Aktuell verhandelt die EU über die Details zum Digitalen Euro. Das Projekt ist umkämpft. Jorim Gerrard von Finanzwende erklärt, was europäische Banken gegen die digitale Währung haben und warum sie trotzdem von ihr profitieren werden.
Banken waren dem Digitalen Euro gegenüber skeptisch, doch er könnte auch ihnen nützen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Jochen Tack
Wie sollen künftig unsere Geldscheine aussehen? Das interessiert gerade viele Menschen. Mit einer Umfrage zu neuen Banknoten löste die EZB im Juli einen regelrechten Hype aus. Alle können abstimmen: Lieber Storch oder Beethoven, lieber Hoch- oder Querformat, lieber stilisiert oder realistisch?
Bei einer digitalen Währung sind Design-Details naturgemäß weniger greifbar. Für die Gestaltung des Digitalen Euro interessiert sich daher vor allem eine Gruppe: die Banken.
Wie sie den Digitalen Euro geprägt haben, mit welchen Taktiken sie lobbyiert haben und um welche Design-Entscheidungen noch gerungen wird, haben wir Jorim Gerrard von der Bürgerbewegung Finanzwende gefragt. Finanzwende sieht sich als zivilgesellschaftliches Gegengewicht zur Finanzlobby – und hat deren Aktivitäten beim Digitalen Euro mehrfachaufgearbeitet. Jorim Gerrard ist seit 2021 bei Finanzwende und Referent im Bereich Finanzstabilitität. Vorher hat er für die SPD und die Grünen im Bundestag zu Finanzthemen gearbeitet.
netzpolitik.org: Ihr bei Finanzwende habt euch mehrfach intensiv mit dem Lobbyismus beim Digitalen Euro befasst. Kannst du uns mal einen Einblick in das Ausmaß geben? Wie viel wurde denn da lobbyiert?
Jorim Gerrard: Was wir beim Digitalen Euro gesehen haben, ist ein Paradebeispiel für Lobbykampagnen und dafür, was in dieser Hinsicht bei vielen Themen aus dem Bereich der Finanzen schiefläuft. 58 von insgesamt 68 Lobbytreffen der EU-Kommission zum Digitalen Euro fanden mit Finanzlobbyist:innen statt, nur eins mit der Zivilgesellschaft und zwei mit dem Einzelhandel. Das war im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2023, bevor die Kommission ihre Vorschläge für die Verordnung zum Digitalen Euro veröffentlichte. Das spiegelt die Übermacht der Finanzlobby wider. Dabei sind Zivilgesellschaft und Einzelhandel ja eigentlich zwei sehr wichtige Akteure, wenn es darum geht, wie wir in der Zukunft bargeldlos bezahlen.
Bei den Treffen des Abgeordneten Fernando Navarrete (EPP), der Berichterstatter des EU-Parlaments, hatten Vertreter:innen der Finanzbranche 70 von 112 Treffen, also 63 Prozent. Auch hier war die Zivilgesellschaft wieder unterrepräsentiert.
Zusätzlich gab es Unmengen an Positionspapieren der Banken. Sowohl in diesen als auch in Interviews ist auffällig, welche drastischen Töne die Banken zum Digitalen Euro angeschlagen haben. Sie haben den Digitalen Euro von Anfang an bekämpft. Sie haben abenteuerliche Zahlen zu den ökonomischen Effekten des Digitalen Euros verbreitet und immer wieder die gleichen Ängste geschürt: vor dem Niedergang kleiner Geldhäuser und vor Finanzmarktchaos.
netzpolitik.org: Der Digitale Euro soll eine Alternative zu Mastercard, Visa und PayPal sein. Was haben denn dann (europäische) Banken gegen den Digitalen Euro?
Jorim Gerrard: Banken fürchten um ihre Profite. Das betrifft sowohl die Einnahmen aus Zahlungsdiensten als auch die Folgen von Einlageabflüssen. In Deutschland stammen etwa elf Prozent der Bankenerträge aus dem Zahlungsverkehr, also zum Beispiel aus Gebühren bei Kartenzahlungen. Wenn also Zahlungen mit dem Digitalen Euro nicht über sie oder zu viel günstigeren Gebühren abgewickelt würden, dann würden ihnen Einnahmen aus Gebühren entgehen.
Deshalb hat die Bankenlobby den Digitalen Euro jahrelang in düstersten Farben gemalt: Der Digitale Euro würde den Banken Einlagen entziehen, er würde die Branche bis zu 30 Milliarden Euro kosten. Das Problem der Abhängigkeit von US-Zahlungsdienstleistern wurde nicht ausgeblendet, nur zog man daraus einen anderen Schluss: Es brauche keinen vollständigen Digitalen Euro, es reiche eine Schmalspurversion. Es gebe schließlich schon europäische Alternativen.
Jorim Gerrard ist seit 2021 bei Finanzwende und beschäftigt sich dort unter anderem mit Finanzstabilitität. – Alle Rechte vorbehalten: Finanzwende
netzpolitik.org: Der Digitale Euro hat einen langen Weg genommen bis jetzt zum Trilog, den finalen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Parlament. Welche Rolle haben die Banken mittlerweile?
Jorim Gerrard: Heute sieht man, dass einige der Banken, die sich zunächst am lautesten gegen den Digitalen Euro gewehrt haben, mittlerweile an der Testphase des Digitalen Euros teilnehmen. Das heißt für mich, dass viele der beschriebenen Untergangsszenarien Verhandlungstaktik waren. Wer diese Warnungen ernst gemeint hätte, der würde sich ja wohl nicht als erster für die Testphase bewerben.
Wir sind in unserer Recherche auf die Lobby-Taktik des Mantras gestoßen: Einfach sehr oft immer wieder eine Position zu wiederholen, hat einen Effekt auf bestimmte Menschen. Das wissen Lobbyforscher:innen schon länger. Diese Mantra-Taktik hat beim Digitalen Euro bis zu einem gewissen Maße funktioniert.
„Die Ausgestaltung ist bisher eher im Sinne der Banken verlaufen“
netzpolitik.org: Was haben die Banken bisher erreicht?
Jorim Gerrard: Die Bankenlobby war nicht erfolgreich darin, das Projekt zu stoppen, aber sie war sehr erfolgreich darin, das Design des Digitalen Euro in ihrem Sinne zu beeinflussen und die Einführung zu verschleppen.
Theoretisch gab es am Anfang die Option, dass die Zahlungen mit dem Digitalen Euro gar nicht über die Banken laufen würden. Inzwischen ist klar: Die Zahlungen werden über sie laufen. Das ist auf jeden Fall ein Erfolg für die Banken. Darüber wird heute gar nicht mehr gesprochen, dabei war es kein Naturgesetz, dass es so kommt.
Auch bei anderen Fragen ist die Ausgestaltung bisher eher im Sinne der Banken gelaufen: So sollen Digitale Euros nicht verzinst werden. Auch diese Möglichkeit bestand aber zumindest auf dem Papier und hätte den Banken Konkurrenz gemacht, wäre es so gekommen. Es wird auch Haltelimits beim Digitalen Euro geben, die begrenzen, wie viele Digitale Euros eine Person besitzen darf. Denn die Banken haben wie gesagt Angst davor, dass sonst zu viele Einlagen abfließen.
Einsparung kommt bei Banken an
netzpolitik.org: Werden die Banken Geld mit dem Digitalen Euro verdienen – und wenn ja, wie?
Jorim Gerrard: Auf zwei Wegen. Erstens: Der Digitale Euro läuft über eine öffentliche Infrastruktur, sodass Gebühren wegfallen, die heute etwa an Visa und Mastercard gehen. Beim Rat soll diese Einsparung ohne Weitergabepflicht bei den Banken bleiben. Das Parlament hat einen Korrekturmechanismus vorgesehen, der das an den Handel weitergeben soll – bislang aber nur als Kann-Regel. Der Bankenlobby ist es also in den bisherigen Verhandlungspositionen gelungen, dass die Einsparung eines öffentlichen Guts eher bei ihnen als beim Handel ankommt.
Zweitens: Obwohl die Banken gefordert haben, dass der Digitale Euro über sie läuft, haben sie sich früh beschwert, dass ihnen durch die Bereitstellung des Digitalen Euro Kosten entstehen. Dabei war es schon ein Lobbyerfolg für sie, dass sie in das System eingebunden sind. Dass sie ihre Kosten decken wollen, ist grundsätzlich fair, natürlich sollten die Banken nicht mit einem Minus rausgehen. Zusätzlich fordern sie aber auch eine Gewinnmarge obendrauf. Dieser Anspruch findet sich in den Vorschlägen von Kommission und Rat wieder.
netzpolitik.org: Inwiefern wird das noch im Trilog verhandelt?
Jorim Gerrard: Das Gebührenmodell ist sicherlich einer der zentraleren Streitpunkte im Trilog, weil es hier noch unterschiedliche Ausgangspositionen gibt, wie eine Deckelung der Gebühren gestaltet wird. In den ersten Jahren nach der Einführung des Digitalen Euros sollen die Gebühren auf dem Niveau vergleichbarer digitaler Zahlungen gedeckelt werden. Im Trilog wird jetzt noch diskutiert werden, wie genau die Formel der Berechnung dieses Gebührendeckels gestaltet wird.
Im Rat hat sich am Ende der Referenzwert der internationalen Debitkarten durchgesetzt, nicht die Girocard – dafür hatte sich unter anderem die deutsche Bundesregierung wiederholt eingesetzt und damit einem Wunsch der Bankenlobby entsprochen. Je nachdem, was man als Referenzwert nimmt, kommt ein anderes Ergebnis raus, und das wird jetzt wahrscheinlich zwischen Rat und Parlament im Trilog verhandelt. Außerdem geht es um die Frage, wie lange dieser Gebührendeckel gilt, bis die Gebühren lediglich die Kosten und eine bestimmte Profitmarge decken sollen.
Worauf es im Trilog ankommt
netzpolitik.org: Wenn ihr von Finanzwende zwei Wünsche frei hättet: Was muss unbedingt im finalen Gesetzespaket stehen?
Jorim Gerrard: Dass der digitale Euro jetzt kommt und unsere Unabhängigkeit stärkt, ist schon mal ein Erfolg. Insgesamt muss der Digitale Euro für die Menschen einfach, kostenlos und alltagstauglich sein, also ein richtiges öffentliches Gut, das wirklich einen Mehrwert bietet.
Als ersten Punkt wünsche ich mir daher alltagstaugliche Haltelimits. Denn die werden darüber entschieden, ob der Digitale Euro nützlich für die Menschen ist. Es besteht aktuell noch die Gefahr, dass diese Limits durch politische Blockade dauerhaft so niedrig bleiben wie die Banken sich das wünschen.
netzpolitik.org: Wie hoch müsste ein Haltelimit sein, dass ihr bei Finanzwende damit zufrieden seid?
Jorim Gerrard: Wie hoch das Haltelimit wird, ist unklar, obwohl immer wieder Zahlen herumgeistern, sowohl sehr niedrige Werte wie 100 oder 500 Euro als auch höhere Referenzwerte wie 3.000 Euro aus Stabilitätsstudien der EZB. Deswegen ist es schwierig, da eine genaue Zahl zu nennen.
Entscheidend ist: Das Haltelimit muss so gewählt werden, dass der digitale Euro im Alltag tatsächlich nutzbar bleibt. Die Europäische Zentralbank, die über die relevanten Daten verfügt, sollte bei der Festlegung neben der Finanzstabilität auch die Nutzbarkeit für die Bürger:innen berücksichtigen.
netzpolitik.org: Und der zweite Wunsch?
Jorim Gerrard: Der zweite Punkt ist das Gebührenmodell. Der Digitale Euro läuft über eine öffentliche Infrastruktur, die Gebühren, die heute an Visa und Mastercard fließen, fallen weg. Und diese Ersparnis muss bei den Händlern ankommen und nicht bei den Banken hängen bleiben. Also der Digitale Euro muss für die Händler so kostengünstig wie möglich werden. Sonst wäre einer der zentralen Vorteile des Digitalen Euros verspielt.
Viele weitere Details sind natürlich auch wichtig. Der Datenschutz muss eingebaut werden. Menschen ohne Bankkonto müssen einfach den Digitalen Euro bekommen. Insgesamt muss er als öffentliches Gut gestaltet werden.
„Das IFG darf auf keinen Fall geschwächt werden“
netzpolitik.org: Wir haben vorher über die Übermacht der Finanzlobby gesprochen und dass diese ihre Forderung Mantra-artig wiederholt. Wie kann die Zivilgesellschaft gegenhalten?
Jorim Gerrard: Da kann ich ein konkretes Beispiel nennen: Warum haben wir überhaupt so viele Lobby-Dokumente bekommen als Zivilgesellschaft? Dank des IFG, des Informationsfreiheitsgesetzes! Wir haben über 380 Seiten interne Dokumente bekommen, die zum Teil nicht öffentlich waren und auch teilweise nicht im Lobbyregister vermerkt waren. Also ist die erste zentrale Antwort auf die Frage, dass das IFG, das jetzt gerade per Pseudoreform geschwächt werden soll von der Bundesregierung, auf keinen Fall geschwächt werden darf. Es müsste eher gestärkt werden.
Und Punkt zwei ist, dass wir über diese Themen wie Steuern, Finanzmarktregulierung oder Zahlungsverkehr, die ja oft sehr komplex sind, auch in einfacher Sprache sprechen. Das ist ja auch die Arbeit, die wir bei Finanzwende machen. Gerade bei so etwas wie dem Digitalen Euro sieht man immer noch, dass da ja auch noch sehr viel Unsicherheit, Skepsis, aber auch Fehlinformationen die Debatten beeinflussen.
Ich glaube: Je mehr Menschen über diese Themen reden und je mehr Initiativen es aus der Zivilgesellschaft gibt, desto mehr werden auch die Interessen der Zivilgesellschaft gewahrt. Und dann kommt es eben nicht zu solchen Runden, in denen ich auch mal saß, wo dann einfach nur die Banken reden und die Politikerin oder der Politiker nur die Sichtweise der Banken hört. Und wenn man nur die eine Sichtweise hört, schreibt man vielleicht auch nur diese Sichtweise in das Gesetz. Das sehe ich gar nicht als Böswilligkeit, sondern das ist dann einfach Pragmatismus.
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Die EU-Staaten wollen ein totes Gesetz zur freiwilligen Chatkontrolle zurückbringen. Im EU-Parlament regt sich Widerstand. Die Verhandlungen zur dauerhaften Chatkontrolle-Verordnung gehen in die Sommerpause. Wir veröffentlichen eingestufte Verhandlungsdokumente.
Die EU-Staaten wollen die Datenschutz-Regeln wieder schwächen, damit Internet-Dienste Inhalte ihrer Nutzer durchsuchen dürfen. Der Rat hat heute eine neue vorübergehende Ausnahme der E‑Privacy-Verordnung auf den Weg gebracht.
Im März stimmte das EU-Parlament gegen eine weitere Verlängerung. Damit lief die Ausnahme-Regel am 3. April aus. Befürworter der freiwilligen Chatkontrolle befürchten, dass ohne dieses Gesetz weniger Kindesmissbrauch im Internet gemeldet wird.
Obwohl die Ausnahme-Regel für die freiwillige Chatkontrolle nicht notwendig ist und vom EU-Parlament abgelehnt wurde, soll sie wieder eingeführt werden. EU-Parlamentspräsidentin Roberta Metsola hatte einen neuen Anlauf gemacht.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag. Das Bundesinnenministerium wies die deutsche Delegation an: „Die schnellstmögliche Wiederherstellung der Rechtslage vor Auslaufen der Interims-Verordnung hat höchste Priorität.“ Die deutsche Gesandte sagte in Brüssel, „dass es um die Bekämpfung eines schweren Verbrechens gegen Kinder gehe und man deswegen keine Zeit verlieren dürfe“.
Auch eine deutsche Beamte der EU-Kommission macht Druck. Die freiwillige Chatkontrolle „habe 15 Jahre sehr gut funktioniert“ – also lange vor der Ausnahme-Regel. Trotzdem drohen einige Unternehmen, „nach der Sommerpause die freiwillige Aufdeckung [einzustellen]“. „Der Rat müsse nun schnell handeln, damit das Parlament-Plenum noch im Juli darüber abstimmen könne.“
Wichtige Abgeordnete lehnen das ab. Die Berichterstatterin Birgit Sippel kritisiert das „unlautere Manöver“: „Als Berichterstatterin für die Interim-Verordnung werde ich eine Verlängerung zu den Bedingungen der Mitgliedstaaten nicht unterstützen.“
Auch die EU-Staaten sind „nicht sicher, ob eine Mehrheit im Parlament zustande“ kommt.
Keine Einigung bei Trilog
Gefährlicher als die vorübergehende Ausnahme ist die dauerhafte Chatkontrolle-Verordnung. Seit vier Jahren verhandeln die EU-Institutionen. Eine Einigung im Trilog ist weiterhin nicht in Sicht.
Die Kommission will Hoster und Kommunikations-Dienste verpflichten, die Inhalte aller Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Das Parlament will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte verdächtiger Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Die EU-Staaten wollen keine Verpflichtung für Internet-Dienste, sie sollen Inhalte freiwillig scannen dürfen.
