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Heute — 16. August 2026netzpolitik.org

Gutachten des Bundestages: Haber-Verfahren verstößt gegen Grundrechte

11. August 2026 um 17:36

Mehr als 1200 Organisationen und Projekte hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren heimlich vom Verfassungsschutz durchleuchten lassen. Ein Gutachten des Bundestages kommt nun zu dem Schluss: Das Vorgehen ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Laden von außen
Buchladen Zur schwankenden Weltkugel: Einer der Läden, die von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer vom Buchhandlungspreis ausgeschlossen wurden. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Darf eine bundesstaatliche Stelle heimlich beim Bundesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob zu einer bestimmten Person oder Organisation Erkenntnisse vorliegen, bevor es eine Förderung erteilt? Um diese Frage drehte sich die Debatte, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos) Buchläden nach einer solchen Anfrage von einer Preisliste hat streichen lassen. Haber-Verfahren nennt sich diese Abfrage, die es seit 2004 gibt und die durch den Eklat um den Kulturstaatsminister zu neuer Berühmtheit gelangte.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages beantworten diese Frage nun recht eindeutig – und zwar mit Nein. Ein vor Kurzem veröffentlichtes Gutachten kommt zu dem Schluss: Vor einer Förderung im Bereich Kunst oder Kultur heimlich eine solche Anfrage an den Verfassungsschutz zu stellen, ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Beauftragt hat es der Bundestagsabgeordnete David Schliesing, medienpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke. „Nachdem nun auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages klar festgestellt hat, dass das ‚Haber-Verfahren’ verfassungswidrig ist, erwarte ich, dass die Bundesregierung die Praxis umgehend beendet“, sagt er. Der Geheimdienst dürfe nicht mehr gegen Kultureinrichtungen eingesetzt werden.

Das Haber-Verfahren sieht vor, dass bundesstaatliche Stellen wie etwa Ministerien vor einer Förderzusage eine Auskunft beim Verfassungsschutz einholen können, ob zu bestimmten Personen oder Organisationen relevante Erkenntnisse vorliegen. Der Geheimdienst antwortet darauf zunächst nur mit ja oder nein. Im Einzelfall können die Ministerien anschließend weitere Details abfragen. Die betroffenen Personen werden über den Vorgang zu keinem Zeitpunkt informiert.

Benannt ist das Verfahren nach Emily Haber, die 2017 als Staatssekretärin im Bundesinnenministerium einen Erlass verfasste, der eine bereits bestehende Regelung zu solchen Abfragen aktualisierte.

Seit 2020 haben Ministerien 1.200 zivilgesellschaftliche Organisationen und 1.300 Personen auf diesem Weg durchleuchten lassen, ergab eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag.

Dürfen sie das?


Das Gutachten untersucht die Frage, ob ein solches Verfahren verfassungsrechtlich zulässig ist. Dafür teilt es den Vorgang in zwei Schritte: Zum einen die Abfrage beim Verfassungsschutz, die mit einer Übermittlung von Namen und weiteren Daten der Betroffenen einhergeht. Zum anderen die Recherche und Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Für den ersten Teil sehen die Gutachter*innen keine Rechtsgrundlage.

„Die Abfrage beim BfV sowie die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten durch ein Bundesministerium im Zuge des Haber-Verfahrens greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] ein, ohne dass dieser Eingriff auf eine taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann“, schreiben die Gutachter*innen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine solche Übermittlung nicht. Das Verfahren verstoße damit gegen das Grundgesetz und sei unzulässig.

Wer nichts erfährt, kann auch nicht klagen


Den zweiten Teil, die Antwort des Verfassungsschutzes an die Ministerien, sehen die Autor*innen hingegen als vom Verfassungsschutzgesetz gedeckt. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, weil das Haber-Verfahren dem legitimen Zweck diene, eine staatliche Förderung verfassungsfeindlicher Personen, Organisationen oder Veranstaltungen zu verhindern. Eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz sei dafür erforderlich. Ob hingegen die weiteren Maßnahmen – die Entgegennahme der Daten und die Recherche zu den Betroffenen – auch von dem Gesetz gedeckt seien, bleibt laut Gutachten offen.

Kritisch sehen die Autor*innen zudem, dass die Betroffenen über das Verfahren zu keinem Zeitpunkt benachrichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten Betroffene zumindest nachträglich von einem heimlichen Überwachungsvorgang erfahren, wenn die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich ist. Dass das Haber-Verfahren dies nicht vorsieht, bewertet das Gutachten als Verstoß gegen die um Grundgesetz festgeschriebene Rechtsweggarantie.

Weimer darf Buchhändlerinnen nicht mehr „politische Extremisten“ nennen


Das Verfahren erlangte große Aufmerksamkeit, nachdem bekannt wurde, dass Kulturstaatsminister Weimer Anfang des Jahres die von einer unabhängigen Jury für den Deutschen Buchpreis ausgewählten Buchhandlungen vom Verfassungsschutz überprüfen ließ. In der Folge strich er drei Buchhandlungen nachträglich von der Preisliste: The Golden Shop in Bremen, die Rote Straße in Göttingen und den Buchladen Zur schwankenden Weltkugel in Berlin.

Die Betreiber*innen der Läden gingen daraufhin rechtlich gegen Weimer vor. Mit einem Teilerfolg: Im Frühjahr urteilte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass Weimer die beiden Inhaberinnen der Schwankenden Weltkugel nicht mehr öffentlich als „politische Extremisten“ bezeichnen darf. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Die Kritik am Haber-Verfahren ist nicht neu. Bereits 2018 kam ein juristisches Gutachten der Rechtsanwältin Anna Luczak im Auftrag von mehreren zivilgesellschaftlichen Demokratie-Projekten zu dem Schluss, dass das Verfahren verfassungsrechtlich bedenklich sei. Die Initiativen waren vom Bundesfamilienministerium zur Überprüfung an den Verfassungsschutz weitergeleitet worden.

Hinweis, 13.08.: Wir haben ergänzt, von wem das Gutachten in Auftrag gegeben wurde. 


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Einheitliche EU-Regeln: Wie weit ist Deutschland beim digitalen Gewaltschutz?

10. August 2026 um 17:00

Noch zehn Monate Zeit bleiben der Bundesregierung, um Frauen besser vor Gewalt zu schützen. EU-Vorgaben verlangen Mindeststandards, auch im Digitalen. Inzwischen sind neue Tatbestände auf dem Weg, doch in anderen Punkten plant die Koalition bisher wenig.

Mensch im roten Blazer am Bundestagspult
Die Pläne der Bundesregierung zum Schutz vor Gewalt: Im Strafrecht klar, der Rest etwas schwammig. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / photothek

Im Frühjahr 2024 geschah in Brüssel ein kleiner menschenrechtlicher Wumms. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich erstmals auf gemeinsame Regeln zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt geeinigt. Zwar waren Vergewaltigungen am Ende nicht Teil der Richtlinie – für Feminist*innen eine Enttäuschung. Doch immerhin schrieb das Regelwerk den Staaten jetzt einheitlich vor, nicht nur Zwangsverheiratungen und Stalking unter Strafe zu stellen, sondern auch Gewalt im Digitalen.

Künftig sollen Cyberstalking, Belästigung und das Weiterleiten von intimen Bildern ohne Einverständnis im Strafrecht verankert werden. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie endet am 14. Juni 2027. Somit bleiben der Bundesregierung noch rund zehn Monate, um umzusetzen, worauf sich Europaparlament und Rat geeinigt haben.

Eine Anfrage der Bundestagsfraktion der Linken zeigt jetzt: Während einiges bereits auf dem Weg ist, sieht die Regierung an anderen Stellen gar keinen Handlungsbedarf oder die Verantwortung bei den Bundesländern.

Bildbasierte Gewalt: Was Hubigs Gesetzentwurf vorsieht


Die Richtlinie verpflichtet Staaten etwa dazu, bildbasierte Gewalt einheitlich unter Strafe zu stellen. Ein intimes Bild, das jemand ohne Einverständnis im Netz oder in einer Chatgruppe teilt, oder ein sexualisierter Deepfake mit dem eigenen Gesicht – das ist in Deutschland bislang nur auf Umwegen strafbar. So etwa als Nachstellung, Beleidigung oder Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

Das soll sich mit einem Gesetzentwurf ändern, den Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) im Frühjahr vorgestellt hat. Das Gesetz gegen digitale Gewalt sieht zwei Säulen vor. Die eine soll Betroffenen helfen, ihre Rechte auf zivilrechtlichem Weg durchzusetzen – also selbst zu klagen. Die andere Säule betrifft das Strafrecht und sieht dort mehrere neue Tatbestände vor.

So soll etwa strafbar werden, intime Aufnahmen einer Person ohne deren Zustimmung zu erstellen und zu verbreiten. Mit bis zu zwei Jahren Haftstrafe muss rechnen, „wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder einer dritten Person zugänglich macht, die eine sexuelle Handlung einer anderen Person abbildet“ oder „die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abbildet“, heißt es dazu im Entwurf.

