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Landtagswahl in Berlin: So wollen die Parteien die Hauptstadt nazifest machen

15. August 2026 um 09:00

Präventionsarbeit, die soziale Benachteiligung mitdenkt, Gedenkstätten, die Faschismus greifbar machen, digitale Fortbildungen gegen Hass im Netz: Die Berliner Parteien wollen die autoritäre Wende mit einem bunten Strauß von Maßnahmen aufhalten.

Ein Schild auf dem steht "Vegantifa". Das A ist eingekreist.
Antifaschismus gibt es in Berlin in vielen Darreichungsformen. CC-BY-NC-SA 4.0: netzpolitik.org

Die AfD wird auch bei der Berliner Landtagswahl am 20. September ganz oben mitspielen und es ist nicht ausgeschlossen, dass sie stärkste Kraft wird. Zwar droht in der Bundeshauptstadt keine Alleinherrschaft wie in Sachsen-Anhalt – die Berliner Parteien können wohl eine Koalition ohne sie schmieden. Dennoch ist auch das ein Zeichen, dass die Demokratie krankt.

Wir haben uns angeschaut, was die demokratischen Parteien, die nach den jüngsten Umfragen voraussichtlich ins Abgeordnetenhaus einziehen werden, so für Ideen haben, um den Rechtsruck aufzuhalten.

Die Linke nennt ein Kapitel ihres Berlin-Wahlprogramms schlicht „Antifaschismus“. Darin plädiert sie dafür, ebendiesen als Staatsziel in die Berliner Verfassung aufzunehmen. Außerdem will sie sich für einen breiten Konsens aller demokratischen Fraktionen einsetzen, der jegliche parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD ausschließt. Zudem will die Partei darauf drängen, dass Berlin im Bundesrat einen AfD-Verbotsantrag initiiert.

Außerdem will Die Linke eine ressortübergreifende Landesstrategie zur systematischen Bekämpfung von extrem rechten Strukturen und Aktivitäten aufsetzen und regelmäßig evaluieren. Damit sollen die rechte Raumnahme zurückgedrängt, die demokratische Zivilgesellschaft gestärkt, Betroffene geschützt und die demokratische Funktion des Staates gesichert werden. Ein jährlicher Behördentag zum Thema soll den diesbezüglichen Austausch auf Verwaltungsebene fördern.

Beratung und Prävention

Beratungsangebote – beispielsweise zur Distanzierung von extrem rechten Szenen –, Opferhilfe, Register, unabhängige Archive und anonyme Beschwerdestellen möchte Die Linke strukturell und finanziell stärken. Zielgruppenspezifische Präventionsprogramme sollen Risikofaktoren wie Armutsbetroffenheit, Gewalterfahrungen, schulische Benachteiligung oder erschwerte Ausbildungszugänge adressieren. Digitale Präventions-Formate sollen den Einfluss von Propaganda schmälern, sozialräumliche Programme sollen Jugendlichen Alternativen zu gewaltorientierten Gruppenidentitäten eröffnen.

Wichtig ist der Linken dabei, dass sich die Prävention mehrdimensional gegen die vielen Ausprägungen von Ungleichheitsdenken und antidemokratische Einstellungen richtet. Also nicht nur gegen Nazi-Ideologie, sondern auch gegen Antifeminismus, Alltagsrassismus, Antisemitismus sowie Verschwörungsdenken und religiös fundamentalistische Einstellungen.

In der Lehrer*innenausbildung will Die Linke eine Sensibilisierung für den Umgang mit rechten Ideologien verankern. Daneben soll ein Sicherheits- und Vernetzungskonzept potenziell von rechter Gewalt betroffene Vereine und Jugendklubs schützen. Menschen, die sich für Demokratie und Menschenrechte und gegen rechte Hetze und Gewalt einsetzen, will Die Linke Qualifizierungsmöglichkeiten anbieten, auch mittels einer zentralen und niedrigschwelligen Anlaufstelle in der Landesfreiwilligenagentur. Verpflichtende Weiterbildungen soll es für Mitarbeitende in der Bildung, im sozialen Bereich, im öffentlichen Dienst sowie für Sicherheitspersonal, Personal- und Betriebsräte geben. Auf Werbeflächen und Social Media will die Partei über extrem rechte Ideologien aufklären.

Die Linke kritisiert die Angriffe auf antifaschistische Strukturen, beispielsweise mittels Entzug der Gemeinnützigkeit oder Kontokündigungen. Sie erklärt ihre Solidarität und setzt sich für die Entkriminalisierung von antifaschistischem zivilem Ungehorsam ein. Angebote zur Bekämpfung von Kinderarmut will die Partei enger verzahnen, „denn soziale Ungerechtigkeit macht junge Menschen nachweislich anfälliger für autoritäres Gedankengut.“

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Länderübergreifende Ermittlungen

Rechte Straftaten sollen mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln konsequent verfolgt werden. Um militante neonazistische Organisationen zu bekämpfen, sollen Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden über Ländergrenzen hinweg zusammenarbeiten.

