🔒
Es gibt neue verfügbare Artikel. Klicken Sie, um die Seite zu aktualisieren.
Heute — 27. Februar 2026Haupt-Feeds

Grundrechte: Wie Polizei und Justiz unsere Meinungsfreiheit einschränken

27. Februar 2026 um 07:38

Noch nie gab es so viele Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen bloßer Worte. Heute gelten etliche politische Aussagen als strafbar, die noch vor zehn Jahren ganz klar erlaubt waren. Dabei sollten wir gerade in der gegenwärtigen Lage mehr Meinungsfreiheit wagen.

Zweii Männer und eine Frau sitzen an einem Tisch mit Akten.
Staatsanwälte der Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet Niedersachsen. – Alle Rechte vorbehalten CBS, 60 Minutes

Ronen Steinke ist Leitender Redakteur im Politikressort der Süddeutschen Zeitung und Lehrbeauftragter an der juristischen Fakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main. Heute erscheint sein neues Buch Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen im Berlin Verlag. Wir veröffentlichen das Vorwort mit freundlicher Genehmigung von Autor und Verlag. Alle Rechte vorbehalten.

Das zentrale Prinzip, auf dem jede Demokratie beruht, die Meinungsfreiheit, entzweit die Demokratien gerade gewaltig. Die USA auf der einen Seite, Europa auf der anderen.

Im Februar 2025 trat auf der Münchner Sicherheitskonferenz der amerikanische Vizepräsident J. D. Vance in einem Luxushotel auf die Bühne in einem Saal voller europäischer Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter – und schaltete gleich auf Angriff. Europa würge die Meinungsfreiheit ab, behauptete der Amerikaner, dunkler Anzug, blaue Krawatte, ernster Ton. Die größte Bedrohung für Europa heute komme gar nicht mehr aus Russland oder China, sondern „von innen“. Infolge eines, wie Vance es ausdrückte, „Rückzugs Europas von einigen seiner grundlegenden Werte“. Dann belehrte der US-Vizepräsident seine Zuhörer – und besonders seine deutschen Gastgeber – darüber, dass die „Demokratie auf dem heiligen Prinzip ruht, dass die Stimme der Menschen ein Gewicht hat“.

Mit Blick auf die zahlreichen, immer schärfer werdenden europäischen Gesetze gegen sogenannte Hassrede, also solche Dinge wie die staatlichen „Zensurwünsche“ an die Adresse sozialer Medien wie Facebook oder X, die staatlich verordneten Online-Blocker und -Filter, wie sie vor allem Deutschland in den zurückliegenden zehn Jahren stark forciert hat, formulierte der Gast aus den USA: „Firewalls haben da keinen Platz.“ Das Prinzip der Meinungsfreiheit verlange nämlich eine spezielle Fähigkeit von Regierenden: die Fähigkeit, Kritik zu erdulden. „Entweder man hält dieses Prinzip hoch, oder man hält es nicht hoch.“

Entsetzen und Belustigung

Stille herrschte im Saal, europäische Teilnehmer waren für einen Moment sprachlos, und einige erzählten hinterher, wie sie innerlich geschwankt hätten zwischen Gefühlen des Entsetzens, aber auch der Belustigung. Denn, natürlich: Von Leuten wie J. D. Vance, die in ihrer Heimat kritische Journalisten diffamieren, Universitäten unter Druck setzen und Late-Night-Show-Hosts wegmobben, lässt man sich nicht so gern über demokratische Tugenden belehren. Für deutsche Politiker war es ein Leichtes, darauf hinzuweisen, dass der Amerikaner nicht wirklich gut positioniert sei, um über den Respekt vor abweichenden Meinungen zu dozieren.

Immerhin, gerade hatte die Regierung des US-Präsidenten Donald Trump und seines Vizes Vance die Nachrichtenagentur Associated Press achtkantig aus dem Weißen Haus geworfen, weil die Journalisten sich die Freiheit genommen hatten, den Golf von Mexiko weiterhin als „Golf von Mexiko“ zu bezeichnen, während die Trump-Regierung lieber kindisch von einem „Golf von Amerika“ sprechen wollte. Gleichzeitig hatte in den USA der Kampf gegen unliebsame Stimmen, auch mit drastischen Mitteln wie der Durchsuchung von Handys und sozialen Netzwerken nach kritischen Äußerungen gegen Amerikas Verbündeten Israel, gerade erst begonnen.

Sprachtabus in Deutschland

Aber, schrecklicher Gedanke: Was, wenn der Gast aus Amerika dennoch einen Punkt hatte? Der US-Vizepräsident ist schließlich nicht der Erste, der in Bezug auf Europa etwas bemerkt hat, auch Linksliberale in den USA blicken gegenwärtig mit zunehmend mulmigen Gefühlen auf das, was sich in Europa und besonders in Deutschland vollzieht. Von außen sieht man Dinge vielleicht manchmal klarer als von innen: Schon immer war die Bundesrepublik innerhalb der westlichen Welt das Land mit den meisten Sprachtabus, den schärfsten Strafvorschriften gegen bloße Worte, freedom of speech wird hier traditionell kleiner geschrieben als in den USA. Und: In dem Jahrzehnt zwischen 2015 und 2025, in dem die demokratische Kultur sich beiderseits des Atlantiks als äußerst volatil erwiesen hat und die Demokratie in einen Stresstest geraten ist, hat Deutschland sich entschieden, noch einmal deutlich mehr vom selben zu versuchen.

Das heißt, Deutschland hat darauf gesetzt, noch einmal zusätzliche Gesetze zu schaffen sowie auch alte, schon bestehende Gesetze zu verschärfen, um politische Äußerungen stärker zu regulieren und einzuschränken. Der Bundestag hat Strafparagrafen erweitert und vermehrt, der Tatbestand der Volksverhetzung ist gleich in mehrfacher Hinsicht ausgebaut worden, der Tatbestand der öffentlichen Billigung von Straftaten ist so ausgedehnt worden, dass man jetzt schon dafür bestraft werden kann, wenn man Taten „befürwortet“, die allein in der Fantasie spielen. Viele Staatsanwaltschaften haben die Bekämpfung von Hatespeech zu einer neuen Priorität erhoben, sie haben neue, schlagkräftige Teams gegründet, um zu ermitteln und juristische Spielräume auszuschöpfen.

Noch nie hat es hierzulande so viele Ermittlungen wegen bloßer Worte gegeben. Wegen reiner Äußerungsdelikte, wie Juristinnen und Juristen sagen. Die Zahlen der Ermittlungen haben sich in diesem Jahrzehnt – je nachdem, welchen Tatbestand man ansieht – teils verdreifacht, vervierfacht, verfünffacht, bei manchen, früher völlig unbekannten Delikten wie der öffentlichen Billigung von Straftaten sogar verhundertfacht, von jährlich knapp 20 auf 2000. Selbst wegen des Uraltdelikts der Blasphemie, „Beschimpfen von Bekenntnissen“, gab es im Jahr 2024 plötzlich 125 Ermittlungen – ein Rekord. Das liegt zum einen sicher daran, dass das Internet nichts vergisst und Äußerungen dort technisch leichter zu dokumentieren sind als im analogen Raum. Zum anderen aber auch daran, dass die Bereitschaft des Staates, auf Worte mit Verboten und Strafen zu reagieren, groß ist wie nie.

Vulnerable Gruppen schützen

Anfangs ist dies zweifellos aus besten Absichten geschehen. Als es losging mit der härteren Gangart, etwa 2015/16, lautete die Idee, dass man vor allem vulnerable Gruppen besser davor beschützen müsse, niedergebrüllt zu werden. Das ist richtig – ein wichtiger Gedanke. Als etwa die ZDF-Journalistin Dunja Hayali sich im Sommer 2025 zu einem tödlichen Attentat in den USA äußerte, dem Anschlag auf den Rechtsradikalen Charlie Kirk, da prasselten in den sozialen Medien so viele Kommentare auf sie ein, dass einen der Mut zum offenen Wort schon mal verlassen könnte. Hayali hatte unter anderem gesagt, es sei nicht zu rechtfertigen, dass manche Gruppen Kirks Tod feierten – „auch nicht mit seinen oftmals abscheulichen, rassistischen, sexistischen und menschenfeindlichen Aussagen“. Das genügte schon, um manche zu triggern.

„Sie werden bald für ihre Äußerungen bitter bezahlen“, schrieb @gordons_katzenabenteuer auf Instagram an die Journalistin, „Sie haben nur das allerschlimmste verdient. Schauen sie lieber ab jetzt öfter über ihre Schulter.“ Ein Nutzer namens @nocebo_the_mortem schrieb: „Ich hoffe, sie werden auch vor ihrer Familie erschossen“. @jaroabroad pflichtete bei: „Du bist ein Stück Scheiße sondergleichen und die Drohungen sind völlig gerechtfertigt!“ @juki030 schrieb: „Wir werden dich noch hängen sehen!“ @team.114hrc schrieb: „Heul leise du Dre…… Wirst bald die nächste sein“. @volkersuthoff schrieb: „Hoffentlich erschießt dich einer, du miese dreckslesbe!“

Wenn Täter mit solchen Gewaltdrohungen durchkämen, dann bliebe von der Meinungsfreiheit der Bedrohten nicht viel übrig. Zumal solche Attacken oft strategisch sind. Eine Studie der britischen Zeitung The Guardian ergab, dass von den zehn am häufigsten in Online-Kommentaren beleidigten Autorinnen und Autoren der Zeitung acht Frauen waren, vier von ihnen nicht weiß. Die anderen beiden waren schwarze Männer. In Deutschland sind Menschen mit Migrationshintergrund mehr als doppelt so oft von Online-Beschimpfungen betroffen wie andere. Das sind Menschen, die noch nicht sehr lange eine Stimme im politischen Diskurs haben und die aus Sicht der Pöbler wieder „auf ihre Plätze“ verwiesen werden sollen. Dahinter steckt der Wunsch, diese Gruppen gezielt aus dem Diskurs herauszutreiben.

Über Ziel hinausgeschossen

Das ist reaktionär, es ist antidemokratisch. Dagegen braucht es eine Verteidigung. Auch durch den Staat. Aber: Inzwischen ist der deutsche Strafverfolgungsapparat weit über dieses Ziel hinausgeschossen. Zunehmend geht es nicht erst bei Drohungen los, sondern schon bei viel harmloserem Spott. Wird ein Mensch in Deutschland „dämlich“ oder „Schwachkopf“ genannt, dann ist normalerweise klar, dass das keine Staatsanwaltschaft in Bewegung versetzt. Widerfährt das einem Politiker oder einer Politikerin, dann bilden sich gerade neue Maßstäbe heraus. Ein Bürger in Bayern bekam einen Strafbefehl, weil er die Grünen-Politikerin Annalena Baerbock als die „dümmste Außenpolitikerin der Welt“ bezeichnet hatte. Ein Fall für den neuen Strafparagrafen der „Politikerbeleidigung“.

Seit 2021 werden Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen „Personen des politischen Lebens“ in einem einzigen Paragrafen zusammengefasst. Die Zahl der Ermittlungsverfahren, die der Staat auf dieser Grundlage eingeleitet hat, hat sich seither jährlich verdoppelt. 2021 waren es 748, im Jahr darauf schon 1.404. Im Jahr darauf dann 2.598. Und dann, zuletzt, 4.439 Fälle Fälle. Wohlgemerkt: Um Bedrohungen – oder andere Formen von Gewalt – geht es hier nicht.

Wie weit ist zu weit?

Der neue Wind weht scharf: Bis vor zehn Jahren war es noch undenkbar, dass die Polizei im Morgengrauen zu Razzien in Privatwohnungen anrückt, allein weil jemand das juristische Delikt der Beleidigung begangen haben soll, das in der Regel nur zu sehr geringen Strafen führt. Man hätte es für unverhältnismäßig gehalten. Eine Durchsuchung ist ein schwerer Grundrechtseingriff. Heute geschieht dies dagegen laufend, bei „Aktionstagen“ wird gleich an Dutzenden oder gar Hunderten Türen von Tatverdächtigen parallel geklingelt.

Man liest darüber sogar in der New York Times, in Artikeln, deren Autoren allerdings verwundert klingen über die Entwicklung der Meinungsfreiheit auf dem alten Kontinent. „Wie weit kann man gehen, bevor es zu weit geht?“, schrieben zwei Europa-Korrespondenten der Zeitung in einer langen Reportage im September 2022 über die neue Strenge, mit der Deutschland weiter gehe als „jede westliche Demokratie“. How far is too far?

Razzia wegen „Pimmel“

Hausdurchsuchungen erleben nun zunehmend auch Menschen, die im Netz ihre Meinung zu Ereignissen der internationalen Politik äußern. In den aufwühlenden Debatten zum Nahostkonflikt zum Beispiel war dies der Fall. Als ein Mann in München bei Instagram schrieb, dass das Massaker der palästinensischen Terrormiliz Hamas gegen israelische Zivilistinnen und Zivilisten am 7. Oktober 2023 natürlich entsetzlich sei, andererseits aber ein besetztes Volk das „legitime Recht auf Widerstand mit allen notwendigen Mitteln“ habe, genehmigte das Amtsgericht die Beschlagnahme seines Handys und anderer „internetfähiger Endgeräte“. Das kam unerwartet. Dass Menschen in Diskussionen solche kruden Aussagen einwerfen, die förmlich danach rufen, dass andere Menschen ihnen in der Diskussion widersprechen und mit Kontext oder Differenzierung antworten, ist nicht neu. Dass dies solche strafrechtlichen Interventionen nach sich zieht, ist durchaus neu.

In den Debatten zur innerdeutschen Politik ist dies ebenso zu beobachten. So hat etwa ein altgedienter Lokalpolitiker der Grünen in München erlebt, dass ihm verboten wurde, dem bayerischen Vizeministerpräsidenten Hubert Aiwanger von den Freien Wählern vorzuwerfen, dessen „Hetze“ gegen die Grünen ähnele in ihrer Sündenbock-Struktur der einstigen antisemitischen Agitation der Nazis. Der Grünen-Lokalpolitiker bekam dafür seinerseits ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung, worüber er sehr staunte, und 2024 sogar schon Schuldsprüche in nicht nur einer, sondern zwei Gerichtsinstanzen; seine politische Karriere ist erledigt. Anderen zur Warnung.

Als Hamburgs Innensenator während der Corona-Pandemie eine strenge Ermahnung an seine Bürgerinnen und Bürger aussprach, keine Partys zu feiern, dann aber dabei erwischt wurde, wie er selbst eine – illegale – Party mit Dutzenden Gästen zelebrierte, kommentierte der Betreiber einer Punkkneipe aus dem Stadtteil St. Pauli im sozialen Netzwerk X, das damals noch Twitter hieß, diese Heuchelei lakonisch: „Du bist so 1 Pimmel.“ Kurz darauf tauchten vier uniformierte, bewaffnete Beamte vor der Wohnungstür des Gastronomen auf. Sie durchsuchten Räume, beschlagnahmten Geräte. Ein weiteres Verfahren wegen Politikerbeleidigung begann.

Gestern erlaubt, heute verboten

Damit hatte der Hamburger Gastronom nicht gerechnet. Damit hätte aber auch ich, ein ausgebildeter Jurist, der an der juristischen Fakultät der Universität Frankfurt unterrichtet, nicht gerechnet. Selbst wenn man sich sehr anstrengt, im Bilde zu sein, die teils sehr weite neue Interpretation des Strafrechts und von solchen sehr offenen Begriffen wie „Beleidigung“ im Blick zu behalten und politisch informiert zu bleiben, kann man bei diesem Tempo der Entwicklung immer häufiger auch überrascht werden.

Und das ist, meine ich, ein Problem. Damit hat sich in diesem Land etwas verändert. Nicht nur die USA haben ein Problem mit der Meinungsfreiheit, sondern, auf unsere Weise, auch wir. Darum soll es in diesem Buch gehen. Der deutsche Staat definiert heute etliche Aussagen als strafbar, die noch vor zehn Jahren ganz klar unter die Meinungsfreiheit fielen. Die Schwelle, von der an Polizei und Justiz hierzulande von strafbarer „Hetze“ ausgehen, ist an etlichen Stellen rapide abgesenkt worden, teils durch Änderungen der Gesetze, teils durch eine Änderung der Gesetzesinterpretation. Gestern noch erlaubt, heute verboten: Das ist ein juristischer Großtrend, den ich darstellen, analysieren und auf den ich auch eine kritische Antwort zu formulieren versuchen möchte.

UN-Sonderberichterstatter entsetzt

Im Frühjahr 2025, als J. D. Vance in München war, war ich, umgekehrt, in den USA. Ich habe in Kalifornien an Universitäten geforscht, die gerade große Not hatten, sich gegen die autoritären Übergriffe der Trump-Regierung zur Wehr zu setzen. Ich habe mit Rechtswissenschaftlern zusammengesessen, die gerade dabei waren, sich für Proteste gegen diese Trump-Politik zu vernetzen. David Kaye zum Beispiel, der ehemalige UN-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Meinungsfreiheit, der mir sein Lieblingscafé in Santa Monica zeigte, vegan und hundefreundlich. Aber so groß ihr Entsetzen über die Trump-Pläne war, so wenig hat das gleichzeitig ihre Sorge über das gemindert, was sie von der anderen Seite des Atlantiks her mitbekamen. „Diese Razzien“, sagte David Kaye.

