Die schwarz-rote Berliner Landesregierung bastelt an einem neuen Polizeigesetz, das mehr Videoüberwachung, Staatstrojaner und viele weitere Befugnisse für die Polizei bereit hält. Dafür gab es massive Kritik – sowohl auf der Straße als auch bei der parlamentarischen Anhörung.
Nach dem Willen von CDU und SPD soll die Berliner Polizei massiv mit neuen Befugnissen ausgestattet werden. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / A. Friedrichs
Die Berliner schwarz-rote Koalition will ein neues Polizeigesetz beschließen, das in Berlin unter dem Namen Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) firmiert. Berlin folgt damit einer ganzen Reihe von Bundesländern, die ihre Polizeigesetze in den letzten Jahren verschärft haben. An der Berliner Gesetzesnovelle gibt es breite Kritik sowohl von der demokratischen Opposition im Parlament wie auch von der Berliner Datenschutzbeauftragten und Menschenrechtsorganisationen wie der GFF.
Anlässlich der Sachverständigenanhörung am Montag protestieren vor dem Roten Rathaus Lilly und Kiki. Sie verteilen Flyer mit der Aufschrift „Nein zu Massenüberwachung und der Kriminalisierung von Protesten“. Sie sind Teil eines Bündnisses zivilgesellschaftlicher Gruppen wie Amnesty International oder dem Komitee für Grundrechte und Demokratie.
„Überall werden Gelder gekürzt, aber für Videoüberwachung ist dann plötzlich Geld da. Dabei verhindert die keine Straftaten, sondern kriminalisiert marginalisierte Gruppen und spaltet den öffentlichen Raum“, sagt Lilly. Dass die Unverletzlichkeit der Wohnung durch die Gesetzesnovelle eingeschränkt wird, sehen die beiden ebenso kritisch.
„Abkehr von der grundrechtsfreundlichen Politik“
Auch in der Sachverständigen-Anhörung hagelt es Kritik für den Entwurf. So sieht die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp eine Vielzahl neuer Datenverarbeitungsermächtigungen und eine erhebliche Ausweitung der Befugnisse der Polizei. Aufgrund der Detailtiefe – die Gesetzesnovelle ist 700 Seiten stark – habe ihre Behörde nicht einmal alle Vorschriften analysieren können.
Das Volumen der geplanten Änderungen kritisiert auch Innenpolitiker Niklas Schrader von der Linken. Denn so umfangreich wie der Gesetzentwurf sei auch der Überarbeitungsbedarf: „Ich bin mir nicht sicher, ob das in dem kurzen Zeitplan, den Sie uns gegeben haben, schaffbar ist“, sagt er bei der Anhörung.
Eine „Abkehr von der grundrechtsfreundlichen Politik“ in Berlin beklagte der Jurist David Werdermann von der GFF sowohl in seiner Stellungnahme (PDF) wie auch in der Anhörung. Zwar versuche der Entwurf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachzuzeichnen, das gelinge allerdings nicht immer.
Ein Hauptkritikfeld an dem Gesetz ist laut Werdermann das Festhalten am Konstrukt der „krininalitätsbelasteten Orte“. An diesen dürfen in Zukunft nicht nur anlasslose Kontrollen durchgeführt werden, sondern auch Videoüberwachungsmaßnahmen. Das Gesetz erlaube zudem die Videoüberwachung von öffentlichen Veranstaltungen und die Auswertung des Videomaterials mit sogenannter KI. Werdermann warnt hier vor einem höheren Überwachungsdruck auf Menschen mit atypischen Verhalten wie beispielsweise Wohnungslosen oder Personen mit körperlichen Einschränkungen.
Kritik hat die GFF auch am Einsatz von Staatstrojanern und daran, dass die Polizeibehörden in Zukunft heimlich Wohnungen betreten dürfen, um diese zu installieren. „Ich habe da große Bauchschmerzen mit“, sagt Werdermann. Insgesamt wird durch das neue ASOG die Schwelle zum Einsatz der Staatstrojaner und zur Überwachung von Wohnungen deutlich herabgesetzt.
Ebenso kritisch sieht Werdermann den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten: „Jedes Foto, das möglicherweise ohne das Wissen und Einverständnis der betroffenen Person ins Netz gestellt wird, kann zu Überwachungszwecken genutzt werden“, sagt Werdermann. Es sei nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr möglich, an einer Versammlung teilzunehmen, ohne damit rechnen zu müssen, dass Fotos, die beispielsweise von der Presse veröffentlicht werden, anschließend von der Polizei für einen Abgleich genutzt würden.
„Freifahrtschein für Massenüberwachung“
„Die Vorschrift schließt zudem weder den Aufbau einer biometrischen Referenzdatenbanken auf Vorrat noch die Nutzung von kommerziellen Datenbanken aus“, schreibt Werdermann in seiner Stellungnahme. Beides sei jedoch mit der KI-Verordnung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Werdermann verweist in der Stellungnahme darauf, dass der Aufbau einer umfassenden biometrischen Referenzdatenbank – bestehend aus öffentlich zugänglichen Lichtbildern, Videos und Tonaufnahmen aus dem Internet – unverhältnismäßig in Grundrechte eingreift. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach herausgestellt, dass biometrische Daten besonders schutzwürdig seien. „Durch den Aufbau einer Datenbank, um biometrische Daten vorzuhalten, wären Grundrechte von Millionen, wenn nicht Milliarden von unbeteiligten Personen betroffen, die keinen Anlass für polizeiliche Überwachung gegeben haben“, so Werdermann weiter.