Die Linke will bekannte Neonazis aus öffentlichen Sportstätten, insbesondere im Kampfsportbereich, ausschließen. Außerdem soll ein Untersuchungsausschuss Berlin-Bezügen aus der NSU-Terrorserie nachgehen.

Eine wichtige Front im Kampf gegen den rechtsradikalen Backlash sieht Die Linke in der Erinnerungskultur. Sie will das Gedenken an die Opfer des Faschismus aufrechterhalten und einen weiteren Fokus auf den deutschen Kolonialismus legen. Die Finanzierung wichtiger Institutionen wie der „Topographie des Terrors“ oder des Hauses der Wannseekonferenz sollen in der Landesverfassung verankert werden. Zudem soll eine Stelle geschaffen werden, die kleine lokale Gedenkstättenprojekte unterstützt. Neu gründen will Die Linke einen Gedenkort für Opfer deutscher Besatzungspolitik und des Vernichtungskriegs in Osteuropa sowie einen Erinnerungsort für die im Faschismus verfolgten und ermordeten sogenannten „Asozialen und Berufsverbrecher“.

CDU thematisiert die Bedrohung von rechts nur spärlich

Die CDU nennt das entsprechende Kapitel ihres Wahlprogramms: „Unsere Verfassung schützen. Extremismus und Antisemitismus bekämpfen.“ Dabei hat sie einen völlig anderen Fokus als Die Linke: Die größte Gefahr für die Demokratie kommt aus Sicht der CDU – trotz der Nazis, die vor der Tür stehen – offenbar weiterhin von links. Das zeige etwa der Anschlag auf die Stromversorgung vom Januar. Dabei ist nicht klar, wer diesen verübt hat.

Liegen Anhaltspunkte für drohende Straftaten vor, will die CDU Versammlungen präventiv untersagen oder akut auflösen. So ziehe sie „eine klare Grenze gegenüber Chaoten“. Der Verfassungsschutz soll derweil erweiterte Befugnisse bekommen und womöglich auf Kommunikationsdaten und Videoüberwachung zugreifen dürfen. Das Referat Linksextremismus soll wieder eingerichtet und gestärkt, das „linksextreme Vorfeld“ in Parteien und Verbänden genau beobachtet werden.

Danach erst thematisiert die CDU die Gefahr von rechts. Sie will ihr „mit der vollen Härte des Rechtsstaates“ entgegentreten und Aussteigerprogramme bedarfsgerecht fortführen.

Verfassungstreue-Check für den öffentlichen Dienst

Nach diesem kurzen Exkurs erweitert die Partei ihren Fokus direkt wieder und fordert, die Abteilung für Staatsschutzdelikte und Hasskriminalität bei der Staatsanwaltschaft zu stärken. Organisationen und Initiativen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten oder menschenfeindliche Positionen vertreten, sollen von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Vereinigungen mit „nachweislich verfassungsfeindlichen Bestrebungen“ werde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Mitarbeitende im öffentlichen Dienst sollen einen Verfassungstreue-Check absolvieren müssen. Wer antisemitische Straftaten billigt, soll nach Möglichkeit ausgewiesen werden.

Das Kapitel im Wahlprogramm der Grünen, in dem diese sich mit Antifaschismus beschäftigen, heißt: „Kampf gegen Rechtsextremismus – Demokratie schützen“. Die Partei will das Landesprogramm gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus sowie die Landeskommission gegen Gewalt erweitern. Die Senatsbildungsverwaltung soll in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Expert*innen gewährleisten, dass Bildungseinrichtungen die Gefahren des Rechtsextremismus aufgreifen und im Umgang mit rechtsextremen Ideologien professionell unterstützt werden.

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Digitale Präventionsangebote sollen in allen Altersgruppen Medienkompetenz fördern, um Desinformation und Hass frühzeitig zu erkennen. Social-Media-Plattformen sollen in die Verantwortung genommen werden, entsprechende Inhalte zu löschen.

Sicherheitsgipfel gegen rechtsextreme Jugendgewalt

Die Grünen wollen Präventionsprojekte an Schulen verstetigen und den Umgang mit Rechtsextremismus zu einem verpflichtenden Teil der Aus- und Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals machen. Ein ressortübergreifender Sicherheitsgipfel aus Land und Bezirken soll sich mit der Zunahme rechtsextremer Jugendgewalt beschäftigen.