Als in Kalifornien der Sommer begann, brachte die Sendung 60 Minutes des US-Senders CBS eine Reportage aus – Niedersachsen. Eine amerikanische Reporterin interviewte zwei deutsche Staatsanwälte und eine Staatsanwältin, die auf die Verfolgung von Hatespeech spezialisiert waren. Die Strafverfolger erzählten von den inzwischen üblichen Hausdurchsuchungen wegen Online-Postings und den teils verdutzten Reaktionen der Betroffenen, die oft sagen würden: Sie hätten gar nicht gewusst, dass ihre Äußerungen verboten seien. So erzählte es einer der Staatsanwälte und grinste.

Voraussetzung jeder Freiheit

In Santa Monica sprach mich David Kaye darauf an. Er fand das befremdlich. Staatsanwälte, die sich nichts dabei zu denken schienen, dass sie Menschen überraschten mit der Information, dass etwas neuerdings verboten sei? Was sei das für ein Verständnis von Rechtsstaat? Und er wies mich noch auf einen weiteren Aspekt hin, der ihm Sorgen bereite. „Pimmel“ sei in den USA noch das Mildeste, was man an Spott über den Präsidenten lesen könne. Es geschehe praktisch jeden Tag, dass jemand ihn als „Schwachkopf“ bezeichne, als „dümmsten Präsidenten aller Zeiten“ sowieso. Das ist nach amerikanischem Recht straffrei, zum Glück. Nicht auszudenken, was Donald Trump anstellen könnte, wenn sich die USA mit ihrem Strafrecht ein Beispiel an Deutschland nähmen.

Die Meinungsfreiheit wird in Demokratien traditionell als das wichtigste aller politischen Grundrechte verstanden, weil sie sozusagen die Voraussetzung aller weiteren Freiheiten schafft. Sie ist die Basis, auf der man politisch überhaupt in einen Streit eintreten kann, Forderungen stellen, sich Gehör verschaffen und so weiter. Die Bundesrepublik war noch jung, es war 1952, da schrieben die Richter des Bundesverfassungsgerichts (in diesem Fall waren es sieben Männer und eine Frau) in einem ihrer ersten Urteile, dass die Meinungsfreiheit für eine Demokratie „schlechthin konstituierend“ sei. Sprachlich schöner, auch ein wenig pathetischer: Die Freiheit, seine Meinung zu sagen, sei „die notwendige Voraussetzung beinahe jeder anderen Form der Freiheit“, so lauten die berühmten Worte des einstigen amerikanischen Supreme-Court-Richters Benjamin Cardozo. Und, ja: Es darf auch polemisch sein. Überspitzt. Oder emotional. Jedenfalls bis hin zu einer Grenze.

Was würde Trump damit tun?

Ich frage mich inzwischen, ob wir uns in Deutschland nicht ganz schön schnell gewöhnt haben an die Alltäglichkeit von Hausdurchsuchungen wegen „Politikerbeleidigung“, an die grassierende Verunsicherung, ob man denn noch von einer „dümmsten Außenministerin der Welt“ sprechen darf, an die Tatsache, dass schwierige zivilgesellschaftliche Debatten eingeengt werden – und ich frage mich auch, ob eine offene Gesellschaft ihre Strafjustiz nicht an etlichen Stellen dringend zurückpfeifen müsste, braucht man doch gerade in volatilen Zeiten eher mehr Debatte, nicht weniger. In der amerikanischen Cartoon-Serie „South Park“ taucht derweil der amerikanische Präsident Donald Trump als Sexpartner des Teufels auf, und es werden Zoten gerissen über das kleine Gemächt des Commanders in Chief.

Wenn die USA unter Trump solche Gesetze hätten wie Deutschland, dann würde dies J. D. Vance und Co. noch ganz andere Möglichkeiten bieten, ihre Kritiker einzuschüchtern. Dieses Szenario, in dem ein rechtsautoritärer Regierungschef mit einem fragilen Ego à la Trump oder Vance seine Kritiker wegen krimineller „Beleidigung“ verfolgen lassen könnte: Liberale Amerikaner wie David Kaye sind heilfroh, dass dies gerade nicht ansteht und dass wahrscheinlich auch der amerikanische Supreme Court verhindern würde, dass solche Instrumente diesen Rechtspopulisten in die Hände fielen. In Deutschland, wo die Anklagebehörden in diesem Punkt immer mehr Macht und gesetzlichen Spielraum bekommen haben, ist dieses Szenario vielleicht nur eine Landtagswahl entfernt.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Ältere BeiträgeHaupt-Feeds

Von Kinderhilfswerk bis Lehrerverband: So breit ist die Kritik am Social-Media-Verbot

21. Februar 2026 um 14:08

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) findet ein Social-Media-Verbot bis 16 Jahre sympathisch. Viele Organisationen aus Kinderschutz, Wissenschaft und Pädagogik lehnen das Verbot allerdings ab – und warnen vor Schäden für Kinder und Jugendliche. Die Übersicht.

Ein Kind und eine erwachsene Person halten sich an den Händen. Ihre Köpfe sind mit bunten Fäden umwickelt. Sie schauen auf digitale Geräte.
Wie führt man Kinder in die digitale Welt? (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO/Westend61

Bekommt Deutschland ein Social-Media-Verbot nach australischem Vorbild? Druck machen zumindest wichtige Politiker*innen aus den Regierungsparteien SPD und CDU. Die Debatte kocht auch international, weil in Australien seit dem 10. Dezember ein solches Verbot gilt.

Medienwirksam sprechen sich Staats- und Regierungschefs für ähnliche Maßnahmen aus, darunter der französische Präsident Emmanuel Macron und der spanische Ministerpräsident Pedro Sánchez. Unter Expert*innen gibt es aber viel Skepsis und Ablehnung. Das zeigen mehr als 20 Positionspapiere und Stellungnahmen von unter anderem Kinderschutz-Organisationen, Pädagog*innen, Schüler*innen und Forschenden.

Viele sprechen sich klar gegen ein Social-Media-Verbot aus und warnen vor gravierenden Folgen. Doch selbst Befürworter*innen eines Social-Media-Verbots argumentieren vorsichtig und nennen Altersbeschränkungen allenfalls als eine von vielen Maßnahmen. Ein Konsens ist erkennbar, dass vor allem Plattformen sichere Räume für Kinder und Jugendliche schaffen müssen.

Hier kommt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, eine Übersicht wichtiger Stimmen und deren Argumente.


Deutsches Kinderhilfswerk: „Verbote entmündigen Kinder“

November 2025, „Unsere Haltung zu Social-Media-Verboten“

Wer ist das? Das deutsche Kinderhilfswerk ist ein 1972 gegründeter Verein. Dessen Mitglieder engagieren sich für „eine kinderfreundliche Gesellschaft, in der die Kinder ihre Interessen selbst vertreten“.

Was ist die Position? „Pauschale Verbote entmündigen Kinder und Jugendliche“, schreibt das Kinderhilfswerk. Sie stünden in krassem Widerspruch zum Recht auf digitale Teilhabe, das die UN-Kinderrechtskonvention garantiert. Den kompetenten und sicheren Umgang müssten Kinder und Jugendliche durch aktive Nutzung lernen. „Verbote würden die positiven sozialen Kommunikationswege in diesem Bereich abschneiden und Kindern einen Rückzugsort ihrer Lebenswelt ohne angemessenen Ersatz nehmen.“


UNICEF: „Verbote können nach hinten losgehen“

Dezember 2025: „Age restrictions alone won’t keep children safe online“

Wer ist das? UNICEF ist das 1946 gegründete Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen.

Was ist die Position? „Social-Media-Verbote bergen eigene Risiken und könnten sogar nach hinten losgehen“, warnt die NGO auf Englisch. Gerade für isolierte oder marginalisierte Kinder seien soziale Medien eine „Lebensader“. Altersbeschränkungen müssten Teil eines umfassenderen Ansatzes sein, der auch das Recht junger Menschen auf Privatsphäre und Mitbestimmung achtet. Minderjährige sollten nicht in unregulierte, weniger sichere Bereiche des Internets gedrängt werden.


Save the Children: „falsches Sicherheitsgefühl“

Dezember 2025: „Policy Statement on Social Media Bans“

Wer ist das? Save The Children wurde 1919 gegründet und bezeichnet sich als weltgrößte unabhängige Organisation für Kinderrechte.

Was ist die Position? Save The Children unterstützt „wirksame, die Privatsphäre respektierende Altersüberprüfungen“. Dennoch ist die Organisation besorgt, dass altersbasierte Beschränkungen „unbeabsichtigte Schäden verursachen, ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln und die Rechte und Möglichkeiten von Kindern einschränken könnten“. Weiter pocht sie darauf, dass Plattformen ihre Produkte „wirklich sicher und altersgerecht gestalten“.


Bundesschülerkonferenz: Medienbildung „an erster Stelle“

Februar 2026: „Verbote sind keine Lösung“

Wer ist das? Die Bundesschülerkonferenz engagiert sich für Bildungspolitik und Mitbestimmung von Schüler*innen in Deutschland.

Was ist die Position? Die psychische Gesundheit von Jugendlichen würde immer schlechter, schreibt die Generalsekretärin der Bundesschülerkonferenz. Social Media leiste dazu einen erheblichen Beitrag. Der Fokus der Debatte liege aber zu stark auf Verboten. „An erster Stelle muss bessere Medienbildung in Schulen stehen, denn sonst ist das Verbot nichts anderes als eine Problemverschiebung.“


Deutscher Bundesjugendring: Manipulative Designs verbieten

Oktober 2025: „Stellungnahme zur Konsultation zum Digital Fairness Act“

Wer ist das? Der Deutsche Bundesjugendring vertritt deutsche Jugendverbände und Landesjugendringe.

Was ist die Position? „Junge Menschen haben Rechte auf Schutz, Teilhabe und Befähigung – auch digital“, schreibt der Verein in einem Statement zum Digital Fairness Act, einem geplanten Digitalgesetz der EU. Der Bundesjugendring lehnt „pauschale Zugangsbeschränkungen“ ab und fordert sicher gestaltete Räume. Funktionieren soll das etwa über „verbindliche Verbote manipulativer Gestaltung“. Konkrete Beispiele seien „endlose Feeds, Lootbox-Mechaniken oder manipulative Abo-Taktiken“.


ACT Youth Advisory: Verbote können isolieren

November 2024: „The ACT Youth Advisory Council’s Response to the Online Safety Amendment“

Wer ist das? Der ACT Youth Advisory vertritt Jugendliche im „Australian Capital Territory“, wo auch die australische Hauptstadt Canberra liegt.

Was ist die Position? Der ACT-Jugendrat hätte das australische Social-Media-Verbot am liebsten verhindert. Statt Jugendliche auszusperren, so die Forderung, solle die Regierung die Plattformen regulieren. Die Jugend-Vertreter*innen sahen etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung in Gefahr – und das Recht auf sicheren und freien Zugang zu Informationen. Sie warnten außerdem davor, dass das Verbot vulnerable junge Menschen isolieren könne.


Deutscher Lehrerverband: „weder umsetzbar noch sinnvoll“

Juni 2025: „Digitale Teilhabe ist Realität und muss gelernt werden“

Wer ist das? Der Deutsche Lehrerverband ist eine der größten Organisationen von Lehrer*innen in Deutschland.

Was ist die Position? Eine gesetzliche Altersgrenze für soziale Medien ist „weder realistischerweise umsetzbar noch sinnvoll“, schreibt Verbandspräsident Stefan Düll. Kinder und Jugendliche müssten lernen, sich in der digitalen Welt sicher und verantwortungsvoll zu bewegen. Es könne nicht die Lösung sein, Jugendlichen „plötzlich mit dem 16. Geburtstag“ einen Zugang zu geben. „Wir sollten nicht ständig diskutieren, was Kindern verboten wird – sondern was wir ihnen ermöglichen.“


BzKJ: Völliges Verbot „zu weitgehend“

Dezember 2024: „Junge Menschen haben ein Recht auf digitale Teilhabe“

Wer ist das? Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz ist als Bundesbehörde zuständig für die Durchsetzung von Kinderrechten im Netz auf Grundlage des EU-Gesetzes über digitale Dienste (DSA).

Was ist die Position? „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf digitale Teilhabe und darauf, digitale Lebensräume sicher zu erkunden“, sagte BzKJ-Direktor Sebastian Gutknecht bereits Ende 2024. „Das völlige Verbot von Social Media für unter 16-Jährige“ halte er für „zu weitgehend.“ Die Anbieter in der EU hätten die gesetzliche Pflicht, „ihre Plattformen für junge Menschen mit strukturellen Vorsorgemaßnahmen möglichst sicher zu gestalten“.


Landesanstalt für Kommunikation: „erhebliche Bedenken“

Februar 2026: „Social-Media-Verbot – Worum geht’s?“

Wer ist das? Die „Landesanstalt für Kommunikation“ (LFK) aus Baden-Württemberg ist eine von 14 deutschen Aufsichtsbehörden für privaten Rundfunk und Online-Medien.

Was ist die Position? Nach einer Sammlung von Pro- und Contra-Argumenten zieht die Behörde ein Fazit: Demnach sei der Schutz von Kindern und Jugendlichen komplex, und es bestünden „erhebliche Bedenken gegen vermeintlich einfache Lösungsvorschläge“. Insbesondere zu beachten seien „Fragen bezüglich der Umsetzbarkeit und der Reichweite eines Verbots“ sowie „unbeabsichtigte negative Folgen“.


BfDI: „keinesfalls“ undifferenzierte Altersgrenzen

Dezember 2025: Stellungnahme für den Thüringer Landtag

Wer ist das? Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) berät unter anderem die Bundesregierung bei Datenschutzgesetzgebung.

Was ist die Position? „Keinesfalls sollte undifferenziert für jedes soziale Medium in Gänze eine bestimmte Altersgrenze festgelegt werden“, schreibt Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider in einer Stellungnahme für den Thüringer Landtag. Kinder und Jugendliche hätten ein Recht auf soziale Teilhabe. Altersbeschränkungen müssten allenfalls risikobasiert sein. Aussehen könne das so: „Die Grundversion des Dienstes ist kinderfreundlich und für alle zugänglich. Erst wenn jemand eine Funktion anschalten oder einen Bereich besuchen möchte, der mit einem hohen Risiko verbunden ist, wird die Altersprüfung eingesetzt.“

Durchblick statt Schnellschüsse

Recherchen wie diese sind nur möglich durch eure Unterstützung.


Berliner Psychotherapeut*innen: mehrstufiger Schutz

Januar 2026: „Psychotherapeutenkammer warnt (…) und fordert wirksamen Schutz“

Wer ist das? Die Psychotherapeutenkammer Berlin vertritt die Interessen approbierter Psychotherapeut*innen in der deutschen Hauptstadt.

Was ist die Position? Die Therapeut*innen warnen vor Schäden für die psychische Gesundheit durch „Überkonsum von Plattformen wie Instagram, TikTok und YouTube“, auch wenn bisherige Studien keine Kausalitäten zeigen. Deshalb fordern sie ein Mindestalter und Kontrollen. „Datenschutzkonforme technische Verfahren müssen sicherstellen, dass Kinder unter einem festgesetzten Mindestalter nicht einfach Accounts erstellen“. Die Therapeut*innen fordern aber auch „sichere Voreinstellungen und Schutzmechanismen gegen exzessive Nutzung“.


Australian Psychological Society: Warnung vor Einsamkeit

November 2025: „Psychologists call for consideration for young Australians‘ mental health (…)“

Wer ist das? Die „Australian Psychological Society“ (APS) bezeichnet sich selbst als „führende Organisation“ für Psycholog*innen in Australien.

Was ist die Position? Im Vorfeld des australischen Social-Media-Verbots mahnten dortige Psycholog*innen zur Vorsicht. Zwar könnte die Maßnahme junge Menschen vor Risiken schützen. Aber ohne sinnvolle Alternativen könne der Entzug sozialer Medien eine Lücke in ihr soziales Leben reißen und Gefühle wie „Einsamkeit, Angst und Kummer“ erhöhen.


BAJ: Zugang sicher gestalten

Januar 2026: „Prävention schafft Schutz – pauschale Verbote nicht!“

Wer ist das? Die im Jahr 1951 gegründete Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz setzt sich „für ein gutes und gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen“ ein.

Was ist die Position? Die BAJ ist gegen ein pauschales Nutzungsverbot von Social Media vor dem 16. Lebensjahr. Die zentrale Frage sei nicht, ob Minderjährige Zugang zu sozialen Netzwerken haben dürfen, sondern wie dieser Zugang gestaltet wird. Es gehe darum, dass Kinder und Jugendliche geschützt werden und sich entwickeln können. Wichtig sei es, Eltern zu unterstützen und bestehende Regeln durchzusetzen.


EKKJ: „vermeintliche Lösung für komplexes Problem“

November 2025: „Social Media: altersgerechter Zugang und Regeln statt Verbote“

Wer ist das? Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen ist eine staatliche Fachstelle aus der Schweiz, die Wissen für Bundesbehörden aufbereitet.