Die Trilog-Verhandlungen haben bisher vor allem wenige kontroverse Aspekte geeinigt. Darunter sind Pflichten zum Entfernen und Sperren bekannter Straftaten. Sprachnachrichten und Anrufe sollen nicht gescannt werden. Eine Altersverifikation wird nicht verpflichtend.
Verpflichtend oder freiwillig
Knackpunkt der Verhandlungen bleibt die Frage, ob Dienste-Anbieter die Inhalte ihrer Nutzer freiwillig scannen dürfen oder sogar gegen ihren Willen scannen müssen. Die Ratspräsidentschaft hat eine „Mischung zwischen freiwilliger und verpflichtender Aufdeckung, getrennt nach öffentlichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten“ vorgeschlagen. Die EU-Staaten haben dazu keine einheitliche Position.
In der letzten Verhandlungsrunde auf Arbeitsebene wurde das Thema „nur kurz angesprochen“. Bisher hatte das EU-Parlament eine freiwillige Chatkontrolle „generell abgelehnt“. Jetzt sind die Abgeordneten bereit, „die freiwillige Aufdeckung zu prüfen“.
Das Parlament hat „aber sehr deutlich gemacht, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht unter den Anwendungsbereich fallen dürfe und keine Verpflichtung zur generellen Überwachung erfolgen dürfe“.
Deutschland ist nicht gegen verpflichtende Chatkontrolle, „solange sie eine ergänzende Maßnahme zu freiwilligen Durchsuchungen“ darstellt. Der Umfang der freiwilligen Chatkontrolle sollte „nicht eingeschränkt werden und sich sowohl auf bekannte als auch auf unbekannte CSAM-Inhalte sowie auf Grooming beziehen“.
Keine Einigung im Sommer
Eine Einigung im Trilog wird es wohl nicht so bald geben. Gestern ist die EU-Ratspräsidentschaft von Zypern auf Irland übergegangen.
Letzte Woche war noch geplant, dass die technischen Verhandler im Juli noch zweimal tagen. Diese Woche sagen Verhandler, dass die Juli-Termine für technische Verhandlungen abgesagt sind. Der Trilog macht Sommerpause.
Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 17. Juni 2026
I. Zusammenfassung und Wertung
In der Aussprache zu Dok. 10431/26 zeigte sich überwiegende Zustimmung zu den Vorschlägen des Vorsitzes. Es blieben jedoch zahlreiche Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Sperr- und Auslistungs-Anordnungen offen. Unterschiedliche Auffassungen gab es zum Ausschluss von Audiokommunikation aus dem Anwendungsbereich. Auch wurde die vorgeschlagene forcemajeure Klausel (Zeile 44) von einigen Delegation als zu weitgehend erachtet.
Zur Frage des weiteren Verfahrens zur Aufdeckung von CSAM gab es nur wenige Wortmeldungen. Diese bezogen sich jedoch im Wesentlichen auf die Frage, ob und wie weit verschlüsselte Kommunikation aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werde.
Vorsitz wird am 26. Juni dem AStV einen Sachstand vorlegen und um Bestätigung bitten, dass mit dem Gesamtpaket zur Aufdeckung (Mischung aus freiwilliger Aufdeckung und Aufdeckungsanordnung, getrennt nach öffentlich zugänglichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten) weiterverhandelt werden soll.
II. Im Einzelnen
zu Dokument 10431/26
Artikel 1 und 2
Zeilen 106a, 137
Der Ausschluss von Audiokommunikation und die vom EP vorgeschlagene Klarstellung zu Audio Tracking bei Videos wurde von uns ebenso wie von FIN, ITA und POL begrüßt. Für eine Beibehaltung von Audio im Anwendungsbereich sprachen sich hingegen FRAU, HUN und BGR aus. LTU erklärte, dem Ausschluss von Audio zustimmen zu können, wenn dies nur für nicht-öffentliche Inhalte gelte. FRA unterstützte ausdrücklich den Verweis auf die e‑evidence RL in Zeile 137. HRV bat hier um die Ergänzung von Metadaten, welche sich auch Inhaltsdaten ergäben. KOM gab zu bedenken, dass man hier präzise sein und festlegen müsse, ob Audio aus dem kompletten Anwendungsbereich herausgenommen werde oder nur bei der Aufdeckung. Ein Ausschluss aus dem kompletten Anwendungsbereich führe dazu, das Audio auch nicht Teil des Risikomanagements sein werde und Diensteanbieter Meldungen z.B. von Nutzern nicht verarbeiten dürften. Zudem sei nicht klar, ob es nur um gespeicherte Videos ginge oder livestreaming, das leider sehr relevant in diesem Kontext sei. Es sei auch nicht klar, was mit „embedded content“ sei oder mit animierten Bildern.
Zeile 129
Lediglich POL ging explizit auf den Textvorschlag ein und begrüßte die Idee der Verschiebung in einen EG. KOM hingegen sah es mit Hinweis auf den simplification Omnibus als notwendig an, dies im verfügenden Teil zu regeln.
Zeilen 130, 130a, 134
Wir betonten, dass die Anleitungen zum sexuellen Kindesmissbrauch in den Anwendungsbereich fallen müssten, zeigten uns aber flexibel, wie dies in der VO verankert werde (auch HRV). NLD sprach sich gegen eine eigene Definition aus. FRA plädierte dafür, dies Frage wie bei der CSA-RL zu handhaben (auch ITA, LTU). SWE legte hierzu PV ein. KOM erläuterte, dass man sich in der RL für eine getrennte Lösung entschieden habe, da die MS bei der konkreten Höhe der Strafen flexibel sein wollten. Dieses Problem bestehe bei der VO aber nicht. Eine ausdrückliche Nennung sei sinnvoll, auch weil man dann Hashes für solche Handbücher generieren und Löschung veranlassen könne.
Zeilen 141b (i.V.m. Artikel 13 und 48)
FIN begrüßte grundsätzlich die vorgeschlagene Definition (auch POL), machte aber klar, dass das konkrete Verfahren der „Eilmeldung“ bzw. wann ein solcher Fall eintrete noch nicht eindeutig sei. Auch müsse das Verhältnis zu Art. 18 DSA geklärt werden. KOM stimmte zu, dass man hier gerade beim Begriff „fortlaufender Missbrauch“ genauer definieren müsse, um zu viele (ungerechtfertigte) Meldungen zu vermeiden.
Artikel 14–15, Artikel 16–18, Artikel 18a‑c
FRA erneuerte seine Bedenken, dass Regelungen entgegen dem etablierten FRA Behördensystem geschaffen würden. Die Verfahren in den Zeilen 341c und h würden von der TCO-VO abweichen und seien zu langsam. Zu den Sperranordnungen komme von FRA ein Textvorschlag. Zur URL-Liste sei nicht klar, wie diese erstellt werde und ob sie tatsächlich nur bekanntes Material betreffen solle (ähnlich HUN). Auslistungs-Anordnungen schließlich sollten nicht zeitlich begrenzt sein (auch ITA, LTU).
Schwarz-Rot will die Informationsfreiheit beschneiden.
Wir kämpfen für Transparenz. Mit deiner Unterstützung.
HRV sah in dem gewählten Text für „force majeure“ ein zu einfaches Schlupfloch für die Diensteanbieter (auch SWE, HUN, BGR).
ITA erinnerte an die bekannte Haltung, dass Entfernungsanordnungen nur durch justizielle Stellen erlassen werden dürften (SWE deutlich dagegen). Im Falle der Art. 16–18 könne man eine direkte Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden mit anschließender justizieller Überprüfung akzeptieren. ITA sei bereit, den Vorschlag des EP zu Art. 14 und 15 zu prüfen. Es müsse aber klar sein, dass dies das Verfahren nicht über Gebühr verlangsamen dürfe. ITA spreche sich zudem für die EP Forderung nach starken Entschädigungsregeln aus.
LVA zeigte große Skepsis gegenüber dem Wunsch des EP, die geklammerten Stellen in Zeilen 395–406 wieder aufzunehmen. Dies könne das Verfahren erheblich verlangsamen. (ähnlich LTU).
KOM erklärte, dass die URL Liste zu größtmöglicher Kohärenz führen werde. Die MS könnten die festgestellten URL live einspeisen. Dass die Liste „nur“ bekanntes Material enthalte, läge daran, dass die MS die URL nur melden würden, wenn CSAM dort festgestellt worden sei. Damit sei das Material automatisch bekanntes Material.
Artikel 43
Wir begrüßten die vorgeschlagene Verschlankung des Textes. FRA bat um Ergänzung der Interpol Datenbank in Art. 43d. KOM hingegen plädierte für eine klare und abschließende Beschreibung der Aufgaben des Zentrums. Das Zentrum habe eine zentrale Rolle in der Verordnung und das Mandat müsse klar beschrieben sein. Es sei nicht sinnvoll, dass die Aufgaben „über den ganzen Text verstreut würden“. KOM werde hierzu eine Textvorschlag vorlegen.
Artikel 66
HRV erneuerte, unterstützt von ITA, HUN und LUX, seine Forderung, den Technologieausschuss für alle MS zu öffnen. ITA sprach sich zudem gegen den von der KOM in der letzten Sitzung eingebrachten Vorschlag für eine Öffnung für nicht MS-Staatsangehörige aus. Dies unterlaufe die Bemühungen der EU für technologische Souveränität. FRA forderte, Bestimmungen zu Interessenskonflikten im Text aufzunehmen.
Artikel 89
FRA sah es als zu früh an, über diese Frage zu diskutieren. ITA sah es als ausreichend an, freiwillige Maßnahmen erst zuzulassen, wenn das EU Zentrum seinen Betrieb aufgenommen habe.
Vorsitz bat abschließend um evtl. weitere schriftliche Kommentare bis heute Dienstschluss.
zu Dokument 9659/26
Vorsitz dankte eingangs allen MS; die schriftliche Kommentare eingereicht hätten und bat um evtl. weitere Stellungnahmen.
FIN machte klar, verpflichtende Aufdeckung in interpersoneller Kommunikation mit nicht öffentlich zugänglichen Inhalten nicht akzeptieren zu können. In öffentlich-zugänglichen Inhalten sei dies akzeptabel. Freiwillige Aufdeckung müsse im Rahmen bleiben und keine Inhalte sondern lediglich „patterns“ identifizieren. FIN sei auch gegen eine Suche durch das Zentrum.
MLT und FRA erneuerten die Forderung, den Anwendungsbereich auf bekanntes und neues Material sowie Grooming zu erstrecken. FRA ergänzte, dass die Verordnung bewährte Verfahren nicht unterlaufen und erschweren dürfe.
Auch POL unterstrich noch einmal die bekannte Position, dass ein generelles Monitoring zu vermeiden sei und Aufdeckung im nicht-öffentlichen Bereich nur gezielt erfolgen dürfe.
NLD, unterstützt von LUX und ITA stellten die Frage, ob und in welcher Form verschlüsselte Inhalte vom Anwendungsbereich ausgeschlossen seien und baten dahingehend um Klarstellung im Text.
Vorsitz verwies hierzu lediglich auf die allgemeine Ausrichtung, welche Encryption nicht explizit ausschließe.
Abschließend informierte Vorsitz über die geplante Befassung des AStV am 26. Juni. Man wolle einen Sachstand aufbereiten und über den Ansatz zur Aufdeckung informieren. Man habe schon das Gefühl, dass man mit diesem Ansatz weiterarbeiten könne. Natürlich müsse man an den einzelnen Elementen arbeiten und insbesondere der jeweilige Anwendungsbereich sei problematisch. Man habe mit EP zumindest in Ansätzen zur Aufdeckung in öffentlichen Inhalten gesprochen. Hier sei EP aber bislang nur zur Anwendung auf bekanntes Material bereit. Am Rande der Sitzung sprach EP zudem davon, dass die MS im AStV auch rote Linien vorbringen könnten.
Einen von der KOM vorgeschlagenen Text zur Angleichung an den DSA werde man im nächsten ITM diskutieren und ggf noch diese Woche den MS vorlegen.
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
Von: BMI, Referat CI 6, Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
TOP: 49 – Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Hier:
Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbereitung des Trilogs
Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer Sachstand und Leitlinien für die weiteren Beratungen
Dokument: 10499/26
Weisung
Weisung: 3036. AStV-2 am 26. Juni 2026
1. Ziel des Vorsitzes
Trilogvorbereitung zur CSA-VO sowie aktueller Stand und Leitlinien zur Interims-VO
2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor
Die freiwillige Aufdeckung durch Anbieter schützt Kinder nicht nur vor sexuellem Missbrauch im Internet, sondern auch vor körperlichem sexuellem Missbrauch. Hinweise auf CSAM sind in vielen Fällen erste Ermittlungsansätze, die im Ergebnis zur Beendigung von anhaltendem Missbrauch führen. Gehen diese Hinweise zurück, bedeutet das auch einen Rückgang an Aufdeckung von laufendem Missbrauch.
Die schnellstmögliche Wiederherstellung der Rechtslage vor Auslaufen der Interims-VO hat daher höchste Priorität.
Die RP wird darin unterstützt, einen weiteren Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO zu verfolgen. Der Text einer solchen VO sollte sich möglichst nah an der ausgelaufenen Interims-VO halten. Einschränkungen gegenüber der bisherigen Interims-VO lehnen wir ab.
Die vorgeschlagene Laufzeit der VO bis 03.04.2028 wird unterstützt. Anstelle einer festen Laufzeit könnte die neue Interims-VO bis zum Inkrafttreten der CSA-VO gelten, um ein erneutes Auslaufen wie in diesem Jahr zu vermeiden.
In Bezug auf die Verhandlungen zur CSA-VO wird befürwortet, dass sich der Vorsitz weiterhin auf Grundlage des Kompromissvorschlags auf die entscheidenden Fragen der Aufdeckung konzentriert, abgeschichtet nach den vorgeschlagenen Arten der Aufdeckung, einschließlich der Aufdeckung durch das EU-Zentrum. Diese wesentlichen Fragen sollten nicht zurückgestellt werden, denn auch die weniger schwierigen Nebenbestimmungen können erst dann bewertet werden, wenn die grundsätzliche Ausgestaltung der VO absehbar ist.
3. Sachstand
Zur Interims-VO:
Mit dem Auslaufen der Interims-VO am 03.04. ist eine Rechtsgrundlage entfallen, die den Anbietern nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste (z.B. E‑Mail oder Messengerdienste) ein Abweichen von den nationalen Regelungen zur Umsetzung des Verbots der Überwachung von Kommunikationsinhalten nach Art. 5 der e‑Privacy Richtline erlaubt hatte. Es ist daher von einem Rückgang an Hinweisen auf CSAM auszugehen, der sich derzeit aber noch nicht eindeutig aus den vorliegenden Zahlen des BKA ablesen lässt.
Ursprünglich verfolgte Verlängerung der Interims-VO war gescheitert, da sich EP und Rat nicht auf eine Position einigen konnten.
EP-Präs. Metsola signalisierte bei ER Bereitschaft, 2. Lesung im EP durchzuführen. Hierfür müsste Rat (neuerliche) Position in 1. Lesung annehmen, die bereits einmal vom EP abgelehnt wurde und für die auch jetzt nicht sicher ist, ob Mehrheit im EP zustande käme. Zudem befürchtet Vorsitz Schwächung der Verhandlungsposition des Rates bei eigentlicher CSA-VO. CYP-RP bittet daher AStV um Festlegung, ob weiterer Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO erfolgen soll.
Zur CSA-VO:
Vorsitz hat Trilog intensiv vorangetrieben und zu vielen Teilen der VO Einigung mit EP erzielt. Zudem in Absprache mit KOM Angleichung an die Bestimmungen des DSA erreicht. Hinsichtlich der stark abweichenden Positionen des EP und des Rates zu Aufdeckung (EP setzt auf sehr stark eingegrenzte, aus Sicht der Praktiker nicht praktikable, Aufdeckungsanordnung, Rat auf Freiwilligkeit wie bei der Interims-VO) gab es erste Ideen des Vorsitz Diese zeichnen sich durch Mischung aus freiwilligen und verpflichtenden Maßnahmen und Trennung zwischen öffentlich zugänglichen Inhalten und nicht-öffentliche zugänglichen Inhalten aus. Angesichts bekannter kritischer Haltung des EP zur freiwilligen Aufdeckung dürfte Einigung schwierig werden.
DKOR-ID: BRUEEU 2026-06-26 73442
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
TOP 49: Preventing and combatting child sexual abuse – Interims-VO ist überraschend wieder im Spiel
Hier:
Regulation laying down rules to prevent and combat child sexual abuse
Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application
Bezug: 10449/26
Zweck: Zur Unterrichtung
Geschäftszeichen: 350.80
3036. AStV-2 am 26. Juni 2026
I. Zusammenfassung und Wertung
Nachdem EP-Präsidentin Metsola das Aufleben der bereits am EP gescheiterten Interims-VO beim Europäischen Rat in der vergangenen Woche in Aussicht gestellt hatte, befasst sich der AStV-2 am 26. Juni mit deren Neuauflage. Die Sitzung erbrachte einen klaren Auftrag seitens der MS an die Vorsitz, das Angebot des EP für eine 2. Lesung zur Interims-VO anzunehmen und dazu schnellstmöglich einen angepassten Standpunkt des Rates in 1. Lesung vorzulegen. Es wurde dabei deutlich, dass die MS hierbei eine Übernahme des Textes der im April ausgelaufenen Interims-VO wünschten. Dem KOM Vorschlag, ggf. eine längere oder flexible Laufzeit bis zum Inkrafttreten der endgültigen CSA-VO vorzusehen, schlossen sich neben mir auch LVA, MLT, SVN und EST an. Ich unterstützte ebenso wie FRA, LVA und GRC den Appell der KOM, die Arbeiten zügig voranzutreiben, damit das EP in seiner Plenumssitzung Anfang Juli abstimmen könne.