Opfer rechtsmotivierter Straftaten sollen stärkere Informations- und Beratungsangebote erhalten, Melderegister-Sperrungen sollen für sie vereinfacht werden. Polizei und Justiz sollen rechte Straftaten konsequent verfolgen und Betroffene transparent über ihre Handlungsoptionen sowie die Ermittlungsschritte informieren. Eine zentrale Meldestelle für digitale Gewalt soll die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden koordinieren.

Um den öffentlichen Dienst vor Rechtsextremist*innen zu schützen, wollen die Grünen interne Beschwerde- und Meldestrukturen verbessern und ausbauen. Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeind*innen im Staatsdienst sollen konsequent durchgeführt werden.

SPD für AfD-Verbot

Das Antifa-Kapitel im SPD-Programm heißt: „Unsere wehrhafte Demokratie schützen“. Die Partei will dafür ein Demokratiefördergesetz verabschieden. Auch sie möchte, dass Berlin über den Bundesrat einen AfD-Verbotsantrag initiiert. Wichtig im Kampf gegen Rechts seien auch digitale Präventionsansätze gegen Hassrede, Desinformation und Radikalisierung. Dabei soll der Fokus ebenfalls über nationalsozialistische Ideologien auf Antisemitismus, Rassismus, Sexismus, Misogynie, Queerfeindlichkeit und geschlechtsspezifische Gewalt erweitert werden. Zusätzlich will die Partei ein Kompetenzzentrum für Deradikalisierungs‑, Distanzierungs- und Ausstiegsarbeit in den Bereichen Islamismus und Rechtsextremismus einrichten.

In der Extremismusbekämpfung sollen Sicherheitsbehörden vermehrt mit zivilgesellschaftlichen Akteur*innen zusammenarbeiten. Um alle Berliner*innen mitzunehmen, will die SPD die Beteiligungsplattform „Mein Berlin“ weiterentwickeln und die Büros für Bürgerbeteiligung finanziell absichern. Die Vermittlung von Teilhabemöglichkeiten und die Stärkung der Mündigkeit der Berliner*innen lege dabei den Grundstein politischer Bildung. Träger politischer Bildung sollen auskömmlich finanziert und ihre inhaltliche Unabhängigkeit gesichert werden.

Anmerkung: Die Reihenfolge der Parteien entspricht den Ergebnissen der zur Erstellung dieses Textes aktuellsten Wahlumfrage.


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Berlin: Undurchsichtige Gesundheitsdatenbank-Pläne nach Brandbrief vorerst gestoppt

29. Januar 2026 um 14:19

CDU und SPD wollen in Berlin eine zentrale Gesundheitsdatenbank an der Charité aufbauen. Doch die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisierte das Vorhaben der Koalition scharf und fordert Nachbesserungen. Wir veröffentlichen ihren Brandbrief.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp steht vor einer Säule an der Spree in Berlin.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp übt Kritik an der geplanten Gesundheitsdatenbank. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services; Bearbeitung: netzpolitik.org

Die rot-schwarze Koalition in Berlin wollte die Charité dazu befähigen, auf Basis eines reformierten Universitätsmedizingesetzes eine neue Gesundheitsdatenbank aufzubauen. Ziel ist es, den Standort Berlin als Zentrum für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Innovation zwischen Hochschulen und Instituten zu fördern. Wie sensible personenbezogene Daten geschützt werden, bleibt in dem Vorhaben jedoch unklar, kritisiert die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp.

Als dringliche Beschlussempfehlung hatten CDU und SPD am 15. Januar eine Änderungsvorlage ins Abgeordnetenhaus eingebracht, bevor sich Kamp am 20. Januar einschaltete. Nach scharfer Kritik in einem Brandbrief, den wir veröffentlichen, teilte der Sprecher für Inneres der SPD-Fraktion, Martin Matz, nun die vorläufige Verfahrenseinstellung mit.

Matz zeigte sich Kamps Kritik gegenüber offen. Die Datenbank-Pläne erachte er aber weiterhin als wichtig und will das Vorhaben bis 2029 verwirklichen. Wie es mit dem Vorhaben weitergeht, ist derzeit allerdings offen: In der heutigen Plenarsitzung stand das Thema auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig vertagt.

Senat verstößt gegen Berliner Datenschutzgesetz

Betreffen neue Gesetzesvorhaben den sensiblen Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung – wie in diesem Fall von Gesundheitsdaten – schreibt das Berliner Datenschutzgesetz vor, die Datenschutzbeauftragte verpflichtend zu konsultieren.

Den Kontakt hatten in diesem Fall aber weder Senat noch Abgeordnetenhaus gesucht. Laut des Brandbriefs hatte die Koalition das vor dem parlamentarischen Beschluss auch nicht mehr vor. Schließlich hatten offenbar Teile der Opposition die Datenschutzbehörde auf den Änderungsentwurf hingewiesen.