Statt konsequent gegen rechtswidrige Angebote wie PimEyes vorzugehen, schaffe der Senat mit dem Entwurf eine Grundlage für biometrische Massenüberwachung durch die Berliner Polizei, schreibt Werdermann. Diese kritisiert auch die grüne Innenpolitikerin Gollaleh Ahmadi. Sie sieht in der Gesetzesnovelle einen „Freifahrtschein für Massenüberwachung“.
Berlins Datenschutzbeauftragte Meike Kamp kritisiert auch die Verarbeitung von Daten zum Training von KI-Systemen. Hier dürfe zuviel Material ohne Eingriffsschwelle und Löschfristen genutzt werden, sie gehe zudem davon aus, dass auch nicht-anonymisierte Klardaten verarbeitet würden. Daten, die einmal zum Training von Künstlicher Intelligenz genutzt wurden, ließen sich nicht mehr löschen, betont Kamp. Zudem vermute sie, dass solche Daten auch in automatisierten Analyseplattformen landen, deren Nutzung der Berliner Polizei künftig erlaubt sein soll. Zu solchen Plattformen gehört auch die Software „Gotham“ vom umstrittenen US-Unternehmen Palantir.
Präventive Funkzellenabfrage
Ebenso zu wenig geregelt seien die Funkzellenabfragen, wo die Eingriffsschwellen zu niedrig seien. Hier sei auch davon auszugehen, dass Funkzellendaten für KI-Training genutzt werden. „Durch die Verknüpfung der erhobenen Daten mit automatisierten Analyseplattformen lassen sich detaillierte Bewegungsprofile erstellen. Dies ermöglicht Rückschlüsse auf politische Aktivitäten, soziale Beziehungen und persönliche Gewohnheiten der Betroffenen“, schreibt die Berliner Datenschutzbeauftragte in ihrer Stellungnahme (PDF).
Der grüne Innenpolitiker Vasili Franco kritisiert, dass die Funkzellenabfragen in Zukunft auch gegen Personen gerichtet sein können, die nur vermutlich an einer Straftat teilnehmen werden. Damit verschiebt das neue Polizeigesetz die Funkzellenabfragen von der nachträglichen Ermittlung in den präventiven Raum.
Sowohl Sachverständige wie auch Oppositionspolitiker:innen verwiesen in der Anhörung darauf, dass man das verschärfte Polizeigesetz auch vor dem Hintergrund des Rechtsrucks sehen müsse – und dass man damit einer möglichen autoritären Regierung Werkzeuge in die Hand gebe.
Dokumente
Stellungnahmen von Sachverständigen zur Novelle des Berliner ASOG
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Immer wieder machen Polizeien bei Demonstrationen Auflagen zur Lautstärke. Das greift tief in die Grundrechte ein. Die Berliner Polizei argumentiert neuerdings mit dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizisten, um Demos leiser zu drehen.
Menschen tanzen mit ordentlich Bass und Lautstärke vor dem Brandenburger Tor während einer Demonstration gegen die AfD im Jahr 2018. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Emmanuele Contini
Er ist seit einer Protestaktion beim ARD-Sommerinterview bundesweit bekannt, aber Ordnungshütern wohl ein Dorn im Auge: Die Berliner Polizei nimmt offenbar die Anwesenheit des Protestbusses „Adenauer SRP+“ bei Versammlungen zum Anlass, diesen Demonstrationen besondere Lärmauflagen zu machen. So hatte die Berliner Versammlungsbehörde zuletzt am 2. August einer Demo gegen Rechtsextremismus und Verschwörungsideologie eine Lautstärkebegrenzung auferlegt. Im Auflagenbescheid an den Veranstalter hieß es:
Ein Lautstärkepegel von maximal 90 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort (MIO) darf durch die zum Einsatz kommende Lautsprecheranlage nicht überschritten werden.
Diese Auflage hatte Auswirkungen auf die Teilnahme des Protestfahrzeuges vom Zentrum für politische Schönheit, das die Polizei – nicht nur in Berlin – seit Längerem auf dem Kieker hat. Im Verlauf der Versammlung stellte die Polizei mit ihrem Messgerät einen Verstoß gegen die Lärmauflage fest – und versuchte, die Lautsprecher des Fahrzeuges zu beschlagnahmen.
Später teilte die Polizei mit, dass ein Polizist durch die Lautstärke leicht verletzt worden sei. Insgesamt seien in den letzten Monaten durch das „Tatmittel Adenauer SRP+“ schon 26 Polizist:innen leicht verletzt worden, Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung würden laufen.
Nicht nur in Berlin
Die Maßnahme gegen den antifaschistischen Protestbus steht exemplarisch für die neueste Hürde für Veranstalter:innen von Demonstrationen. So berichtete auch das Bündnis „MyGruni“, das immer wieder Demos mit Tausenden Menschen im Berliner Villenviertel Grunewald abhält, dass die Polizei bei Aktionen angeordnet habe, dass die Lautsprecherwagen beispielsweise beim Vorbeifahren an Seniorenheimen heruntergedreht werden müssten. Warum ausgerechnet Senior:innen, die in der Regel ja schlechter hören, von den Inhalten eines Protestes abgeschirmt werden sollen, bleibt das Geheimnis der Polizei.