Die Abfrage des Vorsitz, ob man im kommenden Trilog zur CSA-VO mit dem EP das Thema Aufdeckung auf Basis des vorgelegten Vorschlags (Mischung zwischen freiwilliger und verpflichtender Aufdeckung, getrennt nach öffentlichen und nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten) aufgreifen solle, ergab kein eindeutiges Ergebnis.
Vorsitz sagte zu, noch unter eigenem Vorsitz einen Text für die Interims-VO vorzulegen und im Rat zu diskutieren. Zur Dauer der Verlängerung der Interims-VO sowie zum genauen Inhalt des am Montag stattfindenden Trilogs äußerte sich Vorsitz in seinen Schlussfolgerungen nicht.
II. Im Einzelnen
Vorsitz berichtete eingangs über den erzielten Fortschritt in den Trilogen. Man habe zu einem großen Teil der CSA-VO Einigung mit dem EP erzielt. Der Komplex Aufdeckung sei aber sehr schwierig. Vorsitz habe einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der versuche, die weit auseinander liegenden Positionen des EP und des Rates zusammenzubringen. EP habe Bereitschaft signalisiert, sich damit zu befassen, lehne aber weiterhin freiwillige Aufdeckung ab. Vorsitz bitte daher um Leitlinien für den Trilog am 29. Juni. Es sei zu entscheiden, ob Vorsitz zunächst nur die weitestgehend geeinigten Textteile versuche abzuschließen (Option B) oder den Kompromissvorschlag zur Aufdeckung bereits in die Verhandlungen einbringe (Option A).
Alles netzpolitisch Relevante
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Des Weiteren sei es notwendig, auf ein Angebot des EP zu reagieren, doch noch eine Einigung zur Interims-VO zu suchen, um die derzeit bestehende Rechtslücke zu schließen. EP wolle die 2. Lesung durchführen. Hierfür brauche es einen neuen Text und eine Ratsposition in 1. Lesung. EP könne dann in 2. Lesung entscheiden, ob es den Text übernehme oder nicht. Sollte das EP nicht innerhalb von 3 Monaten entscheiden, gelte die Ratsposition als angenommen.
KOM (GD HOME, Beate Gminder) begrüßte den erzielten Fortschritt und sah im Kompromissvorschlag zur Aufdeckung den richtigen Ansatz. KOM sehe für den kommenden Trilog ausreichend Themen, die man abschließen könne. Ggf. könne man auch bereits das Thema Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten ansprechen. Es sei wichtig, das derzeitige Momentum zu nutzen. Zur Interims-VO herrsche dringender Handlungsbedarf. Die darauf basierende Aufdeckung durch die Diensteanbieter habe 15 Jahre sehr gut funktioniert und die festgestellten und übermittelten Inhalte seien die Hauptquelle von Ermittlungen gewesen. Das EP-Angebot sei eine Chance, die man ergreifen müsse. Der Rat müsse nun schnell handeln, damit das EP-Plenum noch im Juli darüber abstimmen könne. Es gäbe Signale der Diensteanbieter, dass man ggf. nach der Sommerpause die freiwillige Aufdeckung einstellen werde. Hinsichtlich der Laufzeit der Interims-VO könne sich KOM auch einen längeren Zeitraum, ggf. auch eine Formulierung „bis zum Inkrafttreten der CSA-VO“ vorstellen, um zu vermeiden, dass man in 2 Jahren wieder vor der gleichen Problematik stehe.
Ich unterstrich, dass es um die Bekämpfung eines schweren Verbrechens gegen Kinder gehe und man deswegen keine Zeit verlieren dürfe (auch LVA und FRA). Insofern unterstütze ich die Ausführungen der KOM und plädierte für eine erneute Befassung des AStV in der nächsten Woche. Man müsse das Angebot des EP annehmen und die unveränderte Rechtslage wie vor Auslaufen der Interims-VO wiederherstellen. Auch hinsichtlich der Laufzeit unterstütze ich den Vorschlag der KOM. Dies könnte ein Weg sein, eine erneute Rechtslücke zu vermeiden. Hinsichtlich des Trilogs am kommenden Montag seien wir der Auffassung, dass man sich weiterhin auf die zentrale Frage der Aufdeckung konzentrieren müsse. Dieses könne man nicht zurückstellen, da auch die weiteren Bestimmungen der VO erst bewertet werden könnten, wenn die Fragen zur Aufdeckung geklärt seien.
Für eine Annahme des Angebots des EP und die Vorlage einer zur ausgelaufenen Interims-VO textidentischen Ratsposition sprachen sich alle MS außer ITA aus. Hierbei gaben BEL, LTU, MLT und POL zu bedenken, dass dies nicht die Verhandlungen zur CSA-VO negativ beeinflussen dürfe.
ITA lehnte eine Lösung wie die Interims-VO aus generellen Erwägungen ab. Man habe sich hierzu auf technischer Ebene bereits mehrfach geäußert.
Hinsichtlich der Abfrage, ob man beim kommenden Trilog auf Basis des Kompromissvorschlages bereits Verhandlungen zur Aufdeckung beginnen solle (Option A) oder ob man lediglich versuchen solle, im Grundsatz geeinigte Textteile zu finalisieren (Option B), ergab sich zwar eine grundsätzliche Zustimmung zum Kompromissvorschlag, aber ein uneinheitliches Bild zum weiteren Verfahren.
Für Option A sprachen sich neben mir auch ESP, FIN, LVA, SVK, NLD, DNK, POL, ROU und GRC aus. Option B wurde von FRA, PRT, HRV, AUT, CZE, MLT, SVN, HUN und SWE bevorzugt. Die übrigen MS äußerten sich nicht oder nicht eindeutig.
LUX sah ebenso wie EST, AUT (mit Hinweis auf Position des AUT Parlaments) und ITA noch technischen Diskussionsbedarf zum Kompromissvorschlag zur Aufdeckung. ITA bat insbesondere darum, das EP um Erläuterung zu bitten, wie die Aufdeckung nur für bestimmte Personen/Gruppen funktionieren soll (ähnlich AUT).
Vorsitz schlussfolgerte eine breite Unterstützung für eine Annahme des EP Angebots zur Interims-VO. Man werde eine Text für die Beratung auf technischer Ebene noch unter eigenen Vorsitz vorlegen und diskutieren.
DKOR-ID: BRUEEU 2026-06-30 54649
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 30. Juni 2026
I. Zusammenfassung und Wertung
TOP 2: Proposal for a Regulation laying down rules to prevent and combat child sexual abuse
Outcome of the fifth trilogue on 29 June 2026
Vorsitz berichtete vom gestrigen Trilog, bei dem man für große Teile des Textes eine politische Einigung erzielen konnte. Eine neue Textfassung werde gerade von IRL vorbereitet. Man habe auch einen ersten kurzen Austausch zum Komplex Aufdeckung gehabt.
Folgende Einigung sei erzielt worden:
Zu Audio habe man sich darauf verständigt, Audio in Videos im Anwendungsbereich zu belassen. „Sprachnachrichten“ können gemeldet werden, aber unterliegen nicht der Aufdeckung. Anrufe sind nicht vom Anwendungsbereich umfasst.
Zur Altersverifikation gab es schwierige Verhandlungen, da der Rat diese verpflichtend haben wollte, das EP aber auf „kann“ bestand. Zudem bestand das EP auf eine lange Liste von Sicherungsmaßnahmen, die das Verfahren quasi unmöglich gemacht hätten. Daher sei man – im Zuge eines Gesamtkompromisses – davon abgerückt, Altersverifikation in den Risikominderungsmaßnahmen explizit aufzuführen. Anbieter könnten diese aber nach wie vor einsetzen. Im Gegenzug habe EP seine umfangreiche Liste zur Risikobewertung und zur Risikominderung aufgegeben.
Bei grenzüberschreitenden Entfernungs- und Auslistungsanordnungen habe man sich auf das TCO-Modell verständigt.
Die Verhandlungen zu den Sperranordnungen hätten dazu geführt, dass das EP die Ratsposition plus die Möglichkeit zur Klage akzeptiert habe. Zu den Behörden sei EP von seiner ursprünglichen Forderung, dass nur justizielle oder unabhängige Stellen diese ausstellen dürften, abgerückt. Es sei gelungen, eine Ausnahmeklausel zu formulieren, die die Möglichkeit offenhalte, dass dies Anordnungen in bestimmten Fällen auch durch die „zuständige Behörde“ ausgestellt werden könnten (mit anschließender justizieller Bestätigung).
Bei der Feststellung von CSAM habe man ebenfalls eine Formulierung gefunden, die nicht mehr auf der EP Forderung nach „faktischer Unabhängigkeit“ beruhe, sondern – mit engen Bedingungen – zulasse, dass Strafverfolgungsbehörden „zuständige Behörden“ sein könnten.
Zur Übermittlungsdauer von CSAM habe man sich aufgrund der sehr unterschiedlichen Mandate von EP und Rat auf „3 Monate für alles“ geeinigt.
Den Komplex Aufdeckung habe man nur kurz angesprochen. Man könne als erstes Ergebnis festhalten, dass EP zumindest Bereitschaft erklärt habe, die freiwillige Aufdeckung zu prüfen. Bislang habe EP dies generell abgelehnt. EP habe aber sehr deutlich gemacht, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht unter den Anwendungsbereich fallen dürfe und keine Verpflichtung zur generellen Überwachung erfolgen dürfe. Dann sei man bereit, mit dem Vorschlag des Vorsitz zur Aufdeckung weiter zu arbeiten.
Auf Nachfrage ITA erläuterte Vorsitz, dass im Trilog die Frage, welche Art von CSAM in den Anwendungsbereich fallen solle, noch kein Thema war.
TOP 3: Proposal for a Regulation amending Regulation (EU) 2021/1232 as regards the extension of its period of application
Examination of Presidency text
Dok: 11100/26
Vorsitz erläuterte kurz die Beweggründe des gewählten Verfahrens. Man habe sich bewusst soweit als möglich an den damaligen KOM Vorschlag zur Verlängerung der Interims-VO gehalten. Es seien aber einige technische Anpassungen notwendig gewesen, da es sich nicht mehr um eine Verlängerung handele. Das Gültigkeitsdatum (April 2028) wolle man ebenfalls beibehalten. Es sei im Frühjahr vom Rat als ausreichend erachtet worden und nun sei man in den Verhandlungen zur CSA-VO ja deutlich weitergekommen. Es sei schwierig, dem EP nun erneut volle 2 Jahre vorzuschlagen. Dies könne ein falsches Signal sein. Der von der KOM vorgeschlagenen Lösung, die Laufzeit an die Verabschiedung der CSA-VO zu koppeln, berge die große Gefahr, beim EP starken Widerstand hervorzurufen. Man sehe nur dann eine realistische Chance, wenn nicht versuche, noch mehr Zeit „herauszuschlagen“.
Dieser Einschätzung stimmten im Wesentlichen alle wortnehmenden MS (POL, FRA, DEU, NLD, BEL, LTU, DNK, ESP, LVA, HRV, PRT, MLT, SWE, FIN) und zeigten sich daher flexibel, auch wenn vereinzelt der Wunsch nach einem längeren Zeitraum durchaus erkennbar war.
JD ergänzte, dass seine offene Formulierung, wie von der KOM vorgeschlagen, rechtlich auch nicht möglich sei.
Vorsitz schlussfolgerte Zustimmung für den vorgeschlagenen Text und die Festlegung auf eine Laufzeit bis zum 3. April 2028. Der Vorgang (mit entsprechender Ergänzung des Datums und kleinen technischen Änderungen) werde nun dem AStV vorgelegt und gehe anschließend in ein 24-stündiges schriftliche Verfahren. IRL (als Vorsitz ab morgen) erklärte, aufgrund der breiten Zustimmung den Vorgang im AStV als I‑Punkt behandeln zu wollen.
IRL unterstrich zudem, die Trilogverhandlungen zur CSA-VO mit dem zum Komplex Aufdeckungen gewählten Ansatz sowie der gleichen Intensität weiter verhandeln zu wollen. Derzeit plane man ITM am 2. und 13. Juli sowie JI-Referent*innen Sitzung am 14. Juli. Ein politischer Trilog sei für den 29. September vorgesehen. Ab September werde man sich dann auch mit der Sitzfrage des Zentrums befassen.
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
Von: BMI, Referat CI 6, Grundsatz Cyberfähigkeiten der Sicherheitsbehörden
Vorbereitung der Annahme des Standpunkts des Rates zur Interims-VO.
2. Deutsches Verhandlungsziel/ Weisungstenor
Zustimmung
3. Sachstand
Zur Interims-VO:
Mit Auslaufen der Interims-VO am 03.04. ist Rechtsgrundlage entfallen, die Anbietern nummernunabhängiger Telekommunikationsdienste (z.B. E‑Mail oder Messengerdienste) ein Abweichen von nationalen Regelungen zur Umsetzung des Verbots der Überwachung von Kommunikationsinhalten nach Art. 5 der e‑Privacy Richtline erlaubt hatte.
Es ist daher von einem Rückgang an Hinweisen auf CSAM auszugehen, der sich derzeit aber noch nicht eindeutig aus den vorliegenden Zahlen des BKA ablesen lässt.
Ursprünglich verfolgte Verlängerung war gescheitert, da EU und Rat sich nicht auf eine Position einigen konnten.
Nun hat EP-Präs. Metsola beim ER Bereitschaft signalisiert, eine 2. Lesung im EP durchzuführen. Hierfür müsste der Rat eine (neuerliche) Position in 1. Lesung annehmen, die bereits einmal vom EP abgelehnt wurde. Auch jetzt nicht sicher, ob eine Mehrheit im EP zustande käme. Zudem befürchtet Vorsitz eine Schwächung der Verhandlungsposition des Rates bei der eigentliche CSA-VO. CYP-RP bittet daher AStV um Festlegung, ob weiterer Versuch zur Verabschiedung der Interims-VO erfolgen soll.
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Mit der Einführung des Digitalen Euro versprechen die EU-Institutionen, auch das Bargeld zu stärken. Parlament und Mitgliedstaaten wollen etwa „No Cash“-Schilder wirkungslos machen. Damit reagieren sie auch auf Kritik von Bargeld-Befürworter:innen.
Parlament und Mitgliedstaaten wollen solche Schilder wirkungslos machen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Sven Simon
Vergangene Woche einigte sich das Europaparlament als letzte der drei großen EU-Institutionen auf ein Gesetzespaket zum Digitalen Euro. Zusätzlich zur digitalen Zentralbankwährung sollen die geplanten Verordnungen aber auch das Bargeld stärken. Doch wie sieht diese Stärkung genau aus? Und worin unterscheiden sich die Pläne von EU-Kommission, Mitgliedstaaten und Europaparlament?
Konkret geht es um das „Single-Currency-Package“: Dieses enthält neben den Vorschlägen zum Digitalen Euro auch ein EU-Gesetz, das Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel („Legal Tender“) definiert.
Was bedeutet „gesetzliches Zahlungsmittel“?
Fragt man den Juristen Sebastian Omlor, ist das bitter nötig: „Die rechtliche Situation des Bargelds im Euroraum ist aktuell einigermaßen defizitär.“ Die Euro-Einführungsverordnung von 1998 stelle lediglich im Wortlaut knapp fest, dass sowohl Euro-Scheine als auch Euro-Münzen gesetzliches Zahlungsmittel seien. „In den Verordnungen der Europäischen Union oder auch mit dem staatlichen Recht etwa der Bundesrepublik Deutschland ist aber nirgends genauer niedergelegt, was wir denn unter einem gesetzlichen Zahlungsmittel verstehen“, erklärt Omlor, der Professor für Wirtschaftsrecht an der Uni Marburg ist und das Institut für das Recht der Digitalisierung leitet.
Omlor geht es vor allem um Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Doch hinter dem juristischen Konzept des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ stecken auch Fragen, die ganz konkret den Alltag betreffen. „Wann darf man denn sagen: ‚Ich als Händler nehme kein Bargeld‘? Oder: ‚Wir wollen nur Kreditkartenzahlungen’? Das sind die Details, die im Moment nicht konkret im Gesetz stehen“, erklärt Omlor. In anderen Worten: Es geht um eine gesetzliche Annahmepflicht und ihre Grenzen.
