armin Schuster nennt, hat im Gesetzesentwurf weiterhin Bestand. Die RAF-Terro­ristin Daniela Klette war bis zu ihrer Festnahme 2024 mehrere Jahrzehnte untergetaucht. Den­noch fanden zwei Journalisten im Dezember 2023 Hinweise auf Klettes Aufenthaltsort über die Ge­sichtersuchmaschine PimEyes. „Diese Blamage darf so nie wieder passieren“, betonte Schuster in der Pressekonferenz.

Dieser biometrische Abgleich von Gesichtern und Stimmen mit Internetdaten wurde trotz viel Kritik kaum angepasst. Die Polizei soll nun lediglich nach Opfern und potenziellen Täter:innen suchen dürfen.

Doch es gibt Zweifel, ob die von Innenminister Armin Schuster als „Klette-Paragraf“ bezeichnete Vorschrift grundsätzlich mit der KI-Verordung der EU in Einklang zu bringen ist.

Laut einem Gutachten von AlgorithmWatch ist es technisch nicht umsetzbar, frei verfügbare Bilder aus dem Internet für einen Abgleich praktikabel durchsuchbar zu machen, ohne eine Datenbank die­ser Bilder zu erstellen. Das verbietet die KI-Verordnung.

Das sächsische Innenministerium rechtfertigt die Pläne auf Anfrage von netzpolitik.org damit, dass das Gutachten auf die Erstellung einer anlassunabhängigen Datenbank abziele, das vorgeschlagene Gesetz aber „auf den anlassbezogenen Auftragsbereich der Gefahrenabwehr“ fokussiere.

Das Innenministerium schreibt weiter:

Zu OSINT-Recherchen werden sowohl Sachbearbeiter als auch Tools eingesetzt, die sich der grundsätzlichen Datenbankstruktur des Internets bedienen und keine polizeieigene Datenbank für alle Informationen des Internets erstellen. Die Methodik hält sich an die von den Informationsan­bietern gesetzten Grenzen. OSINT-Recherchen sind für einen anlassbe­zogenen Lichtbildvergleich mit Bildern aus dem Internet rechtmäßig unter Wahrung der DSGVO sowie europäischen Datenschutzrichtlinien.

Tatsächlich aber ist es laut KI-Verordnung unerheblich, ob die Polizei selbst eine anlassunabhängige Datenbank mit allen Bildern erstellt oder eine von Drittanbietern nutzt. Konkret verbietet die Verordnung in Ar­tikel 5 (1e) „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme […] oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“.

Videoüberwachung mit Mustererkennung

Auch Verhaltensscanner und Gesichtserkennung in der Videoüberwachung sind weiterhin vorge­sehen. Die Verhaltensscanner sollen Beamt:innen alarmieren, wenn die Software auf den Kamerabildern Bewegungsmuster erkennt, die auf Waffen, gefährliche Gegenstände oder die Begehung einer Straftat hindeuten. Die Beamt:innen sollen dann überprüfen, ob die Software zurecht angeschlagen hat. Sie können daraufhin auch eine auto­matisierte Nachverfolgung des vermeintlich gefährlichen Menschen durch die verschiedenen Kame­ras in die Wege leiten.

Diese Form der Überwachung soll prinzipiell nicht nur an allen Kriminalitätsschwerpunkten möglich sein, sondern etwa auch in Straßenbahnen und Bus­sen, wenn die Polizei annimmt, dass dort künftig Straftaten begangen werden.

Obwohl die SPD-Fraktion sich explizit gegen diese Vorschrift aussprach, ist auch die Möglichkeit eines Live-Gesichtsscans im Gesetzentwurf enthalten. Eingeschränkt wurde hier nur die Menge an Menschen, nach denen die Po­lizei suchen darf, nämlich nach Terrorverdächtigen sowie vermissten Menschen und Opfern von Entführungen und Menschenhandel.

Diese „Echtzeit-biometrische Fernidentifizierung“ muss von Richter:innen angeordnet werden, die auch Umfang und Dauer der Maßnahme absegnen müssen. Obwohl also prinzipiell alle gescannt werden, die durch das Kamerabild laufen, soll die Software nur nach einzelnen Menschen suchen.

Völlig unverändert: Staatstrojaner, Kennzeichenscan und Bodycams

Bei anderen Befugniserweiterungen hat sich nichts verändert.

Der Bodycam-Einsatz in Wohnungen soll weiterhin erlaubt werden. Auch der Einsatz von Staats­trojanern zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Quellen-TKÜ soll möglich sein. Der Innenminister wollte zudem die verdeckte Online-Durchsuchung von Computern einführen, hat das aber nicht „durchgekriegt“, wie er bei der Presse­konferenz freimütig zugab. Auch die CDU-Fraktion macht Druck.

Nach wie vor ist das verdeckte automatisierte Scannen von Auto-Kennzeichen geplant. Diese Überwachungsmaßnahme soll in grenznahen Regionen erfolgen. Das Innenministerium begründet die Maßnahme explizit mit der Su­che nach Autodieben und gestohlenen Fahrzeugen. Der verdeckte Scan ist bis zu 30 Kilometer vor der Grenze zu Tschechien oder Polen erlaubt. Das entspricht etwa der Hälfte der Fläche Sach­sens.

Bei den Tasern gibt es einen Kompromiss. SPD- und BSW-Fraktion plädierten auf eine gestaffelte Einführung. Die Staatsregierung schafft nun zwar die Rechts­grundlage, um alle Polizist:innen damit auszustatten. Über die nächsten drei Jahre sollen allerdings nur 120 Stück angeschafft werden. Außerdem ist eine verpflichtende Evaluation im Jahr 2029 vorgesehen.

Minority Report und chinesische Verhältnisse

Auch wenn die Minderheitskoalition den Entwurf im Vergleich zur vorherigen Version in Details verändert hat, bleibt es bei einer massiven Erweiterung der Polizeibefugnisse. Der Dresdener Chaos Computer Club (C3D2) kriti­siert das: „Die Landesregierung will klassische Mittel der Strafverfolgung auf Landesebene einfüh­ren und verschiebt damit die rechtliche Grenze der behördlichen Befugnisse: Gefahrenabwehr ist Sache des Landes, Strafverfolgung des Bundes.“ Als Beispiel nennen sie die Staatstrojaner, deren Einsatz bundesweit durch die Strafprozessordnung geregelt ist.

Der Verein erinnert in seiner Mitteilung an dystopische Welten wie „Minority Report“, in denen Predictive-Policing die Unschuldsvermutung ersetzt. „Sicherheitsbehörden bauen derzeit solche Systeme aus, ungeachtet der juristischen Grenzen und gesellschaftlichen Folgen für die Demokratie und individuelle Freiheiten.“

Der C3D2 warnt insbesondere vor der Einführung ei­ner Plattform zur automatischen Datenanalyse. Diese sei „moderne Rasterfahndung mit Vorhersage­funktion“, so die Sprecherin weiter. „Ob es Palantir wird oder eine andere vergleichbare Lösung, ist letztendlich egal. Solche Systeme funktionieren in der Regel nur, wenn sie an möglichst viele Sensoren und Datenbanken an­geschlossen sind“, heißt es in der Mitteilung. Die Einführung einer solchen Software öffne die Büchse der Pandora.

„Der Chaos Computer Club sieht die Novelle des Sächsischen Polizeigesetzes als einen erneuten Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung, die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung sowie als Gefahr für eine offene und demokratische Gesellschaft.“

Aus dem Landtag kommt die schärfste Reaktion von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: „Der massive Einsatz von KI zu Überwachungszwecken, die intelligente Videoüberwachung und die Möglichkeit des Daten­abgriffs aus dem Internet sind keine Lappalien, sondern schwerwiegende Eingriffe in die Bürger­rechte aller Menschen in Sachsen“, sagte der innenpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Va­lentin Lippmann. Er wiederholte seine Kritik aus dem Herbst, wonach sich der Entwurf eher an chinesischen Überwachungsfantasien orientiere als an dem Grundgesetz.

Grüne und Linke scheiden als Mehrheitsbeschaffer aus

Die Linksfraktion äußerte sich in einer ersten Mitteilung zurückhaltender und verwies darauf, den aktuellen Entwurf noch nicht zu kennen. In der Vergangenheit hatte auch sie die geplanten Befugnisse für die automatisierte Datenanalyse, verdeckte Kennzeichenerkennung und biometrische Suche im Internet zurückgewiesen.

Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Landtag und die klare Ablehnung der Grünen ist die Positi­on der Linken für die Staatsregierung aber nicht entscheidend. Der schwarz-roten Minder­heitskoalition fehlen zehn Stimmen. AfD (40) und Bündnis Sahra Wagenknecht (15) können den Entwurf durch ihre alleinige Zustimmung über die Ziellinie bringen, Grüne (7) und Linke (6) müssten hingegen gemeinsam mit der Minderheitskoalition votieren.

AfD nicht konstruktiv, BSW sieht noch Änderungsbedarf

Eine Zusammenarbeit mit der AfD haben CDU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag ausgeschlossen. Die AfD hat keine Stellungnahme im Konsultationsprozess abgegeben. Als einzig verbleibende Option bleibt der Koalition damit das BSW.

Dessen innenpolitischer Sprecher Bernd Rudolph kündigte Anpassungen im parlamentarischen Ver­fahren an. Besonders bei den Themen automatisierte Datenanalyse, Training von KI-Systemen mit Polizeidaten und Tasern sieht die BSW-Fraktion noch Änderungsbedarf. „Der vorliegende Gesetz-Entwurf enthält sinnvolle Modernisierungen, aber auch gefährliche Überdehnungen.“ Man wolle ein Polizeigesetz, das wirksam schützt, aber nicht überwacht.

Die Uhr tickt

Viel Zeit für Änderungen im Parlament bleibt indes nicht mehr. Wegen eines Urteils des Verfassungsge­richtshofs laufen einige Polizeibefugnisse aus dem aktuellen sächsischen Polizeigesetz bald aus. Grüne und Linke hatten gegen das Gesetz geklagt, der sächsische Verfassungsgerichtshof gab ihnen in Teilen recht und setzte für manche Polizeibefugnisse eine Frist: Bis zum 30. Juni braucht es eine neue Regelung, sonst laufen sie aus.

Den Fraktionen verbleiben damit noch gut vier Monate für den ge­samten parlamentarischen Prozess.

Grüne und Linke kritisie­ren die Regierung für den engen Zeitplan. Selbst Innenminister Schuster räumt ein, dass der Land­tag „jetzt nicht komfortabel“, aber ausreichend Zeit habe. Man habe das durchgerechnet, versicherte Schuster.

Geplant ist, das Gesetz am 24. Juni im Plenum zu beschließen. Damit das alles zeitlich klappt, wurde eine Sondersitzung des Innenausschusses angesetzt. Bereits am 27. März steht die Sachver­ständigenanhörung im Landtag an.


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Polizeirechtsnovelle in Sachsen: BSW auf Zustimmungskurs zu massiver Verschärfung

31. Januar 2026 um 13:09

Bei der Verschärfung des Polizeigesetzes in Sachsen könnte das Bündnis Sahra Wagenknecht der Minderheitskoalition zur Mehrheit verhelfen. Die BSW-Fraktion hat nur wenige Einwände gegen den Ausbau der Überwachung der sächsischen Bürger:innen. Das zeigt die Stellungnahme der Fraktion, die wir veröffentlichen.

Wahlplakate von Sahra Wagenknecht, BSW, Petra Köpping, SPD, und von Ministerpräsident Michael Kretschmer, CDU, auf einer grünen Wiese,
Das BSW könnte der Minderheitsregierung aus SPD und CDU zu einer Mehrheit verhelfen. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Wolfgang Maria Weber

Stell dir vor, Du machst ein Polizeigesetz – und keiner macht mit. Vor diesem Szenario, so schien es auf den ersten Blick, stand die sächsische Regierung im vergangenen Herbst. Damals stellte sie ihren Entwurf für die Novelle des Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) vor, der die Polizeibefugnisse auf Kosten der Grundrechte erheblich erweitern würde.

Die Liste der geplanten Maßnahmen ist lang und enthält unter anderem:

  • Verhaltensscanner,
  • automatisierte Datenanalyse durch eine Plattform wie Palantir,
  • Staatstrojaner zur Gefahrenabwehr (Quellen-TKÜ),
  • der Abgleich von Gesichtern und Stimmen mit dem Internet,
  • die Ausweitung der automatisierten Kennzeichenerfassung,
  • das Filmen in Autos (auch mit Drohnen), um gegen „Handy-Sünder:innen“ am Steuer vorzugehen.

Da die schwarz-rote Regierung in Sachsen keine eigene Mehrheit hat, ist sie auf Stimmen aus der Opposition angewiesen. Dafür hat die sächsische Regierung einen sogenannten Konsultationsmechanismus etabliert. In diesem Verfahren schicken die Fraktionen sowie einige Interessengruppen ihre Position zu einem geplanten Gesetz an die Regierung. Diese überlegt dann, was sie davon übernimmt – auch mit Blick auf die Mehrheitssuche im Landtag.

Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) in Sachsen hat kaum Einwände gegen die deutliche Verschärfung des SächsPVDG. Das geht aus einer Stellungnahme der Fraktion hervor, die netzpolitik.org durch das Sächsische Transparenzgesetz erhalten hat. Damit wird immer wahrscheinlicher, dass das BSW der sächsischen Minderheitskoalition zur Mehrheit verhilft.

Bisher schwieg das BSW zu seiner Position

Über das Sächsische Transparenzgesetz haben wir 24 der 26 abgegebenen Stellungnahmen erhalten. Wir veröffentlichen die Dokumente auf der Plattform FragDenStaat.

Enthalten sind alle Stellungnahmen fast aller Fraktionen im Landtag. Die AFD-Fraktion hat keine Stellungnahme abgegeben; sie hat sich öffentlich gegen den Konsultationsmechanismus ausgesprochen. Bei zwei Stellungnahmen verweigerten laut Bescheid die Urheber:innen „aus dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung“ die Veröffentlichung zum „Schutz ihres geistigen Eigentums“.

Die Stellungnahme der BSW-Fraktion zeigt erstmals öffentlich die Position des Bündnisses zur SächsPVDG-Novelle. Nachdem Grüne und Linke frühzeitig harsche Kritik an dem Entwurf der Staatsregierung geübt hatten – und bereits gegen das bisher geltende SächsPVDG geklagt hatten –, rückten Beobachter:innen das BSW als potenzielle Mehrheitsbeschafferin in den Fokus.

Was das BSW Sachsen über den Entwurf denkt, war bisher allerdings unklar. In der Vergangenheit kündigte das Bündnis lediglich an, den Entwurf zu prüfen. Inhaltliche Nachfragen von netzpolitik.org beantwortete das BSW in der Vergangenheit nicht. Seine Stellungnahme bestätigt jetzt, dass es zwischen Schwarz-Rot und den Wagenknecht-Anhänger:innen erhebliche Schnittmengen gibt.

Im Unterschied zu anderen Fraktionen hat das Bündnis Sahra Wagenknecht eine eher kurze Stellungnahme abgegeben. Auf nicht mal vier vollen Seiten kritisiert die BSW-Fraktion lediglich sieben Punkte des weitreichenden Vorschlags des Sächsischen Innenministeriums. Sie bleibt damit nicht nur hinter den ebenfalls oppositionellen Grünen und Linken zurück, sondern sieht den Gesetzentwurf sogar weniger kritisch als die mitregierende SPD-Fraktion.

BSW kritisiert „Vorfeldstraftat“

Doch welche Punkte will das BSW abändern? In ihrer Stellungnahme wendet sich die Fraktion gegen das Konzept der „Vorfeldstraftat“, die in der SächsPVDG-Novelle eingeführt wurde. Eine Vorfeldstraftat ist laut Gesetzentwurf ein Straftatbestand,

der Verhaltensweisen erfasst, die vom Gesetzgeber als generell gefährlich für Individualrechtsgüter oder Kollektivrechtsgüter bewertet werden, aber als einzelne Handlungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht noch vor einer konkreten oder konkretisierten Gefährdung oder gar Verletzung solcher Rechtsgüter liegen können und damit strafbewehrte Vorbereitungshandlungen darstellen.

Der Begriff ist wichtig, weil an ihn eine Vielzahl alter und neuer Polizeibefugnisse im SächsPVDG-Entwurf geknüpft ist.

Das BSW sieht in der „Vorfeldstraftat“ eine „fragwürdige Vorverlagerung polizeilicher Eingriffsbefugnisse“. Es drohe „eine Kriminalisierung von bloßen Verdachtsmomenten oder sozial auffälligem Verhalten sowie die Verwischung der Grenze zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung“. Nicht nur das BSW hatte hier Bedenken, selbst die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) sieht die entworfene Definition als zu weit gefasst an.

