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FAQ: Das Überwachungspaket der Bundesregierung

04. Mai 2026 um 15:52

Die schwarz-rote Koalition will ein Gesetzespaket verabschieden, das ein neues Zeitalter der Überwachung einläutet. Was steckt da konkret alles drin? Wir haben es durchgesehen, damit ihr es nicht tun müsst.

Zwei Menschen in schwarzen Anzügen schauen sich in die Augen
Bundesinnenminister Dobrindt (links) und Vizekanzler Klingbeil: Große Einigkeit in der Großen Koalition, dass Polizeibehörden weitere Ermittlungsbefugnisse brauchen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Eigentlich war es ja eine Idee der Ampel-Regierung, der deutschen Polizei die Suche nach Gesichtern im Internet zu erlauben sowie Software einzusetzen, die so viele Daten wie möglich zusammenführt und auswertet. Beides sind Überwachungstechnologien, die auf sogenannter Künstlicher Intelligenz basieren. Auf Bundesebene gibt es derartiges noch nicht, die Ampel hatte es nicht mehr durchgekriegt. Zugleich haben inzwischen zahlreiche Bundesländer ihren Polizeien Gesichtersuchmaschinen und die Datenanalysen genehmigt.

Nun zieht die inzwischen schwarz-rot geführte Bundesregierung nach: Sie will der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt (BKA) beide Instrumente in die Hand geben. Das zugehörige Gesetzespaket hat sie Ende April im Kabinett verabschiedet. Daten, die nötig sind, um die Überwachungstools zu füttern, sollen demnach die Bundesbürger*innen liefern. Bürgerrechtsorganisationen wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnen vor „Instrumenten zur Massenüberwachung“ und halten das Paket für verfassungswidrig.

Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Überwachungspaket in diesen FAQ.

Inhalte:



Was ist das Überwachungspaket?


Das Paket enthält drei Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett Ende April beschlossen hat. Der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“, der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ und der „Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung“ legen zusammen die Grundlage dafür, dass Ermittlungsbehörden Gesichtsbilder mit Aufnahmen aus dem Internet abgleichen und automatisierte Datenanalysen durchführen können. Außerdem dürfen sie demnach mit den „vorhandenen“ Daten von Bürger*innen Überwachungs-KI-Systeme trainieren.

Was ist das Problem an der Fotofahndung im Netz?


Die Polizei soll Fahndungsfotos mit öffentlich zugänglichen Bildern aus dem Internet abgleichen dürfen. Also auch mit Selfies auf Social Media, dem Teamfoto deiner Handballmannschaft und einem Stockfoto der Innenstadt von Hannover, auf dem du aus Versehen im Hintergrund zu sehen bist. Sie soll mit dieser Suche die Identität abgebildeter Personen herausfinden dürfen. Dabei bekäme sie Zugriff auf potenziell äußerst persönliche Informationen.

Davor warnt auch die GFF: Die Behörden könnten durch den Abgleich Rückschlüsse auf besonders sensible Daten wie politische Einstellungen und sexuelle oder religiöse Orientierung ziehen, z.B. bei Aufnahmen von Demos, Veranstaltungen oder Gottesdiensten. Das Internet mache mittlerweile einen erheblichen Teil des öffentlichen Raumes aus, so die Bürgerrechtsorganisation. Mit den neuen Befugnissen werde die Anonymität in diesem digitalen öffentlichen Raum faktisch unmöglich gemacht. Das sei mit enormen Abschreckungseffekten verbunden und habe erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten, kritisiert die GFF.

Laut den Plänen soll die Polizei die biometrische Fahndung einsetzen dürfen, um die Identität oder den Aufenthaltsort von Beschuldigten, aber auch von Zeug*innen festzustellen. Im Zweifel muss man also nicht mal selbst einer Straftat verdächtig sein, um zum Fahndungsziel zu werden. Erlaubt sein soll das beim Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung – das sind etwa Mord und Vergewaltigung, aber auch Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Drogendelikte.

Das Problem: Um im öffentlichen Internet nach Personen fahnden zu können, müssen Ermittlungsbehörden die öffentlich im Netz verfügbaren Fotos von Gesichtern zunächst durchsuchen, sammeln und in Templates umrechnen. Dabei entsteht eine Datenbank mit den biometrischen Entsprechungen von möglicherweise Milliarden von Gesichtern.

Das Ministerium betont, dass diese Vergleichsdatenbank bei dem geplanten „Ad-hoc-Abgleich“ nicht dauerhaft gespeichert würde. Die Templates müssten stattdessen für jeden Abgleich neu erstellt werden. Damit sei die „Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die aus dem Internet erhobene Lichtbilder und/oder zugehörige Templates vorhält, […] ausgeschlossen“.

Schwarz-rotes Sicherheitspaket »zum Großteil verfassungswidrig«



Allerdings steht das so nicht explizit im Gesetzentwurf. Dieser legt nur fest, dass die „beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten“ im Anschluss „unverzüglich“ zu löschen sind, wenn sie für die weiteren Ermittlungen nicht relevant sind. Die Referenzdatenbank selbst erwähnt der Text nicht explizit.

Hinzu kommt: Artikel 5 der KI-Verordnung der EU verbietet „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme […] oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“.

Aber eine zielgerichtete Suche wäre demnach wohl durchaus möglich. Beispielsweise: Vergleiche dieses Bild mit allen Menschen, die sich auf Social Media für das Wacken-Festival interessieren.

Eine Gesichtersuchmaschine hat die deutsche Polizei ja bereits: Das Gesichtserkennungsystem (GES) des BKA, das eingespeiste Bilder mit, unter anderem, Menschen vergleicht, die erkennungsdienstlich behandelt wurden. Über fünf Millionen Menschen sind dort drin. Die Fotofahndung im Netz wäre für dieses System ein Riesen-Upgrade, weil damit theoretisch fast alle Menschen identifiziert und gefunden werden können. Wer hat schon keine Fotos von sich im Netz?

Was ist das Problem mit der automatisierten Datenanalyse?


Geplant ist eine Super-Datenbank. Die Datenanalyse soll verschiedene Datenquellen verbinden und die aggregierten Daten sinnvoll aufbereiten. Damit können Polizist*innen Fragen nachgehen wie: Wer gehört zu einer bestimmten Gruppe? Oder: Wo wird wohl demnächst eingebrochen?

Das Problem an dieser Datenbank: Da sind nicht nur Daten von Verurteilten oder zumindest Verdächtigen drin, sondern auch die von Opfern und Zeugen von Straftaten oder Kontaktpersonen von Verdächtigen. Also potenziell: wir alle. Die Quellen, aus denen die Daten dazu stammen dürfen, sind im Gesetzpaket auch nicht beschränkt. Daten, auf die beispielsweise das BKA „zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen“ darf, dürfte es auch in die Super-Datenbank kippen.