Was ist die Position? Aus Sicht der EKKJ sind „pauschale Verbote von Social Media für Kinder und Jugendliche nicht zielführend und nur eine vermeintliche Lösung für ein komplexes Problem“. Verbote seien bezüglich der negativen Folgen „weitgehend unwirksam“, so die Kommission weiter. „Gleichzeitig schränken sie positive und notwendige Lernprozesse ein, verhindern den Erwerb sinnvoller Kenntnisse und Kompetenzen und verunmöglichen wichtige Erfahrungen.“


Molly Rose Foundation: „Kinder brauchen Plattformen“

Januar 2025: „Joint statement (…) on a social media ban for under-16s“

Wer ist das? Die britische Molly Rose Foundation engagiert sich dafür, dass junge Menschen keinen Suizid begehen. Ihr Statement zum Social-Media-Verbot haben insgesamt 42 Organisationen unterzeichnet, darunter die 1884 gegründete britische Kinderschutzorganisation NSPCC.

Was ist die Position? „Gemeinsam glauben wir, dass Social-Media-Verbote die falsche Lösung sind“, halten die Unterzeichner*innen fest. Verbote würden dabei scheitern, Kindern Sicherheit zu bringen. Kinder, darunter queere und neurodivergente, bräuchten Plattformen für soziale Kontakte, Unterstützung durch Gleichgesinnte und vertrauenswürdige Hilfsangebote. Wenn Jugendliche die riskanten Plattformen dann mit 16 Jahren nutzen dürften, würden sie vor einer Klippe stehen.


Leopoldina: 13 Jahre als „verbindliches Mindestalter“

August 2025: „Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“

Wer ist das? Die Leopoldina ist eine vom Bund und dem Land Sachsen-Anhalt finanzierte Gelehrtengesellschaft, die Politik und Öffentlichkeit beraten will.

Was ist die Position? „Strategien, die vorrangig auf Altersbeschränkungen setzen, greifen zu kurz“, schreiben die Forschenden. Dennoch empfehlen sie 13 Jahre als verbindliches Mindestalter für Social-Media-Accounts, pochen jedoch auf weitere Maßnahmen je nach Alter. Zudem kritisieren die Forschenden das „Prinzip der Aufmerksamkeitsökonomie“, also das Geschäftsmodell vieler populärer Plattformen. Das fördere „technologische Strategien zur Maximierung der Nutzerbindung“ und schaffe „gezielt suchtfördernde Strukturen“.


ÖAW: „Gefahr, dass das Ziel nicht erreicht wird“

Februar 2026: „Alterssperren auf Social-Media: Technische Grenzen und Möglichkeiten“

Wer ist das? Die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) ist eine 1847 gegründete Gelehrtengesellschaft aus Wien.

Was ist die Position? Das Institut für Technikfolgen-Abschätzung der ÖAW hat untersucht, wie sich ein Social-Media-Verbot durchsetzen ließe. Demnach könne Altersfeststellung im Internet „grundsätzlich Sinn machen“, es brauche aber eine breite gesellschaftliche Debatte. Weiter warnt die Studie vor der Gefahr, „dass trotz weitreichender Einschnitte für alle Internetnutzer:innen das Ziel, nämlich das eines besseren Schutzes von Minderjährigen, nicht erreicht wird“.


EDRi: Hürden werden umgangen

November 2025, „Why age verification misses the mark and puts everyone at risk“

Wer ist das? European Digital Rights (EDRi) ist der Dachverband von Organisationen für digitale Freiheitsrechte.

Was ist die Position? EDRi lehnt Social-Media-Verbote ab. Stattdessen plädiert der Verband dafür, die Ursachen für Gefahren im Netz zu bekämpfen. „Kinder brauchen und verdienen Online-Räume, in denen sie andere treffen können, Trost und Sicherheit finden, Ideen erproben und austauschen, Beziehungen aufbauen, lernen und spielen.“ Es sei sehr wahrscheinlich, dass junge Menschen Hürden umgehen.


Superrr: „Verbot ist Kurzschlussreaktion“

Februar 2025: „Nicht sehen, nicht sprechen, nicht hören“

Wer ist das? Superrr ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für feministische Digital- und Technologiepolitik einsetzt.

Was ist die Position? „Ein Verbot ist eine Kurzschlussreaktion, die eine Auseinandersetzung mit den wirklichen Problemen verweigert“, hält Superrr fest. Wenn auf einer Straße viel Verkehr sei, laute die Lösung auch nicht, Kinder zu Hause einzuschließen. „Viel von dem, was als schädlich für Kinder beschrieben wird, schadet uns allen.“ Deshalb stellt Superrr die Frage nach einer digitalen Welt ,“die nicht nur aus uns und unserer Zeit Gewinn schlagen möchte“.


GMK: Verbot „greift langfristig zu kurz“

Dezember 2024: „Zum australischen Social-Media-Verbot aus medienpädagogischer Sicht“

Wer ist das? Die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur engagiert sich seit 1984 sich für Medienpädagogik und Medienkompetenz.

Was ist die Position? Ein Social-Media-Verbot könne kurzfristig attraktiv erscheinen, „greift jedoch langfristig zu kurz“, schreibt die GMK. Es würde weder die Bedürfnisse noch die Rechte von Kindern und Jugendlichen ausreichend berücksichtigen. Stattdessen brauche es unter anderem Hilfestellungen für Familien und Regulierung von Plattformen.


Stiftung Bildung: „Verbot schwächt Rechte junger Menschen“

Januar 2026: „Kinderrechte wahren, Medienkompetenz stärken, Teilhabe ermöglichen“

Wer ist das? Die Stiftung Bildung ist eine gemeinnützige Spendenorganisation, die sich für gute Bildung in Deutschland engagiert.

Was ist die Position? Die Stiftung spricht sich klar gegen ein Social-Media-Verbot nach australischem Vorbild aus. „Ein solches Verbot wird den komplexen Realitäten digitaler Lebenswelten nicht gerecht und schwächt langfristig die Rechte, die Resilienz und das Vertrauen junger Menschen“, schreibt die Organisation. Stattdessen brauche es einen Ansatz, der Schutz, Befähigung und Teilhabe verbinde.


Arbeiterwohlfahrt: „weder zielführend noch angemessen“

Januar 2026: „Gegen ein Social-Media-Verbot bis 16 Jahre“

Wer ist das? Die Arbeiterwohlfahrt (AWO) engagiert sich für eine sozial gerechtere Gesellschaft.

Was ist die Position? Die AWO lehnt ein generelles Social-Media-Verbot bis 16 Jahre ab und zweifelt, ob es rechtlich und technisch durchsetzbar wäre. Mit Blick auf betroffene Jugendliche sei das Verbot „weder zielführend noch angemessen“. Es gehe an der Alltagsrealität der meisten jungen Menschen vorbei und schränke Teilhabe ein. Stattdessen brauche es unter anderem Medienbildung und Sozialarbeit; außerdem müssten Plattformen ihre Angebote jugendgerecht gestalten.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Datenpanne bei Schöffenwahl in Berlin: Exponiert im Ehrenamt

12. Februar 2026 um 18:02

Daten zu mehr als 700 Personen standen im Netz, weil das Bezirksamt Berlin-Mitte aus Versehen die Vorschlagslisten für die Schöff:innen-Wahl 2024 veröffentlichte. Schöff:innen wurden in der Vergangenheit schon wegen ihres Amts bedroht, sie müssen sich auf den Schutz ihrer Informationen verlassen können.

Verschwommenes Foto von zwei Schöff:innen und einem Richter, im Vordergrund ein Strafgesetzbuch
Schöff:innen sind ehrenamtliche Richter:innen in Strafprozessen, hier in Bochum. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services

Im Jahr 2023 bewirbt sich Marie als Schöffin in Berlin. „Ich wollte aktiv Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen und an diesem demokratischen Prozess mitwirken“, sagt sie, die in Wirklichkeit anders heißt. Eine juristische Vorbildung hat sie nicht. Doch die ist auch gar nicht notwendig, um ehrenamtliche Richterin zu werden.

Mehr als 60.000 Menschen in Deutschland sind Schöff:innen. Die ehrenamtlichen Richter:innen begleiten Strafverfahren an Amts- und Landgerichten und sind formal den Berufsrichter:innen gleichgestellt, gewählt werden sie für eine Dauer von 5 Jahren. Wer als Schöff:in bestimmt wird, kann das nur mit einer besonderen Begründung ablehnen. Die aktuelle Amtszeit geht bundesweit von 2024 bis 2028.

Wie andernorts in Deutschland bereiten sich auch die Berliner Bezirke im Jahr 2023 auf die Wahl der neuen Schöff:innen an Strafgerichten und zusätzlich der ehrenamtlichen Richter:innen an Verwaltungsgerichten vor. Viele Menschen bewerben sich wie Marie freiwillig auf das Schöff:innen-Amt. Da, wo in der Bundeshauptstadt nicht genügend freiwillige Bewerber:innen zusammenkommen, unter anderem in Berlin-Mitte, werden zusätzlich zufällig ausgewählte Personen auf eine Vorschlagsliste aufgenommen.

Bei einer Sitzung im Frühjahr 2023 beschließt das Bezirksamt Mitte dann seine finale Vorschlagsliste, über die später die Bezirksverordnetenversammlung abstimmen wird. Der Vorgang wird, wie andere Beschlüsse, auf der Website des Bezirksamts veröffentlicht. Doch aus Versehen geraten auch die kompletten Vorschlagslisten ins Netz, auf ihnen eine Menge personenbezogene Daten: „Schöffenvorschlagsliste 2023 männlich freiwillig“ oder „Ehrenamt Richterin“ heißen diese. Gemeinsam enthalten sie mehr als 700 Namen mit Postleitzahl des Wohnorts, Geburtsjahr, teils erlerntem und ausgeübtem Beruf sowie bei einer der Listen sogar die genaue Anschrift und das exakte Geburtsdatum von 16 Personen. Eine Datenpanne.

Aus Versehen „Ja“ eingetragen

Im Gerichtsverfassungsgesetz ist zwar festgelegt, dass die Vorschlagslisten für neue Schöff:innen eine Woche lang zur Einsicht in der Gemeinde ausgelegt werden. In dem Formular für die Berliner Kandidat:innen heißt es jedoch extra, diese Listen würden „nur in gedruckter Form“ zur Einsicht bereitgestellt. Auch die Wochenfrist der Auslage überschreitet die Veröffentlichung des Bezirksamts deutlich.

Doch wie konnte es zu der Veröffentlichung kommen? Auf Anfrage von netzpolitik.org antwortet das Bezirksamt Mitte: „Im Protokoll der entsprechenden Bezirksamtssitzung war unter der Rubrik ‚Veröffentlichung‘ versehentlich ‚Ja‘ eingetragen worden.“ Dieser Fehler sei nicht aufgefallen, „weder dem Bezirksamts-Gremium bei der finalen Freigabe des Protokolls  noch später im Geschäftsbereich, aus dem die Bezirksamts-Vorlage kam, noch im Büro der Bezirksbürgermeisterin, das die Bezirksamts-Vorlage ins Netz geladen hat“.

So stehen die Listen im Jahr 2023 mehrere Wochen online, bis jemand einen Hinweis gibt. „Eine betroffene Person wandte sich seinerzeit an das Wahlamt“, schreibt das Bezirksamt Mitte. Man nimmt daraufhin die Listen aus dem Netz. Wann genau das geschah, kann das Bezirksamt nicht mehr sagen, „jedenfalls zeitnah nach Veröffentlichung“, heißt es auf Anfrage. Eine Meldung an die Berliner Datenschutzbehörde erfolgt damals nicht, auch die Betroffenen bekommen keine Benachrichtigung.

Ein Sprecher der Berliner Datenschutzbehörde bestätigt auf Nachfrage von netzpolitik.org, dass ein Vorfall standardmäßig „binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden“ ist. Warum das damals nicht geschah, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Doch das Bezirksamt versäumt noch etwas anderes und denkt nicht daran, dass die Listen auch noch andernorts zu finden sein könnten, etwa im Internet Archive. Das Projekt hat sich der Langzeitarchivierung digitaler Daten verschrieben und bietet unter anderem Einblicke in historische Versionen von Websites. Und so bleiben auch die Vorschlagslisten für Schöff:innen weitere Jahre im Netz. Bis zu einem weiteren Hinweis aus unserer Redaktion Anfang Januar 2026.

Betroffene fühlen sich verunsichert und verwundbar

Diesmal reagiert das Bezirksamt umfangreich und informiert seine interne Datenschutzbeauftragte. Die meldet den Sachverhalt an die Berliner Datenschutzbehörde. Auch an das Internet Archive habe man sich direkt gewandt, heißt es gegenüber netzpolitik.org, und eine „unverzügliche Löschung beantragt“. Betroffene seien ebenfalls per Brief informiert worden. Nach unseren Informationen ist dies mittlerweile auch bei einigen der Menschen auf der Liste passiert, wie stichprobenartige Nachfragen ergeben haben.

Marie, die sich 2023 für das Schöff:innen-Amt beworben hatte, war „fassungslos“, als sie erfuhr, dass ihre persönlichen Daten im Netz veröffentlicht waren. „Ich war davon ausgegangen, dass sensible Informationen verantwortungsvoll geschützt werden“, sagt sie im Gespräch. Dass das bei der Vorschlagsliste offenbar nicht geklappt hat, habe in ihr Verunsicherung und ein Gefühl von Hilflosigkeit sowie Verwundbarkeit ausgelöst. Denn im Gegensatz zur zeitlich begrenzten öffentlichen Auslage in der Gemeinde gebe es bei der Veröffentlichung im Netz ein viel größeres Publikum – „eines, das man damit nie erreichen wollte“.

Die Tragweite des Vorfalls ist auch dem Bezirksamt offenbar bewusst. „Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich um eine unbeabsichtigte Offenlegung personenbezogener Daten“, schreibt das Bezirksamt gegenüber netzpolitik.org. In der zugehörigen Meldung an die Berliner Datenschutzbehörde gibt das Amt unter der Frage „Welche Folgen für die Betroffenen halten Sie für wahrscheinlich?“ folgende Punkte an: „Gesellschaftliche Nachteile, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Bedrohung, Erpressung im Kontext der Tätigkeit als Schöff:innen/Richter:innen“.

Schöff:innen verdienen besonderen Schutz

Potenzielle Schöff:innen sind in Strafverfahren besonders exponiert. Das zeigt etwa ein beinahe historischer Fall aus dem Jahr 1995. Mehrere ehrenamtliche Richter:innen verweigerten damals die Zusammenarbeit mit einem Mannheimer Richter, der in einer Urteilsbegründung den damaligen NPD-Chef und Holocaustleugner Günter Deckert „Charakterstärke, tadellose Eigenschaften und einen vorzüglichen persönlichen Eindruck“ attestiert hatte. Einige der verweigernden Schöff:innen bekamen daraufhin Drohungen.

Und erst im vergangenen Jahr zeigte ein weiterer Fall in Berlin, wie sehr Schöff:innen ins Visier geraten können. Damals verfolgte ein Angeklagter aus der sogenannten Querdenker-Szene einen Schöffen im Anschluss an seine Verhandlung. Er bedrängte den Ehrenamtsrichter vor dem Gerichtsgebäude und wollte ihn festhalten. Dem Schöffen gelang es aber, sich in Sicherheit zu bringen.

Ein Sprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten schreibt: „Angemessene Datenschutzvorkehrungen sind bei ehrenamtlichem Engagement in öffentlich exponierten Ämtern wie dem Schöffenamt essenziell, insbesondere um die betroffenen Personen vor Belästigung, Bedrohung oder unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Gerade Ehrenamtliche, die sich ohne gesonderte Vergütung oder neben ihrem Hauptberuf für das Gemeinwohl einsetzen, verdienen besonderen Schutz ihrer Privatsphäre, damit ihr Engagement nicht zu persönlichen Nachteilen oder Gefährdungen führt.“ Der Sprecher betont weiter, dass es sich beim Schöff:innen-Amt um eine „Bürgerpflicht“ handele. Die Vorgeschlagenen müssten sich auf eine rechtskonforme Datenverarbeitung verlassen können, „unabhängig davon, ob sie sich freiwillig gemeldet haben oder ausgelost wurden“.

Für die Zukunft müsse es „geeignete organisatorische Maßnahmen“ geben, um derartige Vorfälle zu verhindern, so das Bezirksamt. Es will nun nachbessern. Als Beispiele nennt es „die Erarbeitung von Regeln und Prüfschritten für Veröffentlichungsprozesse und verstärkte Sensibilisierung der Beschäftigten für datenschutzrechtliche Anforderungen bei Anlagen mit personenbezogenen Daten“.

Dass das Bezirksamt seine Prozesse überarbeitet, wünscht sich auch Marie. „Da muss eine Aufarbeitung stattfinden, damit sensible Daten bestmöglich geschützt werden.“ Auch eine Entschuldigung und eine Erklärung, wie das passieren konnte, würde sie sich wünschen. Ob sie sich nach dem Datenschutzvorfall noch einmal auf das Schöff:innen-Amt bewerben würde? Nein, sagt Marie. An dieser Entscheidung hat auch der Datenschutz-Vorfall einen großen Anteil. Und sie fürchtet, dass solche Vorkommnisse auch andere abhalten könnten, sich freiwillig zu melden.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Berlin: Undurchsichtige Gesundheitsdatenbank-Pläne nach Brandbrief vorerst gestoppt

29. Januar 2026 um 14:19

CDU und SPD wollen in Berlin eine zentrale Gesundheitsdatenbank an der Charité aufbauen. Doch die Berliner Datenschutzbeauftragte kritisierte das Vorhaben der Koalition scharf und fordert Nachbesserungen. Wir veröffentlichen ihren Brandbrief.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp steht vor einer Säule an der Spree in Berlin.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp übt Kritik an der geplanten Gesundheitsdatenbank. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services; Bearbeitung: netzpolitik.org

Die rot-schwarze Koalition in Berlin wollte die Charité dazu befähigen, auf Basis eines reformierten Universitätsmedizingesetzes eine neue Gesundheitsdatenbank aufzubauen. Ziel ist es, den Standort Berlin als Zentrum für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Innovation zwischen Hochschulen und Instituten zu fördern. Wie sensible personenbezogene Daten geschützt werden, bleibt in dem Vorhaben jedoch unklar, kritisiert die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp.