Nein zur Echtzeit-Identifizierung, Ja zum Verhaltensscanner

Das BSW lehnt auch einen Teil der KI-gestützten Videoüberwachung ab, die sogenannte biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung. Dabei sollen Polizist:innen unter bestimmten Voraussetzungen einen Echtzeitabgleich von „live“ gefilmten Menschen mit ihren eigenen Datenbeständen vornehmen. Das ist laut BSW ein „besonders schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte“ und „eröffnet die Gefahr einer faktischen Massenüberwachung im öffentlichen Raum“.

Die im gleichen Paragrafen eingeführten Verhaltensscanner begrüßt die BSW-Fraktion hingegen. Man erkenne die „Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit“ dieser Regelung an und teile sie, heißt es in der Stellungnahme.

Nur anonyme Polizeidaten fürs KI-Training

Dass KI-Modelle mit Daten der Polizei trainiert werden können, will das BSW nur dann erlauben, wenn diese Daten anonymisiert sind. Der Entwurf hatte auch personenbezogene Daten für das KI-Training freigegeben, wenn eine Pseudonymisierung oder Anonymisierung nicht möglich gewesen wäre.

Außerdem möchte das BSW die Schwelle für Öffentlichkeitsfahndungen erhöhen (von einer „Gefahr“ zu einer „dringenden Gefahr“ für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen) sowie die automatisierte Erfassung von Nummernschildern auf die Verhinderung von Straftaten mit Grenzbezug beschränken.

Nach dem Willen der BSW-Abgeordneten soll das Filmen von Bodycams in Wohnungen auf drei Jahre befristet und umfassend evaluiert werden. Ebenfalls evaluiert werden soll der Einsatz von Tasern. Hier spricht sich das BSW gegen einen flächendeckenden Roll-out aus. Stattdessen sollen Polizist*innen zunächst nur in einem Revier im ländlichen Raum sowie in einem „Großstadtrevier“ Taser bekommen. Auch die SPD-Fraktion hatte sich für eine Erprobung in lediglich zwei Polizeidirektionen ausgesprochen, bevor alle Polizist:innen im Land Taser erhalten.

Kein Änderungsbedarf bei Palantir-Paragrafen

Spannender als die Punkte, die das BSW abgeändert sehen will, sind jene Teile des Entwurfs, auf die das BSW nicht eingeht. Bei diesen sehe man keinen Änderungsbedarf, bestätigt die Pressesprecherin der Fraktion auf Anfrage von netzpolitik.org. Die Stellungnahme sei auch heute noch aktuell, so die Sprecherin.

Ein Streitpunkt ist Palantir. Der Entwurf der SächsPVDG-Novelle sieht die Einführung einer Plattform zur automatisierten Datenanalyse vor. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und NRW setzen hier auf Produkte der Firma Palantir.

Während eine solche Plattform für automatisierte Datenanalyse für grundsätzliche Kritik von Datenschützer:innen sorgt – der IT-Sicherheitsexperte Manuel Atug spricht von „Rasterfahndung by design“ – richtet sich die Kritik auch konkret gegen Palantir.

So hilft die Firma der Abschiebehörde ICE in den USA bei der Jagd auf Migrant*innen. Laut einem Bericht der Schweizer Armee ist es zudem möglich, dass die US-Regierung und die Geheimdienste die Daten einsehen können. Außerdem ist Palantir Mit-Gründer Peter Thiel ein Unterstützer Donald Trumps und glaubt nach eigener Aussage nicht daran, „dass Demokratie und Freiheit noch kompatibel sind“.

Die SPD in Sachsen hat sich mehrfach gegen die Beschaffung einer Palantir-Software ausgesprochen, zuletzt in ihrer Stellungnahme zum Konsultationsverfahren. Das BSW springt den Sozialdemokrat:innen hier offenbar nicht bei, sie müssen sich also in den Verhandlungen selbst durchsetzen.

Mit Drohnen auf Spatzen schießen

Ebenso ignoriert das BSW die Kritik an der Videoüberwachung von Autofahrer:innen. Nach dem Entwurf der SächsPVDG-Novelle soll die Polizei auch in Autos filmen dürfen, um Handy-Nutzer:innen am Steuer zu erwischen. Dafür sollen auch Drohnen eingesetzt werden können. Die Nutzung eines Handys beim Fahren ist eine Ordnungswidrigkeit, dementsprechend unverhältnismäßig ist der Einsatz von Drohnen und anderen Videokameras.

Nicht nur die SPD kritisiert diesen Teil des Gesetzentwurfs, auch die sächsische Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert äußert sich deutlich: „Angesichts der auf der Hand liegenden Unverhältnismäßigkeit der Befugnis sei nur am Rande erwähnt, dass die vorgesehene Offenheit, also Erkennbarkeit der Videoüberwachung des fließenden Straßenverkehrs dann kaum umzusetzen wäre, wenn sie mittels Drohnen erfolgen soll.“ Die Vorschrift sei „offensichtlich verfassungswidrig und sollte ersatzlos gestrichen werden“, schreibt Hundert in ihrer Stellungnahme.

Kein kritisches Wort zu Staatstrojanern

Ebenfalls keine Probleme hat das BSW mit dem erweiterten Einsatz von Staatstrojanern. Die sächsische Regierung will die Quellen-TKÜ auch zur Gefahrenabwehr ermöglichen. Ginge es nach der CDU, soll das Gleiche auch für die Online-Durchsuchung gehen.

Auch zur Erkennung von Gesichtern und Stimmen mit Internet-Daten formuliert das BSW keine Position, obwohl es Zweifel daran gibt, dass diese Befugnis rechtlich haltbar wäre. Laut einem Gutachten von AlgorithmWatch ist es technisch nicht umsetzbar, frei verfügbare Bilder aus dem Internet für einen Abgleich praktikabel durchsuchbar zu machen, ohne eine Datenbank dieser Bilder zu erstellen. Das wiederum verbietet die KI-Verordnung der EU.

Wie es weitergeht

Was heißt das alles für das finale Gesetz? Zwar sieht das BSW ebenfalls Änderungsbedarf bei einzelnen problematischen Paragrafen, es positioniert sich aber etwas weniger kritisch als die mitregierende SPD-Fraktion und ist noch weiter entfernt von der umfassenden Kritik von Grünen und Linken. Das erleichtert die Kompromissfindung mit der CDU und dem von ihr geführten Innenministerium, macht allerdings ein SächsPVDG unwahrscheinlicher, das die Grundrechte schont.

Inwiefern das Innenministerium auf die Wünsche des BSW, aber auch der Regierungsfraktionen eingehen wird, ist aktuell unklar. Daher verspricht das BSW auch noch keine Zustimmung zum Gesetz. „Es hängt davon ab, ob wir uns hinsichtlich der abweichenden Auffassungen annähern können“, schreibt eine Pressesprecherin der BSW-Fraktion gegenüber netzpolitik.org.

Das sächsische Innenministerium erklärt auf Anfrage, dass das Konsultationsverfahren abgeschlossen sei. Bisher wurde der überarbeitete Entwurf dem Parlament aber noch nicht übermittelt. „Voraussetzung für die Zuleitung des Gesetzesentwurfs an den Sächsischen Landtag ist die zweite Kabinettsbefassung“, teilt das Innenministerium auf Anfrage von netzpolitik.org mit.

Die nächste reguläre Sitzung des Innenausschusses ist am 12. März. Dann könnten die Abgeordneten eine Sachverständigenanhörung im Landtag ansetzen. Insgesamt haben Regierung und Parlament bis Ende Juni Zeit, dass SächsPVDG abzuändern. Andernfalls verliert die Polizei einige ihrer Befugnisse, weil der sächsische Verfassungsgerichtshof das aktuelle Polizeigesetz an einigen Stellen für verfassungswidrig erklärt hatte.


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Erfundene Quellen: Wie Chatbots die Wikipedia vergiften

29. Dezember 2025 um 18:37

Manche Nutzer:innen lassen sich Wikipedia-Artikel von Sprachmodellen generieren, inklusive erfundener Referenzen. Ein Wikipedia-Urgestein stolperte zufällig über die halluzinierten Artikel – ausgerechnet mit der Hilfe von einem Sprachmodell.

Auf der Suche nach nicht existierenden Büchern. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zoonar

Eigentlich wollte Mathias Schindler nur eine kleine Sache in der Wikipedia korrigieren. Doch dann baute der Wikipedianer versehentlich einen Detektor für bestimmte KI-generierte Inhalte in der Enzyklopädie. Auf dem 39C3 berichtet er, warum die halluzinierten Texte auch ein Problem für die Anbieter großer Sprachmodelle werden könnte und warum er den Autor:innen keine guten Absichten unterstellt.