Um die Lautsprecher zu beschlagnahmen, fuhr die Berliner Polizei schweres Gerät auf. - Alle Rechte vorbehalten Zentrum für politische Schönheit
Berlin steht als Bundesland nicht allein, wenn es um solche Auflagen geht. Auch im sächsischen Dresden gilt seit vergangenem Jahr ein Richtwert von 90 Dezibel, in Bayern gibt es ähnliche Auflagen. Im nordrhein-westfälischen Düsseldorf setzte die Polizei bei einer Kundgebung – es war wieder der Adenauer-Protestbus – sogar die Lautstärke auf maximal 70dB fest, in Spitzen durfte sie 90dB nicht übersteigen. Um das abzusichern, erließ die Polizei sogar die Auflage (Dokument 1, Dokument 2), dass drei Polizeibeamte permanent im Bus sein sollten und zuvor vom Veranstalter in der technischen Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen werden sollten.
Soweit so absurd und einschränkend. Doch was heißen eigentlich die Dezibel-Zahlen?
Wer in einer Diskothek feiert, ist auf der Tanzfläche oft Lautstärken von 90 bis 100 Dezibel ausgesetzt, manchmal auch mehr. Auf Dauer sind solche Lautstärken schädlich für das Gehör. Doch Lärmschutzauflagen auf 90 oder gar 70 Dezibel beschränken letztlich die Versammlungsfreiheit massiv.
Dazu muss man sich etwas näher anschauen, was es mit Dezibel auf sich hat und wie der Schall mit der Entfernung zu- beziehungsweise abnimmt: Die Skala, die den sogenannten Schalldruckpegel abbildet, verhält sich nicht linear, sondern logarithmisch. 10 Dezibel entsprechen etwa einer Verdopplung der empfundenen Lautstärke, gleichzeitig nimmt die Lautstärke bei einer Verdopplung des Abstandes zur Schallquelle um jeweils 6 Dezibel ab.
Etwas weiter entfernt nur noch ein Flüstern
Stehe ich bei einem Demo-Lautsprecher – der bei einem Meter Abstand die polizeilich erlaubten 90 Dezibel laut ist – in 64 Meter Entfernung, dann bleiben von den vorn lauten 90 Dezibel gerade noch 54 Dezibel übrig, was deutlich leiser ist als ein Fernseher auf Zimmerlautstärke oder die Geräuschkulisse in einem Büro – und in etwa der Lautstärke eines normalen Gesprächs zwischen zwei Menschen entspricht.
Bei der extremen Düsseldorfer Auflage mit den 70 Dezibel ist der Klang des Lautsprecherwagens in schon 32 Metern Entfernung nur noch als Flüstern mit etwa 40 Dezibel wahrzunehmen. Bei Umgebungsgeräuschen durch Verkehr oder dem Geraschel und Gemurmel von vielen versammelten Menschen, wird es dann schon schwierig, etwas von den politischen Inhalten zu verstehen.
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Das hat Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit: Demonstrationen haben, gerade wenn sie laufen, oftmals eine Ausdehnung über mehrere Hundert Meter. Bei einer Lautstärkebeschränkung auf 90 Dezibel am Lautsprecher haben so viele der Teilnehmenden gar keine Chance, die Inhalte eines Lautsprecherwagens zu hören.
Und auch die Adressaten des Protests dürften durch so eine Regelung davon verschont werden, die Redebeiträge inhaltlich mitzubekommen. Demonstriere ich gegen eine Institution oder eine Veranstaltung, von der die Polizei den Lautsprecherwagen auf mehr als 50 Meter Abstand hält, dann dürfte der Adressat des Protests bei geschlossenen Fenstern nichts mehr vom Protest hören.
Eine allgemeine Beschränkung der Lautstärke widerspricht dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das Proteste laut Rechtsprechung in „Hör- und Sichtweite“ zum Adressaten ermöglichen soll. Proteste in Hörweite sind bei den üblichen Lautstärkebeschränkungen dann schon deutlich erschwert bis unmöglich.
So laut sind verschiedene Lärmquellen – es kommt aber auf die Entfernung an. - Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zoonar
Flüsterdemo wegen Arbeitsschutz der Polizei?
Der Lärmvorfall bei der Demo gegen Rechtextremismus in Berlin hat es nun bis ins Berliner Abgeordnetenhaus geschafft. Der grüne Innenpolitiker Vasili Franco hat eine parlamentarische Anfrage (PDF) mit vielen Fragen gestellt.
Spannend ist an der Antwort unter anderem, dass die Berliner Landesregierung die Lärmschutzauflagen in erster Linie mit dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizeibeamt:innen begründet, denn in der Regel dürften Demoteilnehmende oder Passant:innen gar nicht so nahe an den etwa drei Meter hoch hängenden Lautsprecher herankommen wie die messenden Polizist:innen.
Drei Polizisten messen die Lautstärke am Adenauer-Bus. Einer von ihnen soll sich laut Polizeiangaben dabei wegen der hohen Lautstärke leicht verletzt haben. - Alle Rechte vorbehalten Zentrum für politische Schönheit
In der Antwort auf die parlamentarische Anfrage heißt es: Es habe die Gefahr bestanden, dass durch den Einsatz von Lautsprechern mit einer über 90 Dezibel A-Bewertung (dB(A)) hinausgehenden Lautstärke „Belange des Schutzes Dritter vor Lärm, des Schutzes der Gesundheit und der körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmenden, der eingesetzten Dienstkräfte der Polizei Berlin und unbeteiligter Dritter sowie zu berücksichtigende Belange des Arbeitsschutzes“ verletzt würden. Eine längere Konfrontation mit einem Schalldruckpegel von mehr als 90 dB(A) könne Gehörschäden verursachen.