Das gilt auch dann, wenn diese Bilder oder Videos nicht echt sind, sondern mit Hilfe von KI-Generatoren erstellt, also Deepfakes.

Auf Nachfrage der Linken zum Zeitplan will die Bundesregierung sich nicht festlegen. Sollte der Entwurf jedoch im Herbst im Bundestag debattiert und noch im kommenden Jahr verabschiedet werden, wären diese Punkte aus der EU-Richtlinie umgesetzt. Der Schutz in Deutschland würde sogar über die europäischen Standards hinausgehen, denn der Entwurf sieht derzeit vor, schon die Erstellung solchen Materials unter Strafe zu stellen, etwa den Prompt in einem Online-Generator. Die EU-Richtlinie setzt erst bei der Verbreitung an.

Keine neuen Regeln zum Schutz vor Belästigung


Strafbar soll laut Hubigs Plänen auch werden, andere heimlich mit einem GPS-Tracker oder anderen vergleichbaren Ortungstechnologien zu verfolgen. Das soll in den bereits existierenden Nachstellungsparagrafen eingehen, wo bereits der Einsatz von heimlichen Überwachungsapps auf dem Handy strafverschärfend wirkt.

Auch damit setzt die Regierung ein Stück der EU-Richtlinie um, die Mitgliedstaaten verpflichtet, die „wiederholte oder ständige Überwachung einer Person mittels Informations- und Kommunikationstechnologie” unter Strafe zu stellen.

An anderen Punkten sieht die Regierung aber offenbar keinen Handlungsbedarf. Die Linke weist in ihrer Anfrage auf diese Stellen hin.

So schreibt das EU-Regelwerk Staaten auch vor, Cyberbelästigung unter Strafe zu stellen, etwa das unaufgeforderte Zusenden sexuell expliziter Bilder oder koordinierte Kampagnen. In Deutschland ist das Zusenden solchen Materials an eine erwachsene Person kein eigener Straftatbestand und wird auch nicht als Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung behandelt.

Es steht allerdings als „Verbreitung pornografischer Inhalte“ unter Strafe. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf diesen Umstand und hält das für ausreichend. „Es ist anerkannt, dass die Pornographiedelikte neben ihrer primären Schutzrichtung, dem Kinder- und Jugendschutz, auch die sexuelle Selbstbestimmung der Personen schützen, die pornographische Inhalte empfangen.“

Außerdem soll die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass aus Gründen des Geschlechts in der EU künftig unter Strafe stehen. Der Volkverhetzungsparagraf nennt diese Kategorie aber bisher nicht. Hierzu ist im aktuellen Gesetzentwurf auch nichts vorgesehen.

Vorbeugen, Unterstützen und Zahlen erfassen


Die EU-Richtlinie betrachtet Gewalt als gesellschaftliches Problem. Neben dem Strafrecht geht es darin auch um Hilfsangebote für Betroffene und Maßnahmen zur Prävention, etwa an Schulen oder in der Arbeit mit Täter*innen. Auf die Nachfrage, was in diesen Bereichen geplant sei, verweist die Bundesregierung auf das Gewalthilfegesetz. Es wurde bereits Anfang 2025 verabschiedet und sieht auch ein Recht auf Beratung in Fällen digitaler Gewalt vor, allerdings erst ab 2032. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei den Bundesländern.

Außerdem erarbeite das Bundesfamilienministerium derzeit ein Maßnahmenpaket zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, „insbesondere in den Bereichen Schule und Bildung, Täterarbeit, sozialraumbezogene Prävention und digitale Gewalt“. Dazu seien Modellprojekte geplant.

Das EU-Regelwerk schreibt den Staaten auch vor, systematisch Daten zu geschlechtsspezifischer Gewalt zu sammeln, aufgeschlüsselt nach einzelnen Merkmalen. In Deutschland herrschte hier lange Unkenntnis. Die polizeiliche Kriminalstatistik erfasst nur angezeigte Taten. Wie häufig bestimmte Taten tatsächlich vorkommen, ließ sich damit nicht sagen.

Diese Lücke sollte eine Dunkelfeldstudie schließen, die das Bundeskriminalamt gemeinsam mit der Regierung Anfang des Jahres vorstellte. Für die Lebenssituationsbefragung (LeSuBiA = Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag) befragte das BKA eine repräsentative Stichprobe der Bevölkerung zu ihrer Gewalterfahrung, auch im Netz. Die Linke kritisiert jedoch, dass die Daten zu wenig aussagekräftig seien, da sie verschiedene Gewaltformen in einer Kategorie vermengen.


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Queerfeindliche Gewalt: „Gewalt beginnt nicht erst auf der Straße“

05. August 2026 um 14:18

Beleidigungen, Zwangsoutings oder Bedrohung: Queere Menschen, die von Gewalt im Netz betroffen sind, haben seit Juli in Berlin eine eigene Anlaufstelle – die zugleich helfen soll, Zahlen zu sammeln.

Regenbogenflagge im Wind
Rechtsextreme wie Islamist*innen schüren den Hass auf queere Menschen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Rob Maxwell/Unsplash

Queerfeindliche Gewalt nimmt zu. Das Bundeskriminalamt hat im vergangenen Jahr eine Steigerung um 12,8 Prozent bei queerfeindlichen Straftaten verzeichnet und schreibt, auffällig sei der hohe Anteil an Gewaltdelikten. Vor allem rechtsextreme Gruppen mobilisieren massiv gegen die queere Community. Aber auch islamistische Akteur*innen schüren den Hass.

Das Projekt Queersafe Berlin des LSVD Verband Queere Vielfalt e.V. Berlin Brandenburg bietet eine Anlaufstelle für Menschen, die queerfeindliche Gewalt im Netz erfahren. Florian Winkler-Schwarz spricht über das neue Projekt und darüber, welche Lücken es schließt.

Person lächelt in die Kamera
Florian Winkler-Schwarz war lange Leiter des queeren Clubs SchwuZ und ist seit März 2025 Geschäftsführer des LSVD-Landesverbandes Berlin-Brandenburg. – Alle Rechte vorbehalten: Thomas Schwarz


netzpolitik.org: Florian Winkler-Schwarz, warum braucht Berlin jetzt eine eigene Fachstelle gegen digitale Gewalt?

Florian Winkler-Schwarz: Die Fachstelle ist ein Ergebnis des runden Tisches gegen queerfeindliche Gewalt. Dieser ist entstanden, weil die Gewaltzahlen in Berlin an queeren Menschen so hoch sind und man Maßnahmen dagegen ergreifen will. Eine der Annahmen, die dabei entstanden ist: Gewalt beginnt nicht erst auf der Straße, sondern bereits im Netz – durch Beleidigungen, Bedrohungen, Hasskommentare, die queere Menschen dort erfahren.

Bis dato gab es dazu aber keine Erhebung. Wir sind jetzt die erste Stelle, die das systematisch erfasst. Außerdem ist unser Auftrag, den Opfern von queerfeindlicher digitaler Gewalt zu helfen – psychosozial, aber auch juristisch.

netzpolitik.org: Welche Art von Unterstützung bieten Sie an?

Florian Winkler-Schwarz: Zum einen unterstützen wir durch Beratungen. Wir hören den Betroffenen zu und hören heraus, was sie brauchen. Das kann etwa bedeuten, dass wir helfen, die Sicherheits-Einstellungen im eigenen Online-Profil zu verbessern. Bei einer anderen Person kann es heißen, dass wir Anzeige bei der Polizei erstatten und bei der dritten ist es eine psychosoziale Beratung, weil die Person traumatisiert ist von der Gewalt, die sie erlebt hat.

netzpolitik.org: Warum schicken Sie die Betroffenen nicht einfach zur Polizei?

Florian Winkler-Schwarz: Queere Menschen haben oft Bedenken im Umgang mit der Polizei oder schlechte Erfahrungen gemacht. Dann kann dieser gesamte Anzeigenvorgang über uns abgewickelt werden. Wir dienen auch als Stelle, wenn Menschen bei einer Anzeige nicht ihre Privatadressen angeben wollen. In so einem Fall können wir das als Verband direkt mit der Staatsanwaltschaft machen.

Im Bedarfsfall klagen wir auch auf dem zivilrechtlichen Weg. Ein Beispiel: Im Netz kursiert gerade ein KI-generiertes Video von einem vermeintlichen Computerspiel, in dem Menschen mit einem Transporter in eine queere Demo rasen können. Wir prüfen juristisch, wie wir dagegen vorgehen können – nicht nur gegen die Person, die das erstellt hat, sondern auch gegen das Unternehmen, das die Technologie anbietet, mit der das Video erstellt wurde.

netzpolitik.org: Ihre Fachstelle arbeitet seit Juli. Wer nimmt die Beratung bisher in Anspruch?