Als dringliche Beschlussempfehlung hatten CDU und SPD am 15. Januar eine Änderungsvorlage ins Abgeordnetenhaus eingebracht, bevor sich Kamp am 20. Januar einschaltete. Nach scharfer Kritik in einem Brandbrief, den wir veröffentlichen, teilte der Sprecher für Inneres der SPD-Fraktion, Martin Matz, nun die vorläufige Verfahrenseinstellung mit.

Matz zeigte sich Kamps Kritik gegenüber offen. Die Datenbank-Pläne erachte er aber weiterhin als wichtig und will das Vorhaben bis 2029 verwirklichen. Wie es mit dem Vorhaben weitergeht, ist derzeit allerdings offen: In der heutigen Plenarsitzung stand das Thema auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig vertagt.

Senat verstößt gegen Berliner Datenschutzgesetz

Betreffen neue Gesetzesvorhaben den sensiblen Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung – wie in diesem Fall von Gesundheitsdaten – schreibt das Berliner Datenschutzgesetz vor, die Datenschutzbeauftragte verpflichtend zu konsultieren.

Den Kontakt hatten in diesem Fall aber weder Senat noch Abgeordnetenhaus gesucht. Laut des Brandbriefs hatte die Koalition das vor dem parlamentarischen Beschluss auch nicht mehr vor. Schließlich hatten offenbar Teile der Opposition die Datenschutzbehörde auf den Änderungsentwurf hingewiesen.

Unklar ist bisher auch, warum die Charité als weitere betroffene Partei nicht in das Vorhaben einbezogen wurde. Schließlich wäre sie das ausführende Organ gewesen. Nach Angaben eines Sprechers der Charité war sie weder Initiator noch auf andere Weise in die Formulierung des Änderungsentwurfs eingebunden.

Zweck der Datenbank nicht ersichtlich

Kritisch beurteilte Kamp den Änderungsentwurf außerdem hinsichtlich unklarer und unverständlicher Inhalte. Die Datenbank soll mit nicht personenbezogenen Daten gefüttert werden, heißt es im ersten Absatz des neuen Paragraphen. Jedoch würden die folgenden Absätze dann nur Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten behandeln.

Es sei daher anzunehmen, dass an der Charité erhobene personenbezogene Daten in nicht personenbezogene Daten umgewandelt werden. Dafür wären dann Vorgaben für Anonymisierungsverfahren notwendig. Angaben, um welche Daten es konkret gehe, wer sie erheben soll und wie sie anonymisiert und in die Datenbank eingespeist werden sollen, fehlen jedoch.

Die jetzige Fassung sehe außerdem eine „staatenübergreifende Nutzung“ vor. Daten könnten somit auch an Dritte außerhalb der EU übermittelt werden. Handele es sich dann doch um personenbezogene Daten, greifen für diesen Fall bestehende Regelungen, unter anderem die Datenschutzgrundverordnung.

Die Notwendigkeit einer neuen Vorschrift bleibt unklar, urteilt Kamp. Erst einmal müsse der Zweck einer neuen Gesundheitsdatenbank verdeutlicht werden. Dann könne geprüft werden, ob dafür eine Erweiterung der bestehenden Gesetzeslage nötig wäre.

Datenschutz zuerst

Tobias Schulze, Fraktionsvorsitzender für die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus, schließt sich der geäußerten Kritik an: „Solche Nachlässigkeiten können wir uns besonders in dem sensiblen Bereich von Gesundheitsdaten nicht leisten. Forschung mit Gesundheitsdaten kann sinnvolle Dienste leisten. Gerade damit dieser Mehrwert nicht delegitimiert wird, ist wirkungsvoller Datenschutz besonders wichtig.“

Anonymisierung und Pseudonymisierung sind entscheidende Schritte auf dem Weg dahin, da sie „wichtige Maßnahmen für eine datenschutzkonforme und datensparsame Datenverarbeitung“ darstellen, betont Simon Rebiger, Pressesprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten gegenüber netzpolitik.org.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.

Jetzt abonnieren

Anonymisierte Daten dürfen nicht mit verfügbaren Zusatzinformationen auf eine betroffene Person zurückzuführen sein, betont Rebiger. Bei vielen Methoden verbleiben jedoch Restrisiken. Schätzen Verantwortliche diese nach allgemeinem Ermessen als unbeachtlich ein, gelten Daten als anonym und unterliegen nicht mehr dem Datenschutzrecht.

Im Unterschied dazu müsse bei der Pseudonymisierung nur sichergestellt sein, dass eine bestimmte Personengruppe, der die Daten zugänglich gemacht wird, Betroffene in keinem Fall identifizieren kann, so Rebiger. In solchen Fällen können pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen als anonym gelten. Ansonsten bleiben die Daten personenbezogen und sind datenschutzrechtlich beschränkt.

Derzeit erarbeitet die Datenschutzkonferenz praktische Hilfestellungen für auf Einzelfälle zugeschnittene Verfahren. Sensible Gesundheitsdaten werden zum Beispiel bei der Übermittlung von Daten aus dem Krebsregister erfasst oder wenn KI-Modelle mit radiometrischen Aufnahmen trainiert werden.


Hier das Dokument in Volltext:


Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes (Drucksache 19/2763)

Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 12. Januar 2026
Hier: § 38 Zentrale Gesundheitsdatenbank

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Vorsitzende der Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin,

ich nehme Bezug auf einen Änderungsantrag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, der im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 12. Januar 2026 angenommen und zur dringlichen Beschlussfassung in die 78. Plenarsitzung am 15. Januar 2026 eingebracht wurde.

Die dringliche Beschlussempfehlung sieht durch Einfügung eines neuen § 38 in das Berliner Universitätsmedizingesetz die Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank durch die Charité vor, die entsprechend mit Verarbeitungen von Gesundheitsdaten einhergeht. Ich bin entgegen der Vorgaben aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz bisher nicht zu diesem Gesetzesentwurf beteiligt bzw. angehört worden, obwohl die mit der Vorschrift vorgesehenen Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank auch die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Bereiche der personenbezogenen Datenverarbeitung betrifft. Irritierend ist insbesondere, dass – wie die Erörterung in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zeigte – die Beteiligung meiner Behörde auch vor Beschlussfassung im Parlament bewusst nicht mehr vorgesehen ist.

Auch inhaltlich ist die vorgeschlagene Regelung zu kritisieren: Abgesehen davon, dass die Beschlussempfehlung und der Änderungsantrag keine Begründung enthalten, aus welchen Grün- den aus Sicht des Gesetzgebers die Errichtung einer Gesundheitsdatenbank notwendig erscheint, ist der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form unklar und unverständlich. Meinen für den Bereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitarbeiter:innen, die eine besondere Expertise in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten haben, erschließt sich der konkrete Regelungsgehalt des § 38 des Entwurfs nicht. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob den Rechtsanwender:innen, insbesondere in der Charité und unter den Forschenden, die Voraussetzungen der Norm in der derzeitigen Fassung verständlich werden wird.

Dies möchte ich im Einzelnen erläutern:

  • Nach Abs. 1 soll eine zentrale Datenbank mit „nicht personenbezogenen Gesundheitsdaten“ errichtet werden. Aus der Vorschrift wird nicht klar, was hierunter zu verstehen ist und woher diese Daten stammen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Gesundheitsdaten handelt, die die Charité im Rahmen der Behandlung und Versorgung ihrer Patient:innen erhoben hat. Damit diese personenbezogenen Daten nicht mehr personenbezogen sind, muss zunächst eine Anonymisierung durch die Charité erfolgen. Dies setzt eine Regelung voraus, die die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Anonymisierung zum Gegenstand hat. Eine solche enthält die Vorschrift jedoch nicht.
  • Abs. 3 legt fest, dass eine „staatenübergreifende Nutzung“ der Datenbank zulässig sein soll, sofern die „Vorgaben des Datenschutzes“ eingehalten werden. Fragen wirft an dieser Stelle bereits auf, dass in Absatz 1 der Vorschrift von einer Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten die Rede ist, hier jedoch auf die Vor- gaben des Datenschutzes hingewiesen wird. Zudem ist die Vorschrift unbestimmt und zeigt keinen klaren Regelungsinhalt auf. Eine „staatenübergreifende Nutzung“ ist nichts anderes als eine Übermittlung oder eine Offenlegung der entsprechenden Daten an Dritte außerhalb Deutschlands oder der EU. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in § 25 LKG bzw. in § 6 Abs. 3 GDNG sowie bei möglicher Drittstaatenübermittlung in Kapitel V der DSGVO.
  • Abs. 4 S. 1 regelt sodann, dass auch personenbezogene Daten „im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung“ zu erheben sind. Gänzlich unklar bleibt, was unter einer solchen Nutzungsvereinbarung verstanden und zwischen wem eine solche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden soll. Ferner bleibt unklar, durch wen hier- bei welche Stellen personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, und ob und inwieweit diese in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen sind
  • Ferner sind nach Abs. 4 S. 2 „anderweitig erhobene und für Forschung und Lehre relevante Daten unter den Voraussetzungen des § 17 BlnDSG […] in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen“. Diese Vorschrift ist ebenfalls unbestimmt und erfüllt den verfassungsgemäßen Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes nicht. Zunächst ist unklar, welche Daten in die Gesundheitsdatenbank aufgenommen werden sollen. Aus der Formulierung „anderweitig erhoben“ wird nicht deutlich, wer diese Daten erhoben haben soll (ggf. die Charité). Ferner ist unklar, in welchen Kontexten die Daten erhoben worden sein sollen. Darüber hinaus ist nicht klar, ob es sich um Gesundheitsdaten handeln soll, was ausdrücklich im Gesetzestext zu benennen wäre. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, müsste explizit beschrieben werden, in welchem Zusammenhang von wem welche personenbezogenen Daten erhoben worden sind.
  • Die Formulierung, dass „für Forschung Lehre relevante Daten“ aufzunehmen sind, ist ebenfalls zu unbestimmt. Unklar bleibt, was unter „Relevanz“ zu verstehen ist und wer über diese Relevanz entscheidet.
  • Auch der Verweis auf § 17 BlnDSG ist nicht verständlich. Zunächst ist anzumerken, dass das BlnDSG nach § 2 Abs. 1 BlnDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin gilt. Sollte hiermit die Charité angesprochen werden, ist § 25 LKG eine speziellere Norm, die vorrangig anzuwenden wäre. Für Forschende, Studierende oder sonstige Nutzende kann § 17 BlnDSG keine Anwendung finden, weil es sich bei diesem Personenkreis um keine öffentlichen Stellen des Landes Berlin handelt, für die das BlnDSG ausschließlich Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 BlnDSG).
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 2 eigene Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank zu beachten sind. Gänzlich unklar bleibt das Verhältnis dieser Voraussetzungen zu den in § 17 BlnDSG und § 25 LKG formulierten Voraussetzungen, die die Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zum Gegenstand haben. Es wird nicht deutlich, welche Regelungen des § 17 BlnDSG und § 25 LKG entsprechend gelten sollen und in welchem Verhältnis diese Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung der Daten in der Gesundheitsdatenbank stehen. Hierbei ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden können oder welche Voraussetzungen konkret zu erfüllen sind.
  • Abs. 4 S. 2 regelt ausdrücklich die Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank, nicht die erst nachgelagerte Nutzung durch Forschende oder Studierende. Abs. 4 S. 2 Nr. 2 regelt jedoch beispielsweise als Voraussetzung, dass „der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person zu diesem Zweck eingewilligt hat“. Diese Voraussetzung kann jedoch erst dann geprüft werden und erfüllt sein, wenn eine Nutzung der Datenbank für ein Forschungsvorhaben erfolgen soll. Der Forschungszweck ergibt sich nämlich erst aus einem konkreten Forschungsvorhaben, für das eine Nutzung der in der Gesundheitsdatenbank aufgenommenen Daten beantragt wird. Für die vorgelagerte und hier ausschließlich geregelte Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank kann die Voraussetzung des Nr. 2 daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt für die Voraussetzung Nr. 3, nach der das öffentliche Interesse an der Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens überwiegen muss und der konkrete Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
  • Gänzlich unbeachtet bleibt bei Abs. 4 S. 2 auch, dass die Datenbank nach Abs. 2 nicht nur zu wissenschaftlichen und forschungsbezogenen, sondern auch zu lehrbezogenen und innovationsorientierten Zwecken genutzt werden soll, über die Nutzung zu (wissenschaftlichen) Forschungszwecken also hinausgeht.
  • Ferner enthält Abs. 4 S. 3 die Regelung, dass personenbezogene Daten, soweit dies nach dem Forschungszweck erforderlich ist, zu anonymisieren sind. Auch hier stellt sich das Problem, dass auf einen konkreten Forschungszweck abgestellt wird, und nicht auf die grundsätzliche Aufnahme / Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Datenbank.
  • Schließlich sei insgesamt anzumerken, dass zwar Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass eine zentrale Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten errichtet werden soll, die weiteren Absätze jedoch nur Regelungen zu personenbezogenen Daten enthalten. Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.

Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Vorhersehbare Forderung: Gegen Stromausfall helfen keine Überwachungskameras

07. Januar 2026 um 12:34
Von: Constanze

Die Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey nutzt die Notfallsituation in Berlin, um sich mit der Forderung nach mehr Videoüberwachung zu profilieren. Sie will auch „Künstliche Intelligenz“ einsetzen. Doch mehr Kameras helfen nicht, wenn es eigentlich andere Maßnahmen braucht. Ein Kommentar.

Das Bild zeigt ein blaues Schild mit der Aufschrift "Polizei" in weißer Schrift. Darunter befindet sich eine Überwachungskamera und kleine CCTV-Logos. Im Hintergrund sind Gebäude zu erkennen.
Videoüberwachung der Polizei am Berliner Alexanderplatz. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Future Image

Nach dem mehrtägigen und noch anhaltenden Stromausfall im Südwesten von Berlin wegen eines Brandanschlags hat die Berliner Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) mehr Videoüberwachung gefordert. Offenbar geht sie davon aus, dass mehr Kameras eine sinnvolle Konsequenz aus dem viele tausend Haushalte und Unternehmen betreffenden Krisenfall sein oder einen solchen gar verhindern könnten. Der Regierende Bürgermeister Kai Wegner von der CDU sekundierte eilig.

Giffey kündigt zugleich an, die vermehrte Videoüberwachung durch „Künstliche Intelligenz“ ergänzen zu wollen, etwa zur Wärmeerkennung. Vielleicht hat sie sich Kameras vorgestellt, die Wärmebilder aufzeichnen, unterstützt durch eine Software, die solche Bilder analysiert: eine automatische Menschenerkennung gewissermaßen, die auf magische Weise böse Absichten sichtbar macht.

Künstliche Intelligenz

Wir schrieben schon über maschinelles Lernen, bevor es ein Hype wurde. Unterstütze unsere Arbeit!

Nun könnte sich die Wirtschaftssenatorin für die Notfallhilfe und die bessere Versorgung, Unterbringung und Aufklärung von stromlosen frierenden Menschen einsetzen, denn der Stromausfall betrifft auch die Fernwärmeversorgung. Sie könnte sich mehr vorsorgende Gedanken machen, wie künftig bei Katastrophen oder absichtlichen Zerstörungen der Schaden für die betroffenen Menschen und die Wirtschaft minimiert werden kann.

Oder sie kann sich mitten in der Notfallsituation einfallsarm, aber vorhersehbar für mehr Videoüberwachung starkmachen. Schon nach kurzem Nachdenken erscheint das jedoch als keine schlaue Idee. Denn von Stromausfällen sind zumeist auch Kameras und auswertende Computer betroffen. Im Krisengebiet in Berlin waren auch Internet- und Telefonverbindungen gestört.

Videoüberwachung nicht sinnvoll

Videoüberwachung ist nicht geeignet, Anschläge zu erschweren oder gar zu verhindern. Denn die bloße filmende Kamera führt bekanntlich weder zu mehr Sicherheit noch zu mehr Resilienz. Zwar wird zuweilen behauptet, Kameras mit Mustererkennungssoftware könnten Gefährdungssituationen zuverlässig identifizieren oder gar durch ein schnelles Eingreifen nach Alarmierung verhindern. Die Realität sieht aber anders aus: unwissenschaftliche Schönfärberei in Hamburg, auch das Vorzeigebeispiel Mannheim ist keine Erfolgsgeschichte. Es bleiben doch nur Computer, die auf Menschen starren.

Interview zur Videoüberwachung: Computer, die auf Menschen starren

Die Sinnhaftigkeit der Forderung nach Videoüberwachung kann also nur darin liegen, bei absichtlichen Sabotagen die Tätersuche zu unterstützen. Allerdings können sich auch nur mäßig begabte Kriminelle sehr leicht unkenntlich machen.