In der Anfrage an die Landesregierung hat Vasili Franco auch gefragt, warum denn die Polizeibeamt:innen beim Messen direkt am Lautsprecher keinen Gehörschutz getragen hätten. Hierzu antwortet die Innensenatorin:
Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen ist es nicht möglich, dass Polizeibeamtinnen und -beamte während der Begleitung des Aufzuges einen über die Impulsschallgehörschutzstöpsel hinausgehenden Gehörschutz tragen. […] Das Tragen eines umfassenden Gehörschutzes ist daher mangels Effektivität nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen (vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 24. Juli 2013 – 7 K 13.2850). Bei Versammlungen kann daher im Wege der Beschränkung eine Höchstlautstärke vorgegeben werden (siehe Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 2010 – 11 LA 298/10; Oberverwaltunsggericht Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 3 L 257/10).
Den gesetzten Grenzwert von 90 Dezibel sieht die Berliner Innenverwaltung in Sachen Versammlungsfreiheit als unproblematisch an: Nach Meinung der Innenverwaltung würde der auferlegte Maximalwert das Schutzgut des Versammlungsgrundrechts aus Art. 8 GG als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe wahren. Mit der angesetzten Lautstärke könnten laut der Landesregierung sowohl die eigenen Teilnehmenden als auch unbeteiligte Dritte erreicht werden, so dass die Binnen- und die Außenkommunikation gewährleistet war. Die Einwirkung auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess, die das Wesen einer jeden Versammlung ausmacht, sei damit möglich gewesen.
„Unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit“
Das sieht der grüne Innenpolitiker Franco anders. Er kritisiert, dass „Versammlungen von der Polizei nicht als demokratische Wahrnehmung von Grundrechten, sondern als Hort von Gefahren betrachtet werden“. Im Falle des Protestbusses dränge sich mittlerweile der Eindruck auf, dass die Berliner Polizei nach Vorwänden suche, den Bus aus dem Verkehr zu ziehen, so Franco weiter.
„Lärmauflagen und penible Kontrollen muten in der Gesamtschau als unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit an. Es ist schon verwunderlich, dass wiederholt Verletzungen von Polizist:innen durch die überschrittene Lautstärke angeführt werden, gleichzeitig jedoch keinerlei Beschwerden oder Verletzungen von Dritten oder Demonstrationsteilnehmenden zu verzeichnen sind“, sagt Franco gegenüber netzpolitik.org.
Die Polizei schaffe durch ihren Einsatz faktisch mutwillig selbst den Grund, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. „Der Protest auf der Straße wird im Ergebnis unterdrückt, während die rechtsextreme Propaganda im Netz lauter als jeder Demobus den politischen Diskurs verschiebt.“
„Mittel, um Versammlungsleitungen zu gängeln“
Stefan Pelzer vom Zentrum für politischen Schönheit sagt gegenüber netzpolitik.org, dass er die Lautstärkebeschränkungen als willkürlich empfinde. „Sie dienen letztlich nur dazu, Demonstrationen jederzeit behindern zu können und Fahrzeuge wie unseren Bus von Demonstrationen ausschließen zu können.“
Kritik an Lärmauflagen hat auch der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV): „Versammlungen müssen wahrgenommen werden können. Lautstärkeauflagen erschweren die Außenwahrnehmung. Sie sind ein Mittel, um Versammlungsleitungen unnötig zu gängeln“, erklärt auch Rechtsanwalt Peer Stolle, Vorstandsmitglied des RAV.
„Derartige Auflagen sind Ausdruck eines behördlichen Verständnisses, Versammlungen als Störung wahrzunehmen und nicht als elementaren Ausdruck einer lebendigen Demokratie“, so Stolle weiter.
Nehmen die Lärmschutzauflagen in Berlin zu?
Wie oft die Berliner Versammlungsbehörde Demonstrationen in der Hauptstadt Lärmauflagen macht, ist nicht so leicht herauszubekommen. Die Berliner Polizei kann nach eigener Auskunft keine Angaben zur Entwicklung der Lärmschutzauflagen in den letzten Jahren machen oder sagen, ob es mehr werden. Bei der Polizei Berlin erfolge keine automatisierte Erfassung von Beschränkungen bei Versammlungen. „Deshalb ist ein Überblick dazu nicht möglich“, sagt ein Sprecher der Polizei gegenüber netzpolitik.org. In einer früheren kleinen Anfrage zum Thema antwortete die Senatsverwaltung, dass Lärmschutzauflagen immer eine Einzelfallbewertung voraussetzen würden.
Bei der Berliner Lauti-Gruppe, die seit vier Jahrzehnten etwa 50 Demonstrationen im Jahr mit einem Lautsprecherwagen unterstützt, heißt es, dass Lautstärkeauflagen bei Demonstrationen in Berlin noch die „absolute Ausnahme“ seien, aber immer wieder vorkämen.
„Wenn es dann aber doch willkürlich diese Auflagen gibt, stellt es eine starke Einschränkung der Demo dar, die ja den Zweck hat, gehört zu werden“, sagt Toni*, 39, die in der Gruppe mitarbeitet. „Sind solche Auflagen im Vorfeld bekannt, sollte man unbedingt rechtlich dagegen vorgehen“, so Toni weiter.
Lautstärkeauflagen in der Vergangenheit
Es ist nicht das erste Mal, dass die Frage von Lautstärke und Versammlungsfreiheit das Berliner Abgeordnetenhaus erreicht. Im Jahr 2023 gab es eine schriftliche Anfrage der Linkspartei (PDF) zum Thema. Schon damals wurde gefragt, auf welcher Grundlage eigentlich Lärmauflagen erteilt würden.