Florian Winkler-Schwarz: Bisher sind es weniger Einzelpersonen und überraschend oft queere Organisationen, die sich an uns wenden und unsere Unterstützung im Umgang mit Hass im Netz suchen. Sie wollen wissen: Was zeigen wir an, wie können wir das rechtssicher anzeigen? Welche Einstellungen sollte ich vornehmen? Sollte ich auf Hass reagieren oder es einfach ausblenden oder löschen?

netzpolitik.org: Sie arbeiten auch mit der Organisation HateAid zusammen, die bereits seit mehreren Jahren Betroffene von digitaler Gewalt berät. Welche Rolle spielt HateAid?

Florian Winkler-Schwarz: HateAid ist ein sogenannter „Trusted Flagger“, also eine Organisation, die laut EU-Recht bei den sozialen Medien bevorzugt Löschungen und Bewertungen von Kommentaren einreichen kann. Wenn Einzelpersonen Inhalte melden, werden diese oft nicht gelöscht, weil Meta oder andere Plattformbetreiber das anders auslegen, oder alles dauert sehr lange. Wenn hingegen HateAid diese Inhalte meldet, kommt es zu einer beschleunigten Bearbeitung. Wir können über HateAid also dafür sorgen, dass Kommentare, Videos oder Fotos, die jemanden belasten, schneller wieder verschwinden.

Umgekehrt verweist HateAid an uns, wenn es um spezifische Formen von digitaler Gewalt gegen queere Menschen geht. Das sind Themen wie Zwangsoutings oder wenn Menschen Nacktbilder aus queeren Datingapps stehlen und mit der Veröffentlichung drohen.

„Beleidigungen, blöde Sprüche, kotzende Smilies sind für viele Tagesordnung“


netzpolitik.org: Es gibt bei digitaler Gewalt offenbar ein sehr großes Dunkelfeld von Taten, die niemals angezeigt werden. Queere Personen sind besonders oft betroffen, doch sie zeigen die Gewalt nur selten an. Warum?

Florian Winkler-Schwarz: Das hat mehrere Gründe. Viele Menschen nehmen digitale Gewalt oft gar nicht als Gewalt wahr. Beleidigungen, blöde Sprüche, kotzende Smilies unter Kommentaren: Das ist bei vielen Personen leider so an der Tagesordnung, dass eine Form von Resilienz entstanden ist. Wenn einem jemand auf der Straße eine Beleidigung hinterherschreit, ist die Chance, dass das zur Anzeige kommt, wesentlich höher, als wenn genau der gleiche Satz im Netz unter einem Kommentar steht.

Der zweite Grund: Queere Menschen haben nicht immer gute Erfahrungen mit der Polizei gemacht. Viele lehnen die Polizei ab, auch wegen ihrer Historie im Umgang mit queeren Menschen. Außerdem glauben viele Menschen, dass eine Anzeige gar nichts bringen würde, da das Netz oftmals anonym ist und man den Täter eh nicht ermitteln kann. Die Realität ist aber, dass enorm viele Menschen, anders als man das denken könnte, mit Klarnamen agieren. Wir sind ja selber als LSVD immer wieder von Hasskommentaren betroffen und sehen: Der überwiegende Teil der Menschen agiert mit Klarnamen.

„Nicht für alle Menschen ist eine Anzeige das Beste aller Mittel“


netzpolitik.org: Raten Sie Betroffenen auch mal von einer Anzeige ab?

Florian Winkler-Schwarz: Wir raten allen Menschen, Vorfälle bei uns zu melden, damit sie in die Statistik eingehen. Aber nicht für alle Menschen ist eine Anzeige das beste Mittel. Manche wollen vielleicht einfach nur reden, eine Einschätzung bekommen, ob ein Kommentar überhaupt strafbar ist. Vieles im Netz schrammt ja absichtlich an der Grenze zur Strafbarkeit entlang. Am Ende entscheidet immer die betroffene Person, was sie tun möchte.

netzpolitik.org: In Berlin wurde gerade ein 20-Jähriger verurteilt, weil er insgesamt sieben schwule Männer mit einer Dating-App in eine Falle gelockt, ausgeraubt, zusammengeschlagen und erniedrigt hatte. Andere ahmen die Taten nach.

Florian Winkler-Schwarz: Das ist ein Phänomen, wo wir die Grauzone sehen zwischen digitaler und körperlicher Gewalt auf der Straße. Da sieht man, dass es eine krasse Schnittstelle gibt zwischen Anbahnung dieser Gewalttat im Netz und Ausführung im öffentlichen Raum oder in der privaten Wohnung. So etwas ist noch nicht im Strafgesetz ausreichend berücksichtigt.

netzpolitik.org: Die Berliner Polizei hatte diese Fälle teils nur als „schweren Raub“ eingeordnet und nicht als queerfeindliche Straftat. Was ist da schief gelaufen?

Florian Winkler-Schwarz: Das müssen Sie die Polizei fragen. Wenn das Merkmal Queerfeindlichkeit nicht erfasst wird in der Anfangsanzeigenaufnahme, dann verschwindet so ein Fall auch aus der Statistik. Da wäre die dringende Bitte an die Polizei, dafür zu sorgen, dass alle Kolleg*innen so sensibel geschult werden, dass queerfeindliche Gewalt von Anfang an richtig gekennzeichnet wird.

netzpolitik.org: Was würden Sie jemanden sagen, der gerade digitale Gewalt erlebt und zögert, sich zu melden?

Florian Winkler-Schwarz: Bitte melde dich auf jeden Fall bei uns. Das Beratungsgespräch ist komplett unverbindlich und wir sind vor allem da, um dir zuzuhören. Du entscheidest am Schluss, was passiert. Wenn gar nichts passieren soll, ist das total in Ordnung. Aber wir würden dir gerne die Möglichkeiten aufzeigen, die du hast, dich zu wehren.


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Ältere Beiträgenetzpolitik.org

Jugendschutz-Empfehlungen: Expert*innen-Kommission schlägt Alternativen zum Social-Media-Verbot vor

24. Juni 2026 um 12:00

Im Auftrag der Bundesregierung haben Fachleute Empfehlungen für Jugendschutz im Netz erarbeitet. Sie schlagen neben einem EU-weiten Social-Media-Verbot unter 13 Jahren auch vor, die Plattformen stärker in die Pflicht zu nehmen – und spielen den Ball so zurück an die Politik.

Drei Menschen vor einer Treppe
Familienministerin Karin Prien flankiert von den Co-Vorsitzenden ihrer Expert*innenkommission, Olaf Köller und Nadine Schön. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / IPON

Schutz, Befähigung und Teilhabe – auf diesen drei Säulen bauen die Empfehlungen auf, die die Expert*innen-Kommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ heute vorgestellt hat.

Seit Herbst 2025 haben die 18 Mitglieder der vom Familienministerium einberufenen Kommission, darunter Jurist*innen, Bildungsforscher*innen und Mediziner*innen, an den Empfehlungen gearbeitet. Die Leitfragen: Was brauchen Kinder in den verschiedenen Phasen ihres Aufwachsens – und wer trägt die Verantwortung dafür?

Die Empfehlungen reichen vom Babyalter bis zur Volljährigkeit und richten sich an verschiedene Menschen und Institutionen, die Kinder beim Aufwachsen im Digitalen begleiten – Eltern ebenso wie Schulen, Kitas, Ärzt*innen oder Jugendhilfe. Vor allem enthalten sie aber zahlreiche Handlungsempfehlungen für die Politik.

In der öffentlichen Debatte geht es allerdings vor allem um eine Frage: Sollten Kinder und Jugendliche aus Sozialen Medien ausgesperrt werden? Und falls ja: bis zu welchem Alter? Bereits vor der Vorstellung der Empfehlungen hatten sich Politiker*innen beider Regierungsparteien für ein solches Verbot ausgesprochen – bis hin zu Bundeskanzler Merz, der erst Sympathien bekundete und später zu einem „Nein“ umschwenkte.

Schutz, Befähigung und Teilhabe: „Die drei Dimensionen bedingen einander“, heißt es dazu in den Empfehlungen: „Schutz darf nicht in pauschalen Ausschluss münden, Befähigung darf nicht strukturelle Verantwortung auf Kinder abwälzen, Teilhabe darf nicht heißen, junge Menschen unbegleitet zu lassen.“ Verantwortung dürfe nicht allein auf Eltern oder die Kinder selbst geschoben werden. Vielmehr müssten auch Plattformen dafür geradestehen, wenn es um die Gestaltung ihrer Produkte geht.

Das klingt nach einem salomonischen Urteil, das die Interessen und Bedürfnisse aller Seiten abwägt und zu einem Mittelweg kommt. Aber was heißt das konkret?

Was sagt die Kommission zum Social-Media-Verbot?


Die Kommission empfiehlt, Social Media für Kinder unter einem Mindestalter von 13 Jahren zu verbieten – allerdings nur als eine von zwei Alternativen. Unter der Überschrift “Risiko- und designorientiert regulieren” empfiehlt sie, das bereits existierende Gesetz für digitale Dienste (DSA) weiter zu schärfen.