Beim Berliner Stromnetz seien bereits drei Viertel der Leitungen vom Netzbetreiber oder anderen Privaten kameraüberwacht, sagte Giffey. „Was nicht videoüberwacht ist, ist auf öffentlichem Straßenland“. So sei das auch bei der am Samstag sabotierten Kabelbrücke in Berlin, meint die Senatorin. Allerdings wissen ortskundige Berliner, dass dort ein großes Heizkraftwerk an der Wasserkanalseite liegt. Das ist umzäunt und auch bewacht und wäre damit kein öffentliches Straßenland. Und an „gefährdeten Objekten“ ist es ohnehin geltendes Recht, dass Videoüberwachung möglich ist. Denn an solchen „gefährdeten Objekten“ dürfen Bildaufnahmen gemacht und auch aufgezeichnet werden.

Schlechtes Notfallmanagement

Mit fragwürdigen Maßnahmen wie Videoüberwachung kann der Berliner Senat nicht von der Tatsache ablenken, dass die Verwaltung nur ein schlechtes Notfallmanagement zeigte. Die Hilfen seien zu langsam und unvollständig gekommen, der Regierende Bürgermeister hätte sich rar gemacht.

Wer vom Stromausfall betroffen ist, dem nützt eben kein Bild eines Täters, der bei einer Sabotage gefilmt wird. Natürlich muss nach dem Ende der Krisensituation die Tätersuche priorisiert werden. Aber eine große Krise mit vielen betroffenen Menschen verlangt erstmal nach gut organisierter Hilfe und Notfallmaßnahmen, danach nach sinnvoller und bezahlbarer Vorsorge, zumal nicht nur Absicht, sondern auch Katastrophen und Unfälle ein ebenso großes Schadensbild erzeugen könnten.

Politiker neigen dazu, sich in Krisensituationen mit „Gummistiefel-Fotos“ und starken und einfachen Forderungen profilieren zu wollen. Genau das macht Giffey hier. Und eine Großkrise mit Stromausfall bei zehntausenden Haushalten bietet sich für ehrgeizige Politiker einfach an, selbst wenn die Forderung nicht so recht ins eigene Ressort passt und keinen Sinn ergibt. Videoüberwachung, gar mit „Künstlicher Intelligenz“, klingt aber immerhin modern. Bezahlbarer Bevölkerungsschutz und Krisenvorsorge sind hingegen die dicken Bretter, die eigentlich zu bohren wären.

Die halbe Stadt nun kameraüberwachen zu wollen, ist allerdings gar nichts Neues. Denn zur Wahrheit gehört, dass die Berliner Koalition ohnehin seit dem Sommer plant, die Anzahl der festinstallierten Videoüberwachungskameras dauerhaft auszubauen. Auch die automatische Verhaltenserkennung mit „Künstlicher Intelligenz“ war in dem Plan zur Ausweitung der Polizeibefugnisse schon enthalten.

Aktionismus statt solide Politik hat in Berlin eben Tradition. Wie sagte Joseph Weizenbaum so treffend: „Früher hat man dem Computer ein Problem übergeben, wenn man es verstanden hatte, heute ist es andersrum.“


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Neues Polizeigesetz: Berlin wirft die Freiheit weg

04. Dezember 2025 um 11:46

Heute wurde in Berlin eine Novelle des Polizeigesetzes verabschiedet. Sie erlaubt so ziemlich alles, was an digitaler Überwachung möglich ist: Verhaltensscanner, Gesichtersuche, Palantir-artige Datenanalysen, Staatstrojaner. Ein Kommentar.

Eine Stabkamera mit Beleuchtung.
Auf Demonstrationen (wie hier am 1. Mai) filmt die Berliner Polizei bereits fleißig mit. Künftig darf sie auch festinstallierte Kameras betreiben, die Bilder per KI auswerten und vieles mehr. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Achille Abboud

Die Schulen sind marode, die Wohnungen knapp und die Brücken brechen bald zusammen. Um Berlin steht es lausig. Doch statt diese täglich spürbaren Probleme anzugehen, wirft die Berliner Landesregierung ohne Not die legendäre freiheitlich orientierte Ausrichtung der Stadt auf den Müll.

Es wirkt wie hektischer Aktionismus, was die schwarz-rote Koalition sich da ins Polizeigesetz zusammenkopiert hat. Als wolle man anderen Bundesländern, die derartige Maßnahmen bereits erlaubt haben, in nichts nachstehen. Heute hat Berlin eine Sicherheitsarchitektur aufgesetzt, die in dieser Stadt lange undenkbar war. Es ist ein Tabubruch, eine Zeitenwende, was da im Abgeordnetenhaus beschlossen wurde.

Bislang durfte die Berliner Polizei den öffentlichen Raum nicht dauerhaft überwachen – und jetzt sollen in manchen Gebieten nicht nur Kameras aufgestellt, sondern diese auch gleich noch an sogenannte Künstliche Intelligenzen angeschlossen werden. Auch Videoüberwachung mit Drohnen ist für die Berliner Polizei künftig explizit erlaubt.

Verhaltensscanner und Gesichtersuchmaschine

Die geplante Kamera-KI soll automatisch erkennen, was die Überwachten gerade tun. Diese Verhaltensscanner werden aktuell in Mannheim und in Hamburg getestet und sind noch weit von einem sinnvollen Praxiseinsatz entfernt. Die Begehrlichkeiten von sicherheitsfanatischen Politiker*innen haben sie anscheinend bereits geweckt.

Die ersten dieser Kameras werden wohl im und um den Görlitzer Park errichtet. Dieses beliebte Erholungsgebiet, in dem traditionell auch Rauschmittel gehandelt werden, hat von Berlins Ober-Sheriff Kai Wegner, CDU, bereits einen Zaun spendiert bekommen, es ist künftig nur noch tagsüber geöffnet. Sollte die Kamera-KI dann dort jemanden erkennen, der jemand anderem etwas zusteckt, folgt vermutlich der Zugriff durch die Polizei. Auch wenn es sich bei dem klandestin übergebenen Objekt um beispielsweise Verhütungs- oder Hygieneartikel handeln sollte. Das Gefühl von Freiheit, das auch von diesem Park aus einst den Ruhm Berlins begründete, vertrocknet unter dem starren Blick der „intelligenten“ Kameras.

Entdeckt die Berliner Polizei auf den Videobildern einen Menschen, den sie gerne näher begutachten möchte, kann sie künftig zudem das Internet nach Bildern durchsuchen, die dem Menschen ähnlich sind, um ihn zu identifizieren oder mehr über ihn zu erfahren. Dafür muss die Person nicht einmal einer Straftat oder deren Vorbereitung verdächtig sein, es reicht, Kontakt mit jemandem zu haben, der verdächtig ist.

Big-Data-Analyse und Staatstrojaner

Die Informationen, wer mit wem hantierte und welches Insta-Profil zu welchem Gesicht gehört, darf in einer Superdatenbank mit Bewegungsprofilen, Verhaltensmustern und Sozialkontaktanalysen gespeichert werden. Mit den dort beinhalteten Bildern, Videos und anderen personenbezogenen Daten kann dann auch eine kommerzielle KI trainiert werden, wie sie beispielsweise Palantir verkauft.

Und wenn sich eine verdächtige Person besonders undurchsichtig zeigt, gibt es in Berlin künftig immer noch die Möglichkeit, per Staatstrojaner ihren Telefonspeicher und die laufende Kommunikation auszulesen. Um solche Schadsoftware zu installieren, darf die Berliner Polizei dann auch heimlich in Wohnungen einbrechen.

Halleluja. Schöne neue Welt.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Neues Polizeigesetz: Berliner Senat will Verhaltenscanner gegen Bevölkerung einsetzen

29. September 2025 um 15:28

Siegeszug eines futuristischen Überwachungswerkzeugs: Die Überwachungs-KI, die in Mannheim und Hamburg das Verhalten von Passant*innen scannt, soll jetzt auch in Berlin zum Einsatz kommen. Das bestätigte der Berliner Senat heute in einer Anhörung im Innenausschuss.

Eine Menschenmenge im Görlitzer Park in Berlin
KI soll künftig dabei helfen, den Görlitzer Park zu überwachen. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Jürgen Held

Diese Software erkennt, was du tust. Sie bestimmt anhand von Videobildern, was auf dem überwachten Areal gerade passiert. Sie untersucht, ob jemand steht, sitzt, kniet, läuft, rennt, tanzt, taumelt, liegt, kämpft, würgt, etwas trägt, zieht oder schiebt, Fahrrad- und Roller fährt, eine andere Person umarmt oder festhält. Und in Zukunft soll die Liste noch erweitert werden.

Die Technologie ist in Mannheim seit sieben Jahren und in Hamburg seit Anfang September im testweisen Einsatz und noch fern davon, wirklich praktischen Nutzen zu entfalten. Weiterhin müssen Menschen die Bildschirme kontrollieren und die Alarme der KI werden hauptsächlich zu ihrer Weiterentwicklung genutzt, so die Mannheimer Polizei auf netzpolitik.org-Anfrage.

Dennoch zieht das System deutschlandweit das Begehren zahlreicher Kommunen auf sich. Berlin will sich ebenfalls der Runde der testenden Städte anschließen, das bekannte der Senat gerade in einer Anhörung des Innenausschusses. Dort hieß es mit Bezug auf Mannheim und Hamburg: „Wir hoffen, in das Kooperationsprojekt einsteigen zu können, um das System mit den anderen Partnern zu entwickeln.“

KI-Kameras am Görlitzer Park

Dabei bieten die beteiligten Städte nur die Testumgebung und die Laborratten – meist arglose Passant*innen der Überwachungskameras. Entwickelt wird das System vom Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung. Dieses hat auch das alleinige Recht zur kommerziellen Vermarktung der Verhaltenserkennungs-KI, sich allerdings dazu bereit erklärt, vorläufig noch darauf zu verzichten.

Nach dem neuen Berliner Polizeigesetz, das unter anderem die rechtliche Grundlage für das KI-Training liefern und noch dieses Jahr im Abgeordnetenhaus beschlossen werden soll, kann die KI mit verschiedenen Arten von Videobildern gefüttert werden. Vor allem wären da Bilder von Überwachungskameras, die Berlin künftig an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten – wie zum Beispiel dem Görlitzer Park – erlauben will. Dazu können aber auch Videos von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen und Aufnahmen von gefährdeten Gebäuden und Objekten, sowie Übersichtsaufnahmen zur Vorbereitung, Lenkung und Leitung von Einsätzen, wie sie aktuell aus Hubschraubern und künftig auch aus Drohnen aufgenommen werden können, per Algorithmus nach bestimmten Verhaltensmustern durchsucht werden dürfen.

„Die Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen, dass dann große Teile der Berliner Innenstadt nicht mehr unüberwacht passiert werden können“, sagte Meike Kamp, Berliner Datenschutzbeauftragte bei der Sachverständigenanhörung im Berliner Abgeordnetenhaus. David Werdermann, Jurist von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) fügte hinzu: „Es ist zu befürchten, dass Menschen, die sich atypisch im öffentlichen Raum verhalten – wie wohnungslose oder körperlich eingeschränkte – von der Software als gefährlich erkannt werden und damit erhöhtem Überwachungsdruck ausgesetzt sind.“

„Lieber einmal zuviel“

Die Polizeipräsidentin Barbara Slowik Meisel verteidigte den geplanten KI-Einsatz. Ihr Hauptargument: Effizienz. Die Aufgaben der Polizei würden wachsen, während die Nachwuchsgewinnung schwierig sei. „Ohne technologische Unterstützung werden wir die Sicherheit der Stadt nur noch immer begrenzter gewährleisten können.“ Deshalb wünsche sie sich das „Mannheimer System“, „das bestimmte Szenarien erkennt um dann Internventionskräfte zu alarmieren. Das ist deutlich ressourcenschonender.“

Dabei übersieht Slowik Meisel, dass die Technologie in Mannheim aktuell keinerlei Arbeitserleichterung bringt, sondern eher Kräfte bindet. Slowik Meisel würde die KI zudem so kalibrieren, dass sie viele falschpositive Ergebnisse liefern, die dann gegebenenfalls zu erhöhtem Arbeitsaufwand und Überwachungsdruck auf Unschuldige führen. „Lieber kommen wir einmal zu viel, wenn das System zu schnell anschlägt, als einmal zu wenig“, sagte sie.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Demonstrationen: Wie Lärmschutz die Versammlungsfreiheit beschränkt

22. September 2025 um 11:25

Immer wieder machen Polizeien bei Demonstrationen Auflagen zur Lautstärke. Das greift tief in die Grundrechte ein. Die Berliner Polizei argumentiert neuerdings mit dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizisten, um Demos leiser zu drehen.

Menschen tanzen vor dem Brandenburger Tor während einer Demonstration gegen die AfD im Jahr 2018. Zu sehen sind große Lausprecherboxen.
Menschen tanzen mit ordentlich Bass und Lautstärke vor dem Brandenburger Tor während einer Demonstration gegen die AfD im Jahr 2018. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Emmanuele Contini

Er ist seit einer Protestaktion beim ARD-Sommerinterview bundesweit bekannt, aber Ordnungshütern wohl ein Dorn im Auge: Die Berliner Polizei nimmt offenbar die Anwesenheit des Protestbusses „Adenauer SRP+“ bei Versammlungen zum Anlass, diesen Demonstrationen besondere Lärmauflagen zu machen. So hatte die Berliner Versammlungsbehörde zuletzt am 2. August einer Demo gegen Rechtsextremismus und Verschwörungsideologie eine Lautstärkebegrenzung auferlegt. Im Auflagenbescheid an den Veranstalter hieß es:

Ein Lautstärkepegel von maximal 90 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort (MIO) darf durch die zum Einsatz kommende Lautsprecheranlage nicht überschritten werden.

Diese Auflage hatte Auswirkungen auf die Teilnahme des Protestfahrzeuges vom Zentrum für politische Schönheit, das die Polizei – nicht nur in Berlin – seit Längerem auf dem Kieker hat. Im Verlauf der Versammlung stellte die Polizei mit ihrem Messgerät einen Verstoß gegen die Lärmauflage fest – und versuchte, die Lautsprecher des Fahrzeuges zu beschlagnahmen.

Später teilte die Polizei mit, dass ein Polizist durch die Lautstärke leicht verletzt worden sei. Insgesamt seien in den letzten Monaten durch das „Tatmittel Adenauer SRP+“ schon 26 Polizist:innen leicht verletzt worden, Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung würden laufen.

Nicht nur in Berlin

Die Maßnahme gegen den antifaschistischen Protestbus steht exemplarisch für die neueste Hürde für Veranstalter:innen von Demonstrationen. So berichtete auch das Bündnis „MyGruni“, das immer wieder Demos mit Tausenden Menschen im Berliner Villenviertel Grunewald abhält, dass die Polizei bei Aktionen angeordnet habe, dass die Lautsprecherwagen beispielsweise beim Vorbeifahren an Seniorenheimen heruntergedreht werden müssten. Warum ausgerechnet Senior:innen, die in der Regel ja schlechter hören, von den Inhalten eines Protestes abgeschirmt werden sollen, bleibt das Geheimnis der Polizei.

Kran der Polizei versucht Lautsprecher zu heben.
Um die Lautsprecher zu beschlagnahmen, fuhr die Berliner Polizei schweres Gerät auf. - Alle Rechte vorbehalten Zentrum für politische Schönheit

Berlin steht als Bundesland nicht allein, wenn es um solche Auflagen geht. Auch im sächsischen Dresden gilt seit vergangenem Jahr ein Richtwert von 90 Dezibel, in Bayern gibt es ähnliche Auflagen. Im nordrhein-westfälischen Düsseldorf setzte die Polizei bei einer Kundgebung – es war wieder der Adenauer-Protestbus – sogar die Lautstärke auf maximal 70dB fest, in Spitzen durfte sie 90dB nicht übersteigen. Um das abzusichern, erließ die Polizei sogar die Auflage (Dokument 1, Dokument 2), dass drei Polizeibeamte permanent im Bus sein sollten und zuvor vom Veranstalter in der technischen Bedienung des Fahrzeuges eingewiesen werden sollten.

Soweit so absurd und einschränkend. Doch was heißen eigentlich die Dezibel-Zahlen?

Wer in einer Diskothek feiert, ist auf der Tanzfläche oft Lautstärken von 90 bis 100 Dezibel ausgesetzt, manchmal auch mehr. Auf Dauer sind solche Lautstärken schädlich für das Gehör. Doch Lärmschutzauflagen auf 90 oder gar 70 Dezibel beschränken letztlich die Versammlungsfreiheit massiv.

Dazu muss man sich etwas näher anschauen, was es mit Dezibel auf sich hat und wie der Schall mit der Entfernung zu- beziehungsweise abnimmt: Die Skala, die den sogenannten Schalldruckpegel abbildet, verhält sich nicht linear, sondern logarithmisch. 10 Dezibel entsprechen etwa einer Verdopplung der empfundenen Lautstärke, gleichzeitig nimmt die Lautstärke bei einer Verdopplung des Abstandes zur Schallquelle um jeweils 6 Dezibel ab.