Hier antwortete die Senatsinnenverwaltung, dass der Behörde eine „einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit“ vorbehalten bleibe. Die Versammlungsfreiheit beinhalte kein Recht, „musikalische Vorträge oder Redebeiträge in beliebiger Lautstärke abzuspielen“, hieß es dort weiter. Bei der Festsetzung von Grenzwerten würden „bei dem vorzunehmenden Rechtsgüterausgleich in praktischer Konkordanz die Zeit, Örtlichkeit und Teilnehmendenzahl der Versammlung und gegebenenfalls weitere Variablen miteinbezogen“.
Weiterhin wurde damals mit der öffentlichen Sicherheit argumentiert. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasse laut dem Innensenat u.a. die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit. Außerdem seien grundrechtlich relevante Belange wie beispielsweise Lärmschutz von Anwohnenden, Passantinnen und Passanten, aber auch die negative Versammlungsfreiheit anderer Personen in den Blick zu nehmen. Insgesamt sei es immer eine Einzelfallprüfung.
Im Visier von Versammlungsbehörden und Polizeien sind seit Jahren Versammlungen, bei denen viel Musik gespielt wird. Hier gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, ob Musik eine politische Meinungsbekundung ist. Der bekannteste Fall ist die „Fuckparade“, eine Demonstration, die gegen die Kommerzialisierung der Loveparade gestartet war. Hier stufte die Polizei im Jahr 2001 die Fuckparade nicht als Demonstration ein und verbot sie. Die Veranstalter:innen zogen bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das ihnen im Jahr 2007 Recht gab und die Fuckparade als politische Versammlung anerkannte.
Ebenjener Fuckparade hatte die Berliner Polizei im Jahr 2023 allerdings strenge Lärmschutzauflagen gemacht, die den Charakter der politischen Musikparade stark veränderten, weil diese plötzlich ganz leise war. Unklar ist hier auch der unterschiedliche Umgang im Einzelfall. Während die Fuckparade starke Beschränkungen hinnehmen musste, sind bei der Musikdemo „Rave the Planet“, die seit 2022 in Berlin stattfindet, keine Lautstärkeeinschränkungen bekannt. Bei der Techno-Demo „Zug der Liebe“ hingegen setzte die Polizei wieder einen Höchstwert von 90 Dezibel fest.
Im bayerischen Augsburg hingegen reglementiert man Musik und Lautstärke maximal versammlungsfeindlich. Bei einer Demo zum Frauentag 2022 durften Lautsprecheranlagen und Megafone „nicht für reine Unterhaltungs-/Vergnügungszwecke, sondern nur für direkte Versammlungszwecke“ verwendet werden.
Weiterhin verfügte die Versammlungsbehörde, durch das „Rufen von Parolen, Benutzen von Lärm- und ähnlichen Geräten darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung von Passanten und Anwohnern oder Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs kommen“. Zudem sollten „alle Reden und auch von Ton-/Bildträgern abgespielte Texte, Videos und Musikstücke“ den „öffentlichen Frieden“ wahren. So dürfe nicht zum „Hass gegen Bevölkerungsteile aufgestachelt werden oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgerufen werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden“.
Die Veranstalterinnen fingen sich nach der Demo einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro ein, weil sie die Auflagen missachtet hätten. RAV-Vorstandsmitglied Peer Stolle sagte damals gegenüber netzpolitik.org, solche rigiden Auflagen seien „mit einer liberalen Demokratie nicht zu vereinbaren“.
* Name der Redaktion bekannt
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Mit Hilfe von Einschüchterung, Zensur, Tech-Bros und neuen Medienmogulen gewinnt US-Präsident Trump immer mehr Einfluss auf Medien und soziale Netzwerke. Geradezu bilderbuchmäßig kommen dabei Werkzeuge für einen autoritären Umbau zum Einsatz. Ähnliche Muster sind auch schon bei uns zu erkennen. Ein Kommentar.
Donald Trump und seine MAGA-Bewegung bauen die mediale Vorherrschaft aus. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ABACAPRESS
Geradezu erdrutschartig verändert sich der Zustand der Meinungsfreiheit in den USA zum Schlechten. Vor zwei Tagen hat der Fernsehsender ABC auf Zuruf der US-Medienaufsichtsbehörde FCC die Late Night Show von Jimmy Kimmel abgesetzt. Der mutmaßliche Grund: Kimmel hatte im Zusammenhang mit Charlie Kirk kritische Comedy gesendet. Vergleiche zu Putins Russland machen bereits die Runde.
Im Hintergrund läuft derweil die wirtschaftliche Übernahme von Medienkonzernen und sozialen Netzwerken. Nachdem die Tech-Oligarchen schon unmittelbar nach dem Amtsantritt Trumps gebuckelt haben, greift nun die superreiche Ellison-Familie nach Warner Bros und TikTok. Auch das wird die Trumpsche Mediendominanz bei Fernsehsendern und sozialen Medien weiter verstärken – und die Demokratie entscheidend schwächen.
Larry Ellison ist Mitgründer und Großaktionär von Tech-Gigant Oracle, er liefert sich gerade mit Elon Musk ein Kopf-an-Kopf-Rennen, wer der reichste Mann der Welt ist. Ellison ist Republikaner, gilt als Freund von US-Präsident Donald Trump (€) – und ist Geschäftspartner von Musk, dem er finanziell bei der Twitter-Übernahme half und in dessen Konzern Tesla er wichtige Vorstandsposten innehatte. Außerdem mischt Ellison zusammen mit OpenAI beim „Project Stargate“ mit, das gerade Oracles Geschäfte beflügelt.
Larry Ellisons Sohn David wurde lange als „rich kid“ belächelt. Sein Unternehmen Skydance hat sich aber unlängst den Medienkonzern Paramount einverleibt. Zu Paramount gehören nicht nur die Filmstudios, sondern auch Fernsehsender wie CBS, MTV und Nickelodeon. Trump hält David Ellison für einen „fantastischen jungen Mann“.