Zivilgesellschaft warnt vor Plänen für KI-Fahndung



Denkbar sind also Standortdaten, Fingerabdrücke, Genproben, abgehörte Gespräche, wer wann mit wem wie lange telefonierte, sowie natürlich sämtliche polizeiinterne Vorgangsdaten. Außerdem kann die Datenbank live an polizeiliche Datenbanken anderer EU-Staaten angeschlossen werden.

Amnesty International und ein Dutzend andere Organisationen warnen, dass die Daten von Opfern, Zeug:innen und gänzlich unbeteiligten Personen Teil derselben „Super-Datenbank“ werden würden. Das Resultat wären demnach „tiefgreifende Persönlichkeitsprofile auf der Basis algorithmisch ausgewerteter massenhafter Datenbestände.“

„Automatisierte Datenanalysen sind mächtige Überwachungsmaßnahmen“, schreibt die GFF in ihrer Stellungnahme zum Gesetzespaket. Deswegen seien strenge Beschränkungen zum Schutz der Grundrechte nötig. Doch diese sieht die Bundesregierung nicht vor.

Was ist das Problem am KI-Training?


Laut der Gesetzentwürfe dürfen Beamt*innen sogenannte KI mit deinen Daten füttern. Die Trainingsdaten müssen beispielsweise dann nicht an- oder pseudonymisiert werden, wenn das „einen unverhältnismäßigen Aufwand“ bedeuten würde. Die Polizei darf bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zum KI-Training auch weitergeben, beispielsweise an privatwirtschaftliche Unternehmen. Das Problem: Sprachmodelle können die Informationen, mit denen sie trainiert werden, nahezu perfekt wiedergeben. Das kam im Rahmen von Urheberrechtsstreitigkeiten heraus.

Das heißt: Informationen, die in derartiger Software landen, können nicht nur von der Software gegen dich verwendet werden – indem sie dich einem Verdacht aussetzt – sondern auch von jedem Menschen, der Zugriff auf die Software hat, rekonstruiert werden. Das ist ein Problem, wenn die Polizei anfängt, wahllos persönliche Informationen in Überwachungssoftware zu füttern. Die Hersteller der Programme sind ja meist auch privatwirtschaftliche Unternehmen, die unsere Informationen womöglich gewinnbringend weiterverarbeiten. So entwickelt beispielsweise Datenanalyse-Marktführer Palantir seine Produkte auch auf Basis realweltlicher Daten.

Ist das nicht alles verfassungswidrig?


Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) nennt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Sicherheitspaket (PDF) die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur biometrischen Fahndung im Internet und zur automatisierten Datenanalyse „zum Großteil verfassungswidrig“. Die Bürgerrechtsorganisation lehnt deshalb die Einführung der darin vorgeschlagenen Befugnisse und Änderungen fast rundweg ab.

Systeme zur automatisierten Analyse könnten umfassende Persönlichkeitsprofile erzeugen, die Daten Unbeteiligter würden mitverarbeitet und es drohten falsche Treffer und Fehlverdächtigungen. Die GFF verweist dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht von 2023, das ähnliche Regelungen in Hessen und Hamburg bereits teilweise kassiert hat. Karlsruhe stellte damals klar: Automatisierte Datenanalyse greift schwerwiegend in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und braucht deshalb enge gesetzliche Grenzen. Diese sehe das aktuelle Entwurf nicht vor.

Auch im Fall der Foto-Fahndung sieht die Organisationen Grundrechte in Gefahr, etwa weil auch hier die Daten vieler Unbeteiligter betroffen wären und die Maßnahmen nicht ausreichend auf schwerste Straftaten begrenzt sind.

Auch AlgorithmWatch kommt zu einem ähnlichen Urteil. Die Pläne der Bundesregierung, die digitalen Ermittlungsbefugnisse von Sicherheitsbehörden auszuweiten, sind nach Meinung der Organisation europarechtswidrig und stehen im Konflikt mit verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen und datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Dabei kommt AlgorithmWatch – wie auch schon die GFF – zu dem Schluss, dass man dieses Gesetz nicht mit ein paar Änderungen verbessern könnte.

Die verfassungs- und menschenrechtliche Unverhältnismäßigkeit lasse „ausschließlich die Empfehlung zu, die Gesetzentwürfe zurückzuziehen und ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme für öffentliche und private Stellen einzuführen“, so die Zusammenfassung der Stellungnahme zum Gesetz (PDF).

Auch Amnesty International, der Chaos Computer Club, D64, die Digitale Gesellschaft und viele weitere Organisationen warnen vor der Gefährdung von Grundrechten. „Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre“, heißt es in der Stellungnahme: „Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens.“

Was sind die Unterschiede zum Ampel-Sicherheitspaket?


Das Gesetzespaket ist nicht der erste Anlauf, um Gesichtserkennung und Big-Data-Analysen auf Bundesebene einzuführen. Nach dem Messeranschlag in Solingen haben die Ampel-Fraktionen im Bundestag bereits ein „Sicherheitspaket“ beschlossen, das allen Polizeibehörden den Einsatz von Gesichtserkennung und KI erlauben sollte.

Die Pläne scheiterten allerdings im Bundesrat, weil den Ländern einige der geplanten Überwachungsbefugnisse nicht weit genug gingen.

Das Ampel-Paket bestand aus zwei Gesetzen. Das eine – in dem es um Messerverbote und verschärfte Asylregelungen ging – trat in Kraft. Das andere – mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitsbehörden – scheiterte. Genau diese gescheiterten Instrumente tauchen jetzt in verschärfter Form im Kabinettsentwurf wieder auf: biometrische Gesichtserkennung und automatisierte Datenanalyse. Das Paket holt also nach, was im ersten Anlauf nicht durchkam.

Was sagen die Kritiker*innen?


Clara Bünger, stellvertretende Vorsitzende der Linken im Bundestag:

Die Bundesregierung treibt den Ausbau digitaler Kontrollwerkzeuge massiv voran und hebelt damit den Schutz unserer Privatsphäre mithilfe künstlicher Intelligenz aus. Besonders die biometrische Gesichtserkennung erfordert den Aufbau riesiger Datensammlungen, die alle Menschen unter Generalverdacht stellen und gegen geltendes europäisches Recht verstoßen. Dieser Weg führt geradewegs in einen digitalen Überwachungsstaat.


Donata Vogtschmidt, digitalpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag:

Mehr Überwachung kann Ursachen von Kriminalität und sozialen Problemen nicht lösen. Das Sicherheitspaket 2.0 ist in der Summe nichts weiter als der höchst zweifelhafte Versuch, durch ein Gefühl der ständigen Überwachung im öffentlichen Raum die Handlungsfreiheit der Menschen zu ersticken und KI auch dort zu entfesseln, wo sie gesellschaftlich besonders großen Schaden anrichten kann. Diese fundamentale Fehlentwicklung sollte und muss endlich wachrütteln!