Der DSA sieht bereits vor, dass Plattformen in der EU Kinder und Jugendliche besonders vor Gefahren schützen müssen, allerdings kritisieren die Expert*innen die Vorschriften als zu allgemein. Auch bemängeln sie, dass der DSA Plattformen nicht zu strengen Alterskontrollen verpflichtet. Zugleich schreiben sie, dass pauschale Social-Media-Verbote ab 15 oder 16 Jahren nach australischem Vorbild zu kurz greifen, “weil sie sehr unterschiedliche Dienste gleich behandeln, Teilhabe behindern und Umgehung fördern”.

Sie schlagen daher für die Konkretisierung der EU-Regeln zwei Alternativen vor und verschieben damit die Entscheidung für oder gegen ein Verbot an die Politik:

Alternative 1: gesetzliche Mindestaltersgrenze von 13 Jahren für Social-Media-Accounts mit wirksamer Altersprüfung und abgestuften Schutzstandards für 13–16 und 16–18 Jahre.

Alternative 2: keine einheitliche Altersgrenze, sondern dienst- und funktionsspezifische Beschränkungen nach Risikobewertung des jeweiligen Angebots (z. B. algorithmische Feeds, offene Kontaktfunktionen, Livestreams).


In beiden Fällen gelte: „Nationale Alleingänge“ sollten vermieden werden und die Regeln EU-weit einheitlich sein.

Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) bevorzugt offenbar den ersten Vorschlag: „Für die eigenständige Nutzung sozialer Medien sehe ich grundsätzlich in dem Vorschlag einer gesetzlichen Altersgrenze von 13 Jahren den richtigen Weg – in Verbindung mit einer wirksamen Altersüberprüfung und abgestuften Schutzvorkehrungen für Jugendliche bis 18 Jahre.“ Für Kinder jünger als 13 solle ein „gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt“ gelten, der nur nachweislich kindgerechte und risikoarme Angebote zulässt.

Prien will sich für eine europäische Lösung einsetzen.

Was sagt die Kommission zu Alterskontrollen?


Als Teil der ersten Alternative – Social-Media-Verbot – geben die Expert*innen auch eine Empfehlung für strenge Alterskontrollen ab – denn ohne diese lässt sich ein Mindestalter von 13 Jahren nicht durchsetzen.

Zugleich kritisieren sie, dass Plattformen derzeit weitgehend selbst entscheiden können, wie sie das Alter von Nutzer*innen prüfen. „Biometrische oder verhaltensdatenbasierte Verfahren gefährden Privatsphäre und Selbstbestimmung.“ EU und Bund sollten daher klare Vorgaben dafür machen, mit welchen Methoden Alterskontrollen stattfinden dürfen und dabei bestimmte Mindeststandards festlegen. So solle etwa nur das Erreichen eines Mindestalters an die Plattform kommuniziert oder das biometrische Daten nur auf dem Endgerät verarbeitet werden.

Nimmt die Kommission auch Plattformen in die Pflicht?


Ja, ergänzend zu den genannten Alternativen für die Schärfung der europäischen Regeln im DSA. Weil die Gefahren für Minderjährige nicht nur in einzelnen Inhalten, sondern in der Gestaltung der Dienste selbst liegen, müssten auch diese für einen „Jugendschutz by Design and Default“ sorgen, schreiben die Expert*innen.

Konkret empfehlen sie, für die Accounts von Minderjährigen einen verbindlichen Katalog von sicheren Voreinstellungen einzuführen. Er soll beispielsweise algorithmisch gesteuerte Feeds, personalisierte Werbung, suchtverstärkenden Funktionen oder manipulative Designs wie Endlos-Scrolling verbieten.

Dadurch verlagere sich der Schutz auf die Gestaltung der Plattform und sei nicht mehr davon abhängig, wie medienkompetent einzelne Kinder oder Eltern sind.

Was sagt die Kommission zu einem Handyverbot an Schulen?


Politiker*innen hatten in der Vergangenheit immer wieder ein bundesweites Handyverbot an Schulen gefordert. „Die private Gerätenutzung im Unterricht lenkt erheblich ab, erschwert eine konzentrierte Lernatmosphäre und schränkt in den Pausen das soziale Miteinander ein“ schreibt die Expert*innenkommission dazu. „In Mobbingsituationen kann sie verstärkend wirken.“

Die Fachleute kritisieren, dass die Regeln je nach Bundesland oder Schulform derzeit unterschiedlich ausfallen und empfehlen eine „weitgehende Einschränkung“ von privaten Handys an Schulen, die auch in den Schulgesetzen verankert wird.

An Grundschulen und bis einschließlich der siebten Klasse sollen private Geräte im Unterricht wie in den Pausen bundesweit verboten werden, so die Empfehlung. Ab der achten Klasse sollen Schulen gemeinsam mit ihren Schüler*innen Nutzungskonzepte erarbeiten.

Welche Empfehlungen spricht die Kommission für Eltern aus?


Um die Bildschirmzeit in den ersten Lebensjahren zu reduzieren, sollen Eltern nach der Geburt bessere Beratungsangebote erhalten, die generell ausgebaut und besser unterstützt werden sollen. Es außerdem sinnvoll, Eltern im Umgang mit den Bildern ihrer Kinder zu sensibilisieren.

Zugleich empfehlen die Expert*innen, ähnlich wie bei der Einführung der gewaltfreien Erziehung, auch eine gesetzliche Regelung, die die Rechte von Kindern um einen „Schutz vor digitaler Vernachlässigung“ erweitert. Eltern sollen also im Zweifel auch dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn sie ihre Erziehungspflichten im Digitalen vernachlässigen.

Auch für diese Empfehlung äußerst Familienministerin Prien „große Sympathie“.

Was war der Arbeitsauftrag?


Ende 2025 hatte das Bundesfamilienministerium die Kommission einberufen. Die 18 Mitglieder kommen aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Medizin, Psychologie, Kriminologie, Pädagogik und Bildungsforschung.

Ihre Arbeit wurde zuletzt vor allem vor dem Hintergrund eines diskutierten Social-Media-Verbotes wahrgenommen. Der eigentliche Arbeitsauftrag ist jedoch wesentlich breiter und beginnt schon mit der Frage, wie die digitale Welt auf Kleinkinder wirkt.

Der Auftrag an die Fachleute war, zunächst eine Bestandsaufnahme der Forschungslage zu machen und darauf basierend Empfehlungen abzugeben. Die Leitfrage lautet: Wie können Kinder und Jugendliche die beste Chance auf Teilhabe im Netz bekommen und zugleich vor Gefahren geschützt werden?

Warum wurden die Ergebnisse vorgezogen?


Ursprünglich war geplant, dass die Kommission ein Jahr lang arbeitet. Dann hat zum Jahresbeginn die Diskussion um ein Social-Media-Verbot in Deutschland und in der EU stark angezogen – nachdem Australien im Januar ein solches Verbot eingeführt hat. Der Bundeskanzler bekundete seine „Sympathien“ für ein Social-Media-Verbot und schwenkte später zu einem Nein um, Fachpolitiker*innen der SPD veröffentlichten ein Forderungspapier.

Das Familienministerium geriet unter Druck und entschied, den Bericht auf einen Termin vor der Sommerpause vorzuziehen.

Bereits Ende April erschien außerdem ein Zwischenbericht zum Forschungsstand. Er schloss ein Social-Media-Verbot nicht aus. Zugleich ging daraus hervor, dass ein pauschales Verbot nach australischem Vorbild Kindern und Jugendlichen eher nicht hilft. Dafür seien die Gefahren und Vorteile des Internets zu komplex.

Was passiert auf Ebene der EU?


Wichtiger als die Entwicklung in Deutschland ist im Zweifel ohnehin, was die EU-Kommission festlegt, denn die Regulierung des Internets erfolgt überwiegend gesamteuropäisch. Auch dort machen Politiker*innen jedoch massiven Druck für ein Verbot und Alterskontrollen.

Die EU-Kommission hat ebenfalls ein Gremium eingesetzt, das Empfehlungen zum Jugendschutz abgeben soll. Teils sitzen darin die gleichen Personen wie in der Expert*innenkommission des Familienministeriums. Die Ergebnisse werden zum 13. Juli erwartet. Danach wird die EU-Kommission ihr weiteres Vorgehen planen.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen machte allerdings schon vor der Veröffentlichung klar, wohin die Reise gehen soll. „Ohne Ergebnisse des Gremiums vorwegzunehmen: Es ist meine Überzeugung, dass wir einen zeitlichen Aufschub für soziale Medien in Betracht ziehen müssen“, sagte sie im Mai. Mit „Aufschub“ ist in diesem Fall gemeint: Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche unterhalb einer bestimmten Altersgrenze.

Warum würde ein Social-Media-Verbot das Internet für alle umkrempeln?