Unklar ist bisher auch, warum die Charité als weitere betroffene Partei nicht in das Vorhaben einbezogen wurde. Schließlich wäre sie das ausführende Organ gewesen. Nach Angaben eines Sprechers der Charité war sie weder Initiator noch auf andere Weise in die Formulierung des Änderungsentwurfs eingebunden.

Zweck der Datenbank nicht ersichtlich

Kritisch beurteilte Kamp den Änderungsentwurf außerdem hinsichtlich unklarer und unverständlicher Inhalte. Die Datenbank soll mit nicht personenbezogenen Daten gefüttert werden, heißt es im ersten Absatz des neuen Paragraphen. Jedoch würden die folgenden Absätze dann nur Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten behandeln.

Es sei daher anzunehmen, dass an der Charité erhobene personenbezogene Daten in nicht personenbezogene Daten umgewandelt werden. Dafür wären dann Vorgaben für Anonymisierungsverfahren notwendig. Angaben, um welche Daten es konkret gehe, wer sie erheben soll und wie sie anonymisiert und in die Datenbank eingespeist werden sollen, fehlen jedoch.

Die jetzige Fassung sehe außerdem eine „staatenübergreifende Nutzung“ vor. Daten könnten somit auch an Dritte außerhalb der EU übermittelt werden. Handele es sich dann doch um personenbezogene Daten, greifen für diesen Fall bestehende Regelungen, unter anderem die Datenschutzgrundverordnung.

Die Notwendigkeit einer neuen Vorschrift bleibt unklar, urteilt Kamp. Erst einmal müsse der Zweck einer neuen Gesundheitsdatenbank verdeutlicht werden. Dann könne geprüft werden, ob dafür eine Erweiterung der bestehenden Gesetzeslage nötig wäre.

Datenschutz zuerst

Tobias Schulze, Fraktionsvorsitzender für die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus, schließt sich der geäußerten Kritik an: „Solche Nachlässigkeiten können wir uns besonders in dem sensiblen Bereich von Gesundheitsdaten nicht leisten. Forschung mit Gesundheitsdaten kann sinnvolle Dienste leisten. Gerade damit dieser Mehrwert nicht delegitimiert wird, ist wirkungsvoller Datenschutz besonders wichtig.“

Anonymisierung und Pseudonymisierung sind entscheidende Schritte auf dem Weg dahin, da sie „wichtige Maßnahmen für eine datenschutzkonforme und datensparsame Datenverarbeitung“ darstellen, betont Simon Rebiger, Pressesprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten gegenüber netzpolitik.org.

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Anonymisierte Daten dürfen nicht mit verfügbaren Zusatzinformationen auf eine betroffene Person zurückzuführen sein, betont Rebiger. Bei vielen Methoden verbleiben jedoch Restrisiken. Schätzen Verantwortliche diese nach allgemeinem Ermessen als unbeachtlich ein, gelten Daten als anonym und unterliegen nicht mehr dem Datenschutzrecht.

Im Unterschied dazu müsse bei der Pseudonymisierung nur sichergestellt sein, dass eine bestimmte Personengruppe, der die Daten zugänglich gemacht wird, Betroffene in keinem Fall identifizieren kann, so Rebiger. In solchen Fällen können pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen als anonym gelten. Ansonsten bleiben die Daten personenbezogen und sind datenschutzrechtlich beschränkt.

Derzeit erarbeitet die Datenschutzkonferenz praktische Hilfestellungen für auf Einzelfälle zugeschnittene Verfahren. Sensible Gesundheitsdaten werden zum Beispiel bei der Übermittlung von Daten aus dem Krebsregister erfasst oder wenn KI-Modelle mit radiometrischen Aufnahmen trainiert werden.


Hier das Dokument in Volltext:


Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes (Drucksache 19/2763)

Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 12. Januar 2026
Hier: § 38 Zentrale Gesundheitsdatenbank

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Vorsitzende der Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin,

ich nehme Bezug auf einen Änderungsantrag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, der im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 12. Januar 2026 angenommen und zur dringlichen Beschlussfassung in die 78. Plenarsitzung am 15. Januar 2026 eingebracht wurde.

Die dringliche Beschlussempfehlung sieht durch Einfügung eines neuen § 38 in das Berliner Universitätsmedizingesetz die Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank durch die Charité vor, die entsprechend mit Verarbeitungen von Gesundheitsdaten einhergeht. Ich bin entgegen der Vorgaben aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz bisher nicht zu diesem Gesetzesentwurf beteiligt bzw. angehört worden, obwohl die mit der Vorschrift vorgesehenen Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank auch die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Bereiche der personenbezogenen Datenverarbeitung betrifft. Irritierend ist insbesondere, dass – wie die Erörterung in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zeigte – die Beteiligung meiner Behörde auch vor Beschlussfassung im Parlament bewusst nicht mehr vorgesehen ist.