Etwas weiter entfernt nur noch ein Flüstern

Stehe ich bei einem Demo-Lautsprecher – der bei einem Meter Abstand die polizeilich erlaubten 90 Dezibel laut ist – in 64 Meter Entfernung, dann bleiben von den vorn lauten 90 Dezibel gerade noch 54 Dezibel übrig, was deutlich leiser ist als ein Fernseher auf Zimmerlautstärke oder die Geräuschkulisse in einem Büro – und in etwa der Lautstärke eines normalen Gesprächs zwischen zwei Menschen entspricht.

Bei der extremen Düsseldorfer Auflage mit den 70 Dezibel ist der Klang des Lautsprecherwagens in schon 32 Metern Entfernung nur noch als Flüstern mit etwa 40 Dezibel wahrzunehmen. Bei Umgebungsgeräuschen durch Verkehr oder dem Geraschel und Gemurmel von vielen versammelten Menschen, wird es dann schon schwierig, etwas von den politischen Inhalten zu verstehen.

Alles netzpolitisch Relevante

Drei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.

Jetzt abonnieren

Das hat Auswirkungen auf die Versammlungsfreiheit: Demonstrationen haben, gerade wenn sie laufen, oftmals eine Ausdehnung über mehrere Hundert Meter. Bei einer Lautstärkebeschränkung auf 90 Dezibel am Lautsprecher haben so viele der Teilnehmenden gar keine Chance, die Inhalte eines Lautsprecherwagens zu hören.

Und auch die Adressaten des Protests dürften durch so eine Regelung davon verschont werden, die Redebeiträge inhaltlich mitzubekommen. Demonstriere ich gegen eine Institution oder eine Veranstaltung, von der die Polizei den Lautsprecherwagen auf mehr als 50 Meter Abstand hält, dann dürfte der Adressat des Protests bei geschlossenen Fenstern nichts mehr vom Protest hören.

Eine allgemeine Beschränkung der Lautstärke widerspricht dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das Proteste laut Rechtsprechung in „Hör- und Sichtweite“ zum Adressaten ermöglichen soll. Proteste in Hörweite sind bei den üblichen Lautstärkebeschränkungen dann schon deutlich erschwert bis unmöglich.

3D Isometric Flat Conceptual Illustration of Noise Decibel Scale, Pollution Educational Diagrambr3D Isometric Flat Conceptual Illustration of Noise
So laut sind verschiedene Lärmquellen – es kommt aber auf die Entfernung an. - Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zoonar

Flüsterdemo wegen Arbeitsschutz der Polizei?

Der Lärmvorfall bei der Demo gegen Rechtextremismus in Berlin hat es nun bis ins Berliner Abgeordnetenhaus geschafft. Der grüne Innenpolitiker Vasili Franco hat eine parlamentarische Anfrage (PDF) mit vielen Fragen gestellt.

Spannend ist an der Antwort unter anderem, dass die Berliner Landesregierung die Lärmschutzauflagen in erster Linie mit dem Arbeitsschutz der eingesetzten Polizeibeamt:innen begründet, denn in der Regel dürften Demoteilnehmende oder Passant:innen gar nicht so nahe an den etwa drei Meter hoch hängenden Lautsprecher herankommen wie die messenden Polizist:innen.

Drei Polizisten stehen mit einem Lautstärke-Messgerät vor einem Lautsprecher
Drei Polizisten messen die Lautstärke am Adenauer-Bus. Einer von ihnen soll sich laut Polizeiangaben dabei wegen der hohen Lautstärke leicht verletzt haben. - Alle Rechte vorbehalten Zentrum für politische Schönheit

In der Antwort auf die parlamentarische Anfrage heißt es: Es habe die Gefahr bestanden, dass durch den Einsatz von Lautsprechern mit einer über 90 Dezibel A-Bewertung (dB(A)) hinausgehenden Lautstärke „Belange des Schutzes Dritter vor Lärm, des Schutzes der Gesundheit und der körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmenden, der eingesetzten Dienstkräfte der Polizei Berlin und unbeteiligter Dritter sowie zu berücksichtigende Belange des Arbeitsschutzes“ verletzt würden. Eine längere Konfrontation mit einem Schalldruckpegel von mehr als 90 dB(A) könne Gehörschäden verursachen.

In der Anfrage an die Landesregierung hat Vasili Franco auch gefragt, warum denn die Polizeibeamt:innen beim Messen direkt am Lautsprecher keinen Gehörschutz getragen hätten. Hierzu antwortet die Innensenatorin:

Im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen ist es nicht möglich, dass Polizeibeamtinnen und -beamte während der Begleitung des Aufzuges einen über die Impulsschallgehörschutzstöpsel hinausgehenden Gehörschutz tragen. […] Das Tragen eines umfassenden Gehörschutzes ist daher mangels Effektivität nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen (vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 24. Juli 2013 – 7 K 13.2850). Bei Versammlungen kann daher im Wege der Beschränkung eine Höchstlautstärke vorgegeben werden (siehe Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. November 2010 – 11 LA 298/10; Oberverwaltunsggericht Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 3 L 257/10).

Den gesetzten Grenzwert von 90 Dezibel sieht die Berliner Innenverwaltung in Sachen Versammlungsfreiheit als unproblematisch an: Nach Meinung der Innenverwaltung würde der auferlegte Maximalwert das Schutzgut des Versammlungsgrundrechts aus Art. 8 GG als Recht zur kollektiven Meinungskundgabe wahren. Mit der angesetzten Lautstärke könnten laut der Landesregierung sowohl die eigenen Teilnehmenden als auch unbeteiligte Dritte erreicht werden, so dass die Binnen- und die Außenkommunikation gewährleistet war. Die Einwirkung auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess, die das Wesen einer jeden Versammlung ausmacht, sei damit möglich gewesen.

„Unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit“

Das sieht der grüne Innenpolitiker Franco anders. Er kritisiert, dass „Versammlungen von der Polizei nicht als demokratische Wahrnehmung von Grundrechten, sondern als Hort von Gefahren betrachtet werden“. Im Falle des Protestbusses dränge sich mittlerweile der Eindruck auf, dass die Berliner Polizei nach Vorwänden suche, den Bus aus dem Verkehr zu ziehen, so Franco weiter.

„Lärmauflagen und penible Kontrollen muten in der Gesamtschau als unverhältnismäßige Einschränkung der Versammlungsfreiheit an. Es ist schon verwunderlich, dass wiederholt Verletzungen von Polizist:innen durch die überschrittene Lautstärke angeführt werden, gleichzeitig jedoch keinerlei Beschwerden oder Verletzungen von Dritten oder Demonstrationsteilnehmenden zu verzeichnen sind“, sagt Franco gegenüber netzpolitik.org.

Die Polizei schaffe durch ihren Einsatz faktisch mutwillig selbst den Grund, die Versammlungsfreiheit einzuschränken. „Der Protest auf der Straße wird im Ergebnis unterdrückt, während die rechtsextreme Propaganda im Netz lauter als jeder Demobus den politischen Diskurs verschiebt.“

„Mittel, um Versammlungsleitungen zu gängeln“

Stefan Pelzer vom Zentrum für politischen Schönheit sagt gegenüber netzpolitik.org, dass er die Lautstärkebeschränkungen als willkürlich empfinde. „Sie dienen letztlich nur dazu, Demonstrationen jederzeit behindern zu können und Fahrzeuge wie unseren Bus von Demonstrationen ausschließen zu können.“

Kritik an Lärmauflagen hat auch der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV): „Versammlungen müssen wahrgenommen werden können. Lautstärkeauflagen erschweren die Außenwahrnehmung. Sie sind ein Mittel, um Versammlungsleitungen unnötig zu gängeln“, erklärt auch Rechtsanwalt Peer Stolle, Vorstandsmitglied des RAV.

„Derartige Auflagen sind Ausdruck eines behördlichen Verständnisses, Versammlungen als Störung wahrzunehmen und nicht als elementaren Ausdruck einer lebendigen Demokratie“, so Stolle weiter.

Nehmen die Lärmschutzauflagen in Berlin zu?

Wie oft die Berliner Versammlungsbehörde Demonstrationen in der Hauptstadt Lärmauflagen macht, ist nicht so leicht herauszubekommen. Die Berliner Polizei kann nach eigener Auskunft keine Angaben zur Entwicklung der Lärmschutzauflagen in den letzten Jahren machen oder sagen, ob es mehr werden. Bei der Polizei Berlin erfolge keine automatisierte Erfassung von Beschränkungen bei Versammlungen. „Deshalb ist ein Überblick dazu nicht möglich“, sagt ein Sprecher der Polizei gegenüber netzpolitik.org. In einer früheren kleinen Anfrage zum Thema antwortete die Senatsverwaltung, dass Lärmschutzauflagen immer eine Einzelfallbewertung voraussetzen würden.

Bei der Berliner Lauti-Gruppe, die seit vier Jahrzehnten etwa 50 Demonstrationen im Jahr mit einem Lautsprecherwagen unterstützt, heißt es, dass Lautstärkeauflagen bei Demonstrationen in Berlin noch die „absolute Ausnahme“ seien, aber immer wieder vorkämen.

„Wenn es dann aber doch willkürlich diese Auflagen gibt, stellt es eine starke Einschränkung der Demo dar, die ja den Zweck hat, gehört zu werden“, sagt Toni*, 39, die in der Gruppe mitarbeitet. „Sind solche Auflagen im Vorfeld bekannt, sollte man unbedingt rechtlich dagegen vorgehen“, so Toni weiter.

Lautstärkeauflagen in der Vergangenheit

Es ist nicht das erste Mal, dass die Frage von Lautstärke und Versammlungsfreiheit das Berliner Abgeordnetenhaus erreicht. Im Jahr 2023 gab es eine schriftliche Anfrage der Linkspartei (PDF) zum Thema. Schon damals wurde gefragt, auf welcher Grundlage eigentlich Lärmauflagen erteilt würden.

Hier antwortete die Senatsinnenverwaltung, dass der Behörde eine „einzelfallbezogene Bewertung der Zumutbarkeit“ vorbehalten bleibe. Die Versammlungsfreiheit beinhalte kein Recht, „musikalische Vorträge oder Redebeiträge in beliebiger Lautstärke abzuspielen“, hieß es dort weiter. Bei der Festsetzung von Grenzwerten würden „bei dem vorzunehmenden Rechtsgüterausgleich in praktischer Konkordanz die Zeit, Örtlichkeit und Teilnehmendenzahl der Versammlung und gegebenenfalls weitere Variablen miteinbezogen“.

Weiterhin wurde damals mit der öffentlichen Sicherheit argumentiert. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasse laut dem Innensenat u.a. die Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit. Außerdem seien grundrechtlich relevante Belange wie beispielsweise Lärmschutz von Anwohnenden, Passantinnen und Passanten, aber auch die negative Versammlungsfreiheit anderer Personen in den Blick zu nehmen. Insgesamt sei es immer eine Einzelfallprüfung.

menschen laufen hinter einem Lautsprecherwagen her.
Fuckparade 2006. - CC-BY 2.0 Nicor

Streitpunkt Musik- und Tanzdemos

Im Visier von Versammlungsbehörden und Polizeien sind seit Jahren Versammlungen, bei denen viel Musik gespielt wird. Hier gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, ob Musik eine politische Meinungsbekundung ist. Der bekannteste Fall ist die „Fuckparade“, eine Demonstration, die gegen die Kommerzialisierung der Loveparade gestartet war. Hier stufte die Polizei im Jahr 2001 die Fuckparade nicht als Demonstration ein und verbot sie. Die Veranstalter:innen zogen bis vor das Bundesverwaltungsgericht, das ihnen im Jahr 2007 Recht gab und die Fuckparade als politische Versammlung anerkannte.

Ebenjener Fuckparade hatte die Berliner Polizei im Jahr 2023 allerdings strenge Lärmschutzauflagen gemacht, die den Charakter der politischen Musikparade stark veränderten, weil diese plötzlich ganz leise war. Unklar ist hier auch der unterschiedliche Umgang im Einzelfall. Während die Fuckparade starke Beschränkungen hinnehmen musste, sind bei der Musikdemo „Rave the Planet“, die seit 2022 in Berlin stattfindet, keine Lautstärkeeinschränkungen bekannt. Bei der Techno-Demo „Zug der Liebe“ hingegen setzte die Polizei wieder einen Höchstwert von 90 Dezibel fest.

Musik als Meinungskundgabe hat sich trotz mittlerweile längerer Tradition und zahlreichen Musik-Demonstrationen im ganzen Bundesgebiet noch nicht durchgesetzt. Jüngst hatte die Polizei Aachen der „Krachparade Aachen“, einer Demonstration aus Nachtleben und Subkultur, den Status als Demonstration abgesprochen und sie verboten. Die Veranstalter:innen hatten sich daraufhin gewehrt, waren aber sowohl vor dem Verwaltungsgericht Aachen als auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster gescheitert.

Augsburg schießt den Vogel ab

Im bayerischen Augsburg hingegen reglementiert man Musik und Lautstärke maximal versammlungsfeindlich. Bei einer Demo zum Frauentag 2022 durften Lautsprecheranlagen und Megafone „nicht für reine Unterhaltungs-/Vergnügungszwecke, sondern nur für direkte Versammlungszwecke“ verwendet werden.

Weiterhin verfügte die Versammlungsbehörde, durch das „Rufen von Parolen, Benutzen von Lärm- und ähnlichen Geräten darf es zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung von Passanten und Anwohnern oder Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs kommen“. Zudem sollten „alle Reden und auch von Ton-/Bildträgern abgespielte Texte, Videos und Musikstücke“ den „öffentlichen Frieden“ wahren. So dürfe nicht zum „Hass gegen Bevölkerungsteile aufgestachelt werden oder zu Gewalt oder Willkürmaßnahmen aufgerufen werden, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden“.

Die Veranstalterinnen fingen sich nach der Demo einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro ein, weil sie die Auflagen missachtet hätten. RAV-Vorstandsmitglied Peer Stolle  sagte damals gegenüber netzpolitik.org, solche rigiden Auflagen seien „mit einer liberalen Demokratie nicht zu vereinbaren“.

 

* Name der Redaktion bekannt


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Digital-Zebra: „Wie schön es ist, dass ich das jetzt weiß!“

19. September 2025 um 06:48

Menschen, die von der Digitalisierung überfordert sind, finden bei einem Berliner Pilotprojekt Hilfe. Digitallots*innen unterstützen sie bei Problemen mit Geräten oder Services. Ein Besuch zeigt, wie nötig solche Stellen sind.

Eine ältere und eine jüngere Frau sitzen vor einem Tablet mit Tastatur. Die ältere zeigt auf etwas und macht sich mit der anderen Hand eine Notiz mit einem Stift auf einem kleinen Block.
Rechts ist die Digitallotsin Lena Zerfowski, die Frau links neben ihr ist ein Model. Die Nutzerinnen, die wir für diese Geschichte begleitet haben, wollten lieber anonym bleiben. – Alle Rechte vorbehalten VÖBB, Fotografie: Barbara Dietl

Sigrid* reißt die Augen auf, als hätte sie einen Zaubertrick gesehen. „Ach so!?“, ruft sie erstaunt. Sie nimmt ihr Kinn zwischen Daumen und Zeigefinger und beugt sich langsam immer weiter über ihren Laptopbildschirm, studiert das Abgebildete ganz genau. „Das ist ja klasse“, flüstert sie.

Sigrid hat gerade gelernt, dass man mithilfe von Tabs mehr als eine Internetseite auf einmal öffnen kann. Dabei ist sie technisch eigentlich gar nicht sehr unbedarft. Sie sagt stolz von sich, dass sie ihren Laptop „für die Dinge, die ich brauche, zu 90 Prozent beherrsche.“

Sigrid ist heute in die Berliner Amerika-Gedenkbibliothek gekommen, weil sie das Finanzamt fürchtet. Sie hat die Abgabefrist für ihre Steuererklärung bereits überzogen und kommt an einem bestimmten Punkt der Steuersoftware Elster nicht weiter. Doch als sie das Problem präsentieren will, ergibt sich eine noch viel elementarere Schwierigkeit: Sigrid hat ihr Passwort vergessen. Bei Elster lässt sich das nicht einfach nur per E-Mail zurücksetzen. Sigrid muss sich online authentifizieren. Sie hat keine Ahnung, wie das geht.

Die Digitalisierung schließt viele Menschen aus

Je umfassender die Digitalisierung in unseren Alltag eingreift, je öfter es für Services keine analoge Alternative mehr gibt, desto weiter werden all jene abgehängt, für die der Umgang mit der digitalen Welt eine Herausforderung darstellt. Alte Menschen, Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen beispielsweise. Oder Menschen mit geringem Einkommen. Laut einer Studie zur Digitalkompetenz haben nur 32 Prozent von ihnen digitale Grundkenntnisse.

In einer Studie zur digitalen Teilhabe fanden 80 Prozent der Befragten, dass Menschen, die sich im Digitalen schlecht auskennen, es im Alltag zunehmend schwer haben. Lena Zerfowski soll solchen Menschen helfen. Die 28-Jährige ist Digitallotsin im Pilotprojekt Digital-Zebra, das die Berliner Bibliotheken aufgesetzt haben. Dort sollen Menschen, die sich mit Technik schwertun, Unterstützung beim Zugang zu digitalen Angeboten bekommen.