Ungleichbehandlung beim Digitalen Euro
Eine solche Annahmepflicht schreibt die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung für das Bargeld vor. Doch sie will auch Ausnahmen verankern. Explizit nennt der Entwurf den Fall, dass jemand einen kleinen Geldbetrag mit einem großen Geldschein zahlt. Auch wenn ein Geschäft „ausnahmsweise“ kein Wechselgeld hat, soll die Pflicht zur Bargeldannahme wegfallen. Außerdem behält sich die Kommission das Recht vor, weitere Ausnahmen zu erlassen.
Aus Sicht von Professor Omlor ändert die Verordnung, so wie die EU-Kommission sie vorgelegt hat, fast nichts in der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäuferin und Kunde. Das kritisieren Bargeld-Befürworter:innen. Denn anders als beim Bargeld will die EU-Kommission es beim Digitalen Euro deutlich schwerer machen, dass Geschäfte die Zahlung damit verweigern. „Das Schild ‚No Cash‘ wäre zulässig, das Schild ‚No Digital Euro’ wäre nicht zulässig“, bricht Omlor den Unterschied in der Annahmepflicht vereinfacht herunter.
Sebastian Omlor sieht das vor allem darin begründet, dass der Digitale Euro neu ist, während das Bargeld etabliert ist. „Das heißt, der Digitale Euro müsste jetzt den Markteintritt schaffen und jedenfalls so weit ausgerollt werden, dass es für mich als privaten Zahler attraktiv wird, damit zu zahlen.“ Um eine dafür notwendige breite Akzeptanzstruktur zu schaffen, hätte sich die EU-Kommission dazu entschlossen, die Annahmepflicht beim digitalen Euro strikter auszugestalten als das beim Bargeld der Fall ist.
Gegenwind von Bürger:innen, Parlament und Mitgliedstaaten
Die Bargeld-Branche sowie eine Initiative, die dem Namen nach ein angebliches „Bargeldverbot“ bekämpft, laufen gegen diese Ungleichbehandlung Sturm. Ihre Forderung: Die EU-Verordnung zum Bargeld müsse auch „No Cash“-Schilder verbieten. Eine entsprechende Petition, die unter anderem das zum Ziel hat, wurde Ende Mai in Straßburg übergeben.
Das Lobbyieren fürs Bargeld hatte offenbar Erfolg: Die EU-Mitgliedstaaten sehen in ihrem Vorschlag zum Gesetzentwurf der Kommission ein Verbot von „No Cash“-Schildern vor, zumindest wenn Kund:innen und Verkäufer:innen beide vor Ort sind. Gleiches gilt für das Europaparlament, das sich ebenfalls dazu entschied, No-Cash-Schilder auszuschließen.
Verkaufsautomaten dürfen Bargeld laut Parlaments-Mandat zwar ablehnen, allerdings muss der Zugang der Bevölkerung zu „essenziellen Dienstleistungen“ beachtet werden. Der Volt-Abgeordnete Damian Boeselager erklärt diesen Punkt so: „Sei es jetzt am Bahngleis oder auch im Supermarkt, es soll auch weiterhin die Möglichkeit geben, mit Bargeld zu zahlen, sodass sozusagen essenzielle Dienstleistungen auch weiter angeboten werden.“
Gegen das Geldautomaten-Sterben
Die Verordnung zum Digitalen Euro greift auch ein zweites Problem der Euro-Münzen und ‑Scheine auf: Es wird schwerer, sie zu bekommen. Laut Zahlen der Bundesbank sank in Deutschland die Zahl der Geldautomaten von 2018 bis 2023 um fast 14 Prozent. Das sind in absoluten Zahlen 8.000 Automaten. Zudem gibt es seit über 20 Jahren Jahr für Jahr weniger Bankfilialen, seit 2018 fielen alleine 9.000 Standorte weg.
Der Gesetzesvorschlag der Kommission begegnet dem Problem nicht direkt, verpflichtet aber die Staaten, in städtischen und ländlichen Gebieten „für einen hinreichenden und wirksamen Zugang zu Bargeld“ zu sorgen. Dafür müssen diese einen jährlichen Bericht erstellen und gegebenenfalls gegensteuern.
Rechtsprofessor Omlor sieht darin eine Stärkung des Bargelds. „Wir haben jetzt erstmals eine europarechtliche Vorgabe, die die Bargeldversorgung in der gesamten Union sichert“, sagt Omlor im Gespräch mit netzpolitik.org.
Die Mitgliedstaaten der EU wollen sich sogar selbst eine Pflicht auferlegen, Resilienzpläne für Bargeld zu erstellen. Auch das EU-Parlament ist für eine solche Pflicht. Hintergrund sind Sorgen vor Angriffen auf die Stromversorgung. In solchen Situationen wäre das bargeldlose Zahlen so gut wie unmöglich und die Nachfrage nach Münzen und Scheinen stiege stark an.
Nutzung des Bargelds geht in Deutschland zurück
Am Ende bleibt die Rolle des Bargelds auch eine Frage der Praxis. Denn je stärker Menschen Bargeld nutzen, desto mehr Anreize haben Politik und Unternehmen, eine breite Akzeptanz und Versorgung sicherzustellen. Der Trend geht in Deutschland allerdings in die andere Richtung: Die Bargeldnutzung gehe kontinuierlich zurück, schreibt die Bundesbank in einer kürzlich veröffentlichten Studie. Zum ersten Mal wurde die Mehrheit der erfassten Zahlungen unbar durchgeführt.
Gleichzeitig ist der gesellschaftliche Wert der Münzen und Scheine vielen klar. So gaben 80 Prozent der Befragten an, dass es „für Deutschland“ wichtig sei, bar zahlen zu können. Ob die Politik diesem gesellschaftlichen Anspruch gerecht werden kann, zeigt sich wohl auch dann, wenn Kommission, Parlament und Rat im Trilog über die finale Version der EU-Bargeld-Verordnung verhandeln. Die Verhandlungen könnten schon im Juli starten, sofern es im Europaparlament keinen Einspruch über das Mandat des Währungssausschusses gibt.
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Das BKA erhält weiterhin über 10.000 Hinweise auf Kindesmissbrauch pro Monat. Das Auslaufen des EU-Gesetzes zur freiwilligen Chatkontrolle hat daran nichts geändert. Die Parlamentspräsidentin will die freiwillige Chatkontrolle trotzdem wiederbringen – in einem beispiellosen Verfahren.
Missbrauchsbeauftragte, Innenminister und BKA-Präsident präsentieren das Bundeslagebild "Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen". (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Bernd Elmenthaler
Das Bundeskriminalamt erhält weiterhin jeden Tag mehr als 500 Hinweise auf Kindesmissbrauch im Internet aus den USA. Ungefähr die Hälfte davon ist nicht strafrechtlich relevant.
Im April ist eine vorübergehende Ausnahme ausgelaufen, die Internet-Diensten eine freiwillige Chatkontrolle erlaubt hat. Entgegen mancher Befürchtungen sind die Meldungen der US-Organisation „Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder“ (NCMEC) danach nicht eingebrochen.
Auch die Innenminister von der Länder warnen. Letzte Woche schrieben sie auf ihrer Konferenz: „Ohne die Möglichkeit zur legalen und proaktiven Prüfung entsprechender Inhalte droht ein massiver Einbruch bei der Aufdeckung solcher Straftaten. Hiermit droht ein erheblicher Ermittlungs- und Schutzverlust.“
Vor zwei Wochen hat das BKA im Bundestag zugegeben, dass diese Sorge unberechtigt war. Jetzt haben wir diese Aussage auch offiziell und öffentlich.
Sorge unberechtigt
Die Linken-Abgeordnete Donata Vogtschmidt hat die Bundesregierung gefragt, wie viele Meldungen das BKA pro Monat erhalten hat, vor und nach dem Auslaufen der Ausnahme-Regel. Wir veröffentlichen die Antwort in Volltext. Hier als Diagramm:
Wir haben das BKA nochmal direkt gefragt. Dabei haben wir leicht andere Zahlen erhalten. Auch diese Antwort veröffentlichen wir in Volltext. Hier ebenfalls als Diagramm:
Die Zahlen zeigen, dass die US-Organisation NCMEC weiterhin jeden Monat zehntausende Hinweise von Internet-Diensten erhält und an das BKA weiterleitet.
Die Zahlen sind zwar leicht zurückgegangen. Aber auch bisher unterliegen die Zahlen „regelmäßig größeren Schwankungen“, so das BKA. „Ein konkreter Zusammenhang mit dem Wegfall der Interims-Verordnung kann bisher nicht festgestellt werden.“
Kein konkreter Zusammenhang
Das vorübergehende Ausnahme-Gesetz ist zwar ausgelaufen. Aber einige Big-Tech-Unternehmen scannen trotzdem weiter. Das hatten Google, Meta, Microsoft und Snap auch öffentlich angekündigt. Sie stützen sich einfach auf andere Rechtsgrundlagen wie die EU-Verordnung über digitale Dienste oder ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darüber hinaus erhält das BKA entsprechende Hinweise nicht nur von NCMEC, sondern auch aus anderen Quellen, zum Beispiel von Beschwerdestellen im INHOPE-Netzwerk oder aus eigenen Ermittlungen.
Die Praxis zeigt also: Ein EU-Gesetz für eine freiwillige Chatkontrolle ist nicht notwendig – entgegen aller Behauptungen.
Die Abgeordnete Donata Vogtschmidt kommentiert: „Die nach wie vor zahlreich eingehenden Meldungen beim BKA widerlegen den befürchteten Blindflug nach Auslaufen der freiwilligen Chatkontrolle, den die Bundesregierung stets zur Rechtfertigung anführte, wenn sie Chatkontrollen forderte.“
Die Hälfte Falschmeldungen
Darüber hinaus zeigen die Zahlen erneut, dass NCMEC bei weitem nicht nur strafbare Inhalte an die Polizei meldet. Nur etwas mehr als die Hälfte der Meldungen ist auch „strafrechtlich relevant“. NCMEC meldet jeden Tag hunderte Inhalte an das BKA, die gar nicht illegal sind.
Die Abgeordnete Donata Vogtschmidt kommentiert: „Dass fast die Hälfte davon Falschmeldungen sind, die empfindliche Eingriffe in die intime Privatsphäre ausgerechnet von Minderjährigen darstellen, lässt mich außerdem stark an der derzeitige Meldepraxis zweifeln.“
Einige Politiker wollen das ungültige und unnötige EU-Gesetz zur freiwilligen Chatkontrolle trotzdem nochmal verlängern. Vor drei Monaten hat das EU-Parlament gegen eine Verlängerung gestimmt.
Die Ratspräsidentschaft hat die EU-Staaten am Montag gefragt, ob sie das Gesetzgebungsverfahren „mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung“ fortsetzen wollen. Das geht aus einem Dokument der Ratspräsidentschaft hervor, das wir veröffentlichen. Zypern sagt selbst, dieses Verfahren „wäre beispiellos“.
Parallel dazu geht der Trilog zur CSA-Verordnung weiter. Dort verhandeln die EU-Institutionen über dauerhafte Regeln zur Chatkontrolle. Neben der bereits stattfindenden freiwilligen Chatkontrolle könnten Internet-Dienste auch gegen ihren Willen zu einer Chatkontrolle verpflichtet werden.
Update (26.06.): Wir haben das Statement der Innenministerkonferenz ergänzt.
Hier die Dokumente in Volltext:
Datum: 22. Juni 2026
Von: Bundesministerium des Innern
An: Donata Vogtschmidt, MdB
Betreff: Schriftliche Frage Monat Juni 2026
Hier: Arbeitsnummer 6/186
Schriftliche Frage Monat Juni 2026
Frage
Wie viele Hinweise auf Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern sind im Jahr 2026 von NCMEC (National Center for Missing & Exploited Children) beim Bundeskriminalamt eingegangen (bitte nach Monat und strafrechtlicher Relevanz aufschlüsseln), und wie hoch ist bei strafrechtlich relevanten Hinweisen der Anteil Meldungen, bei denen der Tatverdächtige zumindest mutmaßlich minderjährig ist?
Antwort
Im Jahr 2026 sind beim Bundeskriminalamt (BKA) zwischen Januar und Mai insgesamt 91.242 Hinweise durch das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) eingegangen. Die strafrechtliche Relevanzquote liegt bei rund 60 Prozent. Eine detaillierte Aufschlüsselung der eingegangenen Hinweise kann der folgenden Grafik entnommen werden:
NCMEC-Hinweiseingänge 2026
Monat
Januar
Februar
März
April
Mai
strafrechtlich nicht relevant
9.832
7.121
6.898
5.960
6.636
strafrechtlich relevant
10.985
14.411
12.071
9.613
7.775
Gesamt
20.817
21.472
18.969
15.573
14.351
Dem BKA liegen keine Angaben zum Anteil strafrechtlich relevanter Meldungen vor, bei denen der Tatverdächtige mutmaßlich minderjährig ist. Nach abschließender strafrechtlicher Bewertung des Hinweises durch das BKA im Rahmen der Zentralstellenfunktion wird dieser an die örtlich zuständige Landesbehörde weitergeleitet. Weitere Erkenntnisse, einschließlich des Alters des Tatverdächtigen, werden im Rahmen der dortigen Ermittlungen erhoben und sind dem BKA nicht zugänglich.
Datum: 25. Juni 2026
Von: Bundeskriminalamt
An: netzpolitik.org
Das Bundeskriminalamt (BKA) kann nachfolgende Zahlen zu eingegangenen CSAM-Hinweisen für die Jahre 2023 bis 2025 zur Verfügung stellen:
Jahr
Gesamt
NCMEC
DSA
2023
180.287
180.287
-
2024
207.030
205.728
1.302
2025
221.544
220.141
1.403
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die monatlichen Hinweiseingänge im Zeitraum Januar bis Mai 2026 entnehmen:
Jahr 2026
Januar
Februar
März
April
Mai
Gesamt
20.888
21.536
19.054
15.643
14.463
Quote strafrechtliche Relevanz
53%
67%
64%
62%
54%
Auslaufen
Um die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken, hatten sich die europäischen Staaten Mitte 2021 auf die Interims-VO zur E‑Privacy Richtline verständigt, um Diensteanbietern in Europa die Möglichkeit zu geben, aktiv nach kinder- oder jugendpornografischen Inhalten in interpersoneller Kommunikation suchen zu können. Eine Verlängerung dieser Interims-VO konnte im europäischen Parlament keine Mehrheit finden, weshalb sie zum 04.04.2026 ihre Gültigkeit verlor. Ohne diese Meldungen sinken die Chancen für Polizei und Justiz, Missbrauch frühzeitig zu erkennen, die Opfer zu schützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Ungeachtet der Tatsache, dass seit dem 04.04.2026 die Interims-VO ausgesetzt wurde, nimmt das BKA auch weiterhin Hinweise des NCMEC und anderer Stellen entgegen. Die Internetprovider melden weiterhin Verdachtsfälle über das NCMEC an die Strafverfolgungsbehörden, jedoch dürfte dies nach europäischer Gesetzeslage nun lediglich Sachverhalte umfassen, die z. B. durch Nutzermeldungen oder in moderierten Foren festgestellt werden. Die im BKA eingehenden Hinweise werden im Rahmen der Zentralstellenfunktion auf strafrechtliche Relevanz geprüft und an die in Deutschland örtlich zuständige Dienststelle weitergeleitet.
Es kann ein Rückgang der Zahlen in den letzten beiden Monaten im Vergleich zu den Vormonaten beobachtet werden. Die beim BKA verzeichneten monatlichen Hinweiseingangszahlen unterliegen jedoch regelmäßig größeren Schwankungen. Ein konkreter Zusammenhang mit dem Wegfall der Interims-VO kann bisher nicht festgestellt werden. Die Entwicklung wird in den kommenden Monaten weiterhin beobachtet und analysiert.
Anmerkung: Für das Berichtsjahr 2025 ist das entsprechende Bundeslagebild noch nicht veröffentlicht. Mit einer Veröffentlichung ist im Sommer 2026 zu rechnen.
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Das Europäische Parlament hat für den Digitalen Euro votiert. Im weiteren Aushandlungsverfahren zwischen Parlament, Rat und Kommission stehen dann Haltelimits, Gebühren und Offline-Zahlungen im Fokus. Eine Einführung des digitalen Zentralbankgeldes ist frühestens ab 2029 möglich.
Der Digitale Euro soll auch offline funktionieren - so anonym wie Bargeld. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Immo Wegmann
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (Econ) im Europäischen Parlament hat heute für die Einführung des Digitalen Euro (D€) gestimmt und damit den Weg für das Trilog-Verfahren zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission freigemacht.
Sollte der Digitale Euro als gesetzliches Zahlungsmittel eingestuft werden, müssen ihn die meisten Unternehmen und Händler im Euro-Währungsraum annehmen.
Die Mitgliedstaaten hatten sich bereits im Dezember 2025 auf eine Position geeinigt. Die Einigung hatte sich hingezogen. Grund waren strittige Fragen zwischen Abgeordneten der konservativen EVP-Fraktion auf der einen Seite und den Mitgliedern der sozialdemokratischen, liberalen und grünen Fraktionen auf der anderen.
EU-Parlament will mehr Datenschutz
Das Europäische Parlament will durch den Digitalen Euro Datenschutz und Privatsphäre bei digitalen Zahlungen verbessern.