Konstantin von Notz, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen:

Die geplanten neuen Befugnisse ermöglichen tiefe Grundrechtseingriffe und betreffen dabei keineswegs nur Personen im direkten Fokus von Sicherheitsbehörden, sondern potenziell alle, auch gänzlich unbescholtene, Bürger.


Matthias Spielkamp, Geschäftsführer der NGO AlgorithmWatch:

Damit macht die Bundesregierung den Weg dafür frei, die Fotos aller Menschen, die im Internet verfügbar sind, ob von der Familienfeier oder dem Sommerurlaub, biometrisch zu speichern und auszuwerten. Zudem sollen mit KI-Software wie der von Palantir alle Daten ausgewertet werden, die die Behörden über uns gesichert haben. Davon träumen sonst nur autoritäre Regierungen.


Kai Kempgens vom vom Deutschen Anwaltverein:

Polizeibehörden erhielten damit Zugriff auf eine KI-generierte ‚Gigadatenbank‘ mit darin enthaltenen zum Teil höchstpersönlichen Daten. Ein unkontrollierter Zugriff auf solche faktischen Vorratsdaten lässt sich angesichts der massiven Tiefe des Grundrechtseingriffs nicht ansatzweise rechtfertigen und würde eine Überwachungsdystopie verwirklichen, die massiv dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft.

Wer tut etwas dagegen?


Das Netzwerk „Sicherheit ohne Überwachung“ agitiert gegen die Gesetzesverschärfungen auf Bundesebene: Gesichtersuchmaschine, Datenanalyse nach Palantir-Art und Vorratsdatenspeicherung. Unter anderem ist eine Demonstration in Berlin am 13. Juni 2026 um 14 Uhr an der Warschauer Straße / Marchlewskistraße geplant.

Wer bis dahin nicht untätig herumsitzen möchte, kann die Petition von AlgorithmWatch unterschreiben.

Update, 5.5.2026, 15.25 Uhr: In einer vorherigen Fassung schrieben wir, dass im GES des BKA alle Menschen verzeichnet seien, die je erkennungsdienstlich behandelt wurden. Das ist nicht korrekt. Teilweise werden die dabei erhobenen Daten nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht.


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Rasterfahndung: Daten von 153 Millionen Fluggästen landen 2024 beim BKA

31. Oktober 2025 um 17:36

Das Bundeskriminalamt hat vergangenes Jahr fast 548 Millionen Fluggastdaten erhalten und gerastert. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung hervor. Mittlerweile landen 90 Prozent aller Passagiere in Deutschland in Datenbanken bei der Polizei.

Zwei Hände halten eine Bordkarte von Finnair. Im Hintergrund ist ein schwarzer Koffer.
Wer fliegt wohin, wann und mit wem? All das leiten die Fluggesellschaften an das BKA weiter. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zoonar

Wer in letzter Zeit von oder in die EU geflogen ist, dessen Daten hat das Bundeskriminalamt mit hoher Wahrscheinlichkeit analysiert.

Die Daten von 153 Millionen Fluggästen haben die Fluggesellschaften im zurückliegenden Jahr an die Fluggastdatenzentralstelle im Bundeskriminalamt übermittelt. Insgesamt waren es 548 Millionen Datensätze. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Gegenüber dem Vorjahr sind es etwa 94 Millionen mehr Datensätze und 28 Millionen mehr betroffene Passagiere.

Das BKA gleicht die Daten der Flugreisenden automatisch mit polizeilichen Datenbanken ab und sucht nach Mustern, „um Personen zu identifizieren, die mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten“, so die Website des BKA.

Die maschinelle Prüfung erzielte im vergangenen Jahr auf diese Weise über 200.000 Datensatztreffer und rund 6.800 Mustertreffer. Nach einer händischen Überprüfung haben BKA-Mitarbeitende nur rund 90.000 von ihnen als echt-positive Treffer bestätigt.

Im Vergleich zum Vorjahr waren es deutlich weniger automatische Treffer. Dennoch konnten die Fahnder*innen nach ihrer Überprüfung mehr Treffer bestätigen als vergangenes Jahr.

Aus diesen Treffern ergaben sich wiederum lediglich 10.426 polizeiliche Maßnahmen, wenn beispielsweise die angetroffenen Flugreisenden mit den gesuchten Personen tatsächlich übereinstimmten. In ungefähr einem Fünftel der Fälle ging es um Aufenthaltsermittlungen. Mehr als 1.500 Menschen wurden festgenommen. Am häufigsten haben die Beamt*innen die angetroffenen Fluggäste durchsucht.

Damit geht die Tendenz der letzten Jahre weiter: Die Menge der erfassten und übermittelten Daten wächst, ohne dass sich damit mehr Treffer erzielen lassen. Der Anteil der für die Grenzbehörden interessanten Personen an allen betroffenen Fluggästen ist und bleibt verschwindend gering.

Immer mehr Datenflut

Nicht nur wächst die Menge der erfassten Daten, der Anteil der betroffenen Passagiere am gesamten Flugaufkommen in Deutschland ist auch größer geworden. Aktuell sind es ungefähr 90 Prozent aller Flugreisenden, deren Daten das BKA verarbeitet (Stand August 2025). Das ist die überwältigende Mehrheit. Im vergangenen Jahr waren es noch 72 Prozent.

Denn immer mehr Luftfahrtunternehmen übermitteln die Daten ihrer Fluggäste an die Fluggastdatenzentralstelle. Aktuell sind es 391 Unternehmen, die an das Fluggastdateninformationssystem angeschlossen sind. Das sind 160 mehr als im Vorjahr. Welche und wie viele Unternehmen an das System noch angebunden werden müssen, wollte die Bundesregierung nicht beantworten.

Zugelassen waren im vergangenen 1710 ausländische und 101 deutsche Fluggesellschaften, so das Luftfahrt-Bundesamt.

Begehrte Daten

Beim Fluggastdatensatz handelt es sich um Daten, die bei der Buchung des Fluges anfallen. Dazu gehören der Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, alle Arten von Zahlungsinformationen einschließlich der Rechnungsanschrift sowie Informationen zum Gepäck, zum Tarif, zur Zahlungsweise und zu Mitreisenden. Auch Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiter*in sind enthalten.

Die Fluglinien sind gesetzlich verpflichtet, die Daten aller Flüge über EU-Außengrenzen sowie für ausgewählte Strecken innerhalb der EU an die Fluggastdatenzentralstelle weiterzugeben und tun dies in Deutschland seit 2018.