Auch inhaltlich ist die vorgeschlagene Regelung zu kritisieren: Abgesehen davon, dass die Beschlussempfehlung und der Änderungsantrag keine Begründung enthalten, aus welchen Grün- den aus Sicht des Gesetzgebers die Errichtung einer Gesundheitsdatenbank notwendig erscheint, ist der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form unklar und unverständlich. Meinen für den Bereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitarbeiter:innen, die eine besondere Expertise in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten haben, erschließt sich der konkrete Regelungsgehalt des § 38 des Entwurfs nicht. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob den Rechtsanwender:innen, insbesondere in der Charité und unter den Forschenden, die Voraussetzungen der Norm in der derzeitigen Fassung verständlich werden wird.

Dies möchte ich im Einzelnen erläutern:

  • Nach Abs. 1 soll eine zentrale Datenbank mit „nicht personenbezogenen Gesundheitsdaten“ errichtet werden. Aus der Vorschrift wird nicht klar, was hierunter zu verstehen ist und woher diese Daten stammen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Gesundheitsdaten handelt, die die Charité im Rahmen der Behandlung und Versorgung ihrer Patient:innen erhoben hat. Damit diese personenbezogenen Daten nicht mehr personenbezogen sind, muss zunächst eine Anonymisierung durch die Charité erfolgen. Dies setzt eine Regelung voraus, die die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Anonymisierung zum Gegenstand hat. Eine solche enthält die Vorschrift jedoch nicht.
  • Abs. 3 legt fest, dass eine „staatenübergreifende Nutzung“ der Datenbank zulässig sein soll, sofern die „Vorgaben des Datenschutzes“ eingehalten werden. Fragen wirft an dieser Stelle bereits auf, dass in Absatz 1 der Vorschrift von einer Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten die Rede ist, hier jedoch auf die Vor- gaben des Datenschutzes hingewiesen wird. Zudem ist die Vorschrift unbestimmt und zeigt keinen klaren Regelungsinhalt auf. Eine „staatenübergreifende Nutzung“ ist nichts anderes als eine Übermittlung oder eine Offenlegung der entsprechenden Daten an Dritte außerhalb Deutschlands oder der EU. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in § 25 LKG bzw. in § 6 Abs. 3 GDNG sowie bei möglicher Drittstaatenübermittlung in Kapitel V der DSGVO.
  • Abs. 4 S. 1 regelt sodann, dass auch personenbezogene Daten „im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung“ zu erheben sind. Gänzlich unklar bleibt, was unter einer solchen Nutzungsvereinbarung verstanden und zwischen wem eine solche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden soll. Ferner bleibt unklar, durch wen hier- bei welche Stellen personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, und ob und inwieweit diese in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen sind
  • Ferner sind nach Abs. 4 S. 2 „anderweitig erhobene und für Forschung und Lehre relevante Daten unter den Voraussetzungen des § 17 BlnDSG […] in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen“. Diese Vorschrift ist ebenfalls unbestimmt und erfüllt den verfassungsgemäßen Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes nicht. Zunächst ist unklar, welche Daten in die Gesundheitsdatenbank aufgenommen werden sollen. Aus der Formulierung „anderweitig erhoben“ wird nicht deutlich, wer diese Daten erhoben haben soll (ggf. die Charité). Ferner ist unklar, in welchen Kontexten die Daten erhoben worden sein sollen. Darüber hinaus ist nicht klar, ob es sich um Gesundheitsdaten handeln soll, was ausdrücklich im Gesetzestext zu benennen wäre. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, müsste explizit beschrieben werden, in welchem Zusammenhang von wem welche personenbezogenen Daten erhoben worden sind.
  • Die Formulierung, dass „für Forschung Lehre relevante Daten“ aufzunehmen sind, ist ebenfalls zu unbestimmt. Unklar bleibt, was unter „Relevanz“ zu verstehen ist und wer über diese Relevanz entscheidet.
  • Auch der Verweis auf § 17 BlnDSG ist nicht verständlich. Zunächst ist anzumerken, dass das BlnDSG nach § 2 Abs. 1 BlnDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin gilt. Sollte hiermit die Charité angesprochen werden, ist § 25 LKG eine speziellere Norm, die vorrangig anzuwenden wäre. Für Forschende, Studierende oder sonstige Nutzende kann § 17 BlnDSG keine Anwendung finden, weil es sich bei diesem Personenkreis um keine öffentlichen Stellen des Landes Berlin handelt, für die das BlnDSG ausschließlich Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 BlnDSG).
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 2 eigene Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank zu beachten sind. Gänzlich unklar bleibt das Verhältnis dieser Voraussetzungen zu den in § 17 BlnDSG und § 25 LKG formulierten Voraussetzungen, die die Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zum Gegenstand haben. Es wird nicht deutlich, welche Regelungen des § 17 BlnDSG und § 25 LKG entsprechend gelten sollen und in welchem Verhältnis diese Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung der Daten in der Gesundheitsdatenbank stehen. Hierbei ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden können oder welche Voraussetzungen konkret zu erfüllen sind.
  • Abs. 4 S. 2 regelt ausdrücklich die Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank, nicht die erst nachgelagerte Nutzung durch Forschende oder Studierende. Abs. 4 S. 2 Nr. 2 regelt jedoch beispielsweise als Voraussetzung, dass „der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person zu diesem Zweck eingewilligt hat“. Diese Voraussetzung kann jedoch erst dann geprüft werden und erfüllt sein, wenn eine Nutzung der Datenbank für ein Forschungsvorhaben erfolgen soll. Der Forschungszweck ergibt sich nämlich erst aus einem konkreten Forschungsvorhaben, für das eine Nutzung der in der Gesundheitsdatenbank aufgenommenen Daten beantragt wird. Für die vorgelagerte und hier ausschließlich geregelte Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank kann die Voraussetzung des Nr. 2 daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt für die Voraussetzung Nr. 3, nach der das öffentliche Interesse an der Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens überwiegen muss und der konkrete Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
  • Gänzlich unbeachtet bleibt bei Abs. 4 S. 2 auch, dass die Datenbank nach Abs. 2 nicht nur zu wissenschaftlichen und forschungsbezogenen, sondern auch zu lehrbezogenen und innovationsorientierten Zwecken genutzt werden soll, über die Nutzung zu (wissenschaftlichen) Forschungszwecken also hinausgeht.
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 3 die Regelung, dass personenbezogene Daten, soweit dies nach dem Forschungszweck erforderlich ist, zu anonymisieren sind. Auch hier stellt sich das Problem, dass auf einen konkreten Forschungszweck abgestellt wird, und nicht auf die grundsätzliche Aufnahme / Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Datenbank.
  • Schließlich sei insgesamt anzumerken, dass zwar Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass eine zentrale Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten errichtet werden soll, die weiteren Absätze jedoch nur Regelungen zu personenbezogenen Daten enthalten. Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.

Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.


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Neues Polizeigesetz: Berlin wirft die Freiheit weg

04. Dezember 2025 um 11:46

Heute wurde in Berlin eine Novelle des Polizeigesetzes verabschiedet. Sie erlaubt so ziemlich alles, was an digitaler Überwachung möglich ist: Verhaltensscanner, Gesichtersuche, Palantir-artige Datenanalysen, Staatstrojaner. Ein Kommentar.

Eine Stabkamera mit Beleuchtung.
Auf Demonstrationen (wie hier am 1. Mai) filmt die Berliner Polizei bereits fleißig mit. Künftig darf sie auch festinstallierte Kameras betreiben, die Bilder per KI auswerten und vieles mehr. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Achille Abboud

Die Schulen sind marode, die Wohnungen knapp und die Brücken brechen bald zusammen. Um Berlin steht es lausig. Doch statt diese täglich spürbaren Probleme anzugehen, wirft die Berliner Landesregierung ohne Not die legendäre freiheitlich orientierte Ausrichtung der Stadt auf den Müll.

Es wirkt wie hektischer Aktionismus, was die schwarz-rote Koalition sich da ins Polizeigesetz zusammenkopiert hat. Als wolle man anderen Bundesländern, die derartige Maßnahmen bereits erlaubt haben, in nichts nachstehen. Heute hat Berlin eine Sicherheitsarchitektur aufgesetzt, die in dieser Stadt lange undenkbar war. Es ist ein Tabubruch, eine Zeitenwende, was da im Abgeordnetenhaus beschlossen wurde.

Bislang durfte die Berliner Polizei den öffentlichen Raum nicht dauerhaft überwachen – und jetzt sollen in manchen Gebieten nicht nur Kameras aufgestellt, sondern diese auch gleich noch an sogenannte Künstliche Intelligenzen angeschlossen werden. Auch Videoüberwachung mit Drohnen ist für die Berliner Polizei künftig explizit erlaubt.

Verhaltensscanner und Gesichtersuchmaschine

Die geplante Kamera-KI soll automatisch erkennen, was die Überwachten gerade tun. Diese Verhaltensscanner werden aktuell in Mannheim und in Hamburg getestet und sind noch weit von einem sinnvollen Praxiseinsatz entfernt. Die Begehrlichkeiten von sicherheitsfanatischen Politiker*innen haben sie anscheinend bereits geweckt.