Um Jugendliche unterhalb eines bestimmten Alters von Plattformen fernzuhalten, müsste das Alter aller Internet-Nutzer*innen verlässlich geprüft werden. Nach derzeitigem Stand der Technik passiert das entweder über die Kontrolle von Ausweispapieren, über eine biometrische Erfassung des Gesichts, mit der das Alter geschätzt wird, oder mit einer Kombination aus beiden Verfahren.

Auch für einen Altersnachweis mit der App, die die EU-Kommission vor einigen Wochen als „datensparsame“ Alternative und vermeintlichen „Goldstandard“ vorgestellt hat, müssten Nutzer*innen zunächst ihr Gesicht biometrisch scannen lassen.

Fachleute kritisieren, dass mit den Voraussetzungen für solche Alterskontrollen auch die technische Infrastruktur geschaffen wird, um Menschen im Netz verlässlich zu identifizieren. Anonym könnte dann niemand mehr auf den Plattformen unterwegs sein. Das ist allerdings eine wichtige Voraussetzung für eine freie Meinungsäußerung und viele weitere wichtige Grundrechte in einer Demokratie.

Für Jugendliche hätte eine solche Deanonymisierung ebenfalls negative Folgen. Auch sie profitieren davon, freien und anonymen Zugang zu Informationen im Netz zu bekommen, etwa zu sexueller Orientierung oder Aufklärung.

Eine weitere, womöglich noch größere Gefahr: Mit der gleichen Infrastruktur könnten nach einem Regierungswechsel auch weitere Nutzergruppe aus dem Netz ausgesperrt oder politisch unliebsame Inhalte blockiert werden. Das kritisierte kürzlich auch der Deutsche Ethikrat, der ebenfalls beauftragt war, sich zu einem Social-Media-Verbot zu äußern. Die Fachleute in diesem Gremium sprachen sich – aus den genannten Gründen – klar gegen ein solches Verbot aus.


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Abschiebungen: Durchsucht und angezeigt

23. Juni 2026 um 15:03

Eigentlich sollen Handy-Durchsuchungen bei Menschen, die abgeschoben werden sollen, nur die Herkunft klären. Doch eine Recherche zeigt: Zufallsfunde landen bei der Polizei. Juristen sehen darin einen fragwürdigen Grundrechtseingriff.

Bild eines Hochhauses, links parkt ein Fahrzeug des Zolls.
Von "Zufallsfunden" bei der Durchsuchung von Abzuschiebenden erfährt auch der Zoll. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / 5VISION.NEWS

Ausländerbehörden melden mutmaßliche Hinweise auf Straftaten, die sie bei der Durchsuchung von Computern und Handys von abzuschiebenden Personen finden, an die Polizei oder den Zoll. Das zeigen die Antworten der zuständigen Behörden und Ministerien in den Bundesländern auf Anfrage von netzpolitik.org.

In Bayern kam es etwa in den vergangenen fünf Jahren zu 12 solcher Meldungen, teilt ein Sprecher des zuständigen Landesamtes für Rückführungen mit. „Die Mitteilung strafrechtlich relevanter ‚Zufallsfunde’ erfolgt jeweils in Form einer Verdachtsmeldung an die sachlich zuständige Polizeidienststelle sowie an die zuständige Ausländerbehörde.“

In Nordrhein-Westfalen liegt die Aufgabe seit 2022 bei der Zentralen Ausländerbehörde Essen. Dort arbeiten drei Personen in einer „Stabsstelle Datenforensik“ an der Durchsuchung. 2024 kam es in sieben Fällen zu Zufallsfunden während der Auswertung, im Jahr 2025 in sechs Fällen, schreibt eine Sprecherin der Stadt Essen. Gebe es Anhaltspunkte für eine Straftat, würden diese angezeigt – als Beispiele nennt sie „Fälle von Kinderpornographie oder Tötungsaufzeichnungen“.

Auch Berlin, Hessen und Niedersachsen bringen Zufallsfunde zur Anzeige. Allerdings erfassen die Länder nicht, wie oft das geschieht. In Hamburg sei es bislang zu keinem Fall gekommen.

Dafür schreibt die Sprecherin aus Niedersachsen, an welche Art von Behörden die Meldungen gehen, darunter: „Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzverwaltung oder Zoll“.

Was das Aufenthaltsrecht vorsieht


Ausländerbehörden dürfen seit mehr als zehn Jahren die Datenträger von ausreisepflichtigen Personen durchsuchen, die abgeschoben werden sollen. Voraussetzung ist, dass die Identität oder Herkunft der Person nicht mit anderen Mitteln geklärt werden kann. Die Durchsuchungen sind in vielen Bundesländern inzwischen Standard.

Nachdem die Behörden dafür anfangs bei den jeweiligen Landeskriminalämtern andockten, haben inzwischen mehrere Bundesländer eigene Abteilungen für die forensischen Untersuchungen etabliert. Die Ausländerbehörden können die Datenträger einziehen und zur Auswertung einschicken.

Laut Aufenthaltsrecht dienen die Durchsuchungen dazu, Hinweise auf die Identität oder Herkunft einer Person zu erlangen. Anhand von angerufenen Telefonnummern, Dokumenten auf einem Handy oder verwendeten Sprachen soll die Behörde darauf schließen, welches Herkunftsland für die Person Passpapiere ausstellen könnte. Zahlen dazu, wie erfolgreich dieses Vorgehen im Sinne der Behörden ist, werden nicht erfasst.

Eine Weitergabe von Informationen an Ermittlungsbehörden ist im Aufenthaltsrecht nicht vorgesehen. Die Betroffenen sind auch keiner Straftat beschuldigt, sie haben lediglich keine Papiere, die ihre Herkunft bestätigen könnten.

Laut den Behörden ist dies aber auch nicht notwendig. Die Sprecherin der Stadt Essen verweist etwa auf das nordrhein-westfälische Datenschutzgesetz als Rechtsgrundlage.

Die Sprecherin der Landesaufnahmestelle Niedersachsen schreibt: „Einschlägig sind die rechtlichen Normen der Strafprozessordnung, des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes.“

„Kein Verbot“ als Freifahrtschein


Auch das Landesamt für Rückführungen in Bayern legt ein fehlendes Verbot im zuständigen Paragrafen im Aufenthaltsrecht als Erlaubnis aus: Die „Zulässigkeit einer Datenweitergabe“ bemesse sich an den allgemeinen Datenschutzregeln im Bundesland (BayDSG). Dieses erlaube die Weitergabe, „da die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind“.

In Hessen schließlich zieht das Innenministerium das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) heran. Es regele auch die Datenübermittlung zwischen Gefahrenabwehr– und Polizeibehörden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich erscheint. Die Ausländerbehörden im Land gelten laut Verordnung als Gefahrenabwehrbehörden.

Schwere der Tat muss maßgeblich sein


Der Jurist Davy Wang koordiniert bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte Fälle von Betroffenen, deren Datenträger laut Aufenthaltsrecht eingezogen oder durchsucht werden. Er sagt: Finden Ausländerbehörden bei der Durchsuchung von Datenträgern zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit Anhaltspunkte für Straftaten und leiten diese an Ermittlungsbehörden weiter, dann sei das eine „zweckändernde Weiterverarbeitung“. „Sie begründet einen neuen Grundrechtseingriff und braucht eine eigenständige Rechtsgrundlage.“

Entscheidend sei deswegen, dass die Verantwortlichen nach der Schwere der jeweiligen Tat unterscheiden. Laut Verfassung dürften vorliegende Daten nur dann für einen neuen Zweck genutzt werden, wenn sie dafür mit vergleichbar eingriffsintensiven Mitteln hätten erhoben werden dürfen. „Die vollständige Auswertung von Datenträgern, die teilweise höchstsensible private Daten beinhalten, greift besonders tief in die Grundrechte der Betroffenen ein.“

Eine Übermittlung sei daher nur bei hinreichend schweren Straftaten zulässig, bei leichteren Delikten und Ordnungswidrigkeiten dürfte sie unverhältnismäßig sein, sagt er. „Ansonsten wird die Datenträgerauswertung im Aufenthaltsrecht zum Einfallstor für eine Strafverfolgung, die auf direktem Weg unzulässig gewesen wäre.“

Anders gesagt: Weil Ladendiebstahl, Fahren ohne Führerschein oder der Besitz von Drogen in geringen Mengen in Deutschland keine Durchsuchung von Smartphone oder Computer rechtfertigen, dürften solche Delikte auch im Fall einer zufälligen Entdeckung bei der Datenträgerdurchsuchung von den Ausländerbehörden nicht an die Polizei gemeldet werden.

Regierung hält an Durchsuchungen fest


Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, die mit strategischen Verfahren Grundrechte schützt, hält die Durchsuchungen für nicht verfassungskonform. Vor Gericht hat der Verein gegen das BAMF gewonnen, das ebenfalls Handyforensik einsetzt: Die Behörde darf nicht mehr pauschal von allen Schutzsuchenden ohne Identitätspapiere das Handy verlangen, sondern muss prüfen, ob es mildere Mittel zur Feststellung von Identität und Herkunft gibt.