Als wesentlich stichhaltiger gelten die sogenannten API-Daten (Advance Passenger Information-Daten), die über den normalen Geschäftsverlauf hinausgehen und viel detailliertere Informationen enthalten: neben der Flugverbindung sind es Daten aus den mitgeführten Identitätsdokumenten, unter anderem Ausstellungsland und Ablaufdatum des Dokuments, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vorname, Geschlecht sowie Geburtsdatum. Da EU-Gesetzgebende diese Daten als „verifiziert“ betrachten, müssen die Fluggesellschaften nun auch sie in Kombination mit den Fluggastdatensätzen erheben und an Behörden übermitteln. Anfang dieses Jahres sind zwei EU-Verordnungen dazu in Kraft getreten.

Die EU richtet dafür einen zentralen Router ein, von dem aus die Daten an die zuständigen Behörden in jeweiligen EU-Ländern übermittelt werden. Fluggesellschaften müssen ihre automatisierten Systeme daran anschließen.

Bisher erhoben die Flugunternehmen diese Daten in unterschiedlicher Tiefe und auch nicht in einem standardisierten Format. An Behörden mussten sie vorab nur „etwaige erhobene“ API-Daten weiterleiten, weitere Vorschriften fehlten bis dahin.

Neues Bundespolizeigesetz

Seit 2008 fordert auch die Bundespolizei API-Daten zu bestimmten Flügen an, um sie vor Eintreffen des Fliegers zu prüfen. Im Zuge des neuen Bundespolizeigesetzes soll diese Einschränkung auf ausgesuchte Flüge entfallen. Im Gesetzesentwurf heißt es, dass nun die API-Daten aller Flüge über EU-Außengrenzen von und nach Deutschland an die Bundespolizei übermittelt werden müssen.

Wer also beispielsweise aus Großbritannien nach Deutschland fliegt, deren Daten landen sowohl bei der Fluggastdatenzentralstelle des BKA als auch bei der Bundespolizei, noch bevor man das Flugzeug betreten hat.

Von der anlasslosen Flugdatenspeicherung sind nicht alle Flugreisenden betroffen. Privatflüge sind vom Anwendungsbereich des Fluggastdatengesetzes nicht erfasst und fliegen unter dem BKA-Radar. Diese Behörde wertet die Daten aller anderen Passagiere nicht nur aus, sondern speichert sie für ein halbes Jahr. Verifizierte und ausgeleitete Treffer können auch bis zu fünf Jahre lang gespeichert werden.

Hinweis: In der alten Version war die Löschfrist nach dem alten Stand angegeben. Wie die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Partei Die Linke im Jahr 2024 mitteilte, werden die Datensätze gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nach einem halben Jahr automatisch gelöscht.


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Psychische Erkrankungen: Polizeiliche Erfassung bringt Stigmatisierung statt Schutz

24. Januar 2025 um 16:23

Nach den Anschlägen in Magdeburg und Aschaffenburg fordern Politiker:innen, psychisch erkrankte Gewalttäter:innen in Registern zu erfassen. Diese Idee ist nicht neu, tatsächlich werden bereits Daten zur psychischen Verfassung bei der Polizei erfasst. Doch statt Sicherheit bringt das Stigmatisierung.

Schwarz-weiß-Foto einer Menschenmenge, bei der man nur die Hinterköpfe sieht. Über manchen Köpfen ist ein rotes Fragezeichen.
Viele Menschen haben psychische Erkrankungen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com davide ragusa, Bearbeitung: netzpolitik.org

Mehr als 40 Prozent der gesetzlich versicherten Erwachsenen bekamen im Jahr 2023 in Deutschland eine Diagnose für eine psychische Erkrankung. Das ist mehr als jede dritte Person. Der Anteil der betroffenen Personen steigt seit Jahren, wie aus Zahlen des Robert Koch-Instituts hervorgeht. Das heißt nicht unbedingt, dass mehr Menschen erkranken. Es kann ebenso bedeuten, dass mehr Leute sich Hilfe suchen, wenn sie Suchtprobleme oder Depressionen haben oder wenn sie psychotische Symptome erleben. Was die Zahlen aber zeigen: Psychische Erkrankungen können alle betreffen.

Als der CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann nach dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember forderte, ein Zentralregister für „psychisch kranke Gewalttäter“ einzurichten, weil es Berichte darüber gab, dass der mutmaßliche Täter psychisch auffällig war, gab es viel Empörung. Auch nach dem Messerangriff in Aschaffenburg diese Woche gibt es Spekulationen, ob die Tat mit einer psychischen Erkrankung des Festgenommenen zusammenhängen könnte. Von der Tat bis zu den ersten Forderungen nach einem Register dauerte es dieses Mal nur wenige Stunden.

Was dabei kaum jemand erwähnte: Bereits seit langem gibt es polizeiliche Datensammlungen, in denen psychische Erkrankungen vermerkt sind.

Hinweis auf „Psychische und Verhaltensstörung“

Die Grundlage dafür sind sogenannte „personengebundene Hinweise“, kurz: PHWs. Man kann sich das als eine Zusatzinformation zu einem Eintrag in einer Polizeidatenbank vorstellen. Laut dem BKA-Gesetz dürfen solche Zusätze gespeichert werden, wenn sie für den Schutz der betroffenen Person oder zur Eigensicherung der Polizist:innen notwendig sind.

Für die vernetze Polizeidatenbank INPOL etwa gibt es verschiedene PHWs wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Ausbrecher“, „Ansteckungsgefahr“, „Betäubungsmittelkonsument“ oder „Explosivstoffgefahr“. Zur psychischen Verfassung der in INPOL erfassten Personen gibt es beispielsweise die PHWs „Psychische und Verhaltensstörung (PSYV)“ und „Freitodgefahr (FREI)“.

INPOL besteht aus verschiedenen Dateien, in einer sind Daten zu Personen gespeichert, nach denen gefahndet wird. In einer anderen befinden sich Personen, die erkennungsdienstlich behandelt oder deren DNA erfasst wurde. Polizist:innen können Daten aus INPOL abfragen, zum Beispiel bei einer Verkehrskontrolle.

Bundesländer haben teilweise zudem weitere PHWs in eigenen Datensammlungen. So nutzt die Polizei Berlin etwa den PHW „Konsument harter Drogen“. In Bremen gibt es die Kategorisierung „Schwellen-Täter“, die sich vor allem auf Kinder und Jugendliche bezieht, bei denen sich eine Zukunft als Intensivstraftäter:innen abzeichnen soll.

Auf unsere Anfrage schreibt das Bundeskriminalamt, derzeit liege in INPOL zu 15.724 Personen der PHW „Psychische und Verhaltensstörungen“ vor und zu 3.593 Personen der PHW „Freitodgefahr“.

Wer bestimmt, was eine „Störung“ ist?

Laut einem Leitfaden des BKA können diese Hinweise aber nicht ungeprüft vergeben werden. So heißt es zum PHW „Psychische und Verhaltensstörungen“:

Der PHW „Psychische und Verhaltensstörung“ darf nur vergeben werden, wenn ärztlich festgestellt ist, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und daraus Gefahren für ihn selbst oder andere, insbesondere für Polizeibedienstete, resultieren können.