Bislang bleibt jenen, die an digitalen Herausforderungen scheitern, nur die Hoffnung, dass technikaffine Bekannte oder Familienmitglieder ihnen helfen. Die privatwirtschaftlichen Geräte- und Softwareanbieter können und wollen meist nicht assistieren. Die betriebswirtschaftliche Logik verbietet die ausufernde Auseinandersetzung mit themenübergreifenden Problemen von Menschen wie Sigrid. Deshalb beginnt nun die öffentliche Hand, Angebote zu entwickeln, die Digitalisierungsverlierer auffangen sollen. Neben der 1:1-Sprechstunde bei den Digitallots*innen gibt es in Berlin beispielsweise auch Digital-Cafés, wo es eher um Austausch in und mit einer Gruppe geht.

Hilfe zur Selbsthilfe

Sigrid setzt sich neben Lena Zerfowski auf einen Barhocker, wuchtet ihren Laptop auf den Tisch vor den beiden, verlegt das Kabel, steckt es ein und schaltet den Rechner an. Der Bildschirm bleibt sehr lange schwarz. „Er macht irgendwas. Was auch immer“, sagt Sigrid mit Berliner Akzent. „Wir geben ihm mal noch ein bisschen Zeit“, antwortet Zerfowski.

Sigrid trägt eine weißblonde Kurzhaarfrisur und weiße Turnschuhe von Reebok zu weißer Jeans und apricot-farbenem Pullover. Ihr Lippenstift ist pink, ihre Nägel schimmern zartrosa und ihre Brille hat goldene Bügel. Nur die Flecken auf ihren Händen verraten, dass sie vermutlich nicht mehr so jung ist, wie sie wirkt. Ihrem Computer ist das Alter schon leichter anzusehen: Der Laptop ist dick wie ein Band Harry Potter.

Nach einer ganzen Weile ist das Gerät endlich hochgefahren. „Sind Sie schon mit dem Internet verbunden?“, fragt Zerfowski. „Ich denke“, antwortet Sigrid. Zerfowski glaubt das nicht und zeigt ihr, wo in diesem Fall welches Symbol zu sehen wäre und erklärt, wie sie die Ansicht mit den verfügbaren W-LANs öffnet. Sigrid ist ganz erstaunt, wie viele dort sichtbar sind. Dann verbindet sie sich mit dem Bibliotheksnetzwerk. Das dauert vermutlich ein Vielfaches der Zeit, die Zerfowski gebraucht hätte, um das Gerät selbst ans Netz zu bringen, doch das ist Teil des Konzepts: Hilfe zur Selbsthilfe.

„Damit sich jeder willkommen und wohl fühlt“

Lena Zerfowski hat eine Ausbildung zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste gemacht, unter den Digitallots*innen sind aber auch Quereinsteiger*innen, ein Mediendesigner zum Beispiel. Als Digitallots*in absolviert man zudem zahlreiche Fortbildungen: bei der Polizei zu Internetbetrug, bei der Verbraucherzentrale zu Onlinetransaktionen, bei Vereinen für Seh- und Hörbehinderungen zum Thema Barrieren. „Da haben wir gelernt, dass wir klar sprechen müssen, den Mund nicht verdecken dürfen und die Person, mit der wir sprechen, anschauen sollen, damit sich jeder willkommen und wohl fühlt“, sagt Lena Zerfowski.

Sigrid öffnet den Firefox-Browser. „Ich gehe jetzt zu Elster“, sagt sie. Und muss wieder eine ganze Weile lang warten. Sigrid stützt das Kinn auf den Handrücken, hebt es und legt den Zeigefinger an die Schläfe, dann tippt sie sich an den Mundwinkel. „Warum macht der nix. Das ist jetzt komisch“, murmelt sie. Dann öffnet sich die Seite der Steuerverwaltung. Die Zertifikatsdatei findet Sigrid, aber dann fällt ihr, wie erwähnt, ihr Passwort nicht ein. Um es zu finden, versucht sie, die Zertifikatsdatei zu öffnen. Zerfowski erklärt ihr, dass das nicht geht und zeigt ihr den „Passwort vergessen“-Button.

Um ein neues Passwort zu vergeben, braucht Sigrid ihren Benutzernamen. Der steht in einer E-Mail des Finanzamtes. Aber wie soll sie da rankommen? Sie hat ja nun schon die Elster-Website im Browser geöffnet. Zerfowski zeigt ihr den Trick mit dem neuen Tab. Kurz darauf bekommt Sigrid noch einen Skill beigebracht: Wie man Zeichen kopiert und anderswo wieder einfügt. Sigrid ist begeistert. Doch beim Sicherheitscode, den sie kurz darauf per Mail bekommt, funktioniert das nicht.

„Wie soll das gehen?“

„Sie merken sich einfach die ersten drei Zeichen und ich die letzten drei“, sagt Zerfowski. „Ich glaube, das ist eine blöde Idee, ich habe ein bisschen Gedächtnisprobleme“, sagt Sigrid. „Wir schaffen das schon“, sagt Zerfowski und behält recht. Doch um ein neues Passwort zu vergeben, muss Sigrid jetzt erst einmal ihre Identität verifizieren. „Wie soll das gehen?“, fragt sie.

Die Lots*innen tauschen sich regelmäßig über besondere Fälle aus, auch um die persönliche Aufarbeitung zu erleichtern. „Eine Frau, die wegen häuslicher Gewalt eine Wohnung sucht. Ein Mensch, der seinen digitalen Nachlass regeln will, weil er schwer erkrankt ist. Solche Fälle machen etwas mit einem“, sagt Olaf Wolter, einer von zwei Leitern des Projekts. Teil der Lots*innen-Arbeit ist auch die Vermittlung ins Hilfesystem, etwa zu spezialisierten Beratungsstellen. Wiederkehrende Probleme mit bestimmten Anwendungen melden die Lots*innen auch an deren Hersteller zurück, beispielsweise Banken oder das Arbeitsamt.

Sigrid wird nun in die Wunder der Online-Identifikation eingeführt. Sie wedelt nach Zerfowskis Anleitung mit ihrem Ausweis vor der Kamera und spricht zufällig generierte Worte in ein Selfie-Video. Nun muss sie 15 Minuten warten. Sigrid sagt: „Das ist nicht sehr benutzerfreundlich. Allein hätte ich mich da nie durchgewurschtelt.“ Lena Zerfowski sagt: „Wir versuchen, den Digitalzwang aufzufangen. Wenn es nur noch digital geht, brauchen die Leute eine Anlaufstelle.“

Der Hilfsbedarf ist hoch

In diesem Moment spricht eine Kollegin Zerfowski an. Es gäbe da noch eine Nutzerin, die gerne von Zerfowski beraten werden würde. Krystyna* war schon eine Weile interessiert um die Beratungsbox herumgestreift. Sie trägt ihre grauen Locken offen, eine Nickelbrille, Skinny Jeans, schwarze Lacksneaker mit weißer Sohle, eine Jeansweste über einem T-Shirt. Sie sieht aus, als wolle sie eigentlich zu einem Heavy-Metal-Konzert und ein bisschen wie die Antithese zu der blütenweiß-schicken Sigrid. Zerfowski fragt Sigrid, ob das in Ordnung ist, wenn sie sich in der Wartezeit um Krystyna kümmert. Sie bejaht.

Der Bedarf an Dienstleistungen wie denen der Digitallots*innen vom Digital-Zebra-Projekt ist hoch. Wöchentlich nehmen etwa 350 Nutzer*innen die Angebote von Digital-Zebra in Berlin wahr, Tendenz steigend. Einen Termin brauchen sie nicht. Dass Menschen warten müssen, weil gerade noch andere beraten werden, kommt regelmäßig vor.

Illustration eines Zebras, das Outfit und Kellen eines Einweisers auf dem Flughafen-Rollfeld trägt.
Dieses Zebra ist das Maskottchen des Projekts. Digital-Zebra heißt dieses, weil auch der Zebrastreifen einen sicheren Überweg garantieren soll – so wie die Digitallots*innen den Weg ins Netz begleiten. Schwarz und weiß stehe zudem für die Binarität, die der Digitalisierung zugrunde liegt. - Alle Rechte vorbehalten VÖBB/ZLB, Zeichnung: Jens Nordmann

26 Bibliotheken sind aktuell beteiligt, demnächst sollen es 28 sein. Anfangs war mit viel weniger geplant, doch zahlreiche Bibliotheken haben sich aus eigenem Antrieb angeschlossen und ihre Mitarbeiter*innen zu den Fortbildungen für Digitallots*innen geschickt. Das Projekt wird vom Berliner Senat gefördert, läuft seit September 2023 und ist bis zum Februar 2026 befristet. Danach soll es Teil des Regelangebots der Berliner Bibliotheken werden.

„Wow“

Krystyna schildert ihr Problem: „Ich soll 80 Euro für eine PDF-App zahlen. Ich will das nicht! Ich habe doch schon eine App für PDF“, sagt sie empört. „Wo haben Sie diese Forderung denn gesehen?“, fragt Zerfowski. „Das war, als ich auf Öffnen geklickt habe.“ Zerfowski zeigt Krystyna, wo sie sieht, welche Berechtigungen die entsprechende App hat, nämlich keine. „Ja, aber sie kommt immer wieder“, sagt Krystyna. „Die haben gesagt, wenn ich nicht bis morgen kündige, kostet das 80 Euro.“

„Also diese App kostet nichts und es gibt auch keine In-App-Käufe“, sagt Zerfowski. Sie und Krystyna sitzen sich gegenüber. „Sie können das lesen, wenn es auf dem Kopf steht?“, fragt Krystyna erstaunt. „Ja“, antwortet Zerfowski. Krystyna sagt: „Wow“.

Zerfowski findet heraus, dass Krystyna insgesamt vier PDF-Apps installiert hat. Bei einer davon gibt es In-App-Käufe. Zerfowski vermutet, dass diese App die Zahlungsaufforderung angezeigt hat. Dann schaut sie wieder nach Sigrid. Die sitzt tatenlos vor der Notiz, dass die Online-Legitimierung funktioniert hat. „Ich habe gewartet, weil ich nichts falsch machen wollte“, sagt Sigrid. Jetzt darf sie ein neues Passwort vergeben. Zerfowski dreht sich weg, Sigrid tippt entschlossen. Damit sie das Passwort nicht wieder vergisst, schreibt sie es zusätzlich auf die erste Seite ihres papierenen Terminkalenders.

„Ich tippe, aber es passiert nichts“

Die Nutzer*innen des Angebots sind meist ältere Menschen. Aber auch unter Jüngeren gibt es welche, die beispielsweise nicht wissen, wie man eine Powerpoint-Präsentation erstellt, und deshalb Hilfe suchen. Von einem jungen Menschen wurde Zerfowski mal gefragt, wie man eine Maus bedient, „weil die nur noch das Touchpad kennen“.

Zerfowski wechselt wieder zu Krystyna. Sie hat die Theorie, dass Krystyna vielleicht ein Adobe-Abo angeboten wurde. „Haben Sie einen E-Reader“, fragt sie. „Einen was?“ „Ein Gerät, mit dem sie E-Books lesen können.“ „So etwas habe ich nicht. Aber ich habe noch ein anderes Problem. Wenn jemand anruft, weiß ich nicht, wie ich rangehen soll. Ich tippe, aber es passiert nichts.“

Zerfowski holt ihr Arbeitstelefon heraus und lässt Krystyna ihre Nummer eingeben, dann tippt sie auf den grünen Hörer. Auf Krystynas Bildschirm erscheint ein Anruf. „So sieht das aus, da kann ich nix tippen“, sagt sie. Zerfowski macht ihr vor, wie sie das Hörersymbol zur Seite zieht, um den Anruf anzunehmen.

„Ah“, ruft Krystyna, klatscht die Hände zusammen und hebt sie in einer betenden Geste. Zerfowski ruft sie noch einmal an und lässt sie diesmal selbst abheben. Krystyna strahlt und sagt „Dankeschön“. Als sie die Bibliothek verlässt, raunt sie einem Bibliotheksmitarbeiter zu: „Die ist ganz gut“ und zeigt dabei auf Zerfowski. „Für uns ist es vielleicht nur ein kleines Problem, aber für die Person kann es riesig wirken“, sagt die.

Wie Lena Zerfowski Sigrid vor Ärger mit dem Finanzamt rettet

Zurück zu Sigrid. Die ist nun endlich in ihrem Elster-Account und kann das eigentliche Problem suchen, die Stelle, an der es nicht weitergeht. „Sekunde. Ich bin völlig durch den Wind. Ah, hier ist es!“ Sigrid möchte eine Mietwohnung, die ihr gehört, angeben. „Aber der meckert mich dann immer an und sagt, ich hätte eine Ferienwohnung eingetragen. Ich habe mir das schon hundert Mal angeschaut, aber finde den Fehler nicht“, sagt sie.

Zerfowski lernt selbst viel bei der Arbeit, beispielsweise Videoschnitt, als jemand Hilfe mit seinen Urlaubsfilmen suchte. Sie erarbeitet sich die Lösung für das jeweilige Problem gemeinsam mit den Nutzer*innen, ruft zum Beispiel auch mit diesen gemeinsam bei einer Hotline an, wenn sie selbst nicht mehr weiter weiß.

„Im Grunde freut das die Person, wenn ich sage: Tut mir leid, das weiß ich auch nicht. Weil die sich dann nicht blöd fühlt. Deshalb gehen wir offen damit um, etwas nicht zu wissen und lernen dann was zusammen. Das ist ein schöner Prozess“, sagt Zerfowski. Informationen, die die Lots*innen bei der Arbeit gewinnen, tragen sie in ein Wiki ein, damit die Hilfe bei der nächsten Person mit dem gleichen Problem einfacher ist.

Zerfowski probiert einfach mal, was passiert, wenn sie eine bestimmte Zeile, in der Sigrid „0“ eingetragen hat, leer lässt. Und siehe da, es funktioniert. „Ich könnte Sie umarmen! Das hätte ich alleine nie hingekriegt. Ich freue mich ganz doll. Wissen Sie, wie viele schlaflose Nächte mich das gekostet hat?“, sagt Sigrid.

Zerfowski erzählt Sigrid noch, dass ihr Laptop mit Windows 10 läuft und das ab Oktober nicht mehr unterstützt wird. Wenn sie Hilfe bei der Umstellung auf Linux wolle, solle sie einfach wiederkommen. In Berlin-Marienfelde, wo Sigrid lebt, gäbe es übrigens auch Digitallots*innen, die ihr helfen könnten. Sigrid antwortet: „Ich kann ihnen gar nicht sagen, wie schön es ist, dass ich das jetzt weiß.“

*Name geändert


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Berliner Verfassungsschutzgesetz: Der Spion im Einkaufszentrum

15. September 2025 um 15:47

Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Regeln bekommen. Ginge es nach dem schwarz-roten Senat, dürfte er künftig live auf Videoüberwachung von Einkaufszentren oder Krankenhauseingängen zugreifen, um Menschen zu observieren. Fachleute stufen das als verfassungswidrig ein.

Überwachungskamera im Vordergrund, Foyer eines Einkaufszentrums im Hintergrund
Wer sieht, was die Überwachungskamera beim Shopping erfasst? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Kamera: pawel_czerwinski, Einkaufszentrum: Chethan KVS

Umfangreicher Zugriff auf Videoüberwachung, weitreichende Überwachung von Kontaktpersonen und schwache Transparenzpflichten: Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Befugnisse bekommen. Einen Gesetzentwurf dazu legte die schwarz-rote Landesregierung im Mai dem Berliner Abgeordnetenhaus vor. Am heutigen Montag waren Sachverständige im Verfassungsschutz-Ausschuss des Landesparlaments und äußerten verfassungsrechtliche Bedenken.

Besonders alarmiert hat die Fachleute offenbar die geplante Neuregelung zur Videoüberwachung. Der neue Paragraf zu Observationen sieht vor, dass Betreiber:innen von Videoüberwachungsanlagen verpflichtet werden können, „die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln“. Das beträfe Überwachungskameras an „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“ oder in „Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs“.

Videoüberwachung aus Parks, Einkaufszentren, Krankenhäusern

Das bedeutet: Observiert der Verfassungsschutz eine Person, kann er sich dafür im Zweifel Live-Zugang zu den Überwachungskameras eines Einkaufszentrums oder einer S-Bahn geben lassen. Der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stuft das in seiner Stellungnahme als verfassungswidrig ein.

Bei einer solchen Maßnahme sind regelmäßig unzählige Personen betroffen, die nicht im Fokus des Inlandsgeheimdienstes stehen. „Wer sich in Berlin im öffentlichen Raum bewegt, müsste daher künftig permanent damit rechnen, durch den Inlandsgeheimdienst beobachtet zu werden“, schreibt Werdermann. „Die Befugnis ermöglicht eine nahezu durchgängige Rundumüberwachung aus der Ferne.“

Das schreibt auch die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Meike Kamp. Im Gegensatz zu klassischen Observationen gehe es beim Zugriff auf die Videoüberwachungseinrichtungen auch privater Stellen um „deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen, für die strengere Maßstäbe und gesetzliche Erfordernisse gelten“. Sie zählt eine ganze Reihe Orte auf, die von der neuen Regelung erfasst wären, „sogar der Besucherbereich einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses während der Öffnungs- bzw. Besuchszeiten“.

Kamp kritisiert außerdem, dass im Entwurf nicht eindeutig festgelegt sei, wie lange ein solcher Zugriff stattfinden dürfe. Außerdem fehle eine spezifische Eingriffsschwelle, ihrer Meinung nach bedarf es bei so einer invasiven Maßnahme einer „mindestens erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit als Eingriffsvoraussetzung“ und es sollte einen generellen Richtervorbehalt geben.