Die kleine Sache, die Schindler korrigieren wollte, waren fehlerhafte ISBNs. Mit diesen 10 oder 13-stelligen Nummern werden Bücher identifiziert und finden sich oft in Quellenangaben von Wikipedia-Einträgen. Dabei sind die Zahlenkombinationen nicht vollkommen zufällig, erklärt Schindler im Talk. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer, sie lässt sich aus den neun beziehungsweise zwölf vorherigen Ziffern berechnen. Ursprünglich wollte Schindler falsche ISBNs in der Wikipedia aufspüren und ausbessern, auch damit Nutzer:innen die richtigen Bücher finden, die als Referenzen in den Artikeln angegeben wurden.

Zufallsfund dank falscher ISBNs

„Referenzen auf Wikipedia sind nicht nur wichtig, sondern ein integraler Teil der Wikipedia“, sagt Schindler und verweist in seinem Vortrag auf den alten Spruch: „Wikimedia mag ein guter Ort sein, um eine Recherche zu starten, aber es ist ein schlechter Ort, um dort die Recherche zu beenden.“ (Alle Zitate aus dem Talk haben wir ins Deutsche übersetzt.) Schindler muss es wissen. Er ist Mitbegründer von Wikimedia Deutschland und Wikipedia-Autor seit 2003.

Um die inkorrekten ISBNs zu finden, schrieb Schindler ein Skript, lud die gesamte deutschsprachige Wikipedia herunter und durchsuchte sie nach ISBNs mit einer faulen Prüfziffer, erzählt er in seinem Vortrag. Doch er stieß nicht nur auf falsch eingegebene ISBNs oder von den Verlagen falsch ausgegebene ISBNs, sondern fand auch Artikel, bei denen zwei oder mehr Bücher fehlerhafte ISBNs hatten. Diese Bücher schienen zwar plausible Titel und Autor:innen zu haben, aber Schindler konnte sie nirgendwo sonst finden. Sie waren halluziniert.

Offenbar hatten sich Menschen ganze Artikel von einem Large Language Model (LLM) wie ChatGPT schreiben lassen, welches sich dann auch einen Abschnitt mit Einzelnachweisen ausdachte.

Noch ist es ein Nischenphänomen

Im Gespräch mit netzpolitik.org erzählt Schindler, dass er mit seiner Methode etwa 150 Artikel gefunden habe, bei denen man Sorge haben müsse, dass sie zumindest teilweise KI-generiert und frei erfunden seien. Allerdings seien die fehlerhaften Einträge nicht ausschließlich auf KI-Chatbots zurückzuführen, manchmal gebe es andere Gründe für mehrfach falsche ISBNs, sagt Schindler. Außerdem gibt es über drei Millionen deutschsprachige Wikipedia-Artikel, die 150 Auffälligen machen also nur ein äußerst geringen Anteil von 0,005 Prozent aus.

Andererseits erfasst Schindlers Methode auch nicht alle Halluzinationen, dafür war es schließlich nicht gedacht. „Dieses Werkzeug ist nicht das Universaltool zum Erkennen von ChatGPT-generierten Artikeln.“ Andere Möglichkeiten, solche Inhalte zu enttarnen, seien etwa systematische Abweichungen von der Syntax von „Media Wiki“ (der Software hinter Wikipedia). Oder wenn Autor:innen viele Adjektive verwenden: „Kein Wikipedianer, der was auf sich hält, wird den Fernsehturm als ‚großartig‘ oder ‚herausragend‘ bezeichnen.“

LLM generierter Text „Anti-These zu Wikipedia“

Doch auch wenn das Erstellen von Wikipedia-Artikeln mit LLMs noch nicht so verbreitet sein sollte, geht es für Wikipedia um Grundsätzliches: Die Kontamination mit Inhalten, die auf den ersten Blick wahr erscheinen könnten und sich als Fakten tarnen. Schindler sagt: „Man könnte es auch als Anti-These zu einem Enzyklopädie-Projekt wie Wikipedia beschreiben.“

Die Gefahren? Zum einen können sich falsche Infos verselbstständigen, wenn eine andere Veröffentlichung den vermeintlichen Fakt von Wikipedia abschreibt und die Wikipedia diese Veröffentlichungen hinterher als Beleg für genau diesen Fakt aufführen. Schindler weist in seinem Vortrag auf diesen Teufelskreis hin, der bereits vor LLMs ein Problem darstellte.

Glaubwürdigkeit in Gefahr – und die Qualität von LLMs

Zum anderen verschlingen LLM-generierte Quellen zunehmend die Ressourcen unterschiedlichster Einrichtungen. Nicht nur die der Online-Enzyklopädie: Irregeleitete Nutzer:innen fragen etwa Bibliothekar:innen nach ausgedachten Büchern, berichtete 404 Media im Herbst. Beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) wurde die Situation offenbar so schlimm, dass es sich mit einer „wichtigen Mitteilung“ an die Öffentlichkeit wandte.

„Wenn eine Referenz nicht gefunden werden kann, heißt das nicht, dass das ICRC Informationen zurückhält. Verschiedene Situationen können das erklären, wie etwa unvollständige Zitationen, Dokumente, die in andere Institutionen lagern, oder – zunehmend – KI-generierte Halluzinationen“, warnte das ICRC Anfang Dezember.

Auch für die Entwickler von Large Language Models hätten halluzinierte Wikipedia-Artikel Nachteile, argumentiert Schindler. Denn ihre Modelle werden oft mit Wikipedia-Artikeln trainiert. „Die KI-Firmen profitieren von hochwertigen Daten und leiden unter dem Verlust von Quellen, die frei von synthetischen Texten sind“, sagt im Schindler im Gespräch mit netzpolitik.org. Oder wie er es im Vortrag formuliert: „LLM-Provider vergiften damit auf eine Art den Fluss, aus dem sie selber trinken“, sagt Schindler.

Wer macht sowas?

Doch wer stellt eigentlich LLM-generierte Inhalte in die Wikipedia? „Bunt gemischt“, erzählt Mathias Schindler im Gespräch mit netzpolitik.org. Von Wikipedia-Neulingen über langjährige Autor:innen bis zu einer Werbeagentur sei alles dabei gewesen. Er habe versucht, möglichst viele Autor:innen von verdächtigen Artikeln zu kontaktieren. Manche hätten ihn ignoriert, andere alles geleugnet oder den Einsatz einer LLM heruntergespielt.

„Eine Erklärung ist, dass Menschen LLMs tatsächlich als Recherchewerkzeug ansehen, das magischen Zugang zu wissenschaftlichen Datenbanken und Literatur hat und belastbare Belege liefert“, sagt Schindler zu netzpolitik.org. Bisher habe er aber noch keine solche Person unter den verdächtigen Autor:innen getroffen. Stattdessen vermutet Schindler eher persönlichen Geltungsdrang oder dass Personen eine Agenda verfolgen, die Enzyklopädie in ihrem Sinne umzuschreiben.

In seinem Vortrag erzählt Schindler, er habe alle verdächtigen Autor:innen, um den Prompt gebeten, mit dem diese den Artikel generiert hätten. „Das ist mein persönlicher ‚Litmus‘-Test, ob die Menschen ehrliche Absichten haben“, sagt Schindler. Nur eine einzige Person habe den Prompt nach vielen Nachfragen privat geteilt.

Die Herausforderung bleibt

Laut Schindler wurden alle gemeldeten Artikel gelöscht, bei denen die Autor:innen die Zweifel nicht ausräumen konnten, dass sie KI-generiert waren. In vielen Fällen wurden auch die Autor:innen gesperrt. In einem Richtlinien-Artikel der deutschsprachigen Wikipedia heißt es dazu: „Sprach-KI sind derzeit nicht in der Lage, korrekt belegte Beiträge zu erstellen. Beiträge, die damit erstellt werden, verstoßen daher unter anderem gegen WP:Keine Theoriefindung, WP:Belege, WP:Urheberrechtsverletzung, WP:Neutraler Standpunkt; ihre Verwendung ist daher derzeit generell unerwünscht.“

Für Schindler bleibt es eine Herausforderung für die Wikipedia-Community, halluzinierte Texte aufzudecken, zumal Chatbots künftig ISBNs mit einer korrekt berechneten letzten Stelle erfinden könnten. Er hofft auf einen konstruktiven Dialog mit den KI-Firmen. „Mein persönlicher Wunsch wäre, dass man durch Austausch und vielleicht Kompetenztransfer mit den KI-Firmen erreicht, dass man KI-generierte Texte leichter erkennt, wenn jemand versucht, sie in die Wikipedia zu stellen.“

Am Ende ist die Geschichte der KI-generierten ISBNs auch eine über falschen und vielleicht besseren KI-Einsatz. Denn den Code für seinen ISBN-Checker hat Schindler auch mithilfe von Large Language Models geschrieben.