Diese Feststellung soll schriftlich, beispielsweise in Form eines Gutachtens vorliegen. Bei einer vermerkten Suizidgefahr liegen die Voraussetzungen niedriger, hier reichen „Anhaltspunkte“, etwa wenn es zurückliegende Suizidversuche gegeben hat.

Offenbar wurden diese Voraussetzungen jedoch nicht immer beachtet. Im Tätigkeitsbericht des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber für das Jahr 2023 schreibt er, er sei auf „mindestens 3.035 Fälle gestoßen“, bei denen das BKA personengebundene Hinweise aus mehreren Kategorien ohne die notwendigen Belege und Prüfungen vergeben habe. Sie waren laut dem Bericht durch den Text „ALTBESTAND BESITZER NICHT GEPRÜFT“ gekennzeichnet. Außerdem bemängelte Kelber die Dokumentation in Zusammenhang mit den Vermerken. Nach der Beanstandung seien die Bestände vom BKA bereinigt worden.

Doch nicht nur das BKA trägt personengebundene Hinweise ein, auch die Landespolizeien nutzen die Vermerke – in sehr unterschiedlichem Umfang. Wir haben in allen Bundesländern nachgefragt, wie viele PHWs mit Bezug zur psychischen Gesundheit von ihnen derzeit eingetragen sind. Die meisten nutzen Bayern (4.436 Mal PHW PSYV und 2.035 PHW FREI) und Baden-Württemberg (5.237 Mal PHW PSYV und 2.632 PHW FREI). Während die Polizei Bremen bei 2.179 Datensätzen den PHW „PSYV“ nutzt und bei 2.035 Hinweise auf „Suizidgefahr“ eingetragen sind, gibt es vom einwohnerstärkeren Hamburg nur 175 Datensätze mit dem Hinweis „PSYV“. Der PHW „FREI“ werde in Hamburg überhaupt nicht angewendet, heißt es auf unsere Anfrage.

„Erfassung reduziert das Risiko nicht“

Fachleute kritisieren eine Speicherung zu psychischer Gesundheit und zweifeln ihren Sinn an. Elisabeth Dallüge ist psychologische Psychotherapeutin und Mitglied des Bundesvorstandes der Deutschen Psychotherapeuten-Vereinigung (DPtV). Sie hat viel mit psychisch erkrankten Straftäter:innen im Maßregelvollzug gearbeitet, bei denen Erkrankung und Straftat in einem Zusammenhang stehen.

Dallüge sagt: „Wenn psychisch erkrankte Personen Straftaten begehen, besteht in den meisten Fällen überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat. Es ist nur ein sehr kleiner Prozentsatz, wo von Menschen mit psychischen Erkrankungen wegen dieser Erkrankung ein Selbst- oder Fremdgefährdungspotenzial ausgeht.“ Auch deshalb fragt sie sich, was der Nutzen einer solchen Erfassung – sei es in Registern oder PHWs – sein soll. „Das Risiko reduziert sich nicht, indem ich eine Person erfasse“, so Dallüge.

Das betont auch Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank. Sie ist Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und arbeitet als ärztliche Direktorin der LVR-Klinik Köln. Gouzoulis-Mayfrank kann nachvollziehen, dass es nützlich sein kann, wenn die Polizei weiß, dass Menschen sich in der Vergangenheit auffällig oder aggressiv gezeigt haben. „Ob im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder aus anderen Gründen ist dabei aber eher zweitrangig“, sagt sie im Interview. „Manche Menschen sind niemals auffällig, aber erkrankt. Bei anderen ist es umgekehrt. Da besteht in der Regel keine direkte Verbindung, diese ist nur in wenigen Fällen sichtbar.“

Es fehlt an Mindeststandards

Aus ihrer eigenen Berufserfahrung weiß Psychiaterin und Neurologin Gouzoulis-Mayfrank, dass Polizeibeamt:innen für den Umgang mit Menschen in psychischen Ausnahmesituationen ganz unterschiedlich gewappnet sind. Sowohl, was das Erkennen einer möglichen Erkrankung angeht, als auch in Bezug auf das Verhalten in einer Situation, bei der die Erkrankung bekannt ist: „Ich habe Situationen erlebt, wo die Polizisten gut vorbereitet waren. In anderen war noch viel Luft nach oben.“ Aus ihrer Sicht fehlt ein Mindeststandard für die Vermittlung eines sinnvollen Umgangs mit psychisch erkrankten Menschen in der Aus- und Fortbildung der Beamt:innen.

Um die Polizei zu unterstützen, gibt es in der DGPPN mittlerweile eine spezielle Arbeitsgruppe, die einen Werkzeugkasten mit Methoden für die polizeiliche Aus- und Fortbildung erarbeitet. Diese soll sowohl mehr Wissen bezüglich unterschiedlicher Arten psychischer Erkrankungen schaffen als auch auf den Umgang mit Menschen in akuten psychischen Ausnahmesituationen vorbereiten.

Während das Thema zwar in der Polizeiausbildung einen festen Platz hat, gibt es noch nicht überall regelmäßige, verpflichtende Fortbildungen dazu. Diese Kritik wird auch immer wieder laut, wenn Polizeibeamt:innen Menschen in psychischen Krisen erschießen oder Taser einsetzen.

Dallüge sagt: Wenn die Polizei nur wisse, dass eine Person als psychisch erkrankt gekennzeichnet ist, helfe das nicht weiter. „Die Polizei braucht Schulungen und Weiterbildungen für einen besseren Umgang mit psychischen Erkrankungen und in psychischen Ausnahmesituationen“, sagt sie. „Es ist beispielsweise überhaupt nicht hilfreich, falls eine Person gerade sehr agitiert ist und dadurch vielleicht aggressiv wirkt, dass dann die Polizei als Antwort ebenfalls aggressiv auftritt. Was in einer solchen Situation die größte Sicherheit schafft, ist ein guter Umgang mit den betroffenen Menschen.“

Was bringen die Hinweise?

Einige der angefragten Länderpolizeien betonen in ihren Antworten auf unsere Frage, welche praktische Bedeutung die PHWs in der Polizeiarbeit haben, dass dieser Umgang für sie ein Thema ist. So schreibt etwa Baden-Württemberg, wo derzeit 5.237 Hinweise zum PHW PSYV und 2.632 Hinweise zum PHW FREI im Datenbestand sind, die Bedeutung der PHWs richte sich nach dem Einzelfall.