Aufstieg der neuen Medienmogule
Die Einkaufstour durch die Medienwelt soll nun weitergehen: Ellison Junior hat Warner Bros ins Visier genommen. Dem Medienkonzern gehört neben der Filmsparte und zahlreichen weiteren Geschäftsbereichen auch der einflussreiche Nachrichtensender CNN. Schon jetzt gelten die Ellisons als die aufsteigenden Medienmogule der USA(€). Und das mit Trumps Placet und Segen.
TikTok hat in den USA 170 Millionen Nutzer:innen, knapp die Hälfte aller Einwohner der USA kann also über die Algorithmen mit Inhalten bespielt werden. Für viele ist TikTok die wichtigste Nachrichtenquelle, keine andere Plattform eignet sich so gut zur Informations- und Desinformationskontrolle. In zahlreichen Ländern spielt sie eine überragende Rolle bei der Verbreitung rechtsradikaler Erzählungen.
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Die Dominanz von Trump und seinen Freunden aus Medien- und Techkonzernen wird zunehmend erdrückend. Wenn man sich den Kotau der Tech-Bros vor dem Trump-Regime anschaut, dann weiß man bereits, wohin die Reise geht. Längst kommen dabei nicht nur warme Worte und schmierige Schmeicheleien zum Einsatz, sondern handfeste redaktionelle Beschränkungen, wie zahlreiche Entwicklungen in jüngster Vergangenheit zeigen:
Twitter hat sich seit dem Kauf durch Elon Musk zur Propagandaschleuder X entwickelt. Der Milliardär hat das einstige globale Informationsnetzwerk auf die Dominanz rechter Accounts getrimmt, unterstützt offen rechtsradikale Parteien und Gruppierungen und ruft dabei auch zu Gewalt auf.
Paramount hatte im Juli bekanntgegeben, die Sendung „The Late Show With Stephen Colbert“ im kommenden Mai einzustellen. Der Showmaster hatte zuvor die Millionenzahlung seines Arbeitgebers an Trump als „große fette Schmiergeldzahlung“ bezeichnet.
In der Summe sehen wir so einerseits eine mediale Gleichschaltung durch Oligarchen und andererseits offene Einschüchterung und Zensur. Im Zusammenspiel schränkt das die Vielfalt der Meinungen und die Pressefreiheit in einem so atemberaubenden Tempo ein, dass man sich kaum mehr vorstellen mag, wie die politische Lage in die USA morgen, übermorgen oder in vier Wochen aussieht. Klar ist: Die amerikanische Demokratie steht am Abgrund.
Die rechte Lüge von der Meinungsfreiheit
In Deutschland sollten wir aus der Entwicklung in den USA lernen. Sie zeigt uns, wie entfesselte Konservative und Rechtsradikale selbst gefestigt geglaubte Demokratien in Windeseile niederreißen können. Geradezu bilderbuchmäßig kommen hier wie dort die Werkzeuge für den autoritären Umbau nach und nach zum Einsatz. Die Strategien und Taktiken setzen auf die Demontage von unabhängigen Medien, wie die aktuelle Debatte um den NDR oder orchestrierte Angriffe auf Journalist:innen wie Dunja Hayali auch in Deutschland zeigen.
Dabei wird klar, was wir alle bereits wissen, viele im Diskurs aber nach wie vor sträflich ignorieren: Wenn Rechte und Rechtsradikale Meinungsfreiheit fordern, geht es ihnen nicht um die Meinungsfreiheit aller. Stattdessen wollen sie die Grenzen des Sagbaren verschieben. Die Meinungsfreiheit nutzen sie nur als Blendgranate, damit am Ende alle anderen nur noch das sagen dürfen, was sie zulassen. Ob in den USA, in Ungarn oder auch bei uns geht es Rechtsradikalen immer nur um eines: das Grundrecht auf Meinungsfreiheit abzuschaffen.
Es ist höchste Zeit, dass wir noch deutlicher und lauter dagegen aufbegehren.
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Die Fingerkuppen von Menschen sind biometrische Merkmale. – Public Domain Anna Roguszczak
Ein deutscher Kläger bringt die Zwangsabgabe von biometrischen Merkmalen vor das europäische Höchstgericht: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht grundsätzliche Rechtsprobleme, wenn für den Besitz eines Personalausweises die Abgabe der Fingerabdrücke verpflichtend ist. In einem Beschluss (pdf) legt das Gericht diese Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Die Verpflichtung für über dreihundert Millionen EU-Bürger, zwei Fingerabdrücke auf dem Ausweis in digitaler Form speichern zu lassen, geht auf die EU-Verordnung 2019/1175 zurück. Das Verwaltungsgericht begründet in seinem Beschluss seine Zweifel daran, dass die entsprechenden Vorschriften in dieser EU-Verordnung unionsrechtskonform sind. Zum einen bestünden rechtliche Zweifel schon durch das Zustandekommen der Verordnung außerhalb des eigentlich vorgeschriebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, zum anderen sieht das Gericht die Europäische Grundrechtecharta verletzt. Das betrifft die Artikel 7 und 8 der Charta, die das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation sowie das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten festschreiben.
Außerdem legt das Gericht in seinem Beschluss dar, dass die Datenschutzgrundverordnung missachtet wurde. Es bezieht sich dabei auf Artikel 35 der DSGVO, in dem eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgeschrieben ist. Bevor eine Verarbeitung von sensiblen Daten wie Fingerabdrücken erfolgt, sollen dadurch vorab die Risiken analysiert werden. Eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung hat es aber nicht gegeben.