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Sächsisches Polizeigesetz: Polizeiwunschliste auf Mehrheitssuche

29. Oktober 2025 um 09:29

Die sächsische Regierung möchte das Polizeigesetz deutlich verschärfen und der Polizei KI-Videoüberwachung, biometrische Internetsuche und staatliches Hacken erlauben. Kritik daran kommt aus Zivilgesellschaft und Opposition. Doch gerade letztere braucht die Regierung, um ihren autoritären Entwurf zum Gesetz zu machen.

Ein Mann in einem blauen Mantel steht vor einem Helikopter und hält an beiden Händen Daumen und Zeigefinger in die Höhe.
Der sächsische Innenminister Armin Schuster (CDU) zählt seine Wünsche auf. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Sylvio Dittrich

Die sächsische Polizei soll in Zukunft möglichst viele neue Befugnisse bekommen. So lautet die kürzestmögliche Zusammenfassung des Entwurfs für das neue Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz, kurz SächsPVDG. Was will der Entwurf konkret? Was sagen Opposition und Zivilgesellschaft? Und warum könnte es ausgerechnet auf das Bündnis Sahra Wagenknecht ankommen?

Anfang Oktober stellte der sächsische Innenminister Armin Schuster (CDU) den Entwurf des SächsPVDG vor. Im Fokus der Berichterstattung stehen seitdem vor allem Drohnen, Taser und die elektronische Fußfessel. Doch der Entwurf sieht auch die Ausweitung und Einführung von weiteren Überwachungsmaßnahmen vor, darunter der Staatstrojaner „Quellen-TKÜ“ (Quellen-Telekommunikationsüberwachung), die automatisierte Kennzeichenerfassung, „KI“-Videoüberwachung, Echtzeit-Gesichtserkennung, der biometrische Datenabgleich und eine automatisierte Datenanalyse von Polizeidaten nach Art von Palantir. Doch mehr zu den einzelnen Punkten weiter unten.

Warum die Uhr für das Gesetzes-Update läuft

Der Hauptgrund für die jetzige Gesetzesnovelle ist ein Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs. Die Landtagsabgeordneten aus den Fraktionen der Grünen und Linken hatten gegen die letzte Änderung des Polizeigesetzes erfolgreich geklagt. Der Verfassungsgerichtshof sah einige der neuen Vorschriften als unvereinbar mit der sächsischen Verfassung an, lies sie aber mit Einschränkungen bis zu einer Neuregelung weitergelten. Doch diese Frist läuft am 30. Juni 2026 ab, so steht es in dem Urteil.

Innenminister Schuster betont, aktuell würden insgesamt elf Bundesländer ihre Polizeigesetze überarbeiten. „Bei der Gestaltung der Kompetenzen und Befugnisse bewegen wir uns auf Augenhöhe“, sagte er in einer Pressemitteilung.

Während sich die mitregierende SPD im Landtag zu dem Entwurf eher bedeckt hält, feiert die CDU den Vorstoß. „Dieser Entwurf ist ein Sicherheitsgewinn für Sachsen!“, lässt sich der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Ronny Wähner, in einer Pressemeldung zitieren.

„Chinesische Verhältnisse“ mit „endloser Polizei-Wunschliste“

Grüne und Linke, beide in Sachsen in der Opposition, kritisieren den Gesetzesentwurf mit scharfen Worten. Valentin Lippmann von den Grünen sieht einen massiven Eingriff in die Bürgerrechte. „Insbesondere die KI-gesteuerte Datenanalyse, die Möglichkeit des Abgleichs von Bildern mit öffentlich zugänglichen Quellen im Internet und die umfassende biometrische Videoüberwachung bilden ein Gift der Überwachung“, teilte Lippmann mit. Mit dem Entwurf sei Schuster „näher an der Praxis in China als auf dem Boden unserer Verfassung“.

Rico Gebhardt von der Fraktion Die Linke schreibt auf Anfrage von netzpolitk.org, dass der Gesetzesentwurf auch einige positive Dinge enthalte, etwa Umsetzungen des Gerichtsurteils sowie Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Insgesamt sieht er aber „eine endlose Polizei-Wunschliste“ und einen „rechts-autoritären Entwurf“.

„Überwachungsdruck steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Ergebnis“

Auch außerhalb des Landtags hagelt es Kritik. Die sächsische Datenschutzbeauftragte Juliane Hundert nimmt seit Jahren eine Verschärfungsspirale in der Sicherheitsgesetzgebung wahr. „Jede neu geschaffene Maßnahme im Bereich der Gefahrenabwehr erhöht den Überwachungsdruck auf die Bürgerinnen und Bürger allgemein, auch wenn sie nicht straffällig werden, und das kann ich nicht gutheißen“, sagt sie auf eine Anfrage von netzpolitik.org zu dem Entwurf.

„Die zunehmende polizeiliche Erfassung des öffentlichen und virtuellen Raums und der damit einhergehenden Überwachungsdruck scheinen in keinem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen der Maßnahmen zu stehen.“ Hundert sieht in diesem Kontext vor allem die Maßnahmen kritisch, von denen viele Bürger:innen betroffen sind, etwa die Maßnahmen zur „KI“-Videoüberwachung und zum Filmen in Autos zur Verkehrsüberwachung: „Obwohl sie keinen Anlass dafür gegeben haben und in keiner Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, werden ihre Daten polizeilich verarbeitet“, kritisiert Hundert.

Kritik von netzpolitischer Szene bis Fußballfans

Stephanie Henkel, die sich beim Dresdener CCC, aber auch der Piratenpartei sowie den Datenpunks engagiert, sieht es ähnlich wie Hundert, sagt aber: „Man kann kaum sagen, was die schlimmste Anpassung ist.“ Ein Grundproblem sei, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zu viel durchgewunken habe. Nun gehe das Innenministerium mit diesem Entwurf nochmal deutlich über das Urteil hinaus, so Henkel. „Der jetzige Entwurf stellt unterm Strich einen massiven Ausbau der Überwachung in Sachsen dar, gegen den wir uns als Zivilgesellschaft laut und sichtbar stellen müssen.“

Auch aus der Fußballszene kommt Gegenwind zum Gesetzesentwurf. In einem gemeinsamen Statement schreiben die Fanhilfen von Chemie Leipzig, Dynamo Dresden und dem FSV Zwickau: „Mit diesem vorgelegten Gesetzesentwurf zur Regelung der Befugnisse der sächsischen Polizei begeht der sächsische Innenminister Armin Schuster erneut einen bewussten Verfassungsbruch.“ Anstatt die verfassungsgemäße Ordnung des sächsischen Polizeirechts herzustellen, erweitere man dieses um Dutzende weitere verfassungswidrige Punkte, so ein Fanhilfe-Sprecher.

Besonders kritisch sehen die Fan-Anwält:innen die Kombination der verschiedenen Befugnisse, etwa wenn automatisierte Datenanalysen mit Software von Palantir und neue Formen der Videoüberwachungsauswertung zusammenkämen: „Im Zusammenspiel [von Palantir, Anm. d. Red.] mit der nach Gesetzesentwurf geplanten verdeckten automatisierten Kennzeichenerkennung und dem Einsatz intelligenter Videoüberwachung wäre der gläserne sächsische Bürger dann wohl perfekt.“

Doch wie weit gehen die geplanten Befugnisse wirklich?

Jetzt auch Staatstrojaner für die Prävention

In der Strafverfolgung ist der Staatstrojaner zum Anzapfen der laufenden Telekommunikation schon mehrere Jahre lang erlaubt. Das regelt die bundesweit geltende Strafprozessordnung. In Sachsen gilt seit der letzten Novelle des SächsPVDG, dass die Polizei zur Gefahrenabwehr auch die Kommunikation abhören darf. Nun aber steht das erste Mal explizit im Gesetz, dass die sächsische Polizei dafür auch „in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme“ eingreifen darf. Sie darf also hacken. Darauf hatten sich Union und SPD im sächsischen Koalitionsvertrag geeinigt.

Zu den Voraussetzungen gehört nach dem Entwurf selbstverständlich eine richterliche Anordnung. Zudem ist die Maßnahme nur zulässig, „wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“. Laut Entwurf geht es um die Verhinderung bestimmter schwerer Straftaten, die sich gegen den „Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder, Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von besonderem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“ richten.

Dass dabei auch Dritte mitüberwacht werden, ist allerdings kein Hinderungsgrund. Zuletzt hatte etwa die bayerische Polizei das Pressetelefon der Letzten Generation – und damit wenig überraschend auch die Gespräche mit Journalist:innen – abgehört. Zwei Journalisten ziehen deshalb zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte vor das Bundesverfassungsgericht.