„Psychische Auffälligkeiten zu erkennen und adäquat auf Betroffene, die sich in einem Ausnahmezustand befinden, zu reagieren, setzt ein aufmerksames Gespür und eine hohe Sensibilität voraus“, heißt es aus Baden-Württemberg. Die Einsatzkräfte müssten darauf in der Regel ad hoc reagieren. „Der frühzeitige Hinweis auf psychische Störungen und Verhaltensstörungen bzw. eine Freitodgefahr – beispielsweise über PHW – ermöglicht es den Einsatzkräften, sich auf das polizeiliche Gegenüber einzustellen und möglichst angemessen auf die Person einzugehen.“

Die Polizei Bremen weist selbst auf kritische Punkte im Umgang mit den PHW hin: „Sie dürfen nicht zu einer Vorverurteilung oder Stigmatisierung der betroffenen Person führen. Personengebundene Hinweise sind als Hilfsmittel zu betrachten, die in Kombination mit einer professionellen, einzelfallbezogenen Einschätzung eingesetzt werden.“ Die anderen Länderpolizeien ähneln sich in ihren Antworten und verweisen vor allem darauf, dass die PHWs zur Eigen- und Fremdsicherung genutzt werden.

Prävention statt Stigmatisierung

Am wichtigsten ist für Gouzoulis-Mayfrank der Aspekt der Prävention: „Der Schlüssel liegt nicht in Registern oder Datenspeicherung – wir müssen die Behandlungsmöglichkeiten optimieren.“ Das betont auch Elisabeth Dallüge. In ihrer Arbeit im Maßregelvollzug kam sie vor allem mit Patient:innen in Kontakt, die nicht freiwillig einen Weg zur Behandlung gefunden haben und daher oft erst therapeutisch begleitet werden, wenn bereits etwas passiert ist.

Das kann die Erfassung von erkrankten Personen nicht ändern. Stattdessen bringt sie Dallüges Ansicht nach noch mehr Stigmatisierung und Datenschutzprobleme: „Viel wichtiger wäre es, Prävention und Früherkennung zu stärken, Betroffenen den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zu geben und auch durch Sozialarbeit Ansprechpartner zu bieten.“


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Deutschland und Großbritannien: Beschlagnahme der Handys von Asylsuchenden kann rechtswidrig sein

30. Januar 2022 um 07:52
Das Bild zeigt einige Männer in WInterjacken, die um einen Mehrfachstecker mit Ladegeräten und damit verbundenen Handys sitzen.
People on the move benötigen ihr Handy zur Kommunikation mit Angehörigen oder für ihr Asylverfahren. Behörden wollen dort gespeicherte Nummern, Nachrichten, Bilddateien und GPS-Koordinaten. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / ZUMA Wire

Das Innenministerium in London hat am Donnerstag eingeräumt, dass die pauschale Beschlagnahme der Mobiltelefone von Migrant:innen rechtswidrig ist. Laut der britischen Tageszeitung Independent sagte dies der Anwalt der Innenministerin Priti Patel vor dem Obersten Gerichtshof. Das Gericht verhandelt eine Klage von drei Asylbewerbern aus dem Irak und dem Iran. Sie wurden 2020 verhaftet, nachdem sie mit kleinen Booten über den Ärmelkanal eingereist waren. Im Dezember urteilte ein Berufungsgericht, dass dies keine illegale Einreise darstellt.

Die Behörden behielten die Geräte nach einer Anweisung mindestens drei Monate ein und untersuchten diese forensisch. Auf der Suche nach Telefonnummern, Nachrichten, Bildern, Videos, Verkehrsdaten und GPS-Koordinaten wurde der Zeitung zufolge der komplette Speicher ausgelesen. Die Anwält:innen der Kläger gehen davon aus, dass die Praxis „Hunderte oder Tausende“ von Mobiltelefonen im Jahr betreffen könnte. Dies widerspricht dem Datenschutz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, bestätigt nun auch das britische Innenministerium. Auch die Praxis, Asylsuchende zur Herausgabe ihrer PIN-Nummern zu drängen, sei rechtswidrig gewesen.

Deutsche Polizeien führen keine Statistik

Auch in Deutschland werden die Mobiltelefone von Geflüchteten beschlagnahmt und ausgelesen. Möglich ist dies gemäß dem Aufenthaltsgesetz, wenn die Betroffen bei einer Kontrolle über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Bundesweite oder länderbezogene Zahlen gibt es hierzu nicht; zuletzt versuchte die Abgeordnete Jule Nagel erfolglos, dies im sächsischen Landtag in Erfahrung bringen.

Eine Sicherstellung kann auch nach § 94 Strafprozessordnung (StPO) zum Zwecke der Beweissicherung wegen des „Einschleusens von Ausländern“ erfolgen. Jedoch werden auch die Telefone von Schutzsuchenden mitgenommen, und zwar „insbesondere, wenn Geschleuste im Zusammenhang mit einem Schleuser aufgegriffen wurden“, schreibt das Bundespolizeipräsidium in Potsdam an netzpolitik.org. Die Maßnahme erfolgt also ohne einen Tatverdacht der davon Betroffenen. Statistiken, wie viele Geräte bislang auf Grundlage der StPO konfisziert wurden, führt die Bundespolizei nicht.

„Freiwillige“ Sicherstellung, sonst droht Beschlagnahme

Viele Asylsuchende kooperieren mit den Behörden und teilen ihnen auch die PIN-Nummern des Telefons mit. Eingezogen wird es dennoch, dann handelt es sich um eine Sicherstellung. Im Falle einer Weigerung wird die Beschlagnahme nach § 98 StPO richterlich angeordnet. Auch hierzu gibt es keine Statistiken, teilte die Staatsanwaltschaft Passau gegenüber netzpolitik.org mit. In einer Pressemitteilung hatte die Behörde zuvor mitgeteilt, dass in ihrem Einzugsgebiet „Handyauswertungen“ erheblich zugenommen hätten.

Laut den strafprozessualen Vorschriften sollen die Betroffenen ein Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeprotokoll für die polizeiliche Maßnahme erhalten, schreibt das Bundesinnenministerium. Auch die Bundespolizeiinspektion Passau antwortet auf Nachfrage, dass stets „eine entsprechende Bestätigung“ ausgestellt wird. Dies ist aber nicht immer der Fall, heißt es dazu aus fluchtsolidarischen Kreisen in Nordrhein-Westfalen. Weder würden die Betroffenen zum Grund der Abnahme ihrer Identitätspapiere und Mobiltelefone aufgeklärt, noch erhielten sie dafür immer einen Beleg.

Anordnung auch im Asylverfahren

Oft lässt sich die Bundespolizei zudem von den Aslysuchenden in einer „Einwilligungs-/Verzichtserklärung“ bescheinigen, dass es sich nicht um eine Beschlagnahme gemäß § 98 StPO handelte. Dass die Betroffenen hierzu in ausreichendem Maße in einer für sie verständlichen Sprache aufgeklärt wurden und den Unterschied verstanden haben, kann bezweifelt werden.

Wie lange die Geräte einbehalten werden, ist laut dem Bundespolizeipräsidium „abhängig vom Einzelfall und erfolgt in enger Absprache mit der jeweilig zuständigen Staatsanwaltschaft“.