Die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ würden integriert werden. Mit Technologien wie „Zero-Knowledge-Proofs“ können Transaktionen überprüft werden, ohne dass personenbezogene Daten offengelegt werden müssen. Diese würden nur in dem Umfang verarbeitet, der für das Funktionieren des Systems unbedingt erforderlich ist. Die EZB hätte keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, heißt es in der Pressemitteilung des EU-Parlaments.
Offline-Funktion nur in physischer Nähe
Besonders datenschutzfreundlich soll die Offline-Funktionalität des Digitalen Euro werden. Transaktionen von Mobilgerät zu Mobilgerät sollen ohne aktive Internetverbindung möglich sein. Dabei soll auf Datenspeicherung verzichtet werden, was die gleiche Anonymität wie bei Bargeldzahlungen ermögliche.
Die Offline-Funktion läuft über das Herunterladen von „Tokens“ auf das Endgerät, die zur Bezahlung von Gerät-zu-Gerät versendet werden. Für die Offline-Transaktionen soll es Zahlungslimits geben können, um illegalen Aktivitäten wie Geldwäsche vorzubeugen.
Eine konkrete Grenze bei der physischen Distanz zwischen den Nutzungsgeräten ist nicht vorgesehen. Dadurch werden die maximalen Übertragungsgrenzen von Technologien wie Bluetooth, NFC oder WLAN vollständig nutzbar sein.
Gebühren sollen geringer als bei Privatanbietern ausfallen
Das EU-Parlament möchte zudem einen „no-worse-off“-Grundsatz, wonach Händler für den Digitalen Euro auf keinen Fall höhere Kosten tragen müssen als bei Kreditkarten oder andere vergleichbare Zahlungsmittel privater Anbieter.
Für die Festlegung der Zahlungsgebühren soll eine Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren gelten: Innerhalb dieses Zeitraums sollen die Gebühren anhand der durchschnittlichen Kosten vergleichbarer Zahlungsmittel gedeckelt werden.
Gemeinsam mit der Verordnung zum Digitalen Euro beschloss der Ausschuss auch seine Position zur Bargeld-Verordnung. Damit will die EU die Rolle von Euro-Scheinen und Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel stärken. Zudem soll weiterhin verpflichtend gelten, dass Standorte mit sogenannten essenziellen Dienstleistungen Bargeld annehmen müssen, „selbst wenn dort nur noch Automaten stehen, sei es jetzt am Bahngleis oder im Supermarkt“, sagt der Europaabgeordnete Damian Boeselager (Volt) gegenüber netzpolitik.org.
EU-Kommission und EZB sollen Haltelimits festlegen
Ein Kernpunkt der bisherigen Verhandlungen war eine Begrenzung der maximalen Summe, die eine Person am D€ halten dürfe. Haltelimits sollen verhindern, dass die Nutzer:innen zu viel Bankguthaben in Digitale Euros umtauschen und den Banken damit die privaten Einlagen ausgehen. Die Bankenlobby befürchtet damit eine Verdrängung ihres Fiatgelds. Expert:innen und die Europäische Zentralbank (EZB) befürchten hingegen, dass zu geringe Haltelimits den Digitalen Euro weniger attraktiv machen.
Das EU-Parlament fordert, dass die EZB einen technischen Bericht mit einer empfohlenen Obergrenze erstellt. Die Kommission soll auf dieser Grundlage dann eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegen. Das konkrete Haltelimit soll abschließend zwar von der EZB festgelegt werden, dieses Limit bewegt sich aber im Rahmen der Obergrenze, die von der Kommission vordefiniert wird.
Ihr Haltelimit sollen Nutzer:in auf mehrere Konten aufteilen können. Unternehmen oder Vereine hingegen sollen keine D€ halten dürfen. Entsprechende Geldtransfers an diese würden demnach auf ihre regulären Bankkonten überwiesen.
Trilog-Verhandlungen kommen
Laut des Fortschrittsberichts der EZB soll es erste Pilot-Ausgaben des Digitalen Euro ab Mitte 2027 geben. Eine öffentliche Ausgabe des Digitalen Euro zum 1. Januar 2029 sei demnach noch möglich, „wenn wir es schaffen, uns bis Ende 2026 mit den Mitgliedsstaaten noch zu einigen im Trilog”, so Boeselager.
Der Digitale Euro würde in der Folge auch die Abhängigkeit der Eurozone von US-amerikanischen Kreditkartenanbietern reduzieren. Politisch motivierte Sanktionen gegen Einzelpersonen – wie zuletzt bei einem Richter des Internationalen Strafgerichtshofs – könnten damit eingeschränkt werden.
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Die EU-Institutionen verhandeln zentrale Aspekte der Chatkontrolle. Rat und Parlament streiten, ob Internet-Dienste alle Nutzer freiwillig scannen dürfen oder verdächtige Nutzer verpflichtend scannen müssen. Wir veröffentlichen eingestufte Verhandlungsdokumente.
Seit vier Jahren verhandeln die EU-Institutionen über die Chatkontrolle, seit einem halben Jahr im Trilog. Jetzt verhandeln sie die heikelsten Fragen.
Die Kommission will Hoster und Kommunikations-Dienste verpflichten, die Inhalte aller Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Das Parlament will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte verdächtiger Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen. Die EU-Staaten wollen keine Verpflichtung für Internet-Dienste, sie sollen Inhalte freiwillig scannen dürfen.
Der vierte Trilog fand am 11. Mai statt. Wir veröffentlichen einen Bericht aus Brüssel. Danach hat die Ratspräsidentschaft neue Kompromissvorschläge vorgelegt. Wir veröffentlichen die Entwürfe vom 26. Mai und vom 29. Mai. Im Rat diskutieren die Referent:innen für Justiz und Inneres diese Vorschläge. Wir veröffentlichen eingestufte Protokolle vom 21. Mai und von vorgestern 10. Juni.
Keine verschlüsselten Inhalte
Die EU-Institutionen haben sich „vorläufig darauf geeinigt“, verschlüsselte Inhalte aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Damit dürfte das umstrittene Client-Side-Scanning raus sein. Wenn das so bleibt, ist das ein großer Erfolg.
Darüber hinaus haben die Gesetzgeber bisher vor allem weniger Kontroverse Punkte verhandelt, darunter Allgemeine Bestimmungen sowie Pflichten zum Entfernen und Sperren bekannter Straftaten.
Seit kurzem bearbeiten sie den größten Brocken: Die „Aufdeckung“ illegaler Inhalte. In dieser Frage liegen die Positionen der EU-Institutionen „besonders weit auseinander“. Eine zentrale Frage ist, ob Anbieter Inhalte ihrer Nutzer scannen dürfen oder müssen. Eine weitere Frage ist, wie viele Nutzer und Inhalte die Anbieter scannen.
Die EU-Staaten haben sich geeinigt, eine verpflichtende Chatkontrolle abzulehnen. Aber zum Kompromissvorschlag der Ratspräsidentschaft haben sie noch keine einheitliche Meinung.
Einige Staaten wollen, dass solche Unternehmen weiterhin viele Inhalte möglichst vieler Nutzer scannen. Vor allem Frankreich und Ungarn fordern „einen möglichst breiten Anwendungsbereich insbesondere bei freiwilliger Aufdeckung“. Die Franzosen haben „hier keinen Spielraum für Verhandlungen“.
Andere Staaten sehen weiterhin jede Chatkontrolle durch Internet-Anbieter kritisch, darunter Italien, Polen und Österreich.
Der juristische Dienst der EU-Staaten bezeichnet eine anlasslose Chatkontrolle von Kommunikation als rechtswidrig. Die Juristen lehnen auch den aktuellen Vorschlag ab, „da man es weiterhin mit genereller Suche in interpersoneller Kommunikation zu tun habe“. Freiwilliges Scannen öffentlicher Inhalte halten sie jedoch für „unproblematisch“.
Deutliche Zweifel an Verpflichtung
Kommission und Parlament wollen Anbieter auch gegen deren Willen verpflichten können, Inhalte ihrer Nutzer zu scannen. Das kann Hoster wie Hetzner oder Mail-Dienste wie Posteo betreffen. Die sollen aber nicht alle Nutzer scannen, sondern nur verdächtige Nutzer-Gruppen.
Die EU-Staaten haben „deutliche Zweifel“ an der „Praxistauglichkeit“ dieses Vorschlags. Gegen Verdächtige stehen Ermittlern schon jetzt „andere Instrumente zur Verfügung“. Die Polizei kann dann Nutzer-Daten von den Anbietern anfordern und selbst auswerten.
Österreich kritisiert die verpflichtende Chatkontrolle und fordert, „das Verhältnis zu strafrechtlichen Ermittlungen“ zu klären. Mehrere Staaten schließen sich an und fragen nach der „Trennlinie zu strafrechtlichen Ermittlungen“. Lettland fragt, „wo der Mehrwert sei“. Die Kommission fragt, wer die verdächtigen „Personen oder Gruppen identifiziere und auf welcher Basis“.
Verhandlungen gehen weiter
Ende Juni geht die Ratspräsidentschaft von Zypern an Irland. Wie jede Ratspräsidentschaft will auch Zypern die Verhandlungen unter seinem Vorsitz abschließen. Das bleibt das offizielle Ziel. Gegenüber netzpolitik.org hat ein Sprecher jedoch bereits eingeschränkt, nur noch „möglichst große Fortschritte erzielen“ zu wollen.
Wenn sich Parlament und Rat auf eine gemeinsame Version einigen, müssen beide das Gesetz noch formal annehmen.
Hier die Dokumente in Volltext:
Datum: 18. Mai 2026
Von: Deutscher Bundestag
Betreff: Bericht aus Brüssel
Keine Einigung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
Zusammenfassung
Vier Jahre nach Vorlage des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet fand am 11. Mai 2026 der vierte Trilog statt. Trotz Fortschritten konnte keine finale Einigung gefunden werden.
Besonders weit liegen die Positionen in der Frage nach Aufdeckung auseinander. Während der Rat rein freiwillige Maßnahmen fordert, befürwortet das Europäische Parlament (EP) als letztes Mittel verpflichtende Aufdeckungsanordnungen für Justizbehörden bei begründetem Verdacht.
Der politische und zeitliche Druck ist groß, denn momentan besteht eine Regelungslücke: Eine Ausnahmeregelung, die es Dienstanbietern ermöglichte, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet freiwillig aufzudecken, lief am 3. April 2026 aus und kann nicht verlängert werden, da in der Abstimmung im Europäischen Parlament (EP) keine gemeinsame Position gefunden werden konnte. Die den Providern inzwischen untersagte freiwillige Meldung online gestellter Bilder und Videos sei dabei häufig die einzige Möglichkeit für die Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs gewesen.
Das Ziel der Verhandlungspartner ist ein Abschluss des Dossiers vor Sommer 2026, doch noch gibt es keine konkreten Ideen für einen gangbaren Kompromisstext.
Nach nunmehr vier Jahren intensiver Beratung über den Verordnungsvorschlag zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vom 11. Mai 2022 (CSAM-Verordnung) brachte auch der vierte Trilog am 11. Mai 2026 keine endgültige Einigung zutage. Von den Beteiligten wird erneut die konstruktive Arbeitsatmosphäre betont, die in den ersten drei Trilogen zur Klärung von weniger umstrittenen Fragen geführt habe, doch der kontroverseste Aspekt im Dossier, die Aufdeckungsanordnung, war erneut nicht auf der Tagesordnung: Diese führte schon bei Vorlage des Kommissionsvorschlags in einigen Mitgliedstaaten, allen voran Deutschlands, für z.T. heftige Reaktionen und Ablehnung. Stattdessen standen u. a. die Entfernungs- und Sperranordnungen im Fokus, um Darstellungen von sexuellem Kindes-missbrauch in allen Mitgliedstaaten entfernen oder sperren zu lassen.
Auch einigte man sich auf Details zu verlängerten Antwortfristen auf Löschanordnungen für Kleinst‑, kleine und mittlere Unternehmen. Einige der erreichten Kompromisse dienten dabei dem Ziel, den Verordnungstext mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) in Einklang zu bringen.
Der zeitliche und politische Druck für eine finale Einigung ist groß. Eine Übergangsregelung, die es Internetanbietern rechtlich erlaubte, Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet freiwillig aufzudecken, zu entfernen und den Strafverfolgungsbehörden zu melden, lief am 3. April 2026 aus und wurde vom EP abgelehnt, da keine gemeinsame Position mit dem Rat gefunden werden konnte. Damit besteht aktuell eine Regelungslücke, da kooperationswilligen Internetprovidern nun nicht mehr erlaubt ist, kinderpornografische Inhalte auf ihren Webseiten zu suchen, zu entfernen und den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Zur Erinnerung: Am 11. Mai 2022 legte die Kommission den Entwurf der CSAM-Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vor. Ziel war, Anbieter von Online-Diensten zur Verhinderung, Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Missbrauchsdarstellungen sowie zur Unterbindung von Grooming (sexuelle Anbahnung) zu verpflichten. Um Opfern mehr Gehör zu verschaffen, soll zudem ein EU-Zentrum als dezentrale EU-Agentur eingerichtet werden, flankiert durch ein Netzwerk nationaler Koordinierungsstellen. Darüber hinaus sollten Anbieter bestimmter Online-Dienste den freiwilligen Einsatz von Technologien zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermöglichen. Die bisherige Verordnung, die dies ermöglichte, lief am 3. August 2024 aus und wurde durch die eingangs erwähnte Interimsverordnung ersetzt. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, waren die Ko-Gesetzgeber unter dänischer Ratspräsidentschaft ursprünglich bestrebt, die CSAM-Verordnung bis zum Frühjahr 2026 abzuschließen. Nachdem unter zypriotischer Ratspräsidentschaft der erste Trilog am 26. Februar 2026 stattfand, wurde für den Abschluss der CSAM-Verordnung Juni 2026 avisiert. Damals ging man dem Vernehmen nach noch davon aus, dass die Interimsverordnung verlängert werde, da ein Kompromiss bei der Aufdeckungsanordnung durch weit voneinander divergierende Positionen in weiter Ferne schien.
Aufdeckungsanordnung: Freiwillig oder als letztes Mittel verpflichtend
Die Aufdeckungsanordnung, die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag Anbieter von Hostingdiensten oder interpersoneller Kommunikationsdienste verpflichtete, mit verschiedenen Technologien sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten aufzudecken, wurde im Rat v.a. von Deutschland, aber auch anderen Mitgliedstaaten abgelehnt, da eine anlasslose Überprüfung als unverhältnismäßiger Eingriff in Grundrechte gewertet wurde. Wegen einer befürchteten „Massenüberwachung“ rückten sowohl Rat als auch EP in ihren Positionen weit vom Kommissionsvorschlag ab: Unter dänischer EU-Ratspräsidentschaft gelang die partielle Allgemeine Ausrichtung, die rein freiwillige Aufdeckungsmaßnahmen vorsieht, wie sie bereits in der o. g. Interimsverordnung galten. Im EP gelang dem Berichterstatter Javier Zarzalejos (EVP/ESP) im federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) bereits am 24. Oktober 2023 eine Einigung, die ebenfalls eine massenhafte Überprüfung ablehnte. Justizbehörden sollte aber als letztes Mittel die Aufdeckungsanordnungen ermöglicht werden, sofern begründete Verdachtsmomente auf eine, auch indirekte, Verbindung zu Missbrauchsmaterial hindeuten. Einigkeit besteht zwischen den Ko-Gesetzgebern, dass Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikationsinhalte von Aufdeckungstechnologien ausgenommen bleiben sollen.
Obwohl EP und Rat über die Frage nach einer rein freiwilligen oder bei eindeutigem Verdacht verpflichtenden Aufdeckungsmaßnahme uneins waren, setzte man dem Vernehmen nach in allen drei Institutionen darauf, dass die o. g. Interimsverordnung nach Auslaufen am 3. April 2026 verlängert werde. Die Ablehnung im EP habe im Rat und in der Kommission für großen Unmut gesorgt und wird als Rückschlag für die Prävention von Kindesmissbrauch im Internet gewertet. Der Ablehnung im Parlament waren kurzfristige verschiedene Änderungen zur funktionalen Zusammenarbeit zwischen Internetprovidern und Polizei sowie zum Verbot nach bislang unbekannten Missbrauchsdarstellungen vorausgegangen. Für den abgeänderten Vorschlag fand sich im Ausschuss keine Mehrheit, sodass keine Position des EP beschlossen werden konnte.