Fachleute bezweifeln, dass die Handydurchsuchungen überhaupt Vorteile für das erklärte Ziel der Identitätsfeststellung bringen. Das BAMF etwa schaut auf Anrufhistorie, Browserdaten oder auch Geodaten auf den Geräten, um Sprachen oder Länderbezüge herauszufinden. Diese seien aber wenig aufschlussreich, um auf die Identität oder Staatsbürgerschaft einer Person zu schließen, kritisiert die GFF.

Die Bundesregierung will trotzdem weiter an der Rechtsgrundlage für die Maßnahme festhalten. Zuletzt hatte die Ampelregierung das Asyl- und Aufenthaltsrecht weiter verschärft und dabei die Befugnisse der Ausländerbehörden noch erweitert: Sie dürfen nun auch in die Privaträume von Menschen eindringen, die abgeschoben werden sollen, um darin nach Dokumenten oder Geräten zu suchen. Außerdem darf neben den Daten auf Computer oder Handy nun auch alles durchsucht werden, was Betroffene in der Cloud gespeichert haben.


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Überwachungsbrille von Meta: Ich sehe was, was du nicht siehst

17. Juni 2026 um 12:02

Smart Glasses kommen im Mainstream an. Sie sehen aus wie herkömmliche Brillen und sind eine völlig neue Bedrohung für die Privatsphäre. Was man über die übergriffigen Geräte wissen sollte.

Person mit Sonnenbrille und langen blonden Haaren
Normalisierte Überwachung: Influencerin mit Smart Glasses von Meta bei einer Modenschau. – Alle Rechte vorbehalten: Berzane Nasser ABACA

Die Stadt Potsdam hat Smart Glasses kürzlich in ihren Bädern verboten. Die französische Datenschutzaufsicht warnt vor den Brillen und spricht davon, dass sie Überwachung normalisieren könnten. Und auch in Brüssel erhöht sich der Druck: Europaabgeordnete fordern Aufklärung darüber, wer die mit den Brillen aufgezeichneten Bilder eigentlich zu sehen bekommt.

Smart Glasses sind der neue Technik-Hype und mit den dicken schwarzen Brillen mit der eingebauten Kamera verbreitet sich auch die Kritik an den Gefahren. Influencer filmen damit heimlich Frauen am Strand oder auf der Straße und veröffentlichen das Material im Netz, eine neue Form der digitalen Gewalt.

Zugleich warnen Kritiker*innen vor den tiefgreifenden Veränderungen durch die Brillen. Eine umfassende rechtswissenschaftliche Betrachtung stellte fest: „Smart Glasses bergen aufgrund fehlender Transparenz der Informationserfassung sowie mangelnder Kontrolle anschließender Informationsverarbeitung eine erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung der Privatsphäre und damit rechtlich verbürgter Persönlichkeitsrechte der von ihnen erfassten Personen.“

Dabei gingen die Gefahren „weit über die bisher verwendeten Arten der optischen, akustischen und elektronischen Informationserfassung“ wie bei Videoüberwachung oder Smartphones mit Kameras hinaus. Problematisch ist dabei nicht nur die Tiefe des technischen Eingriffs, sondern auch die absehbare Breite ihrer Anwendung, wenn immer mehr Menschen die Brillen nutzen.

Mit den heutigen Möglichkeiten der biometrischen Gesichtserkennung hat sich dieses Problem noch verschärft. Denn auch wenn in den Modellen von Meta bislang keine Funktion zur Gesichtserkennung scharf gestellt ist, hat der Konzern diese schon in Stellung gebracht. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis jede Begegnung mit einer brillentragenden Person die Frage aufwirft: Werde ich gerade identifiziert?

Was macht es mit einer Gesellschaft, wenn man davon ausgehen muss, in jeder Situation unbemerkt gefilmt werden zu können? Sollte das überhaupt erlaubt sein? Und wer könnte die Technologie jetzt noch stoppen?

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu den neuen Überwachungsbrillen:

Was können die Brillen und wie werden sie beworben?

Die Überwachungsbrillen werden als Smart Glasses vermarktet und gehören zu den sogenannte Wearables, sind sind also tragbare, mit Computern ausgestattete Geräte.

Die Datenbrillen können einerseits filmen und damit die Umgebung erkennen und andererseits Informationen im Sichtfeld einblenden. Manche Brillen haben weitere Sensoren sowie Mikrofon und Lautsprecher verbaut. Die Geräte werden meist mit einem weiteren Gerät wie einem Smartphone sowie Apps verknüpft und sind so mit dem Internet und KI-Anwendungen verbunden.

Die Brillen haben im Gegensatz zur klassischen Virtual-Reality-Brille transparente Gläser, die um Informationen ergänzt werden können, und sollen für Anwendungen der Augmented oder Mixed Reality genutzt werden. Darunter versteht man, dass der klassischen menschlichen Sicht eine weitere Ebene der Information hinzugefügt wird, es handelt sich dabei um eine Art Mensch-Maschine-Schnittstelle, ähnlich wie bei Cyborgs.

Denkbare Nutzungen neben dem Fotografieren und Filmen sind Objekt- und Gesichtserkennung, Navigation, Unterhaltung, Kommunikation oder Interaktion mit einem Endgerät.

Erkennt man, wenn mit der Brille gefilmt wird?

Laut Meta: ja. Eine kleine weiße Leuchtdiode am rechten Rand des Rahmens zeigt an, dass jemand seine Umgebung mit der Brille gerade aufzeichnet oder dass die KI-Funktion aktiv ist, mit der sich Nutzer*innen Informationen zu ihrer Umgebung anzeigen lassen können.

Allerdings ist die Leuchte leicht zu manipulieren. Im Netz kursieren zahlreiche Anleitungen, um heimlich mit der Brille filmen zu können. Und auch sonst ist für Umstehende nicht unbedingt zu erkennen, ob die Brille gerade aufnimmt, zum Beispiel bei hellem Sonnenschein oder Gegenlicht.

Für Sprachaufnahmen gibt es gar keinen Hinweis. Laut Meta kann das Mikrofon mindestens im Umkreis von zwei Metern aufnehmen.

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Kann man die Brille mit dem eigenen Instagram-Account verbinden?

Die Brille funktioniert nur in Kombination mit einer Begleit-App auf dem Handy. Diese kann auch mit dem eigenen Instagram- oder Facebook-Account verbunden werden. Danach können Nutzer*innen Aufnahmen aus der Brille etwa direkt in ihren Insta-Stories posten. Technisch sind in der Zukunft alle möglichen App- und Daten-Verknüpfungen der Brillen denkbar, so wie das heute auch mit Smartwatches passiert.

Kann die Brille auch Gesichter erkennen?

In früheren Versionen der Smart Glasses hat Meta nach rechtlichen Abwägungen auf Gesichtserkennung verzichtet. Noch im April sagte Meta, sollte man Gesichtserkennung einführen, würde diese nicht geschehen, ohne zuvor „sehr sorgfältig vorzugehen“.

Anfang Juni deckte das US-Magazin WIRED dann auf, dass Meta die Funktion zur Gesichtserkennung bereits in Position gebracht hat. In den neueren Versionen der App, die Nutzer*innen für den Einsatz der Brille herunterladen müssen, war die Funktion bereits im Code hinterlegt, wenn auch noch nicht offengelegt. Zuvor hatte bereits die New York Times über die Pläne berichtet, die Smart Glasses von Meta mit einer Gesichtserkennung auszustatten.

Das neue Feature heißt NameTag und erkennt Menschen im Gesichtsfeld der Kamerabrille. Ist es aktiv, kann es Träger*innen auf eine erkannte Person hinweisen. Nach der Veröffentlichung von WIRED hat Meta die Funktion in der neuen Version der App wieder aus dem Code entfernt.

Was passiert mit den Daten?

Nach Angaben von Meta werden die Aufnahmen, die mit den Brillen gemacht werden, zunächst nur zwischen der Brille und der zugehörigen App synchronisiert und können von dort aus auf dem Handy gespeichert werden.

Ist die Funktion des „Cloud Processing“ eingeschaltet, werden die Aufnahmen jedoch auch an einen Meta-Server verschickt. Auch Aufnahmen, die mit der Meta-KI analysiert werden, werden dafür auf einen Server übermittelt. Mit dieser Funktion können sich Nutzer*innen zusätzliche Informationen zu Dingen anzeigen lassen, die im Sichtfeld auftauchen, etwa Speisekarten übersetzen lassen oder ein Denkmal erklärt bekommen.

Kann auch die Polizei die Aufnahmen zu Gesicht bekommen?

Alle Daten, die privat gesammelt werden, können unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen wie beispielsweise bei Ermittlungsverfahren auch in die Hände der Polizei gelangen. Die Nutzung solcher Brillen wird zu mehr privater Videoüberwachung des öffentlichen Raumes führen und damit auch potentiell zu mehr Daten für Ermittlungsbehörden. Es ist ein Ausbau privater Überwachung, ähnlich wie Heimüberwachungssysteme wie Amazon Ring.