Auch im späteren Asylverfahren werden die Antragsteller:innen gemäß dem Asylgesetz zur kurzfristigen Herausgabe ihrer Mobiltelefone gedrängt. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das mit der Maßnahme Hinweise auf die Herkunft oder Identität der Betroffenen erhalten will. Letztes Jahr hat das Verwaltungsgericht Berlin dieses pauschale Auslesen von Telefonen und Datenträgern als rechtswidrig beurteilt. Allein im Jahr 2020 ist dies aber in 6.247 Fällen erfolgt, in nur 1,8 Prozent der Fälle sollen die Analysen Widersprüche zu den Angaben der Antragstellenden aufgezeigt haben.

GFF prüft Verfassungsmäßigkeit

Für Asylsuchende bedeutet der Verlust des Handys oft zusätzlichen Stress im Asylverfahren, weil das Gerät nicht nur der Kommunikation mit Angehörigen und Anwält:innen dient, sondern mitunter auch relevante Dokumente für Anhörungen darauf gespeichert sind. In Deutschland dürften deshalb – ähnlich wie in Großbritannien – viele Beschlagnahmungen von Mobiltelefonen und Speichermedien von Geflüchteten rechtswidrig sein.

„Smartphones sind heutzutage ein unentbehrliches Mittel, um sich im Leben zurechtzufinden – gerade nach Ankunft in einem fremdem Land“, sagt auch der Rechtsanwalt Bijan Moini von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Ihr Entzug greife in eine ganze Reihe von Grundrechten ein, nicht nur in das Recht auf Datenschutz. „Sollte die Bundespolizei Mobiltelefone systematisch und massenhaft sicherstellen, könnte das die strengen rechtlichen Anforderungen an Sicherstellungen im Einzelfall unterlaufen“. Die GFF will die Praxis deshalb auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen.

Handreichungen von EU-Agenturen

Sollte die Rechtswidrigkeit auch in Deutschland gerichtsfest dokumentiert sein, könnte dies auch Konsequenzen für EU-Agenturen haben. Frontex und Europol geben beispielsweise Handreichungen zur Beschlagnahme von Kommunikationsgeräten Schutzsuchender heraus. Darin wird geraten, mit einer „besonderen Taktik“ Passwörter für die forensische Auswertung zu erlangen. In die gleiche Richtung geht ein neuer Leitfaden der EU-Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Eurojust. Auf den Telefonen der Geflüchteten befinden sich demnach „besonders wertvolle Informationen“. Beim Vorliegen eines Verdachts auf Menschenschmuggel sollen die Geschleusten zudem mit verdeckten Maßnahmen polizeilich überwacht werden.

In Großbritannien waren die Behörden offenbar nicht einmal in der Lage, sämtliche beschlagnahmten Telefone auszuwerten. Im Oktober soll die Grenzpolizei deshalb mit einem „Massenrückgabeverfahren“ begonnen haben. Die Besitzer:innen wurden laut dem Independent aufgefordert, dazu eine Telefonnummer anzurufen. Später sei diese Nummer durch eine E-Mail-Adresse ersetzt worden. Meldeten sich die Asylsuchenden nicht, wurden die Geräte zerstört.


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Thin Blue Line: Polizeiausbilder warnt vor Radikalisierung

03. Januar 2022 um 09:31
Das Bild zeigt einen Mann und eine Frau in Uniform und mit Headsets vor ihrem Monitor.
Einsatzleitstelle der Mainzer Polizei. Dort arbeitet der Gründer der privaten Webseite „Polizist=Mensch“. Polizei Mainz (Twitter)

Mehrere deutsche Polizeien haben über Weihnachten Tweets zur sogenannten „Thin Blue Line“ („Dünne Blaue Linie“) veröffentlicht oder sich positiv darauf bezogen. Den Anfang machte die Polizei in Kiel nach einer Aktion an Heiligabend. Alle Fenster der mittleren Etage der dreistöckigen Wache am Hauptbahnhof waren dunkelblau beleuchtet. Ein im Internet veröffentlichtes Foto nennt den Nachtdienst als Urheber.

Der Weihnachtsgruß mit der blauen Linie erschien auf der privaten Webseite „Polizist=Mensch“. Nachdem die Landespolizei Schleswig-Holstein auf Twitter darauf angesprochen wurde, stellte sie sich hinter die Aktion. Die Nachtschicht habe verdeutlichen wollen, dass die Polizei auch während der Weihnachtsfeiertage „rund um die Uhr für alle“ zur Verfügung stehe.

Neuer Aufguss mit „Blue Lives Matter“

Die Symbolik der „Thin Blue Line“ hat ihren Ursprung vermutlich in einer Schlacht im Jahr 1854 auf der Krim. Rot gekleidete schottische Soldaten hatten damals eine Attacke russischer Angreifer aufgehalten, daraus entstand das Narrativ einer „Thin Red Line“. Historiker:innen zufolge fand die blaue Abwandlung in den Sechzigerjahren in den USA bei der Polizei Verbreitung. Unter anderem bei Demonstrationen sollte sie eine nur hauchdünne Verteidigungslinie zwischen Gut und Böse symbolisieren.

Populär wurde die „Thin Blue Line“ schließlich mit Aufkommen von Black Lives Matter und ihren Protesten gegen polizeiliche Todesschüsse auf Schwarze Menschen in den USA. Rechte Polizist:innen haben auf diese mächtige Bewegung mit landesweiten Gruppen unter der Bezeichnung „Blue Lives Matter“ reagiert. Dazu tragen sie Patches, Anstecknadeln oder Flaggen mit einer dunkelblauen Linie.

Etwa zur gleichen Zeit hielt die „Thin Blue Line“ bei der Polizei in Deutschland Einzug. Auch dort wird sie als „vorderste Linie gegen das Abrutschen der Gesellschaft in gewalttätiges Chaos“ gesehen, schreibt der Berliner Senat in der Antwort auf eine Kleine Anfrage. Das Symbol findet demnach auch „in rechten Zusammenhängen Verwendung“.

„Vollkommen verschobenes Rollenverständnis“

Laut dem Kölner Polizeihauptkommissar Felix Sengespeik suggeriert die „Thin Blue Line“ eine Gefahrengemeinschaft. „Diese Art der Solidarität steht für ein vollkommen verschobenes Rollenverständnis der Polizei“, kommentiert der Dienstgruppenleiter gegenüber netzpolitik.org. In diesem Weltbild sei die „rechtschaffene“ Bevölkerung der Polizei gegenüber stets zu Dank verpflichtet.