Der Kläger wird vom Verein digitalcourage unterstützt, der gegenüber netzpolitik.org erklärt, die Fingerabdruck-Speicherpflicht verletze „unsere Grundrechte auf Privatsphäre und den Schutz unserer personenbezogenen Daten“. Der Verein bezweifelt auch, dass die auf dem Personalausweis gespeicherten Fingerabdrücke zu der versprochenen verbesserten Fälschungssicherheit führen. Wie auch das Gericht in seinem Beschluss darlegt, wäre damit nicht einmal die Notwendigkeit des schwerwiegenden rechtlichen Eingriffs einer zwangsweisen Abgabe von persönlichen Biometriedaten gegeben. Die Speicherung der Fingerabdrücke auf dem Personalausweis sei „ein unverhältnismäßiger Eingriff“, so digitalcourage.
Ein Musterexemplar des deutschen Personalausweises. - Public Domain Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern
Die Mehrheit von CDU, CSU und SPD im Bundestag hatte auf Grundlage der Verordnung im Jahr 2020 die verpflichtende Speicherung von Fingerabdrücken im deutschen Personalausweis beschlossen. In den dezentralen Melderegistern der Kommunen werden die biometrischen Daten zwar nicht gespeichert, aber auf einem Chip, der in der Plastikkarte des Ausweises eingelassen ist. In Deutschland werden – sofern das bei der beantragenden Person möglich ist – Abdrücke von beiden Zeigefingern genommen. Die EU-Verordnung sieht allerdings keine Festlegung auf einen bestimmten Finger vor.
Zuvor freiwillig, jetzt Pflicht: Fingerabdruck-Abgabe
Seit August 2021 müssen alle Menschen in Deutschland beim Beantragen eines Personalausweises zwei Fingerabdrücke hinterlassen. Das rief Kritiker auf den Plan: Bürgerrechtsorganisationen bewerteten diese Fingerabdruck-Pflicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz. Schon im Prozess des Entstehens der Verordnung war auch der EU-Kommission bescheinigt worden, das Vorhaben sei ungerechtfertigt und nicht notwendig.
Doch was zuvor in Deutschland freiwillig war, wurde dennoch zur Pflicht. Das Fingerabdruck-Prozedere auf dem Amt kennen viele Menschen schon vom Reisepass, denn da besteht der Zwang schon einige Jahre länger. Die Verpflichtung zur Abgabe zweier Fingerabdrücke bei der Ausweisbeantragung ergibt sich konkret aus § 5 Abs. 9 des deutschen Personalausweisgesetzes, der wiederum auf der EU-Verordnung zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und Aufenthaltsdokumente beruht.
Gegen die Fingerabdruckabnahme wehrte sich ein Bürger und verlangte auf dem Amt einen Ausweis ohne die biometrische Vermessung. Als ihm das verwehrt wurde, zog er vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat überaus schnell reagiert und mit seinem Beschluss nun den EuGH hinzugezogen. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird das europäische Höchstgericht erneut über die zwangsweise Erfassung von Fingerabdrücken entscheiden. Die anlassunabhängige Vermessung der biometrischen Merkmale von Menschen für ihre Identifikationspapiere ist nicht das erste Mal ein Fall für den EuGH. Zuletzt war dazu vor acht Jahren ein Urteil (vom 17. Oktober 2013) ergangen. Der damalige deutsche Kläger, der einen Reisepass ohne Fingerabdrücke ausgestellt bekommen wollte und mit seinem Fall ebenfalls in Luxemburg landete, hatte allerdings keinen Erfolg.
Im Beschluss des Wiesbadener Verwaltungsgerichts wird entsprechend betont und auch schlüssig begründet, dass die Funktion eines Ausweises nicht mit der eines Reisepasses vergleichbar sei. Die Chancen des Klägers dürften also hoch sein, dass der EuGH den Fall aufgreift.
Für den Fälschungsschutz ungeeignet
Dass diese obligatorische Abnahme von Fingerabdrücken ein Eingriff in Grundrechte ist, steht außer Frage. Artikel 7 und 8 der Grundrechtecharta sind klar betroffen. Aber ist er auch ungerechtfertigt und unverhältnismäßig? Dazu gehört die Frage, ob nicht auch geringere Eingriffe ausgereicht hätten.
Die EU-Verordnung 2019/1157 soll dem Schutz vor Fälschungen dienen und eine verlässliche Verbindung zwischen dem Inhaber und seinem Ausweis herstellen, um einer betrügerischen Verwendung vorzubeugen. In Erwägungsgrund 18 heißt es:
Die Speicherung eines Gesichtsbilds und zweier Fingerabdrücke […] auf Personalausweisen und Aufenthaltskarten […] stellt eine geeignete Kombination einer zuverlässigen Identifizierung und Echtheitsprüfung im Hinblick auf eine Verringerung des Betrugsrisikos dar, um die Sicherheit von Personalausweisen und Aufenthaltskarten zu verbessern.
Dass die Aufnahme von Fingerabdrücken für den Fälschungsschutz geeignet ist und damit Betrug und Identitätsdiebstahl verhindern kann, bezweifelt das VG Wiesbaden in seinem Beschluss ausdrücklich. Wenn schon das Gesicht einer Person zum Abgleich vorhanden ist, erschließt sich nicht, warum ein zweites Merkmal wie der Fingerabdruck erforderlich sein soll.
Im Erwägungsgrund 19 der Verordnung ist auch geregelt, dass die EU-Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Identität eines Ausweisinhabers vorrangig das Gesichtsbild prüfen. Die Fingerabdrücke sollen höchstens bestätigend überprüft werden.