Bekommen weitere Menschen die Aufnahmen zu Gesicht?

In den Nutzungsbedingungen von Meta steht, dass die Interaktionen mit seinen KI-Assistenten sowohl automatisiert als auch „manuell“ von Menschen überprüft werden könnten. Meta lagert diese Prüfungen an Subunternehmen aus. Die schwedische Zeitung Svenska Dagbladet sprach im Frühjahr mit Mitarbeiter*innen eines solchen Unternehmens in Kenia. Sie berichten, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit Aufnahmen sichten müssen, die Menschen nackt, auf der Toilette oder beim Sex zeigten. In den USA läuft deswegen schon eine Sammelklage gegen Meta.

Was tun Datenschutzbehörden in der EU?

Zuständig für den Datenschutz von Meta ist die irische Datenschutzaufsicht DPC, denn dort hat der Konzern seinen EU-Sitz.

Doch auch jenseits von Irland bringen sich Aufsichtsbehörden derzeit in Stellung. Die französische Behörde CNIL hat im Mai eine Warnung vor den Brillen ausgesprochen. Sie stellten ein „erhebliches Risiko“ für die Normalisierung von Überwachung dar und könnten „zu einem tiefgreifenden Wandel unserer Gesellschaften führen“.

Auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDPD) hat eine Arbeitsgruppe zum Thema eingerichtet. Ein Bericht soll diesen Sommer erscheinen. Nach den Veröffentlichungen in Schweden haben sich auch Abgeordnete des EU-Parlaments eingeschaltet und fordern Aufklärung.

Der Knackpunkt aus Sicht der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Frage, ob die kleine LED an der Brille den Anforderungen eines Hinweises genügt. Denn laut DSGVO darf nur gefilmt werden, wer erkennbar darauf hingewiesen wurde und zustimmt („notice and consent“), egal ob das in der U‑Bahn oder auf einem Konzert geschieht. Verbraucherschützer*innen warnen, eine solche Einwilligung sei im Fall von Smart Glasses realistischerweise gar nicht möglich.

Darf man eine andere Person ohne deren Zustimmung einfach so filmen?

Andere ohne deren Zustimmung auf der Straße einfach zu filmen, ist in Deutschland nicht prinzipiell verboten, kann aber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Das lässt sich zivilrechtlich verfolgen.

Ähnlich ist es mit dem „Recht am eigenen Bild“ laut Kunsturhebergesetz: Aufnahmen, auf denen eine andere Person erkennbar ist, darf man nur veröffentlichen, wenn diese ausdrücklich zustimmt. Ausnahmen gelten für Personen der Zeitgeschichte, auf Großveranstaltungen oder wenn jemand auf einem Landschaftsbild nur im Hintergrund als Beiwerk auftaucht. Ein Livestream mit der Brille in der Innenstadt, bei einer Wanderung oder einem Festival ist immer ein Verstoß gegen das Gesetz, wenn dort Menschen ungefragt ins Netz gestreamt werden. Allerdings können Betroffene nur zivilrechtlich dagegen vorgehen und zum Beispiel auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen.

Es gibt also einen Unterschied zwischen dem eigentlichen Filmen und der Veröffentlichung. Allerdings kann auch schon das reine Filmen ein Verstoß sein – gegen die Datenschutzgrundverordnung der EU.

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Diese Deepfakes sollen künftig strafbar sein

Mit dem Handy oder mit einer Überwachungsbrille gefilmt: Wo ist der Unterschied?

Aus rechtlicher Sicht macht es in Deutschland keinen Unterschied, womit gefilmt wird. Entscheidend ist, wo eine Aufnahme entsteht und wie sie weiterverwendet wird.

Aber: Eine Handykamera wird von Umstehenden meist klar als Kamera wahrgenommen. Sie bekommen mit, dass gefilmt wird, und können sich wegducken, ausweichen oder die filmende Person ansprechen. Eine in eine Brille eingebaute Kamera ist für viele nicht zu erkennen. Nutzer*innen können damit filmen und andere sogar identifizieren, ohne dass Menschen in ihrer Umgebung eine Chance hätten, das zu merken oder dem zu widersprechen.

Geht es um den Datenschutz, ist das ein relevanter Unterschied, weil die DSGVO nach der Zustimmung verlangt, bevor andere gefilmt werden dürfen.

Darf man andere nackt in der Sauna oder am FKK-Strand filmen?

Derzeit sind solche heimlichen Voyeursaufnahmen zwar verboten, aber nicht strafbar. Das zeigte ein Fall aus Leipzig. Die dortige Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen einen Mann eingestellt, der zwei Frauen heimlich in der Sauna filmte. Die Begründung: Bei einer Sauna handele es sich nicht um einen vor Blicken besonders geschützten Raum – das wäre aber die Voraussetzung für eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen laut Strafgesetzbuch.

Das Bundesjustizministerium plant, dies zu ändern. Im Entwurf für das neue Gesetz gegen digitale Gewalt ist vorgesehen, das heimliche Filmen als eigenen Tatbestand ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Derzeit läuft die Konsultation der Verbände, bevor das Gesetz im Bundestag diskutiert wird.

Was, wenn ich im Bikini am Badesee gefilmt werde?

Betroffene haben im Fall von heimlichen Bikiniaufnahmen noch weniger Handhabe als bei Nacktaufnahmen. Sogenannte „Rizzfluencer“ nutzen das aus. Sie filmen Frauen mit Hilfe von Smart Glasses heimlich am See, in der Kneipe oder auf der Straße und veröffentlichen das Material im Netz für Reichweite.

Betroffene können in so einem Fall nur auf eigene Faust vor Gericht ziehen und wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht klagen. Doch dieser Privatklageweg ist teuer und anstrengend, kritisieren Fachleute.

Das geplante Gesetz gegen digitale Gewalt könnte das womöglich ändern. Laut Entwurf soll auch strafbar werden, das Gesäß oder die weibliche Brust „in sexuell bestimmter Weise“ zu filmen. Doch die Formulierung steht in der Kritik, weil sie vage ausfällt. Fachleute fürchten, dass sie Betroffenen nicht helfen wird.

Wie nennt man Menschen, die diese Brillen benutzen?

Es haben sich verschiedene Bezeichnungen für die Nutzer:innen solcher Brillen eingebürgert. Bei dem Versuch von Google in den 2010er-Jahren, eine solche Brille einzuführen, etablierte sich der Name „Glasshole“ – eine Kombination aus dem Produkt „Google Glass“ und „Asshole“ (Arschloch). Der abfällige Name geht darauf zurück, dass Menschen das Produkt als invasiv und die Nutzer:innen es als übergriffig empfanden.

Im Zusammenhang mit Metas Überwachungsbrille ist derzeit von „Pervert Glasses“ die Rede, die Nutzer:innen wurden in Wired als „Meta Creeps“ und weiterhin auch als „Glassholes“ bezeichnet.

Wie viele der Brillen sind schon im Umlauf?

Das Unternehmen EssilorLuxoticca, das die Brillen für Meta herstellt, spricht von mehr als sieben Millionen weltweit verkauften Exemplaren im vergangenen Jahr. In diesem Jahr sollen es zehn Millionen werden. Wie viele davon in Europa verkauft wurden, gibt das Unternehmen nicht bekannt.

Noch dominiert Meta diesen Markt. Doch weitere Tech-Konzerne wie Apple und OpenAI haben bereits eigene Modelle angekündigt.


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EuGH-Urteil: Frankreich darf Pornoseiten zu Alterskontrollen zwingen

16. Juni 2026 um 16:59

Darf Frankreich im nationalen Recht festlegen, dass Pornoseiten das Alter ihrer Nutzer*innen prüfen müssen? Zwei Anbieter aus Tschechien klagten dagegen, der Europäische Gerichtshof formulierte Bedingungen.

Screenshot zeigt Logo und URL von XVideos
Der Betreiber von XVideos hat gegen die französischen Alterskontrollen geklagt. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Pond5 Images

Frankreich darf Anbieter von Pornoseiten unter bestimmten Umständen dazu verpflichten, das Alter ihrer Nutzer*innen zu überprüfen – auch wenn diese ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben. So urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Frankreich verpflichtet alle Anbieter von pornografischen Inhalten im Netz seit Juni 2025 zu harten Alterskontrollen. Ein einfacher Klick, dass man über 18 ist, reicht seitdem nicht aus. Plattformen müssen das Alter ihrer Nutzer*innen über einen Drittanbieter verlässlich prüfen lassen. Das betrifft auch die weltweit populärsten Seiten PornHub, XHamster und XVideos.

Zwei der Unternehmen zogen dagegen vor Gericht: Die tschechischen Firmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates betreiben die Seiten XVideos und XNXX. Sie gehören seit Jahren zu den meistbesuchten Pornoseiten weltweit.