Kommt Palantir auch nach Sachsen?

Das neue SächsPVDG ebnet den Weg auch für Palantir oder andere Analyseplattformen. Die Polizei soll „zur Gewinnung neuer Erkenntnisse gespeicherte personenbezogene Daten anlassbezogen automatisiert zusammenführen und mit weiteren nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsgrundlagen gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert verknüpfen, aufbereiten und auswerten“ können. Die Polizei darf diese Datenanalyse zur Verhinderung einer langen Liste von Straftaten einsetzen, darunter schwere Straftaten, besonders schwere Straftaten, aber auch „zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder, Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von besonderem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist“.

Dabei soll die Polizei fast alle Daten zusammenführen können, über die sie potenziell verfügt: von Daten aus Polizeidatenbanken wie „Gewalttäter Sport“ über Falldaten bis zu Datensätzen „aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen“. Datenschutzbeauftragte Hundert stellt klar: „Dabei werden tausende Datensätze auch von Personen ausgewertet, die nicht Gegenstand polizeilicher Ermittlungen waren.“ Lediglich Daten aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung sollen laut Entwurf nicht miteinbezogen werden.

Näheres soll eine Verwaltungsvorschrift regeln, die dann auch „Kennzeichnungen“ zur Einhaltung der Zweckbindung sowie ein Rechte- und Rollenkonzept beinhalten soll. Rico Gebhardt von den Linken kritisiert das. „Das Parlament wird dann nicht mehr mitreden können. Auch damit werden wirklich alle roten Linien überschritten.“

Gebhardt sieht in dem Entwurf einen „Blankoscheck“, um sich bei „rechtsstaatlich desinteressierten Tech-Oligarchen“ einzukaufen – auch wenn der Name „Palantir“ im Gesetzentwurf nicht explizit falle. Es gebe keine Vorfestlegung auf Palantir, sagte Innenminister Schuster laut Sächsischer Zeitung. Auch die sächsische SPD hatte sich noch vor ein paar Monaten gegen Palantir ausgesprochen.

Stephanie Henkel ist skeptisch, ob es nicht docch auf Palantir hinausläuft: „Ich wüsste nicht, was sie sonst nehmen.“ Henkel erinnert auch an den bereits existierenden Rahmenvertrag, den Bayern mit Palantir ausgehandelt hat. Aktuell setzen Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen Palantir-Software ein, in Baden-Württemberg soll die Software ab 2026 zum Einsatz kommen.

Videoüberwachung, jetzt mit „Künstlicher Intelligenz“

Neu im Polizeigesetz ist auch der Paragraf zur „KI“-Videoüberwachung. Die Polizei will damit zum einen von einer Software automatisiert erkennen lassen, wenn sich im Bereich der Kameras eine Straftat anbahnt. Konkret soll die Software Waffen und gefährliche Gegenstände erkennen sowie Bewegungsmuster, „die auf die Begehung einer Straftat hindeuten“. Vorbild ist ein Projekt in Mannheim.

Zum anderen soll eine Software auch Personen nachverfolgen können, deren Bewegungsmuster auffällig waren, sofern ein Polizist das bestätigt. Mit richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug darf die Polizei auch einen Abgleich der gefilmten Gesichter mit den eigenen Auskunfts- und Fahndungssystemen durchführen („Fernidentifizierung“).

Diese Gesichtserkennung ist in Sachsen bisher schon erlaubt, allerdings nur an Orten, die wichtig für die grenzüberschreitende Kriminalität sind. Der neue Entwurf ermöglicht nun die „KI“-Videoüberwachung und Fernidentifizierung an Kriminalitätsschwerpunkten sowie bestimmten Veranstaltungen unter freiem Himmel.

Gesichtserkennung mit Daten aus dem Internet

Ebenfalls künftig erlaubt sein soll der Abgleich mit biometrischen Daten aus dem Internet. Konkret nennt der Gesetzesentwurf Gesichter und Stimmen, die die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr abgleichen dürfe. Hier braucht es ebenfalls eine richterliche Anordnung. Außerdem soll die Datenschutzbeauftragte nachträglich informiert werden.

Sollte es dieser Paragraf in das finale Gesetz schaffen, wird er wahrscheinlich ein Fall für die Gerichte. Linken-Politiker Gebhardt hat nach eigener Aussage erhebliche Zweifel, „ob so eine biometrische Rasterfahndung, auf die es ja hinauslaufen würde, überhaupt legal betrieben werden kann – oder ihre Anwendung nicht eher dazu führt, das Gesetz erneut in den verfassungswidrigen Bereich zu steuern“.

Laut einem Gutachten von AlgorithmWatch ist es technisch nicht umsetzbar, frei verfügbare Bilder aus dem Internet für einen Abgleich praktikabel durchsuchbar zu machen, ohne eine Datenbank dieser Bilder zu erstellen. Dies wiederum verbietet die KI-Verordnung der EU. Auf die Anfrage von netzpolitik.org, wie dieser Teil des Entwurfs rechtssicher umgesetzt werden soll, hat das sächsische Innenministerium nicht geantwortet.

Noch mehr Abbau von Datenschutz

Insgesamt bedeutet der Entwurf fast überall einen Rückschritt beim Datenschutz. So ist der Polizei künftig eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten auch für Aus- und Fortbildungen erlaubt. Auch zum „KI“-Training dürfen personenbezogene Daten verwendet werden. Das gilt selbst dann, wenn man die Daten nicht anonymisieren oder pseudonymisieren kann.

Zu diesem Zweck darf die Polizei die Daten auch an Dritte weitergeben. Rico Gebhardt befürchtet in diesem Zusammenhang einen Tabubruch: „Das erweckt den bösen Anschein, als wäre das Innenministerium bereit, einen Anbieter mit hochsensiblen Daten der Bürgerinnen und Bürger zu ,bezahlen‘.“

Die bisher dargestellten Neuerungen sind nur eine kleine Auswahl aus dem Entwurf. Künftig soll zudem das automatisierte Scannen von Autokennzeichen auch verdeckt erfolgen können – und das pauschal in allen Orten mit einer Grenznähe von unter dreißig Kilometern sowie an Kriminalitätsschwerpunkten. Das ist etwa die Hälfte der Fläche Sachsens. Die Polizei soll außerdem künftig an bestimmten Kreuzungen auch in Autos filmen dürfen, um zu verhindern, dass Fahrer:innen dort das Handy benutzen. Und Bodycams sollen nun auch in Wohnungen filmen dürfen.

Sächsische Koalition muss erst eine Mehrheit suchen

Dass der Gesetzesentwurf in dieser Form überhaupt zum Gesetz wird, ist alles andere als klar. Denn in Sachsen regieren CDU und SPD in einer Minderheitskoalition – also ohne eigene Mehrheit im Parlament. Die Regierung muss also auf die Opposition zugehen, wie zuletzt beim Haushalt, als Grüne und Linke dem Entwurf nach langen Verhandlungen zustimmten.

Fraktionen im sächsischen Landtag.
Fraktionen im sächsischen Landtag.

Das läuft in Sachsen über den sogenannten Konsultationsmechanismus. Nachdem die Regierung einen Entwurf veröffentlicht, können die Fraktionen Stellungnahmen abgeben, ebenso wie Verbände, Kommunen oder Einzelpersonen. Diese Frist läuft für die Zivilgesellschaft noch bis zum 30. Oktober. Laut Rico Gebhardt, haben die Fraktionen bis zum 10. Dezember Zeit, Stellungnahmen abzugeben.

Die Staatsregierung arbeitet dann Änderungsvorschläge ein und stellt den Entwurf schließlich dem Parlament vor. Politisch bedeutet das, dass die Regierung auf Vorschläge der Opposition wird eingehen müssen, wenn sie einen mehrheitsfähigen Entwurf im Landtag einbringen will.

Wer verschafft dem Polizeigesetz die Mehrheit?

Auch wenn beide Fraktionen Stellungnahmen einreichen werden: Grüne und Linke sorgen vermutlich nicht für eine Mehrheit. Beide hatten gegen das aktuelle Gesetz geklagt und positionieren sich auch deutlich gegen die geplante Novelle. So sagt der innenpolitische Sprecher der Grünen, Valentin Lippmann: „Wir Bündnisgrüne werden in unserer Stellungnahme deutlich machen, dass wir für einen solchen freiheitsfeindlichen Gesetzentwurf nicht zur Verfügung stehen.“ Zudem müsste die sächsische Regierung aufgrund der Sitzverteilung sowohl Grüne als auch Linke ins Boot holen, um eine Mehrheit zu erreichen.