Ausblick
Zwar betonen alle Seiten weiterhin eine konstruktive Arbeitsatmosphäre, doch die jahrelangen Verhandlungen zeigen, wie weit die Positionen im Spannungsfeld zwischen Daten- und Kinderschutz voneinander entfernt sind. Dass die Interimsverordnung, die den Verhandlungen mehr Zeit erkauft hätte, am 3. April 2026 ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde, sollte den Druck auf die Trilogparteien erhöhen. Doch gehen Beteiligte nicht davon aus, dass ein Kompromiss im fünften Trilog am 29. Juni 2026 unter zypriotischer Ratspräsidentschaft noch gefunden werden kann. Vereinzelt wurde die Meinung vertreten, dass sowohl der Rat als auch das EP in ihren Positionen zur Aufdeckungsanordnung deutlich flexibler werden müssten und eine für beide Seiten tragbare Lösung außerhalb der Verhandlungsmandate des EP und des Rates gefunden werden müsste. Das bringe der Arbeitsebene im EP zufolge aber auch die zusätzliche Gefahr mit sich, dass das Parlament dem Ergebnis der Trilogverhandlungen auf Grundlage eines erweiterten Mandats am Ende doch nicht zustimmen könnte. Ebenfalls werde befürchtet, dass das Momentum verloren gehen könne und festgefahrene Positionen sich auf lange Zeit halten könnten. Die den Providern nun nicht mehr erlaubte freiwillige Meldung von online gestellten Bildern und Videos sei häufig die einzige Möglichkeit gewesen, um auf Fälle sexuellen Missbrauchs aufmerksam zu machen. Es werde aber der Arbeitsebene zufolge nun darauf gehofft, dass die aktuell entstandene Regelungslücke zusätzlichen Druck in den Migliedstaaten erzeugt und so Bewegung in die festgefahrenen Verhandlungen bringt. Der fünfte Trilog ist für den 29. Juni 2026 geplant.
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 21. Mai 2026
Vorsitz verwies eingangs auf die Bezugsdokumente (9139/26, WK 6982/26). Hierzu könnten MS sich bis zum 29. Mai schriftlich äußern.
Anschließend skizzierte Vorsitz kurz die Ergebnisse des letzten Trilogs, wie auch in den Bezugsdokumenten aufgeführt. Es gäbe insbesondere noch Gesprächsbedarf zur Frage, welche Behörde welche Anordnungen erlassen dürfe. Delisting und grenzüberschreitende Anordnungen habe EP nicht in seinem Mandat, zeige hier aber Flexibilität. Bei den blocking orders könne man sich vermutlich nur auf bekanntes Material mit dem EP verständigen. Bei der Frage, ob Audiokommunikation im Anwendungsbereich sein solle, hätte EP jedoch eine rote Linie.
In der anschließenden Aussprache legte AUT Prüfvorbehalt gegen alle die Kompetenzen der jeweiligen Behörden betreffenden Passagen ein und bat um einen eigenen Abschnitt zu Handbüchern. Auch SWE äußerte hier Bedenken und plädierte für eine reinen Verweis auf die CSA-Richtlinie. Wir begrüßten ebenso wie SVN die getroffene Einigung. POL machte darauf aufmerksam, dass die Handbücher nur unter den Anwendungsbereich fallen dürften, wenn sie eindeutig strafbare Inhalte hätten.
FRA bat um Umformulierung von EG 9a), um Vorfestlegungen in der Diskussion zum Zugang zu Daten zu vermeiden. Bei den Anordnungen bitte FRA um Berücksichtigung des bewährten nationalen Systems und entsprechende Textarbeit. Auch LVA bat hierzu um Beibehaltung der Ratsposition bzw. Angleichung an die TCO-VO (ähnlich HUN).
Neben uns begrüßte auch ITA die Begrenzung auf nummernunabhängige Dienste und die vorgesehene review clause, wohingegen sich LVA, HUN und ESP gegen die Begrenzung aussprachen. POL zeigte sich ebenfalls skeptisch und plädierte für eine starke review clause.
ITA sah es als notwendig an, Entfernungsanordnungen nur durch eine justizielle oder unabhängige Behörde zu erstellen oder zumindest unter deren Aufsicht.
HUN, POL, BGR, ESP und SVN plädierten für die Beibehaltung von Audiokommunikation im Anwendungsbereich, da dies für den Aspekt des Grooming wichtig sei.
Im zweiten Teil der Sitzung stellte Vorsitz erste Überlegungen für einen Umgang mit den verschiedenen Positionen des Rates und des EP zur Aufdeckung von CSAM vor. Eine Lösung könne eine Mischung aus freiwilliger Aufdeckung und gezielten Aufdeckungsanordnungen sein. Man wolle in Teilen die bisherige Interims-VO in die CSAM-VO integrieren. Auch sei eine proactive Suche durch das Zentrum in öffentlich zugänglichem Material angedacht. KOM nannte die Ideen vielversprechend. Es sei klar, dass eine mögliche Lösung von beiden Seiten Kompromisse verlange. Eine Einigung würde aber auf jeden Fall die jetzige Situation verbessern.
Auf LUX Nachfrage stellte Vorsitz klar, dass das Ratsmandat sich nicht mit Ende-zu-Ende Verschlüsselung befasse, weil dort keine Aufdeckungsanordnungen enthalten seien. Angesichts der EP Position sei aber davon auszugehen, dass Ende-zu-Ende Verschlüsselung auch bei einer Kompromisslösung nicht unter den Anwendungsbereich fallen werde.
Vorsitz kündigte an, in Kürze einen Textvorschlag zu übermitteln. Es sei wünschenswert, bis zur nächsten Sitzung der JI-Referent*innen am 2. Juni eine erste Einschätzung bzw. Kommentare/Textvorschläge hierzu zu erhalten. Ein weiteres Treffen der JI-Referent*innen sei Mitte Juni geplant. Sollte man einen Kompromiss mit dem EP erzielen, dann werde man am 24. oder 26. Juni den AStV befassen. Am 29. Juni plane man den letzten Trilog unter CYP Vorsitz. Des Weiteren werde Vorsitz ein Dokument mit Kompromisstexten zu den Art. 22, 33–39 sowie allen Artikeln zum Risikomanagement übersenden.
Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
Sitzung der JI-Referent*innen zur CSA-VO am 10. Juni 2026
I. Zusammenfassung und Wertung
Bei der ersten substanziellen Aussprache zum Vorschlag des Vorsitz zu freiwilliger Aufdeckung und Aufdeckungsanordnung zeigte sich ein uneinheitliches Bild.
Während einige MS weiterhin einen möglichst breiten Anwendungsbereich insbesondere bei freiwilliger Aufdeckung bevorzugten (sehr deutlich dazu neben uns auch FRA), zeigten sich POL, AUT, LUX und ITA bekannt kritisch.
An der Praxistauglichkeit der auf einen bestimmten Personenkreis begrenzten Aufdeckungsanordnung gab es deutliche Zweifel und es wurde mehrfach die Frage gestellt, wo man die Trennlinie zu strafrechtlichen Ermittlungen und den entsprechenden Instrumenten ziehe.
KOM begrüßte den vom Vorsitz gewählten Ansatz, welcher zwischen Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten und in nicht-öffentlich zugänglichen Inhalten (u.a. interpersonelle Kommunikation) unterscheide.
JD sah auch bei diesem Vorschlag nicht alle rechtlichen Bedenken ausgeräumt, wobei die freiwillige Aufdeckung in öffentlich zugänglichen Inhalten als unproblematisch erachtet wurde.
II. Im Einzelnen
Auf Bitten des Vorsitz gab es eine volle Tischumfrage zu Dok. 9659/26, wobei Vorsitz vorausschickte, dass man lediglich eine erste Einschätzung erwarte. Schriftliche Kommentare könnten in Vorbereitung der nächsten JI-Referent*innen Sitzung am 17. Juni übermittelt werden.
LTU, GRC, SVK, MLT, BGR, ROU, FIN (mit Hinweis auf kritische Haltung des nationalen Parlaments), SVN, CZE, SWE, DNK und BEL legten Prüfvorbehalt ein, wobei LTU, GRC, MLT, SVN, SWE und BEL diesen als positiv bezeichneten.
ESP macht deutlich, dass man auf Grooming nur verzichten werde, wenn das EP im Gegenzug von einigen seiner Positionen abrücke.
ITA zeigte sich erneut sehr kritisch und stellte folgende Forderungen auf: Definition auch von non-publicly accessible (auch LUX, PRT), own initiative search im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich nur für bekanntes CSAM (auch POL), Ausstellung von Aufdeckungsanordnungen durch Justiz (auch POL), Aufdeckungsanordnungen nur für bekanntes CSAM, ggf. auch neues CSAM, wenn auf Verdächtige begrenzt, keine proaktive Suche durch das Zentrum.
LVA sprach sich für einen weiten Anwendungsbereich (bekanntes Material, neues Material, Grooming) aus (auch HRV, SWE) und unterstützte im Übrigen den Ansatz des Vorsitz bei der freiwilligen Aufdeckung, wobei die Möglichkeit der Untersagung noch geprüft werde. Zu Punkt E stelle sich die Frage, wo der Mehrwert sei, da den Behörden dann andere Instrumente zur Verfügung stünden (auch SWE).
LUX verwies auf die bekannte Position, welche sich nicht geändert habe. Nach wie vor seien die rechtlichen Probleme nicht beseitigt.
NLD stellte die Frage, ob das ganze System funktionieren könne (auch SVN, HUN) und bat um eine systematische Darstellung. Aufdeckung im öffentlichen Bereich werde unterstützt. Es bestehe Klärungsbedarf, wie die Ausführungen zur Verschlüsselung zu verstehen seien. Die gezielte Aufdeckungsanordnung klinge zunächst gut, aber es sei fraglich, ob sie bei diesen engen Voraussetzungen überhaupt jemals zum Einsatz komme (ähnlich SVK).
EST sah es als notwendig an, den Anwendungsbereich anhand der verfügbaren Technologien einzugrenzen. Bekanntes und neues Material wäre weitgehend machbar, aber Technologien zur Detektion von Grooming seien noch zu unsicher. E2EE müsse weiterhin ausgeschlossen werden. Eine Anordnung von Aufdeckungsanordnungen durch die Justiz sei zu aufwändig (auch SWE). Die Rolle des Zentrums müsse noch geklärt werden. Dieses solle die MS unterstützen und nicht mit Bürokratie belasten.
AUT erneuerte die kritische Haltung ggü. Aufdeckungsanordnungen. Es sei auch nicht klar, wer tatsächlich von den nur unter engen Bedingungen auszustellenden Aufdeckungsanordnungen im nicht-öffentlichen Bereich betroffen sein würde. Hier müsse das Verhältnis zu strafrechtlichen Ermittlungen geklärt werden.
HRV stellte die Frage, wer bei der Aufdeckungsanordnung feststelle, ob die Kriterien erfüllt seien, z.B. dass ein Dienst „missbraucht“ werde, und auf welcher Basis dies erfolge. HRV sehe auch die Gefahr, dass Dienstanbieter nicht mehr freiwillig suchen würden, sondern auf Aufdeckungsanordnungen warten würden.
Ich kündigte unsere schriftliche Stellungnahme an und skizzierte die dortigen Kernaussagen.
PRT zeigte sich generell zufrieden mit dem Vorschlag, Grooming könne aber im Anwendungsbereich nicht unterstützt werden.
FRA sah die Notwendigkeit eines breiten Anwendungsbereichs bei der freiwilligen Aufdeckung (auch HUN). Man habe hier keinen Spielraum für Verhandlungen. Es sei ganz klar, dass man nach neuem Material suchen müsse, welche dann ja auch zu bekanntem Material werde. FRA wolle auch die Weiterleitung von Meta- und Verkehrsdaten (auch SWE). Bei Aufdeckungsanordnungen stelle sich die Frage, welche Informationen konkret vom Diensteanbieter verarbeitet würden.
HUN sah die Gefahr, dass man sich möglicherweise bei strafrechtlichen Ermittlungen selbst begrenze, wenn man bestimmte Technologien bei einem „Verdachtsfall“ festschreibe.
Vorsitz erklärte, dass man sich bei den Definitionen an der TCO-VO orientiert habe. Wenn man publicly accessible definiere, sei alles, was nicht darunter falle, non-publicly accessible. Wenn man beides definiere, dann bestehe die Gefahr einer Lücke oder einer Überlappung. Man habe bewusst die Regelungen der vorübergehenden Ausnahme übernommen und mit der Möglichkeit der Untersagung weitere Safeguards hinzugefügt. Zu den Bedingungen für die Aufdeckungsanordnungen sehe man die Anbieter in der Pflicht. Diese müssen die notwendigen Informationen für eine entsprechende Einschätzung haben.
KOM begrüßte den Ansatz des Vorsitz, nach öffentlichem und nicht-öffentlichen Bereichen zu trennen. Auch die Aufdeckungen im öffentlichen Bereich bringe einen Mehrwert. Hier sei es aber dann auch notwendig, dass der Anwendungsbereich breit bleibe. Zum Grooming gäbe es Beispiele, dass eindeutige Schlüsselbegriffe genutzt würden. Auch das Darknet sei als öffentlich zugänglich einzustufen. Die Indikatoren des Zentrums sollten auch für die freiwillige Aufdeckung in öffentlichen Bereich genutzt werden. Dann sei gewährleistet, dass gemeldetes Material auch tatsächlich illegal sei. Bei der auf bestimmte Nutzer oder Gruppen angewandten Aufdeckungsanordnung sei nicht klar, worin der Mehrwert zu strafrechtlichen Ermittlungsinstrumenten bestehe. Es sei auch nicht klar, wer diese Personen oder Gruppen identifiziere und auf welcher Basis.
JD wiederholte die bekannten Positionen. Die Bedenken seien nicht ausgeräumt, da man es weiterhin mit genereller Suche in interpersoneller Kommunikation zu tun habe. Nun wolle man hierfür den Diensteanbietern eine Rechtsgrundlage mit nur geringen Safeguards geben. Die Interims-VO sei immer als Übergangslösung gedacht gewesen und nach gängiger Meinung keine Rechtsgrundlage zum Scannen von interpersoneller Kommunikation. Selbst die Eingrenzung auf Nutzergruppen sei schwierig, weil nicht klar sei, welche Kriterien hier gelten sollten. Nach Sicht des JD brauche ein eine objektive, ausreichende Verbindung zu CSAM. Eine solche Festlegung sei aber eine staatliche Aufgabe und könne nicht den Diensteanbietern überlassen werden. Freiwillige Suche und Aufdeckung im öffentlichen Bereich sei unproblematisch, da es sich nicht um interpersonelle Kommunikation handele, und bedürfe keiner Rechtsgrundlage. Bei einer Aufdeckungsanordnung zum öffentlichen Bereich sei dies jedoch nur bei bekanntem Material rechtlich einwandfrei, da die Treffer keine Überprüfung des Anbieters vor einer Weiterleitung benötigten. Für „Risikoanbieter“ (z.B. Pornoplattformen) sei dies sogar generell möglich. Die Aufdeckung durch das Zentrum sehe JD aufgrund der gewählten Rechtsgrundlage als kritisch an, sofern kein Auftrag durch die MS oder die Anbieter bestehe. Zudem müsse geklärt werden, auf welcher Basis das Zentrum entscheide, welche Diensteanbieter für eine solche Maßnahme ausgewählt würden. Vorsitz ergänzte, dass man aufgrund der Problematik der Rechtsgrundlage das Verfahren der Treffermeldung durch das Zentrum an die Anbieter gewählt habe. Auf DNK Frage, warum man die vorübergehende Ausnahme nicht einfach 1:1 übernehmen könne, antwortete JD, dass es sich hier um eine Rechtsgrundlage und nicht um eine Ausnahme von einem Verbot handele. Die freiwillige Aufdeckung tauche ja z.B. auch bei der Risikominderung auf und der Anwendungsbereich sei breiter, da z.b. auch Hosting-Dienste umfasst seien.
KOM sah einen Ausweg darin, Treffer bei neuem Material und Grooming dahingehend „rechtsicher“ zu machen, dass eine direkte Weiterleitung an das Zentrum erfolge, ohne zusätzliche Verifizierung durch den Diensteanbieter.
Zu Dok. 9835/26 sah HRV eine rote Linie bei der Anzahl der Mitglieder des Technologieausschusses. HRV wolle hier Plätze für alle MS (auch ITA). KOM gab zu bedenken, dass man die Experten nicht auf EU Bürger begrenzen solle. FIN bat darum, ausreichend Zeit für die Umsetzung der VO zu geben und sprach sich gegen eine kurze Umsetzungsfrist aus.
Vorsitz informierte abschließend über die weiteren Schritte:
ITM am 11. Juni zur Fortsetzung vorheriger Diskussionen. Man werde Ende dieser Woche hierzu ein neues Dokument verteilen. Hierzu seien weitere Kommentare willkommen.
Zu den Art. 3 – 5 warte man derzeit auf Kommentare der KOM. Ein neuer Text solle bis Ende nächster Woche vorliegen. Hierzu erbitte Vorsitz dann Stellungnahmen im Hinblick auf die AStV Befassung am 24. Juni und den letzten Trilog unter CYP Vorsitz am 29. Juni.
Das Dokument für den AStV solle spätestens am 19. Juni vorliegen.
Vorsitz werde auch ein neues 4‑Spalten Dokument vorlegen.
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Die EU will die KI-Verordnung aufweichen. Eine erste Einigung sieht nun vor, bestimmte Regulierungen für die Industrie abzuschwächen und zeitlich deutlich nach hinten zu verschieben. Hinzugekommen ist ein Verbot von KI-Anwendungen, mit denen sexualisierte Deepfakes erstellt werden können.