Die ersten dieser Kameras werden wohl im und um den Görlitzer Park errichtet. Dieses beliebte Erholungsgebiet, in dem traditionell auch Rauschmittel gehandelt werden, hat von Berlins Ober-Sheriff Kai Wegner, CDU, bereits einen Zaun spendiert bekommen, es ist künftig nur noch tagsüber geöffnet. Sollte die Kamera-KI dann dort jemanden erkennen, der jemand anderem etwas zusteckt, folgt vermutlich der Zugriff durch die Polizei. Auch wenn es sich bei dem klandestin übergebenen Objekt um beispielsweise Verhütungs- oder Hygieneartikel handeln sollte. Das Gefühl von Freiheit, das auch von diesem Park aus einst den Ruhm Berlins begründete, vertrocknet unter dem starren Blick der „intelligenten“ Kameras.

Entdeckt die Berliner Polizei auf den Videobildern einen Menschen, den sie gerne näher begutachten möchte, kann sie künftig zudem das Internet nach Bildern durchsuchen, die dem Menschen ähnlich sind, um ihn zu identifizieren oder mehr über ihn zu erfahren. Dafür muss die Person nicht einmal einer Straftat oder deren Vorbereitung verdächtig sein, es reicht, Kontakt mit jemandem zu haben, der verdächtig ist.

Big-Data-Analyse und Staatstrojaner

Die Informationen, wer mit wem hantierte und welches Insta-Profil zu welchem Gesicht gehört, darf in einer Superdatenbank mit Bewegungsprofilen, Verhaltensmustern und Sozialkontaktanalysen gespeichert werden. Mit den dort beinhalteten Bildern, Videos und anderen personenbezogenen Daten kann dann auch eine kommerzielle KI trainiert werden, wie sie beispielsweise Palantir verkauft.

Und wenn sich eine verdächtige Person besonders undurchsichtig zeigt, gibt es in Berlin künftig immer noch die Möglichkeit, per Staatstrojaner ihren Telefonspeicher und die laufende Kommunikation auszulesen. Um solche Schadsoftware zu installieren, darf die Berliner Polizei dann auch heimlich in Wohnungen einbrechen.

Halleluja. Schöne neue Welt.


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Berliner Verfassungsschutzgesetz: Der Spion im Einkaufszentrum

15. September 2025 um 15:47

Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Regeln bekommen. Ginge es nach dem schwarz-roten Senat, dürfte er künftig live auf Videoüberwachung von Einkaufszentren oder Krankenhauseingängen zugreifen, um Menschen zu observieren. Fachleute stufen das als verfassungswidrig ein.

Überwachungskamera im Vordergrund, Foyer eines Einkaufszentrums im Hintergrund
Wer sieht, was die Überwachungskamera beim Shopping erfasst? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Kamera: pawel_czerwinski, Einkaufszentrum: Chethan KVS

Umfangreicher Zugriff auf Videoüberwachung, weitreichende Überwachung von Kontaktpersonen und schwache Transparenzpflichten: Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Befugnisse bekommen. Einen Gesetzentwurf dazu legte die schwarz-rote Landesregierung im Mai dem Berliner Abgeordnetenhaus vor. Am heutigen Montag waren Sachverständige im Verfassungsschutz-Ausschuss des Landesparlaments und äußerten verfassungsrechtliche Bedenken.

Besonders alarmiert hat die Fachleute offenbar die geplante Neuregelung zur Videoüberwachung. Der neue Paragraf zu Observationen sieht vor, dass Betreiber:innen von Videoüberwachungsanlagen verpflichtet werden können, „die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln“. Das beträfe Überwachungskameras an „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“ oder in „Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs“.

Videoüberwachung aus Parks, Einkaufszentren, Krankenhäusern

Das bedeutet: Observiert der Verfassungsschutz eine Person, kann er sich dafür im Zweifel Live-Zugang zu den Überwachungskameras eines Einkaufszentrums oder einer S-Bahn geben lassen. Der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stuft das in seiner Stellungnahme als verfassungswidrig ein.

Bei einer solchen Maßnahme sind regelmäßig unzählige Personen betroffen, die nicht im Fokus des Inlandsgeheimdienstes stehen. „Wer sich in Berlin im öffentlichen Raum bewegt, müsste daher künftig permanent damit rechnen, durch den Inlandsgeheimdienst beobachtet zu werden“, schreibt Werdermann. „Die Befugnis ermöglicht eine nahezu durchgängige Rundumüberwachung aus der Ferne.“

Das schreibt auch die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Meike Kamp. Im Gegensatz zu klassischen Observationen gehe es beim Zugriff auf die Videoüberwachungseinrichtungen auch privater Stellen um „deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen, für die strengere Maßstäbe und gesetzliche Erfordernisse gelten“. Sie zählt eine ganze Reihe Orte auf, die von der neuen Regelung erfasst wären, „sogar der Besucherbereich einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses während der Öffnungs- bzw. Besuchszeiten“.