Aktivistin Henkel hält es für möglich, dass auch die AfD für die Mehrheit sorgen könnte. „Ich vertraue der CDU nicht. Für die AfD wäre der Entwurf ein Gewinn“, meint Henkel. „Alles was da drin steht, ist für die Gold wert, wenn die einmal an der Macht sind.“ Doch eine Zusammenarbeit mit der AfD würde vermutlich die SPD vor den Kopf stoßen – und den Koalitionsvertrag brechen. Dort heißt es: „Eine Zusammenarbeit oder eine Suche nach parlamentarischen Mehrheiten mit der AfD als gesichert rechtsextrem eingestufter Partei wird es durch die neue Regierung und die Koalitionsfraktionen nicht geben.“

Deshalb rückt das Bündnis Sahra Wagenknecht in den Fokus. Mit seinen 15 Abgeordneten könnte das BSW dem Gesetzesentwurf eine Mehrheit verschaffen. Doch wie sich das BSW positioniert, ist alles andere als klar.

BSW berät sich intern noch

Dem MDR teilte das BSW Anfang des Monats mit: „Die BSW-Fraktion steht für ein modernes Polizeivollzugsdienstgesetz mit dem Stand der Technik entsprechenden Befugnissen. Gleichzeitig treten wir für eine Balance von Freiheit und Sicherheit ein. Deshalb wollen wir den Gesetzesentwurf gründlich prüfen und in der Fraktion beraten.“ Diese fraktionsinterne Abstimmung dauere an, teilte der innenpolitische Sprecher der BSW-Fraktion, Bernd Rudolph, auf Anfrage von netzpolitik.org mit.

Im Programm des BSW zur sächsischen Landtagswahl hieß es zum Thema innere Sicherheit: „Einen übergriffigen Staat lehnen wir ab, weshalb immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die universelle Unschuldsvermutung gelten müssen. Jedermann soll sich in der Öffentlichkeit frei entfalten können, ohne Angst vor Beobachtung und Überwachung. Mehr Polizisten auf der Straße und in Problemvierteln sind im Bedarfsfall eine größere Hilfe als mehr Videokameras.“

Inwiefern das BSW diese Position in den Verhandlungen durchsetzen kann, werden die nächsten Monate zeigen.

Wie laut wird die Straße sein?

Einige wollen das nicht passiv abwarten. Grünen-Politiker Lippmann rät den Sächs:innen, das Beteiligungsportal zu nutzen und die eigene Meinung zum Gesetz zu hinterlegen. Bis zum 30. Oktober können Bürger:innen und Verbände noch Stellungnahmen einreichen. Auch Henkel ruft dazu auf.

Trotz der vielen Verschärfungen im Gesetz hat Henkel Hoffnung – auch dank der Proteste gegen Palantir und die Chatkontrolle. „Endlich ist mal wieder ein Bewusstsein da, dass Massenüberwachung böse ist.“ Das habe sie noch vor einem Jahr anders erlebt. „Ich hoffe, dass sich jetzt mehr Leute finden, die gegen das neue SächsPVDG in Sachen protestieren werden.“


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Wahlsoftware: Alle Wege führen nach Aachen

23. Januar 2025 um 10:26

Bei der Wahlsoftware gibt es in Deutschland einen relevanten Hersteller: die votegroup GmbH. Ihre Eigentümerstruktur offenbart ein Geflecht aus Kommunen, kommunalen Beteiligungen und regionalen IT-Dienstleistern.

AUtobahnschild, auf dem "A4 Aachen" steht, im Hintergrund viele Kreuze.
Was hat das Kreuz bei der Wahl mit Aachen zu tun? – Alle Rechte vorbehalten Schild: IMAGO / Rainer Unkel, Kreuze: pawel_czerwinski

Deutschland wählt analog. Das gilt auch für die Bundestagswahl am 23. Februar. Doch neben Stift, Papier und Briefumschlägen kommt in Deutschland auch Software zum Einsatz. Am Wahltag selbst werden damit etwa sogenannte Schnellmeldungen erstellt, diese bilden die Basis des vorläufigen Ergebnisses für einzelne Wahlkreise, Bundesländer und die Bundesrepublik als Ganzes.

Doch wem gehören diese Softwareprodukte eigentlich? Warum ist der Quellcode nicht öffentlich? Und was hat das alles mit Aachen zu tun?

Qualitätsmängel und Fehler in der Vergangenheit

An den eingesetzten Software-Produkten gibt es immer wieder Kritik. Im September berechnete die Wahlsoftware in Sachsen die Sitzverteilung des vorläufigen Ergebnisses zunächst falsch. Dadurch sah es so aus, als würde die AfD eine Sperrminorität im Landtag bekommen. Das musste später korrigiert werden. Auch wenn die Korrektheit des eigentlichen Wahlergebnisses dadurch nie gefährdet war: Demokratiefeinde nutzten die Panne für Verschwörungserzählungen. Welche Software von welchem Hersteller in Sachsen eingesetzt wurde, hält der Landeswahlleiter aus „Sicherheitsgründen“ geheim.

Sicherheitsforschende innerhalb und außerhalb des CCC fanden zudem immer wieder Sicherheitsmängel. Zuletzt zeigten Linus Neumann und Thorsten Schröder auf dem 38. Chaos Communication Congress, dass auch eine aktuelle Wahlsoftware-Anwendung Qualitätslücken hat. Der zentrale Vorwurf: Die Software signiere die übermittelten Ergebnisse nicht nach gängigen und etablierten BSI-Anforderungen.

Wer stellt die Wahlsoftware her?

Der Hersteller der im Vortrag kritisierten Wahlsoftware, die votegroup GmbH, schreibt dazu auf Anfrage von netzpolitik.org: Die im Vortrag dargestellte Software habe keinerlei Bezüge zur Bundestagswahl. „Dieses Softwaremodul wird ausschließlich in Rheinland-Pfalz zu den Kommunalwahlen verwendet, um die Stimmen einzelner Stimmzettel zu erfassen. Die angesprochene Signierung der Konfiguration, Transportmedien und Ergebnisse können verbessert werden. Auch könnten sicherere (digitale) Transportwege eingerichtet werden.“ Dies scheitere aber oft an dem Nichtvorhandensein einer dafür notwendigen Infrastruktur und sicherer Netzanbindungen.

Die votegroup GmbH ist nicht nur Herstellerin dieser einen Software. Sie ist der Platzhirsch unter den Wahlsoftware-Herstellern in Deutschland. Seinen Sitz hat das Unternehmen in Aachen, entwickelt wird an den Standorten in Berlin und Gütersloh. Die votegroup GmbH ist der Nachfolger der vote iT GmbH. Nach den Angaben von Geschäftsführer Dieter Rehfeld setzen über 90 Prozent der Kommunen Wahlsoftware der votegroup ein, ebenso die Bundeswahlleiterin und sieben Landeswahlleitungen.

Wir haben alle Landeswahlleiter:innen angefragt, welche Software sie verwenden und welche die Kommunen in ihrem Land. Das Ergebnis: Entweder verwenden sie selbst-entwickelte Lösungen – oder Produkte der votegroup. Keine einzige Landeswahlleitung nannte Produkte eines anderen Herstellers. Eine Online-Übersicht der votegroup nennt alleine für die Software „votemanager“ 3.161 Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften.

Es werden Daten an Datawrapper übertragen.

Diese marktbeherrschende Stellung hat sich die heutige votegroup in den letzten Jahren durch mehrere Übernahmen erarbeitet. Ihr Mutterkonzern kaufte 2016 den Hersteller von PC-Wahl. 2020 übernahm die votegroup (damals noch vote iT) IVU.elect. Auch die WRS Softwareentwicklung GmbH ist seit Dezember 2019 vollständig im Besitz der votegroup, das zeigen Dokumente aus dem Handelsregister.

Diese Unternehmensgeschichte erklärt auch, warum so viele unterschiedliche Softwareprodukte in Deutschland eingesetzt werden, obwohl sie zum gleichen Hersteller gehören. Auf netzpolitik.org-Anfrage erklärt die votegroup, dass „elect“, „Elect-WAS“, „IVU-elect“, „votemanager“, „Wahlabwicklungssystem (WAS)“ und „Wahlmanager“ eigenständige Produkte sind. Aktuell bestehe das Produktportfolio aus den Softwareprodukten votemanager und elect, schreibt die votegroup.

Wem gehört die votegroup GmbH?