Mehr "Künstliche Intelligenz" mit weniger Auflagen, das wünscht sich die Industrie. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: Bild: IMAGO / Westend61, Bearbeitung: netzpolitik.org
Die Einigung betrifft die Aufnahme des Verbots von sogenannten KI-Nudifiern in die KI-Verordnung. „Nudifier“ sind Anwendungen, mit deren Hilfe sexualisierte Deepfakes erstellt werden können. Außerdem sollen Auflagen für die Industrie beim Einsatz von risikoreichen KI-Systemen begrenzt sowie zentrale Pflichten aus dem AI Act für Hochrisiko-Systeme deutlich nach hinten verschoben werden – auf Ende 2027 und 2028. Der vorliegende Kompromiss zwischen Rat und Parlament muss noch formal bestätigt werden.
Der Trilog war zuvor an der Frage gescheitert, wie in der Industrie mit der Hochrisiko-Kategorie für KI-Systeme umgegangen werden soll, die bereits durch sektorale Bestimmungen reguliert werden. Zentrale Pflichten des AI Acts für besonders risikoreiche KI-Systeme sollten eigentlich bereits ab dem 2. August 2026 wirksam werden. Der Kompromiss sieht nun vor, dass die Anwendung der KI-Verordnung dort begrenzt wird, wo sektorale Sicherheitsanforderungen vergleichbare KI-Regeln enthalten.
Die EU verabschiedete den AI Act (Verordnung über künstliche Intelligenz) im Mai 2024. Er ordnet KI-Technologie vier abgestuften Risikokategorien zu und regelt Pflichten für die Hersteller und Anbieter von KI-Systemen oder Produkten, die KI-Technologie enthalten. KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko können verboten werden.
Die EU-Kommission möchte die Regelungen im Rahmen des sogenannten Digitalen Omnibus jedoch vereinfachen, um bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und Europas Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Gesetzespaket ist umstritten. Es enthält unter anderem Lockerungen bei der Datenschutzgrundverordnung oder beim Training von KI mit personenbezogenen Daten.
Verbot von KI-„Nudifiern“
Konkret haben sich Parlament und Rat darauf geeinigt, in Zukunft KI-Anwendungen zu verbieten, mit deren Hilfe man sexualisierte Deepfakes erstellen kann. Das Thema wurde zu einem zentralen Vorhaben, nachdem Nutzer*innen mit dem Chatbot Grok Anfang des Jahres binnen weniger Tage Millionen von nicht-einvernehmlichen Deepfakes erstellt hatten.
Bereits Ende März hatte sich das Parlament dafür ausgesprochen, solche KI-Anwendungen zu verbieten. Im Trilog ging es noch um die Details der Formulierung. Das Verbot umfasst jetzt explizit auch das Erstellen von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen. Zudem soll es untersagt sein, KI-Anwendungen auf den Markt zu bringen, die ohne Zustimmung Deepfakes von “intimen Teilen einer identifizierbaren Person” oder die Person bei sexuellen Handlungen zeigen.
Die geplante Verschärfung ist nicht die erste EU-Regelung zu Deepfakes. Eine andere Richtlinie sieht bereits vor, dass Mitgliedstaaten die Verbreitung von sexualisierten Deepfakes unter Strafe stellen, wenn diese geeignet sind, einer Person schweren Schaden zuzufügen. Deutschland setzt dies mit dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt derzeit um. Das geplante Verbot in der KI-Verordnung würde den Fokus von der Bestrafung der Täter*innen auf die Anbieter solcher Anwendungen verschieben.
Im geplanten Text steht nun auch die fehlende Zustimmung der gezeigten Personen als definierendes Merkmal. Fachleute forderten das seit langem. Zugleich kritisiert etwa Ana Ornelas von der European Sex Workers’ Rights Alliance (ESWA), die Beschränkung auf „identifizierbare Personen“. Sie fürchtet, dass dies in der Durchsetzung zu Schlupflöchern führen könnte.
Lockerungen und Fristverlängerung für Industrie
Hochrisiko-KI-Systeme in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Migration, Strafverfolgung oder kritische Infrastruktur sollen Anforderungen aus dem AI Act erst ab dem 2. Dezember 2027 erfüllen müssen. Für KI in Medizinprodukten, Maschinen oder Spielzeug gilt der 2. August 2028. Anbieter von KI-Systemen müssen diese grundsätzlich in der EU-Datenbank für risikoreiche Systeme registrieren – auch wenn sie der Ansicht sind, die Einstufung als risikoreich träfe nicht zu oder sei ausgenommen.
Die Sonderregelung für Maschinenverordnung schwächt nach Meinung des europäischen Verbraucherverbands BEUC den Verbraucherschutz. Konkret kritisiert der Verband, dass Alltagsgeräte wie Industriemaschinen aus der KI-Aufsicht herausfallen würden. Bei deren Versagen könnten Menschen zu Schaden kommen. Der Deal enthält offenbar auch eine Klausel, mit der die EU-Kommission später weitere KI-Systeme ohne neues Gesetzgebungsverfahren aus dem Geltungsbereich des AI Acts herausnehmen kann. Die Kommission erhalte damit eine Hintertür für künftige KI-Deregulierung.
BEUC-Generaldirektor Agustín Reyna meint, der überhastete Prozess habe ein Gesetz hervorgebracht, das komplizierter und weniger wirksam als vorher sei und vor allem der Industrie nutze.
Zumindest an manchen Stellen scheint der Kompromiss strenger. Die EU-Kommission wollte die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten – etwa Angaben, aus denen Ethnie oder Religion hervorgehen können – zur Bias-Erkennung erleichtern. Rat und Parlament begrenzten hier durch striktere Maßstäbe.
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Die EU will unter hohem Zeitdruck ihre Regeln für Künstliche Intelligenz aufweichen. Nun sind eigentlich abschließende Verhandlungen gescheitert. Alle Beteiligten machen sich gegenseitig Vorwürfe, am Ende könnten Regeln zum besseren Schutz vor KI-generierten Nacktbildern unter die Räder geraten.
Dem "Digitalen Omnibus" geht's nicht gut. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Arno Ryser
Die EU-Institutionen können sich weiter nicht auf eine abgeschwächte Fassung der KI-Verordnung einigen. Medienberichten zufolge sind gut zwölfstündige Trilog-Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am Dienstag gescheitert.
Ein zentraler Streitpunkt war offenbar eine vorgeschlagene Ausnahme für risikoreiche KI-Systeme in der Industrie, wie Table Media [€] berichtet. Das Parlament hatte demzufolge vorgeschlagen, die sektorspezifischen Regelungen zu ändern: Industriemaschinen sollten demnach aus der Hochrisiko‑Kategorie herausfallen. Entscheidend für eine Einstufung als Hochrisiko sollte stattdessen die tatsächliche Sicherheitsfunktion der KI werden. Rat und Parlament sind sich in dieser Frage jedoch uneins.
Gestritten wurde dem Bericht zufolge zudem über ein Verbot sogenannte „Nudifier“-Anwendungen. Das sind generative KI‑Systeme, die Menschen auf Foto- oder Videomaterial entkleiden können. Das Parlament möchte nicht‑einvernehmliche intime Inhalte verhindern, es konnte jedoch keine Einigung darüber erzielt werden, welche Körperteile darunterfallen.
Das kritisiert unter anderem Eva Lejla Podgoršek, Senior Policy Managerin bei AlgorithmWatch. Es sei wichtig, „dass die wenigen guten Vorschläge nicht unter die Räder geraten.“ Das geplante Verbot von KI-Systemen, die nicht einvernehmliche sexualisierende Deepfakes ermöglichen, sei ein wichtiger Baustein, um Betroffene wirksam zu schützen.
Wenn drei sich streiten, freut sich niemand
Die Anpassungen der bereits im August 2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung sollen im Rahmen des sogenannten Digitalen Omnibus erfolgen. Mit dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Gesetzespaket sollen Vorschriften im digitalen Sektor vereinfacht werden, um bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und Europas Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Paket ist jedoch umstritten. Es enthält auch Lockerungen der Datenschutzgrundverordnung, etwa beim Training von KI mit personenbezogenen Daten oder einer Neudefinition personenbezogener Daten.
Während die Verhandlungen über den Daten-Omnibus sich offenbar länger hinziehen, machten die Beratungen über den KI-Omnibus schnell Fortschritte. Die Zeit drängt: Zentrale Pflichten des AI Acts für besonders risikoreiche KI-Systeme werden ab dem 2. August 2026 wirksam. Diese Fristen sollen mit dem Omnibus aufgeschoben werden. Gestern sind die finalen Verhandlungen allerdings bereits zum zweiten Mal geplatzt.
Laut Table Briefings sieht die zypriotische Ratspräsidentschaft keine Schuld bei sich: „Wir sind mit einer sehr konstruktiven Haltung in die heutige Sitzung gegangen und haben konkrete Vorschläge zur Lösungsfindung unterbreitet“. Man habe während der Verhandlungen ein hohes Maß an Flexibilität gezeigt, aber keine Einigung mit dem Europäischen Parlament erzielen können. Das Ziel der Vereinfachung werde jedoch weiterhin verfolgt.
Stimmen aus dem Parlament sehen dies anders. Es sei „inakzeptabel, dass die Ratspräsidentschaft nicht bereit war, einen substanziellen Kompromiss zu machen, um die Überregulierung von KI zu beenden“, sagte die Europaabgeordnete Svenja Hahn (FDP). Michael McNamara (parteilos), Verhandlungsführer für das EU-Parlament, räumte in einem Interview mit Tech Policy Press jedoch selbst ein, dass die vorgeschlagene Verlagerung in sektorale Gesetze „eher zu Deregulierung als zu einer Vereinfachung führen könnte“.
Schwere Vorwürfe kommen von den Grünen im EU-Parlament, insbesondere gegenüber deutschen Konservativen, wie Euractiv berichtet. Sie werfen der Europäischen Volkspartei vor, das Omnibus-Gesetz bewusst zu verzögern und dabei auch die Hilfe von rechtsextremen Parteien im Parlament in Anspruch zu nehmen. Merz wolle noch weitergehende Lockerungen der KI-Regeln, als sie derzeit verhandelt würden. Das wiederholte Scheitern lassen der Verhandlungen sei ein Schachzug, um Zeit zu gewinnen und so die Positionen der EU-Mitgliedstaaten zu beeinflussen.
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Die geplante „Vereinfachung“ der europäischen KI-Verordnung könnte den Schutz von Verbraucher:innen vor der Technologie erheblich schwächen. Ein breites Bündnis von 32 Organisationen warnt insbesondere vor Lücken bei Medizingeräten und Spielzeug.
Sollten Transparenzregeln nicht mehr gelten, könnten Patient:innen den Einsatz von KI in Medizingeräten womöglich nicht mehr nachvollziehen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Mathew Schwartz
Die Sorge ist groß, dass die geplante „Vereinfachung“ der europäischen KI-Regeln zu deren Aushöhlung führen könnte. Davor warnt die europäische Verbraucherschutzorganisation BEUC gemeinsam mit 31 anderen Organisationen in einem gemeinsamen Brief an die Verhandler des sogenannten KI-Omnibusses: die EU-Kommission, die zypriotische Ratspräsidentschaft und die Berichterstatter:innen des Europaparlaments Arba Kokalari (EVP) und Michael McNamara (Renew).
Die unterzeichnenden Organisationen vertreten neben Verbraucher:innen und der Zivilgesellschaft auch Ärzt:innen, Krankenhäuser und Gesundheitsdienste, Prüfstellen wie den TÜV sowie die Wissenschaft. Sie befürchten, dass in den aktuellen Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, den EU-Ländern und der Kommission zentrale Elemente der KI-Verordnung zur Diskussion gestellt werden könnten. Die angestrebte Vereinfachung dürfe nicht auf Kosten des Verbraucherschutzes und der Grundrechte gehen, bekräftigt der Brief.
Im Zentrum der Kritik steht eine mögliche Änderung, die das Europäische Parlament in die laufenden Trilog-Verhandlungen einbringt: Bestimmte Sektoren sollen aus dem unmittelbaren Anwendungsbereich der KI-Verordnung ausgenommen werden, darunter Medizintechnik, Funkgeräte, Spielzeug und Maschinen. Abgeordnete und Industrievertreter argumentierten, dass diese Produkte schon unter eigene Sicherheitsvorschriften fallen würden und die Hersteller ansonsten einem doppelten Aufwand ausgesetzt seien.
Zivilgesellschaft warnt vor Lücke
Die Autor:innen des Briefs sehen dies anders: Sie betonen, dass die KI-Verordnung spezifische KI-Risiken reguliere, die in den sektorspezifischen Regeln nicht behandelt würden. Dazu zählen etwa Diskriminierung, Intransparenz und die kontinuierliche Veränderung der Systeme. Durch die Ausnahmen würde eine Regulierungslücke entstehen.
Als Beispiel für die möglichen Nachteile dieser Änderung für Verbraucher:innen nennen sie Medizingeräte. Diese würden zunehmend über KI-Funktionen verfügen, die bei der Diagnose, Behandlung oder Überwachung von Patient:innen zum Einsatz kommen würden. Die derzeitigen sektoralen Regeln für Medizingeräte würden KI-spezifische Risiken aber nicht ausdrücklich berücksichtigen. Ähnliches gelte für Kinderspielzeug.
Die Organisationen bekräftigen darüber hinaus, dass die Regulierung durch diese Änderung komplexer würde statt einfacher. Erstens würde Unsicherheit darüber entstehen, welche KI-Systeme weiterhin der EU-Verordnung unterliegen. Zweitens würde sich die Regulierung zersplittern: Anstatt ein einziges Gesetz für KI zu haben, würden die unterschiedlichen sektoralen Regulierungen gelten. Sollten KI-Risiken dort nachträglich ergänzt werden, müssten womöglich Dutzende Gesetze geändert werden.
Ein fragmentierter und unnötig komplexer Regulierungsrahmen würde nur die Rechtsunsicherheit erhöhen, warnt der Brief: „In einer Zeit, in der die EU bestrebt ist, das Vertrauen in KI zu stärken und ihre technologische Souveränität zu festigen, ist die Wahrung des Vertrauens in einen kohärenten und effektiven Rahmen für die KI-Governance von entscheidender Bedeutung.“
Ergebnis bis Ende April
Beim KI-Omnibus hat die EU bislang ein hohes Tempo vorgelegt. Im November von der EU-Kommission vorgestellt, haben die EU-Länder sowie das Parlament im März ihre jeweiligen Verhandlungspositionen festgezurrt. Ende März fand bereits das erste Trilog-Treffen statt. Aktuell verhandeln die EU-Institutionen in technischen Meetings miteinander, schon am 28. April wollen sie sich auf den finalen Kompromiss einigen.
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Am Wochenende ist die Ausnahmeregelung für die freiwillige Chatkontrolle ausgelaufen. Doch große Tech-Unternehmen wie Google, Meta oder Microsoft wollen weiter massenhaft die private Kommunikation ihrer Nutzer:innen scannen.
Zuckerbergs Meta-Konzern will weiter die unverschlüsselte Kommunikation der Nutzer:innen durchsuchen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Annie Spratt
Am vergangenen Samstag ist die europäische Ausnahmeregelung zum Scannen von privater Kommunikation nach Inhalten sexualisierten Kindesmissbrauchs – die sogenannte „freiwillige Chatkontrolle“ oder Chatkontrolle 1.0 – ausgelaufen. Die Tech-Konzerne Google, Meta, Microsoft und Snapchat wollen aber dennoch weiter die Kommunikation ihrer Nutzer:innen massenhaft und anlasslos nach solchen Inhalten durchsuchen. Das verkündeten die Unternehmen am 4. April in einer gemeinsamen Erklärung. Wie genau die Unternehmen die Maßnahmen fortsetzen wollen, ließen sie allerdings offen.
Das Auslaufen der Ausnahmeregelung „trübe“ die Rechtssicherheit, so die vier Konzerne, die sich enttäuscht über das „unverantwortliche Versäumnis“ zeigen. In der Erklärung heißt es weiter, dass man „weiterhin freiwillige Maßnahmen in Bezug auf unsere relevanten Dienste für die interpersonale Kommunikation ergreifen“ werde. Die Konzerne fordern zudem die EU-Institutionen auf, die Verhandlungen über einen Rechtsrahmen abzuschließen.
In einem Schreiben vom 25. März hatten mehrere EU-Kommissare, unter ihnen der Innenkommissar Magnus Brunner, in einem Schreiben an EU-Abgeordnete gewarnt, dass es nach dem 3. April den Anbietern gemäß der ePrivacy-Richtlinie untersagt sei, Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet nach eigenem Ermessen aufzuspüren und zu melden. In der heutigen Pressekonferenz wollte die EU-Kommission allerdings nicht auf die Frage antworten, ob die eigenmächtige Fortführung der freiwilligen Chatkontrolle durch die Unternehmen gegen EU-Regeln verstoßen würde.
Die freiwillige Chatkontrolle wird unterschiedlich bewertet. Die Befürworter:innen halten sie für unverzichtbar, um Inhalte und Kriminelle aus dem Bereich des sexualisierten Kindesmissbrauchs ausfindig zu machen. Kritiker:innen weisen darauf hin, dass es sich um bekanntes Material handele und dass man damit keinen laufenden Kindesmissbrauch stoppe. Sie verweisen zudem darauf, dass das anlasslose Scannen von Kommunikation ein tiefer Eingriff in Grundrechte ist.