Kamp kritisiert außerdem, dass im Entwurf nicht eindeutig festgelegt sei, wie lange ein solcher Zugriff stattfinden dürfe. Außerdem fehle eine spezifische Eingriffsschwelle, ihrer Meinung nach bedarf es bei so einer invasiven Maßnahme einer „mindestens erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit als Eingriffsvoraussetzung“ und es sollte einen generellen Richtervorbehalt geben.

Umfeldausforschung mit Auskunftsersuchen

Als unverhältnismäßig kritisiert Kamp ebenfalls die geplante Neuregelung zu Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern. Im Gesetz selbst gibt es keine Beschränkung, „dass das Auskunftsverlangen nur erfolgen darf, wenn die Daten zur Aufklärung tatsächlich erforderlich sind“.

Werdermann bemerkt außerdem, dass die Auskunftsersuchen – auch diejenigen zu Verkehrs- und anderen Daten – nicht im Kapitel für „Nachrichtendienstliche Mittel“ eingegliedert sind. Das habe zur Folge, dass die Ersuchen nicht nur gegen eine bestimmte Zielperson eingesetzt werden könnten, sondern zusätzlich gegen Dritte. „Damit eröffnet der Gesetzgeber eine ins Blaue hineingehende Möglichkeit der Überwachung des gesamten Umfelds einer Zielperson mittels Auskunftsersuchen“, so Werdermann.

Diese Eingruppierung wirkt sich außerdem aus, wenn der Inlandsgeheimdienst entsprechend gewonnene Daten an andere Behörden übermitteln will. Auch hier würden für die Informationen aus Auskunftsersuchen geringere Voraussetzungen gelten, wenn sie nicht als nachrichtendienstliche Mittel gelten.

Keine Selbstauskunft ohne Selbstbezichtigung?

Der Auskunftsanspruch für Betroffene ist im neuen Gesetz sehr restriktiv geregelt. Wer vom Berliner Verfassungsschutz künftig wissen wollen würde, ob Daten zur eigenen Person vorliegen, soll dabei auf „einen konkreten Sachverhalt“ hinweisen und „ein berechtigtes Interesse an der Auskunft“ darlegen. Das heißt, eine Person müsste sich wohl teils selbst bezichtigen, warum sie für den Inlandsgeheimdienst interessant sein könnte.

„Hierdurch wird der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig eingeschränkt“, schreibt dazu die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte. Kamp gibt zu Bedenken, dass der Verfassungsschutz in der Regel im Geheimen agiert, ohne dass Personen etwas davon mitbekommen. „Wer beispielsweise erfasst ist, weil ein Informant ihn mit einer anderen Person verwechselt hat, wird bei Beantragung einer Auskunft zum konkreten Sachverhalt naturgemäß keine Angaben machen können“, so Kamp.

Staatstrojaner und mangelnde Kontrolle

Neben diesen Punkten enthält das geplante Gesetz eine Vielzahl weiterer grundrechtssensibler Vorschläge. Der Berliner Verfassungsschutz soll künftig Staatstrojaner für die sogenannte Online-Durchsuchung nutzen dürfen, um eine „konkretisierte Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut“ abzuwehren. Das soll dann erlaubt sein, wenn „geeignete polizeiliche Hilfe“ nicht rechtzeitig erlangt werden könne.

Weitaus kürzer als die vorgesehenen Befugnisse reichen die geplanten Berichts- und Rechenschaftspflichten für den Inlandsgeheimdienst. Berichtspflichten gelten zwar für einige Auskunftsersuchen, Werdermann vermisst sie aber für Observationen, verdeckt eingesetzte Dienstkräfte oder Online-Durchsuchungen. Dort, so seine Stellungnahme, „sind keine Berichtspflichten vorgesehen, obwohl hier ein noch viel stärkeres Bedürfnis an einer Kontrolle durch das Parlament besteht“. Ohne verfügbare Zahlen dazu, wie und wie häufig die Behörde ihre Befugnisse einsetzt, ist eine öffentliche Kontrolle nicht möglich.

Nach der Anhörung im Verfassungsschutzausschuss des Parlaments steht bei dem Gesetzentwurf aus dem Senat noch eine letzte Lesung im Plenum an. Vorher kann der Ausschuss nachbessern und die Kritik der Sachverständigen berücksichtigen. Eine Reform des Verfassungsschutzgesetzes war auch wegen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, die etwa das hessische und das bayerische Verfassungsschutzgesetz rügten.

Nimmt das Abgeordnetenhaus die Kritik der Sachverständigen nicht ernst, könnte erneut ein Ländergesetz zu einem Inlandsgeheimdienst vor Gericht landen.


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