Der Beschluss des Gerichts greift mehrfach die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur geplanten Einführung der Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen (pdf) aus dem Jahr 2018 auf, der weit vor dem Inkrafttreten schon kritisiert hatte, dass die Notwendigkeit des Fingerabdruckszwangs nicht begründet sei. Mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen könnte man das Ziel der Fälschungssicherheit auch erreichen, argumentierte er. Biometrische Daten seien nach EU-Recht besonders schützenswert, zumal wenn hier 370 Millionen Menschen betroffen sind.
Gefahr des Identitätsdiebstahls
Der Anwalt des Klägers, Wilhelm Achelpöhler, hatte die Klage erst Ende Dezember eingereicht. Der Beschluss des Gerichts erfolgte also sehr schnell, betont der Rechtsanwalt gegenüber netzpolitik.org. Wenn der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden an den EuGH übermittelt worden sei, könnten neben dem Kläger und der beklagten deutschen Stadt auch die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission binnen zwei Monaten Schriftsätze an den Gerichtshof senden.
Nach den schriftlichen Stellungnahmen erwartet Achelpöhler eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof. Der Anwalt sieht gegenüber netzpolitik.org seine Argumentation durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts insgesamt bestätigt und wird auch beim EuGH den Mandanten vertreten.
Die Richter des Verwaltungsgerichts gehen über die Argumente in der Klage teilweise sogar hinaus und verweisen in ihrem Beschluss auch darauf, dass in den Ausweisen der gesamte Fingerabdruck gespeichert wird und nicht nur partielle Informationen. Dadurch erhöhe sich das Risiko eines Identitätsdiebstahls. Statt des gesamten Abdrucks hätten auch nur Teile der Minuzien auf den Fingerkuppen verwendet werden können, aus denen ein ganzer Fingerabdruck nicht mehr rekonstruierbar wäre. Darauf hatte bereits der Europäische Datenschutzbeauftragte hingewiesen.
Auch digitalcourage sieht eine Gefahr des Identitätsdiebstahls und eines „Datenlecks“, die unweigerlich bestünden. Konstantin Macher von Digitalcourage erklärte dazu in einer Pressemitteilung des Vereins vom 27. Januar: „Erfahrungsgemäß ist bei einem Datenleck die Frage nicht ob, sondern wann es passiert. Die Speicherung unserer kompletten Fingerabdrücke vergrößert die Gefahr eines Identitätsdiebstahls, sobald der RFID-Chip geknackt ist.“
Auf Nachfrage von netzpolitik.org, was mit dem „Knacken des RFID-Chips“ technisch gemeint sei, erklärt Macher, dass auch der Fall bedacht werden müsse, „wenn sich eines Tages die Verschlüsselung der Daten auf dem Personalausweis als nicht (mehr) sicher herausstellen sollte“. Denn auch eine starke Verschlüsselung könne keine absolute Sicherheit garantieren.
Vier Innenminister
Den Ausweis mit Chip gibt es seit mehr als elf Jahren, der Biometrie-Reisepass mit Chip wurde sogar schon einige Jahre zuvor eingeführt. Über 62 Millionen Deutsche besitzen mittlerweile ein Ausweis-Exemplar mit einem Funk-Chip (RFID).
Immerhin vier Innenminister haben ihren Anteil daran: Otto Schily (SPD) hatte nach dem elften September die Biometrie-Idee zunächst für den Reisepass stark protegiert, Wolfgang Schäuble (CDU) brachte sie durch das Bundeskabinett, Thomas de Maizière (CDU) durfte den Personalausweis mit biometrischen Daten und funkendem Chip präsentieren und Horst Seehofer (CSU) verpflichtete die Ausweisbesitzer zuletzt auch noch zur Fingerabdruckabgabe.
Die biometrischen Daten des Chips dürfen Polizeien, Zollverwaltung, Steuerfahndung und Meldebehörden auslesen, nicht aber private Akteure. Alle Personalausweise bleiben allerdings auch dann gültige Ausweisdokumente, wenn der Chip den Geist aufgibt und nicht mehr auslesbar ist. Die Fingerabdrücke sind dann verloren – anders als die Gesichtsbilder, die zwar dann auch nicht mehr digital ausgelesen werden können, aber wenigstens aufgedruckt sind und noch mit dem Gesicht des Inhabers verglichen werden können.
Viele glauben, dass es in Deutschland eine Personalausweispflicht gibt, aber das stimmt so nicht. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Personalausweisgesetzes besteht keine Pflicht zum Besitz eines Personalausweises. Wer etwa einen gültigen Reisepass hat, muss keinen Personalausweis besitzen. Eine „Ausweispflicht“ besteht also zwar, aber nicht im Wortsinn: Man muss sich mit einem hoheitlichen Dokument ausweisen können, nicht unbedingt aber mit einem Personalausweis. Dennoch zeigt schon die hohe Anzahl der Ausweise, die im Umlauf sind, dass die große Mehrheit der Deutschen einen Personalausweis hat.
Allein deswegen betrifft die EuGH-Vorlage des Verwaltungsgerichts Millionen Bürger und ihre persönlichen Biometriedaten. Sollte der EuGH im Sinne der Grundrechte entscheiden und die zwangsweise Erhebung der Fingerabdruckdaten für unverhältnismäßig befinden, dann wäre die Entscheidung nicht nur für den Kläger von Bedeutung, sondern verbindlich für alle EU-Staaten. Die verpflichtende biometrische Vermessung der Fingerkuppen könnte dann ein Ende finden.