Der ehemalige Piraten-Europaabgeordnete Patrick Breyer nannte das Aus der anlasslosen Chatkontrolle in einer Pressemitteilung keinen Rückschlag, „sondern eine Chance für echten Kinderschutz“. Statt Massenüberwachung solle auf „Löschen statt Wegsehen“, auf sicheres Design bei Apps, mehr Prävention an Schulen sowie einer Stärkung der Ermittlungsbehörden gesetzt werden.
Verhandlungen über CSA-Verordnung
Ungleich wichtiger als die Ausnahmeregelung der Chatkontrolle 1.0 ist die CSA-Verordnung, welche auch die verpflichtende Chatkontrolle 2.0 enthalten könnte, über die seit vier Jahren gestritten wird. Durch ein eingestuftes Ratsprotokoll vom 13. März, das wir im Volltext veröffentlicht haben, wurde deutlich, dass die EU-Mitgliedstaaten Kompromisse bei der temporären freiwilligen Chatkontrolle 1.0 offenbar als eine Art Vorentscheidung für die weitaus wichtigeren Verhandlungen zur CSA-Verordnung und damit für eine permanente Regelung (Chatkontrolle 2.0) sehen.
Knackpunkt bei der CSA-Verordnung ist die verpflichtende Chatkontrolle. Der EU-Kommission möchte, dass dabei auch verschlüsselte Kommunikationen durchleuchtet werden. Das Parlament hat dies bisher abgelehnt und Maßnahmen nur auf Verdacht gefordert. Auch im EU-Rat hat die anlasslose Chatkontrolle bislang keine qualifizierte Mehrheit gefunden. Die drei Institutionen sind derzeit im Trilog und verhandeln über die Verordnung.
Für die Chatkontrolle nach Wunsch der EU-Kommission wäre Technologie namens Client-Side-Scanning nötig, welche vor der Verschlüsselung Inhalte auf dem Handy oder Computer scannt. Wäre diese Technologie einmal eingeführt, ist verschlüsselte Kommunikation wertlos, weil die Inhalte schon vor dieser angeschaut werden könnten. Es wäre das Ende der privaten und vertraulichen Kommunikation. Wir haben zusammengestellt, warum dies für uns alle gefährlich ist.
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Sowohl der Rat als auch das EU-Parlament haben Nein gesagt zur verpflichtenden Chatkontrolle. Aber die umstrittene Verordnung birgt weitere Risiken für digitale Grundrechte – und zwar flächendeckende Alterskontrollen. Worüber Kommission, Parlament und Rat jetzt verhandeln.
Die EU will neue Barrieren schaffen (Symbolbild) – Schild: Efrem Efre / Free Pexels Licence; Hintergrund: IMAGO/ Breuel-Bild
Es war ein merkliches Aufatmen Ende vergangenen Jahres. Nach mehr als drei Jahren Verhandlungen hatten sich Vertreter*innen der EU-Staaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur sogenannten Chatkontrolle geeinigt, einem der weitreichendsten Überwachungsprojekte der EU.
Hinter der Chatkontrolle stecken Pläne der EU-Kommission, Anbieter von Messengern wie Signal oder WhatsApp auf Anordnung dazu verpflichten zu können, die Kommunikation von Nutzer*innen zu durchleuchten. Vertrauliche Nachrichten müssten sie dann in großem Stil nach sogenannten Missbrauchsdarstellungen durchsuchen – ein fundamentaler Angriff auf sicher verschlüsselte Kommunikation. Anlass ist der Vorschlag für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, kurz: CSA-VO.
Fachleute aus unter anderem Kinderschutz, Wissenschaft, Zivilgesellschaft sind gegen das Vorhaben Sturm gelaufen. Mit dem Nein von Rat und EU-Parlament dürfte die Chatkontrolle vom Tisch sein. Kaum beachtet geblieben ist dabei jedoch ein weiteres Überwachungsvorhaben im Vorschlag der Kommission, und zwar die Einführung von Alterskontrollen.
Die EU-Kommission möchte Anbieter nämlich auch dazu verpflichten dürfen, das Alter ihrer Nutzer*innen zu überprüfen. Betroffen sind Dienste, die Erwachsene nutzen können, um sexuelle Kontakte zu Minderjährigen anzubahnen. Das nennt sich Grooming.
Alterskontrollen laufen oftmals auf invasive Maßnahmen heraus. Nutzer*innen müssten dann zum Beispiel ihr Gesicht biometrisch vermessen lassen, damit eine Software ihr Alter schätzt, oder mithilfe von Dokumenten wie dem Ausweis belegen, dass sie erwachsen sind. Mindestens würde es damit für Millionen Nutzer*innen schwerer, sich frei im Netz zu bewegen. Wenn es nicht gelingt, solche Kontrollen sicher zu gestalten, drohen Datenschutz-Verletzungen und massenhafte Überwachung.
Kommission, Rat und Parlament haben teils widersprüchliche Positionen zu den Alterskontrollen. Aktuell verhandeln sie im sogenannten Trilog über die Verordnung – und damit auch über die Zukunft von Alterskontrollen in der EU. Wir liefern die Übersicht über die zentralen Positionen und die Risiken dahinter.
Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Verpflichtung zu Alterskontrollen bei „interpersonellen Kommunikationsdiensten“ vor, einfach ausgedrückt: Anbietern mit Chatfunktion.
Sie sollen zunächst selbst das Risiko für Grooming einschätzen, also ob ihre Dienste zum Zweck des „sexuellen Kindesmissbrauchs“ eingesetzt werden könnten. Dabei spielt etwa eine Rolle, wie viele Kinder den Dienst überhaupt verwenden, wie leicht sie von Erwachsenen auf der Plattform kontaktiert werden können und welche Möglichkeiten es gibt, solche Kontakte zu melden.
Potenziell von Grooming betroffene Anbieter sollen dann das Alter ihrer Nutzer*innen überprüfen, um Minderjährige „zuverlässig“ zu identifizieren. Die Konsequenz sollen Maßnahmen zur Risikominderung sein. Zwar nennt der entsprechende Artikel im Entwurf kein konkretes Beispiel – denkbar wären aber zum Beispiel eingeschränkte Chat-Funktionen, die keine Gespräche mit Fremden erlauben.
Vergangene Recherchen über Grooming legen nahe: Diese Regelung könnte viele populäre Plattformen treffen, etwa TikTok, Instagram und Roblox oder das unter Gamer*innen beliebte Discord. Auch Messenger wie WhatsApp oder Signal könnten dazu verpflichtet werden, das Alter ihrer Nutzer*innen zu prüfen.
Entscheidend sind hier die Worte „zuverlässig identifizieren“. Eine schlichte Altersabfrage dürfte kaum genügen. Es geht auch nicht bloß darum, dass Anbieter Schutzfunktionen für Minderjährige bereithalten müssen, damit betroffene Minderjährige (oder ihre Aufsichtspersonen) sie einsetzen können. Stattdessen könnte es sein, dass Nutzer*innen in großem Stil beweisen sollen, dass sie schon erwachsen sind.
Zusätzlich sieht die Kommission eine weitere Altersschranke vor, die noch einen Schritt früher ansetzt, und zwar bei „Stores für Software-Anwendungen“. Darunter dürften mindestens der Google Play Store und Apples App Store fallen, je nach Auslegung auch Spiele-Marktplätze wie Steam. Auch dort müssten Nutzer*innen demnach ihr Alter nachweisen, bevor sie Zugang bekommen.
Das will der Rat der EU
Der Rat der EU vertritt die Regierungen der Mitgliedstaaten. Geht es um Alterskontrollen, deckt sich die Ratsposition weitgehend mit dem Vorschlag der Kommission. Auch der Rat will, dass Anbieter, die ein Risiko zur Kontaktaufnahme mit Kindern bei sich feststellen, das Alter ihrer Nutzer*innen kontrollieren. Das Gleiche will der Rat für App Stores.
Für die Ausgestaltung dieser Kontrollen stellt der Rat weitere Anforderungen auf. Demnach sollen die Maßnahmen Privatsphäre und Datenschutz wahren, transparent, akkurat und dabei auch zugänglich und diskriminierungsfrei sein. Der Rat spricht damit Aspekte an, die sich auch an anderer Stelle in EU-Regeln finden, etwa in den Leitlinien zum Jugendschutz im Netz auf Grundlage des Gesetzes über digitale Dienste (DSA).
Der Knackpunkt: Keine Technologie wird all diesen Anforderungen gerecht. Um den Anspruch zu erfüllen, akkurat zu sein, müssten Prüfungen wohl invasiv sein – sonst lassen sie sich täuschen. Typisch sind Kontrollen mit biometrischen Daten oder auf Basis von Dokumenten wie Ausweispapieren. Erstere können Menschen diskriminieren, die nicht ausreichend in den Trainingsdaten eines KI-Systems repräsentiert sind, etwa Women of Color. Letztere können Menschen ausschließen, die keine Papiere haben.
Das will das EU-Parlament
Das EU-Parlament will bei Alterskontrollen einen anderen Weg einschlagen, wie dessen Position zeigt. Streichen will das Parlament demnach die Pflichten für Alterskontrollen auf der Ebene von App-Stores.
Die Marktplätze sollen demnach bloß deutlich ausweisen, wenn Apps erst ab einem bestimmten Alter vorgesehen sind. Zudem sollen sie bei Apps, die das verlangen, die Zustimmung von Erziehungsberechtigten sicherstellen. Diese Maßnahmen könnten etwa Apple und Google bereits umgesetzt haben: Dort gibt es entsprechende Vorkehrungen für Accounts von Minderjährigen, die an Eltern-Accounts gekoppelt sind.
Für die Anbieter von Kommunikationsdiensten will das Parlament im Gegensatz zu Rat und Kommission keine verpflichtenden Alterskontrollen, sondern optionale. Risiken mindern müssen betroffene Anbieter dennoch; sie hätten allerdings die Wahl, auf welche Weise sie das tun.
Weniger invasive Methoden zur Altersprüfung haben einige Plattformen bereits heute im Einsatz. So will TikTok das Verhalten von Nutzer*innen auf Signale untersuchen, die auf ein zu geringes Alter hindeuten, etwa, mit welchen Accounts sie interagieren.
Das Parlament fordert zudem eine Reihe von Auflagen für Alterskontrollsysteme und wird dabei konkreter als der Rat. Demnach soll es für Nutzer*innen weiterhin möglich sein, anonyme Accounts einzurichten, und es sollen keine biometrischen Daten verarbeitet werden dürfen. Zudem sollen Kontrollen nach dem Zero-Knowledge-Prinzip erfolgen. Praktisch heißt das: Anbieter, bei denen man das eigene Alter nachweist, sollen nichts weiter erfahren, außer ob man die nötige Altersschwelle überschreitet. Ein mögliches Werkzeug dafür ist die von der EU in Auftrag gegebene Alterskontroll-App, die künftig Teil der digitalen Brieftasche (EUDI-Wallet) werden soll.
Für Dienste, die sich an Kinder unter 13 Jahren richten, fordert das Parlament zusätzlich, dass sie standardmäßig in ihren Funktionen hohe Sicherheitsstandards wählen. Sie sollen etwa verhindern, dass Nutzer*innen persönliche Daten teilen oder Screenshots machen können.
Gesondert verlangt das Parlament außerdem Regeln für Pornoplattformen. Diese besondere Gruppe von Anbietern soll verpflichtend das Alter von Nutzer*innen kontrollieren. Das entspräche jedoch im Tenor den Anforderungen aus bereits bestehenden EU-Gesetzen wie der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und dem DSA.
Das steht auf dem Spiel
Alterskontrollen sind nicht nur ein Thema für Kinder und Jugendliche – es geht nämlich darum, alle Nutzer*innen zu kontrollieren, um Minderjährige herauszufiltern. Die deutsche Europa-Abgeordnete Birgit Sippel (SPD) warnt: „Eine verpflichtende Altersverifikation würde eine Ausweispflicht für weite Teile des Internets bedeuten, und zwar vor allem auch für Erwachsene.“ Diese Warnung würde jedoch voraussetzen, dass die EU eine Pflicht zu Alterskontrollen sehr streng auslegt.
Wenn bei Alterskontrollen die Plattformen zum Türsteher werden und Daten auch für andere Zwecken nutzen können, wäre das „höchst problematisch“, so Sippel weiter. Deshalb brauche es Safeguards wie das Zero-Knowledge-Prinzip. „Schließlich darf die Anonymität und Nutzung von Pseudonymen nicht gefährdet werden.“ Außerdem warnt die Abgeordnete davor, Alterskontrollen als Allheilmittel zu betrachten. „Um Kinder effektiv zu schützen, braucht es eine strukturelle Reform der Plattformen, damit Profit nicht mehr aus dem Geschäft mit missbräuchlichen Inhalten geschlagen werden kann.“ Abgeordnete aus anderen Fraktionen haben sich auf Anfrage von netzpolitik.org nicht geäußert.
Für European Digital Rights (EDRi), dem Dachverband von Organisationen für digitale Freiheitsrechte, beobachtet Politikberater Simeon de Brouwer das Gesetzesvorhaben. „Verpflichtende Altersverifikation bei Diensten für zwischenmenschliche Kommunikation ist gefährlich, weil sie die freie Rede unterdrückt“, warnt er. Je nach Art der Kontrollen könnten ganze Gesellschaftsgruppen ausgeschlossen werden – etwa Menschen ohne Papiere. Außerdem warnt er vor Einschüchterung („chilling effects“), wenn der Zugang zu sicherer Kommunikation hinter verpflichtenden Kontrollen steht.
Auch Alterskontrollen auf App-Marktplätzen lehnt de Brouwer ab. „Ein derartiges Maß an Kontrolle und aufdringlicher Datenverarbeitung sollte nicht normalisiert werden – besonders nicht an einem solchen Nadelöhr.“ Es entstehe keine Sicherheit, sondern Kontrolle, wenn der Zugang zu digitalen Werkzeugen vom Überwinden zentraler Prüfsysteme abhängig gemacht wird.
Svea Windwehr ist Co-Vorsitzende des Vereins für progressive Digitalpolitik D64. „Alle bekannten Technologien zur Altersbestimmung im Netz weisen signifikante Schwächen auf“, schreibt sie auf Anfrage. So seien etwa KI-gestützte Altersschätzungen häufig ungenau und „bergen massive Diskriminierungspotenziale, da ihre Leistung stark von Geschlecht, Alter, Hautfarbe und anderen Merkmalen abhängt“. Verifikation anhand von Ausweisdokumenten wiederum könne „eine signifikante Barriere für gesellschaftliche Teilhabe darstellen“.
Unterm Strich würden neue Pflichten zur Altersverifikation „einen Bärendienst für die Privatsphäre von jungen Menschen im Netz“ darstellen, warnt Windwehr. Vor allem würden sie nichts an den strukturellen Problemen ändern, die Plattformen zu unsicheren Räumen für Kinder machen können. „Der politische Anspruch sollte darin bestehen, an der Wurzel des Problems anzusetzen und Plattformen für ihre Produkte zur Verantwortung zu ziehen, statt vulnerable Nutzende auszuschließen.“
So geht es jetzt weiter
Beim Gesetz steht die EU unter gewissem Zeitdruck. Obwohl viele Dienstleister wie etwa Meta bereits jetzt eine freiwillige Chatkontrolle durchführen, fehlt dafür eine dauerhafte Rechtsgrundlage. Möglich ist die Maßnahme nur durch eine vorübergehende Ausnahmeregelung mit Blick auf die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation. Die Frist dafür endet jedoch im April 2026. Zumindest Kommission und Rat wollen sie um zwei Jahre verlängern; das Parlament müsste dem noch zustimmen.
Weil der Rat sich jahrelang nicht auf eine Position zur Chatkontrolle einigen konnte, war das ganze Gesetzesvorhaben für lange Zeit blockiert. Erst mit der Einigung auf die Ratsposition Ende November wurde der Weg frei für die informellen Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament. Beim Trilog versuchen die drei EU-Organe einen Kompromiss zu finden. Verhandelt wird hinter verschlossenen Türen. Dauer: ungewiss; ein Ergebnis ist nicht garantiert.
„Trotz der Differenzen zeigen das Europäische Parlament und der Rat die feste Absicht, intensiv an dem Vorschlag zu arbeiten und so schnell wie möglich eine Einigung zu erzielen“, sagte jüngst der spanische Abgeordnete Javier Zarzalejos (EVP) während einer Ausschuss-Sitzung am 27. Januar. Er ist der zuständige Berichterstatter der konservativen Fraktion im Parlament.
Nach dem ersten Verhandlungstermin am 9. Dezember sollen Verhandlungen auf technischer Ebene am 15. Januar begonnen haben. Aus diesen bis dato zwei Terminen könne Zarzalejos von „guter Atmosphäre und beachtlichem Fortschritt“ berichten. Diskutiert habe man bisher insbesondere das neue EU-Zentrum – das ist die geplante zentrale Anlaufstelle zur Umsetzung der Verordnung. Der nächste Trilog-Termin soll der 26. Februar sein.
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