Mit der „Thin Blue Line“ werde die Polizei zu einer Schicksalsgemeinschaft stilisiert, meint auch der Bundespolizist Björn Schmaering vom Vorstand des kritischen Vereins PolizeiGrün auf Anfrage von netzpolitik.org. „In dieser Rolle erwarten diese Polizist:innen Dankbarkeit, Respekt und die Akzeptanz polizeilicher Überlegenheit. Gleichzeitig werden diejenigen, die ein solches Selbstbild kritisieren, als Nestbeschmutzer:innen gebrandmarkt.“

Internetauftritte wie „Polizist=Mensch“ bestätigen diese Einschätzung. Dort heißt es in einem vor Weihnachten veröffentlichten Posting, der Charakter eines Menschen lasse sich „sehr gut an seinem Umgang mit der Polizei erkennen“.

Polizei in Kiel verharmlost „blaue Linie“

Ob die dunkelblaue Beleuchtung des 4. Polizeireviers in Kiel mit dessen Leitung abgesprochen war, könnte eine Informationsfreiheitsanfrage klären. „Unsere Kollegen und Kolleginnen wollten durch das blaue Licht im Bereich der Polizeiwache einen Weihnachtsgruß senden“, schreibt die Landespolizei Schleswig-Holstein auf Twitter. Ein Zusammenhang mit „Thin Blue Line“ bestehe demnach nicht.

Die Aussage, dass eine blaue Linie nicht als solche gedeutet werden soll, überrascht. „Die Bezeichnung als Weihnachtsbeleuchtung zeigt auf erschreckende Weise, dass in Kiel keinerlei Problembewusstsein vorhanden zu sein scheint“, kritisiert Björn Schmaering von PolizeiGrün. Damit werde der Vorfall verharmlost und gebilligt.

Der als Ausbilder und Fachlehrer für Einsatzrecht tätige Polizist spricht sogar von einer „Radikalisierung“ in Bezug auf die „Thin Blue Line“. Um dieser entgegenzutreten, seien in der Polizeiführung Sensibilität und Hintergrundwissen zwingend notwendig.

Polizei Mannheim löscht Tweet

Auch die Polizei in Mannheim bezog sich über Weihnachten auf Facebook positiv auf die dunkelblaue Symbolik. „Gemeinsam stehen wir füreinander ein, stehen zusammen, auf der ‚thin blue line‘“, schreibt dort eine Polizistin in einem Gedicht, das mit Einverständnis der Verfasserin anschließend auch von den Moderator:innen bei „Polizist=Mensch“ gepostet wurde.

Problematisiert hatte dies der Twitteraccount „HSB_Forum“, der nach eigener Aussage von einer Tarifbeschäftigten beim LKA Berlin betrieben wird. Die Kritik an „Thin Blue Line“ sei bekannt, antwortete die Mannheimer Polizei daraufhin. Man verstehe die Symbolik als eine „Blaulichtfamilie“, auf die über die Weihnachtsfeiertage aufmerksam gemacht werden sollte. Mit dem auch auf Twitter verlinkten Gedicht habe die Polizei auf diese „andere Sichtweise“ hinweisen wollen.

Ein anderer, deutlich schärferer Tweet wurde hingegen wieder gelöscht. Darin hatte die Behörde auf einen Artikel auf der Webseite „Polizist=Mensch“ verwiesen, in dem die Herkunft und Bedeutung der „Thin Blue Line“ kritiklos als unpolitisch beschrieben wird. „Erkennbar ist in diesem Fall der fast schon naive Umgang mit der Symbolik“, sagt dazu Björn Schmaering von PolizeiGrün. Die Polizei in Mannheim stärke damit jene Teile der Polizei, die die „Thin Blue Line“ ausdrücklich im Bewusstsein ihrer rechtsradikalen und rassistischen Bedeutung verwenden.

Team aus Polizeiangehörigen

Hinter der Einrichtung von „Polizist=Mensch“, wo die Weihnachtsaktion des 4. Reviers in Kiel zuerst veröffentlicht wurde, steckt nach eigener Aussage der Kommissar Markus Vogt. Laut einem Interview aus dem November 2018 bestand sein Team damals aus Angehörigen verschiedener Länderpolizeien und der Bundespolizei sowie einer ehemaligen Soldatin. Auf unsere Anfrage dazu antwortete die Webseite nicht.

Vogt, der bei der Polizei in Mainz angestellt wurde, hat laut der Deutschen Welle auch als Moderator der Facebook-Seite „Solidarität mit den Beamten der Davidwache“ mit dem Ex-Merian-Chefredakteur Andreas Hallaschka zusammengearbeitet. Sie entstand 2013 nach einem vermeintlichen „linksradikalen Angriff“ auf das bekannte Hamburger Polizeirevier. Später stellte sich heraus, dass die Polizei den Vorfall in großen Teilen falsch dargestellt hatte. Auch Hallaschka nutzte den Hashtag #ThinBlueLine und bezeichnete dies als „politisch wertneutral“.

Merchandise mit „Thin Blue Line“

Die Verbreitung von „Thin Blue Line“ bedient in Deutschland auch einen Markt. Webseiten wie „Polizist=Mensch“ vertreiben mit einer dunkelblauen Linie bedruckte Poster, Shirts oder Kaffeetassen über einen Onlineversand. Einen noch professionelleren Internetshop hat „Tribute cop-car Germany“ eingerichtet. „Wir bringen The Thin Blue Line seit 2016 aktiv nach Europa!“, heißt es zur Mission. Polizist:innen und andere können dort Dutzende Armbänder, Schmuck, Aufnäher und andere Devotionalien einkaufen. Vertrieben wird auch Material mit einer roten Linie, das sich an Feuerwehren richtet.

Die Gruppe, in deren Impressum der Autohändler Olaf Bach für „Ehrenamt und Organisation“ angegeben ist, präsentiert sich gern mit einem früheren US-Polizeifahrzeug, um damit „die Würdigung des Polizeiberufs dies-/ und jenseits des Atlantischen Ozeans zu erhöhen“. Fünf Tage vor Weihnachten hatte Bach nach US-Vorbild zum fünften Mal die Aktion #BlueLightNight organisiert, in deren Rahmen verschiedene Blaulichtorganisationen vor zwei Kinderkliniken in Nordrhein-Westfalen gefahren sind. Auch das Bundeskriminalamt beteiligte sich daran, mit den blinkenden Einsatzfahrzeugen wollte die Behörde den Kindern „ein Lächeln ins Gesicht“ zaubern.

„Tribute cop-car Germany“ gehört laut eigenem Bekunden keiner Behörde an, Unterstützer:innen kämen jedoch „teilweise aus entsprechend relevanten Berufen“. Behörden haben jedenfalls keine Berührungsängste mit der privaten Webseite. Mehrere polizeiliche Twitter-Accounts haben auf eine Unterhaltung, die einen mit „Thin Blue Line“-Symbolik verzierten Weihnachtsgruß enthält, mit „Gefällt mir“ reagiert. Darunter sind etwa die Bundespolizei und die Polizei in Sachsen.


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