Umfeldausforschung mit Auskunftsersuchen

Als unverhältnismäßig kritisiert Kamp ebenfalls die geplante Neuregelung zu Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern. Im Gesetz selbst gibt es keine Beschränkung, „dass das Auskunftsverlangen nur erfolgen darf, wenn die Daten zur Aufklärung tatsächlich erforderlich sind“.

Werdermann bemerkt außerdem, dass die Auskunftsersuchen – auch diejenigen zu Verkehrs- und anderen Daten – nicht im Kapitel für „Nachrichtendienstliche Mittel“ eingegliedert sind. Das habe zur Folge, dass die Ersuchen nicht nur gegen eine bestimmte Zielperson eingesetzt werden könnten, sondern zusätzlich gegen Dritte. „Damit eröffnet der Gesetzgeber eine ins Blaue hineingehende Möglichkeit der Überwachung des gesamten Umfelds einer Zielperson mittels Auskunftsersuchen“, so Werdermann.

Diese Eingruppierung wirkt sich außerdem aus, wenn der Inlandsgeheimdienst entsprechend gewonnene Daten an andere Behörden übermitteln will. Auch hier würden für die Informationen aus Auskunftsersuchen geringere Voraussetzungen gelten, wenn sie nicht als nachrichtendienstliche Mittel gelten.

Keine Selbstauskunft ohne Selbstbezichtigung?

Der Auskunftsanspruch für Betroffene ist im neuen Gesetz sehr restriktiv geregelt. Wer vom Berliner Verfassungsschutz künftig wissen wollen würde, ob Daten zur eigenen Person vorliegen, soll dabei auf „einen konkreten Sachverhalt“ hinweisen und „ein berechtigtes Interesse an der Auskunft“ darlegen. Das heißt, eine Person müsste sich wohl teils selbst bezichtigen, warum sie für den Inlandsgeheimdienst interessant sein könnte.

„Hierdurch wird der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig eingeschränkt“, schreibt dazu die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte. Kamp gibt zu Bedenken, dass der Verfassungsschutz in der Regel im Geheimen agiert, ohne dass Personen etwas davon mitbekommen. „Wer beispielsweise erfasst ist, weil ein Informant ihn mit einer anderen Person verwechselt hat, wird bei Beantragung einer Auskunft zum konkreten Sachverhalt naturgemäß keine Angaben machen können“, so Kamp.

Staatstrojaner und mangelnde Kontrolle

Neben diesen Punkten enthält das geplante Gesetz eine Vielzahl weiterer grundrechtssensibler Vorschläge. Der Berliner Verfassungsschutz soll künftig Staatstrojaner für die sogenannte Online-Durchsuchung nutzen dürfen, um eine „konkretisierte Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut“ abzuwehren. Das soll dann erlaubt sein, wenn „geeignete polizeiliche Hilfe“ nicht rechtzeitig erlangt werden könne.

Weitaus kürzer als die vorgesehenen Befugnisse reichen die geplanten Berichts- und Rechenschaftspflichten für den Inlandsgeheimdienst. Berichtspflichten gelten zwar für einige Auskunftsersuchen, Werdermann vermisst sie aber für Observationen, verdeckt eingesetzte Dienstkräfte oder Online-Durchsuchungen. Dort, so seine Stellungnahme, „sind keine Berichtspflichten vorgesehen, obwohl hier ein noch viel stärkeres Bedürfnis an einer Kontrolle durch das Parlament besteht“. Ohne verfügbare Zahlen dazu, wie und wie häufig die Behörde ihre Befugnisse einsetzt, ist eine öffentliche Kontrolle nicht möglich.

Nach der Anhörung im Verfassungsschutzausschuss des Parlaments steht bei dem Gesetzentwurf aus dem Senat noch eine letzte Lesung im Plenum an. Vorher kann der Ausschuss nachbessern und die Kritik der Sachverständigen berücksichtigen. Eine Reform des Verfassungsschutzgesetzes war auch wegen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, die etwa das hessische und das bayerische Verfassungsschutzgesetz rügten.

Nimmt das Abgeordnetenhaus die Kritik der Sachverständigen nicht ernst, könnte erneut ein Ländergesetz zu einem Inlandsgeheimdienst vor Gericht landen.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Datenschutzbehörde greift ein: DeepSeek fliegt aus den App Stores

27. Juni 2025 um 10:05

Der chinesische KI-Chatbot DeepSeek übermittelt Nutzer*innendaten nach China. Die Berliner Datenschutzbehörde geht jetzt gegen den Anbieter vor. Apple und Google sollen DeepSeek aus ihren Stores entfernen.

Smartphone mit geöffnetem Apple-App-Store auf dem Screen
Raus aus den App-Stores, aber weiter verfügbar: KI-Chatbot DeepSeek – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Rüdiger Wölk

Der KI-Chatbot DeepSeek wird in Deutschland verboten. Die Berliner Datenschutzaufsicht hat die chinesische App als rechtswidrig bewertet, weil sie Daten ihrer Nutzer*innen nach China übermittelt. Damit verstößt sie gegen die Datenschutzregeln der EU (DSGVO). Apple und Google sollen die Anwendung nun aus ihren App-Marktplätzen entfernen. Auf anderen Wegen, etwa über den Browser oder heruntergeladen über die Seite des Unternehmens, ließe sich der Chatbot allerdings weiterhin nutzen.

DeepSeek habe gegenüber ihrer Behörde nicht überzeugend nachweisen können, dass Daten deutscher Nutzer*innen in China auf einem der EU gleichwertigen Niveau geschützt sind, sagt die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp.

In China haben Behörden weitreichende Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten, die auf den Servern chinesischer Unternehmen lagern.

Ehemals Chartspitze, jetzt auf Verbotsliste

DeepSeek hatte nach der Vorstellung Anfang des Jahres für Furore gesorgt, weil die Leistungen des Modells hinter dem Chatbot an die von Marktführern wie ChatGPT von OpenAI heranreichten – für viele Beobachter*innen kam das überraschend. Zugleich soll das Training des Modells vergleichsweise günstig und mit weniger Rechenleistung stattgefunden haben, berichtete etwa die New York Times. Das brachte die Börsen durcheinander.

Die App gehört zu den beliebtesten KI-Anwendungen weltweit. Auch in Deutschland trendete sie zwischenzeitlich weit oben in den Download-Charts von Apple und Google. Nutzer*innen können mit der kostenlosen App chatten, Bilder hochladen oder sie für die Suche im Netz einsetzen.

Behörden warnten vor der App

Bedenken zum Umgang mit Nutzer*innendaten gab es von Anfang an. Denn alle gesammelten Daten – von Texteingaben und hochgeladenen Dateien bis zu den Informationen zum Standort und dem benutzten Gerät – übermittelt das Unternehmen nach China.

„Auch Tastatureingaben innerhalb der App können womöglich mitgelesen werden, bevor sie abgeschickt werden“, warnte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Außerdem werde die Art der Tastatureingaben gespeichert, heißt es. Anhand der Art, wie Menschen tippen, lassen sich Nutzer*innen wiedererkennen.

Auch die Aufsichtsbehörden für Datenschutz hatten DeepSeek im Blick. Mehrere Landesbehörden gingen parallel gegen das Unternehmen vor. Die Gründe: Weitergabe der Daten und andere mutmaßliche Verstöße gegen die DSGVO. Das Unternehmen hatte etwa keinen gesetzlichen Vertreter in der EU benannt. In Abstimmung mit anderen Aufsichtsbehörden ist es jetzt die Behörde aus Berlin, die Maßnahmen ergreift.

Erst Aufforderung, dann Verbot

Die Behörde hatte nach eigenen Angaben DeepSeek Anfang Mai zunächst aufgefordert, die Übermittlung der Daten nach China einzustellen – oder die App eigenständig aus den Stores zu entfernen. Nachdem das Unternehmen nicht reagierte, folgte demnach heute die Meldung an Apple und Google. Dabei machte die Behörde von einer Regelung im Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) Gebrauch, die Betreiber*innen von Plattformen dazu verpflichtet, Meldewege für illegale Inhalte zur Verfügung zu stellen.

Apple und Google müssen die Meldung laut DSA nun prüfen und über die Umsetzung entscheiden. Sie gelten in der EU als „sehr große Online-Plattformen“ und unterliegen damit besonders strikten Auflagen. So müssen sie ihnen gemeldete rechtswidrige Inhalte zügig entfernen, sonst drohen ihnen selbst Strafen in der EU.

Die Behörde hätte gegen DeepSeek auch ein Bußgeld verhängen können. Das lasse sich gegen Unternehmen aus Drittstaaten allerdings nicht vollstrecken, sagt Datenschutzbeauftragte Meike Kamp. Auch gegen die Webseite des Unternehmens könne die Behörde nicht vorgehen, weil der Host-Anbieter nicht bekannt sei.

In Italien ist DeepSeek bereits aus den App Stores verschwunden, nachdem die italienische Datenschutzaufsicht GPDP die App ins Visier genommen hatte. Australien hat die Nutzung der App auf Geräten der Regierung untersagt. In Südkorea wiederum ist die App nach einer zeitweisen Sperre wieder verfügbar, nachdem die Betreiber nachgebessert hatten.

Auch andere chinesische Apps haben Nutzer*innendaten an Server in China übermittelt, darunter die erfolgreichste: TikTok. Das Unternehmen hat jedoch im Gegensatz zu DeepSeek einen Sitz in der EU und fällt in die Zuständigkeit der irischen Datenschutzaufsicht, die jüngst gegen TikTok eine Millionenstrafe veranlasst hat.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Videoüberwachung und Staatstrojaner: Berliner Landesregierung will Befugnisse der Polizei ausweiten

23. Juni 2025 um 15:00

Die schwarz-rote Koalition im Land Berlin setzt ihre „Law & Order“-Politik weiter fort. Nun sollen Videoüberwachung und der Einsatz von Staatstrojanern bei der Polizei ausgeweitet werden.

Polizisten mit Helmen, in denen sich Blaulicht spiegelt.
Polizisten beim 1. Mai in Berlin. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / A. Friedrichs

CDU und SPD wollen die Polizei im Land Berlin mit mehr Befugnissen ausstatten. Nach Informationen des RBB haben sich die Koalitionäre am vergangenen Wochenende auf eine Novelle des Berliner Polizeigesetzes geeinigt. Die Verschärfung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) steht in einer Reihe mit zahlreichen Maßnahmen, mit denen in der Hauptstadt mehr Überwachung eingeführt und Grundrechte abgebaut werden sollen.

Laut dem RBB-Bericht soll das neue Polizeigesetz an verschiedenen Punkten mehr Überwachung bringen. So will die Koalition Videoüberwachung an sogenannten kriminalitätsbelasteten Orten, zu denen in Berlin auch Parks gehören werden, dauerhaft legalisieren. Zusätzlich zu dieser Form der Überwachung soll in Zukunft auch die automatische Erkennung von Verhaltensmustern mittels „Künstlicher Intelligenz“ erlaubt werden. Bei den Berliner Verkehrsbetrieben sollen Aufnahmen aus der Videoüberwachung in Zukunft 72 statt 48 Stunden aufgehoben werden dürfen.

Bei der Telekommunikationsüberwachung soll die Nutzung von Staatstrojanern durch die Polizei ausgeweitet werden. Der verstärkte Einsatz der Hacking-Tools, mit denen Behörden heimlich IT-Geräte wie Smartphones infiltrieren und überwachen können, hatte sich schon im Koalitionsvertrag angekündigt. Bereits seit 2017 darf jede Polizei in Deutschland Staatstrojaner wie eine normale Telefonüberwachung einsetzen. In der Novelle geht es nun darum, dass die Polizei die Hacking-Werkzeuge bereits zur Abwehr von Straftaten nutzen soll – also schon, bevor eine Straftat begangen wurde.

Kritik daran kommt aus der Opposition von Linken und Grünen. „Statt die Alltagsnöte der Polizei zu adressieren, werden mit der Novelle neue Befugnisse und Aufgaben geschaffen, die vor allem Sicherheit simulieren“, sagte der Grünen-Innenpolitiker Vasili Franco gegenüber dem RBB. Linken-Innenpolitiker Niklas Schrader wirft der Koalition laut dem Bericht vor, dass sie „jegliches Maß beim Schutz der Grundrechte verloren“ habe.

Grundrechtseinschränkungen in verschiedenen Bereichen

Zuletzt hatte die Berliner Koalition auch die Einführung des Staatstrojaners für den Landesverfassungsschutz auf den Weg gebracht und insgesamt bei der Novelle des Berliner Landesverfassungsschutzgesetzes Transparenz und Kontrolle zurückgefahren sowie die Befugnisse des Inlandsgeheimdienstes ausgebaut.

Auch an das Versammlungsrecht will die mittlerweile in der Wählergunst stark abgesackte Koalition ran. CDU und SPD haten sich eine Evaluation des bisher liberalen Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes in den Koalitionsvertrag geschrieben. Dies ist nun der Türöffner für mögliche Einschränkungen. Erklärtermaßen will die Koalition die „öffentliche Ordnung“ wieder als Grund ins Versammlungsgesetz aufnehmen, auf Basis dessen sich Demonstrationen einschränken lassen. Vertreter:innen der Koalition fordern, das „Versammlungsrecht so restriktiv ausgestalten, wie es das Grundgesetz zulässt“.


Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Datensammelwut: 14-Millionen-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen landet vor EU-Gericht

03. Januar 2022 um 14:11
Demo für Deutsche Wohnen und Co enteignen
Der Ruf nach einer Enteignung von Deutsche Wohnen brachte im Sommer zahlreiche Demonstrant*innen auf die Straße. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / IPON

Die unrechtmäßige Speicherung von sensiblen Daten von Mieter*innen durch den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen landet vor dem Europäischen Gerichtshof. Das Kammergericht Berlin legte dem EuGH kurz vor Weihnachten zwei Fragen zu dem Fall vor, wie ein Sprecher des EU-Gerichts auf Anfrage von netzpolitik.org bestätigte.

Hohe Mieten und fehlende Reparaturen in den rund 160.000 Wohnungen von Deutsche Wohnen in Berlin lieferten den Anlass für den Volksentscheid „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“, dem im September 2021 eine Mehrheit der Wahlbevölkerung Berlins zustimmte. Ärger gibt es für den Konzern aber auch mit dem Datenschutz. Denn Deutsche Wohnen speichert massenhaft Daten wie etwa Kopien von Personalausweisen, Kontoauszüge, Gehaltsbescheinigungen und Krankenversicherungsdaten. Das ist zumindest bei Ausweisen nicht rechtens – Vermieter*innen dürften bei Mietinteressent*innen diese zwar überprüfen, die Anfertigung einer Ausweiskopie sei aber „nicht erforderlich und damit unzulässig“, heißt es von der Datenschutzkonferenz.

Auch müsste der Konzern eigentlich nicht mehr erforderliche Daten löschen, doch das tat er nach Angaben der Berliner Datenschutzbehörde jahrelang und trotz mehrfacher Aufforderungen nicht.

Rechtswiderspruch rüttelt an Konzernstrafen

Ein 14,5-Millionen-Euro-Bußgeld der Behörde hob das Landgericht Berlin wegen eines bizarren rechtlichen Widerspruchs wieder auf. Die Datenschutzgrundverordnung der EU sieht bei Fehlverhalten von Unternehmen Bußgelder von bis zu vier Prozent ihres Jahresumsatzes vor. Doch das Landgericht Berlin urteilte, dass juristische Personen wie Deutsche Wohnen nur dann bestraft werden können, wenn einem konkreten Verantwortlichen bei der Firma Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Dies sei im deutschen Recht so angelegt.

Doch dies widerspreche geltendem EU-Recht, argumentiert die Berliner Datenschutzbehörde. „Im Ergebnis würde es dazu führen, dass in Deutschland – im Gegensatz zu vielen anderen Mitgliedstaaten – ein Bußgeld gegen große Unternehmen aufgrund der komplexen Unternehmensstruktur häufig nicht nachweisbar wäre.“

Das Kammergericht Berlin lässt die Sache nun vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg prüfen. Es müsse geklärt werden, ob nur das Fehlverhalten einzelner Verantwortlicher zu Bußgeldern führen könne. Auch will das Berliner Gericht wissen, wie handfest Verstöße sein müssten, um für Bußgelder zu sorgen. Die Berliner Datenschutzbehörde teilte auf unsere Anfrage mit, sie begrüße die Einschaltung des EuGH und hoffe, dass eine höchstgerichtliche Klärung „zu einer einheitliche Anwendung der DSGVO in allen Mitgliedstaaten und damit zur erforderlichen Rechtssicherheit führt – nicht nur für die Aufsichtsbehörden, sondern auch für die datenverarbeitenden Unternehmen.“

Ob Deutsche Wohnen inzwischen der Aufforderung der Datenschutzbehörde zur Löschung unnötiger Daten nachgekommen ist und sein Datenmanagement verbessert hat, ist unklar. Der Konzern antwortete auf eine Presseanfrage von netzpolitik.org, er wolle das Thema aufgrund des noch laufenden Verfahrens nicht kommentieren.


Hilf mit! Mit Deiner finanziellen Hilfe unterstützt Du unabhängigen Journalismus.

  • Es gibt keine weiteren Artikel
❌