Die votegroup ist vollständig in der Hand kommunaler IT-Dienstleister. 70 Prozent der Anteile hält die regio iT, ein kommunaler IT-Dienstleister für Aachen und die Region. Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Bayern (AKDB) hält weitere 20 Prozent der Anteile. Der Rest verteilt sich auf unterschiedliche kommunale IT-Dienstleister sowie den Wahlsoftware-Anwender-Verein.

Es werden Daten an Datawrapper übertragen.

Die kommunalen IT-Dienstleister wiederum sind mehr oder weniger direkt in der Hand der Kommunen. So ist das auch im Gesellschaftsvertrag der votegroup vorgesehen.

Dabei ist die Beteiligung der Kommunen durchaus unterschiedlich ausgeprägt. An der Regio iT ist beispielsweise die Stadt Aachen stark beteiligt, mit mindestens 47 Prozent. 10 Prozent der Anteile hält sie direkt, den Rest über die Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft, welcher der Stadt zu 99,99 Prozent gehört.

Die AKDB wiederum wird getragen von den vier kommunalen Spitzenverbänden in Bayern, also den Interessenvertretungen der Kommunen.

Schaubild zur votegroup. Es zeigt, mit Pfeilen, dass die Stadt Aachen über Regio iT und die Energieversorgungsgesellschaft an dem Unternehmen beteiligt ist.

Sind dann die Kunden nicht auch gleichzeitig die Eigentümer?

Dass die Kunden mittelbar auch gleichzeitig die Eigentümer der votegroup sind, ist auch im Gesellschaftervertrag geregelt. In diesem heißt es in §3: „Abnehmer der Leistungen können ausschließlich Gesellschafter bzw. die Mitglieder von Gesellschaftern sein. [..]“

Zum Teil kaufen die Kommunen die Software selbst, zum Teil kaufen zuerst die IT-Dienstleister die Software – um sie dann an Kommunen weiterzuverkaufen. Die AKDB beispielsweise bezeichnet sich als „Vertriebspartner“ der votegroup für Bayern. Sie sieht in dieser Doppelrolle keinen Interessenskonflikt. Es ermögliche der AKDB „vielmehr im Sinne ihrer Rolle für die bayerischen Kommunen auch deren Anforderungen an das Wahlprodukt mit in den Entwicklungsprozess einfließen lassen zu können.“

Auch die votegroup sieht in dieser Doppelrolle ihrer Gesellschafter/Kunden keinen Widerspruch: „Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit haben sich Kommunen und kommunale Unternehmen zusammengeschlossen, um Wahlsoftware in öffentlicher Hand sicher zu entwickeln und zu betreiben.“

Die Konstruktion mit den IT-Dienstleistern hat für die Kommunen weitere Vorteile: Laut dem Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste können die IT-Dienstleister in der Regel „Inhouse-Geschäfte“ mit den Kommunen, die Träger, Mitglieder oder Gesellschafter der Unternehmen sind, abschließen. „Das bedeutet, dass die Kommunen Aufträge an sie direkt vergeben können. Die Aufträge sind mehrwertsteuerfrei und verursachen einen geringeren organisatorischen Aufwand, da keine Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.“ Das betrifft nicht nur Wahlsoftware, sondern alle möglichen Arten von Software.

Trotz der Tatsache, dass die (End-)Kunden zumindest zum Teil gleichzeitig die Eigentümer sind, ist das Geschäft der votegroup profitabel. Laut ihren Jahresabschlussberichten erzielte die votegroup GmbH (damals noch unter dem Namen „vote iT“) in den Jahren 2021 und 2022 zusammengerechnet einen Gewinn von etwa 2 Millionen Euro.

Was passiert mit dem Gewinn?

Die votegroup schreibt dazu auf Anfrage: „Die votegroup GmbH muss für die sichere Weiterentwicklung der Software, für die wirtschaftliche Stabilität der Gesellschaft und für das Investment (Zinsen und Tilgung) ihrer Gesellschafter eine auskömmliche Rendite erwirtschaften.“

Wie die votegroup auf Anfrage bestätigt, floss der Gewinn in der Vergangenheit an die Gesellschafter zurück. In wie vielen Jahren das geschah und um welche Summen es insgesamt geht, ist unklar. Allerdings bleibt das Geld nicht nur bei den IT-Dienstleistern, also vor allem der regio iT und der AKDB. Die regio iT schüttet Ihren Gewinn zum Teil auch an ihre Gesellschafter aus.

So steht im Haushaltsplan der Stadt Aachen (2024, S. 3666), dass die Stadt „für Ihren direkten Anteil für das Geschäftsjahr 2022“ eine Nettogewinnausschüttung von 713.000 Euro erhielt. Im Vergleich zur Gesamtgröße des Haushaltsplans ist das ein sehr geringer Posten. Der Haushalt der Stadt Aachen umfasst zwischen 1,2 und 1,3 Milliarden Euro. Auf eine Anfrage von netzpolitik.org reagierte die Stadt Aachen nicht.

Die AKDB wiederum teilt mit, dass sie „als sogenannte ‚Selbsthilfeeinrichtung der Kommunen‘ und als Anstalt des öffentlichen Rechts“ nicht gewinnorientiert arbeite. „Alle Erlöse bleiben im Unternehmen und dienen nicht nur zur Deckung des laufenden Aufwands, sondern insbesondere auch der Neu- und Weiterentwicklung unserer Lösungsangebote.“

Unabhängig der konkreten Gewinnsummen bleibt die Frage: Wie sinnvoll ist die aktuelle Struktur, bei der eine Gesellschaft mit großem Aachener Anteil fast alle Kommunen in Deutschland mit Wahlsoftware beliefert?

Public Money – Secret Code?

So ist fraglich, warum die von der Öffentlichkeit bezahlte und im Besitz staatlicher Unternehmen befindliche Software nicht auch der Öffentlichkeit zur Verfügung steht – getreu dem Grundsatz: „Public Money – Public Code“. Jutta Horstmann, Geschäftsführerin des Zentrums für Digitale Souveränität in der öffentlichen Verwaltung (ZenDis), erklärt auf Anfrage, es gehe um mehr „Public Money – Public Code“. „Bei allen kritischen Systemen muss der Staat höchste Anforderungen an Digitale Souveränität und Transparenz anlegen.“

Im Fall von Wahlsoftware komme verschärfend hinzu, dass eine Wahl nicht einfach ein administrativer Prozess ist, sondern „konstituierend für die Demokratie“. Bürger:innen müssen den Wahlen und den Wahlergebnissen vertrauen. „Das geht nur, wenn der Code der verwendeten Software quelloffen und damit transparent ist“, bekräftigt Horstmann.

Mehrere Landeswahlleiter:innen verweisen darauf, dass das amtliche Endergebnis nicht von Software, sondern den gedruckten Stimmzetteln abhängt. „Alle Wahlunterlagen können und werden im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit bei Anfechtungs- und Wahlprüfungsverfahren auch zur Überprüfung herangezogen“, sagt etwa die Landeswahlleiterin des Saarlands.

Gegen die Veröffentlichung von Wahlsoftware führen Teile der Verwaltung Sicherheitsbedenken an. „Eine Veröffentlichung des Quellcode erfolgt insbesondere nicht, um die Sicherheit des Verfahrens zu gewährleisten“, schreibt etwa die Landeswahlleitung aus Rheinland-Pfalz, die gemeinsam mit Hessen eine Eigenentwicklung nutzt. Der CCC und andere argumentieren hingegen: Sicherheit durch Geheimhaltung funktioniere nicht, stattdessen würden Schwachstellen durch eine Offenlegung schneller bekannt – und die Software somit sicherer.

Wer steht in der Verantwortung?

Aus Sicht der Geschäftsführerin von ZenDis zeigt sich in der Debatte um Wahlsoftware auch ein generelles Problem: „Wir brauchen endlich einen Vorrang für Open-Source-Software im Vergaberecht. Verbunden mit dem klaren Ziel, die Beschaffung bis 2035 vollständig auf Open-Source-Software umzustellen und bis dahin einen schrittweise steigenden Open-Source-Mindestanteil bei Beschaffungsvorgängen und in Rahmenverträgen verpflichtend zu machen“, sagt Horstmann.

Auch viele Wahlleiter:innen aus Bund und Ländern verweisen auf eine fehlende Rechtsgrundlage und sehen keine Notwendigkeit einer Veröffentlichung.

Zudem schreibt uns die Landeswahlleiterin des Saarlands: „Eine Veröffentlichung des Quellcodes einer (Wahl)Software bedürfte der Einwilligung des jeweiligen Softwareherstellers.“ Die votegroup wiederum spielt den Ball zu den Kunden zurück: „Die Software kann nur in Abstimmung mit den jeweiligen Kunden veröffentlicht werden.“


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