Sie argumentierten, Frankreichs Regeln verstießen gegen das „Herkunftslandprinzip“, festgehalten in der E‑Commerce-Richtlinie. Diese sieht vor, dass Anbieter in der EU in dem Staat reguliert werden, in dem sie ihren Firmensitz haben – im Falle der beiden Unternehmen sollte also tschechisches Recht gelten, nicht französisches.

Der Europäische Gerichtshof wies das in seinem heutigen Urteil zurück. Demnach gelte zwar das Prinzip, dass Anbieter in der EU in dem Land reguliert werden, in dem sie ihren Firmensitz haben. Allerdings seien unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen davon möglich, etwa wenn es um den Jugendschutz geht.

Damit das erlaubt sei, müsse Frankreich allerdings zunächst das Herkunftsland bitten, selbst aktiv zu werden, und anschließend sowohl dieses Land als auch die EU-Kommission über seine Pläne verständigen.

Auswirkungen auf nationales Social-Media-Verbot

Der Gerichtshof hat dabei nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen im Fall von Frankreich gegeben waren oder ob harte Alterskontrollen tatsächlich die einzige wirksame Methode darstellen, um Kinder vor Pornografie zu schützen. Das muss jetzt der französische Staatsrat tun, der den Fall vor den EuGH gebracht hat.

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Die Entscheidung könnte jedoch indirekte Auswirkungen auf die Debatte um ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche haben, die derzeit vehement in der EU geführt wird. Frankreich ist eines der Länder in der EU, die ein solches Verbot vorbereiten.

„Das Urteil macht deutlich, dass Altersbeschränkungen für soziale Medien ebenfalls gegen den Grundsatz des Herkunftslandes verstoßen würden“, sagt Simeon de Brouwer vom europäischen Dachverband European Digital Rights. Mitgliedstaaten, die solche nationalen Verbote einführen wollten, müssten demnach ebenfalls nachweisen, dass das Verbot notwendig sei und dass die Maßnahmen im Herkunftsland einer Plattform nicht ausreichten.

Das dürfte im Fall eines Social-Media-Verbots schwerer sein als bei nationalen Altersbeschränkungen für Pornoplattformen, weil es im Fall von Social-Media-Plattformen durchaus Alternativen gibt, etwa die Plattformen für alle Nutzer*innen sicherer zu machen.

Unabhängig von dem Fall stehen die beiden klagenden Porno-Plattformen auch auf dem Prüfstand in der EU. Die EU-Kommission hat vor einem Jahr Verfahren gegen XNXX und XVideos eingeleitet, ebenso gegen Konkurrenten Pornhub und Stripchat. Auch hier geht es um Jugendschutz und Alterskontrollen: Sie sollen Minderjährige unzureichend vor schädlichen Inhalten schützen – ein Verstoß gegen das Gesetz für digitale Dienste (DSA). Das bestätigte die Kommission im März in einer vorläufigen Feststellung.

Das DSA sieht keine Pflicht für Alterskontrollen vor. Er verpflichtet Anbieter aber zu Maßnahmen, um Minderjährige vor Inhalten wie Pornografie zu schützen. Die Plattformen können sich nun zu der Feststellung äußern. Stellt die Kommission abschließend einen Verstoß fest, droht ihnen eine Strafe in Höhe von bis zu 6 Prozent des Jahresumsatzes.


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KI-Verordnung: EU-Parlament und Rat einigen sich auf gelockerte Pflichten für die Industrie

07. Mai 2026 um 18:25

Die EU will die KI-Verordnung aufweichen. Eine erste Einigung sieht nun vor, bestimmte Regulierungen für die Industrie abzuschwächen und zeitlich deutlich nach hinten zu verschieben. Hinzugekommen ist ein Verbot von KI-Anwendungen, mit denen sexualisierte Deepfakes erstellt werden können.

Zwei Personen stehen hinter einer Sicherheitsglasscheibe und blicken auf einen Industrieroboter.
Mehr "Künstliche Intelligenz" mit weniger Auflagen, das wünscht sich die Industrie. (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: Bild: IMAGO / Westend61, Bearbeitung: netzpolitik.org

Nachdem die EU-Verhandlungen zum digitalen Omnibus Ende April 2026 vorübergehend geplatzt waren, konnten Rat und Parlament gestern Nacht im Trilog eine vorläufige Einigung erzielen; die Kommission war als Vermittlerin beteiligt.

Die Einigung betrifft die Aufnahme des Verbots von sogenannten KI-Nudifiern in die KI-Verordnung. „Nudifier“ sind Anwendungen, mit deren Hilfe sexualisierte Deepfakes erstellt werden können. Außerdem sollen Auflagen für die Industrie beim Einsatz von risikoreichen KI-Systemen begrenzt sowie zentrale Pflichten aus dem AI Act für Hochrisiko-Systeme deutlich nach hinten verschoben werden – auf Ende 2027 und 2028. Der vorliegende Kompromiss zwischen Rat und Parlament muss noch formal bestätigt werden.

Der Trilog war zuvor an der Frage gescheitert, wie in der Industrie mit der Hochrisiko-Kategorie für KI-Systeme umgegangen werden soll, die bereits durch sektorale Bestimmungen reguliert werden. Zentrale Pflichten des AI Acts für besonders risikoreiche KI-Systeme sollten eigentlich bereits ab dem 2. August 2026 wirksam werden. Der Kompromiss sieht nun vor, dass die Anwendung der KI-Verordnung dort begrenzt wird, wo sektorale Sicherheitsanforderungen vergleichbare KI-Regeln enthalten.

Die EU verabschiedete den AI Act (Verordnung über künstliche Intelligenz) im Mai 2024. Er ordnet KI-Technologie vier abgestuften Risikokategorien zu und regelt Pflichten für die Hersteller und Anbieter von KI-Systemen oder Produkten, die KI-Technologie enthalten. KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko können verboten werden.

Die EU-Kommission möchte die Regelungen im Rahmen des sogenannten Digitalen Omnibus jedoch vereinfachen, um bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und Europas Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Gesetzespaket ist umstritten. Es enthält unter anderem Lockerungen bei der Datenschutzgrundverordnung oder beim Training von KI mit personenbezogenen Daten.

Verbot von KI-„Nudifiern“


Konkret haben sich Parlament und Rat darauf geeinigt, in Zukunft KI-Anwendungen zu verbieten, mit deren Hilfe man sexualisierte Deepfakes erstellen kann. Das Thema wurde zu einem zentralen Vorhaben, nachdem Nutzer*innen mit dem Chatbot Grok Anfang des Jahres binnen weniger Tage Millionen von nicht-einvernehmlichen Deepfakes erstellt hatten.

Bereits Ende März hatte sich das Parlament dafür ausgesprochen, solche KI-Anwendungen zu verbieten. Im Trilog ging es noch um die Details der Formulierung. Das Verbot umfasst jetzt explizit auch das Erstellen von Inhalten, die sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen. Zudem soll es untersagt sein, KI-Anwendungen auf den Markt zu bringen, die ohne Zustimmung Deepfakes von “intimen Teilen einer identifizierbaren Person” oder die Person bei sexuellen Handlungen zeigen.

Die geplante Verschärfung ist nicht die erste EU-Regelung zu Deepfakes. Eine andere Richtlinie sieht bereits vor, dass Mitgliedstaaten die Verbreitung von sexualisierten Deepfakes unter Strafe stellen, wenn diese geeignet sind, einer Person schweren Schaden zuzufügen. Deutschland setzt dies mit dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt derzeit um. Das geplante Verbot in der KI-Verordnung würde den Fokus von der Bestrafung der Täter*innen auf die Anbieter solcher Anwendungen verschieben.

Im geplanten Text steht nun auch die fehlende Zustimmung der gezeigten Personen als definierendes Merkmal. Fachleute forderten das seit langem. Zugleich kritisiert etwa Ana Ornelas von der European Sex Workers’ Rights Alliance (ESWA), die Beschränkung auf „identifizierbare Personen“. Sie fürchtet, dass dies in der Durchsetzung zu Schlupflöchern führen könnte.

Lockerungen und Fristverlängerung für Industrie


Hochrisiko-KI-Systeme in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Migration, Strafverfolgung oder kritische Infrastruktur sollen Anforderungen aus dem AI Act erst ab dem 2. Dezember 2027 erfüllen müssen. Für KI in Medizinprodukten, Maschinen oder Spielzeug gilt der 2. August 2028. Anbieter von KI-Systemen müssen diese grundsätzlich in der EU-Datenbank für risikoreiche Systeme registrieren – auch wenn sie der Ansicht sind, die Einstufung als risikoreich träfe nicht zu oder sei ausgenommen.

Die Sonderregelung für Maschinenverordnung schwächt nach Meinung des europäischen Verbraucherverbands BEUC den Verbraucherschutz. Konkret kritisiert der Verband, dass Alltagsgeräte wie Industriemaschinen aus der KI-Aufsicht herausfallen würden. Bei deren Versagen könnten Menschen zu Schaden kommen. Der Deal enthält offenbar auch eine Klausel, mit der die EU-Kommission später weitere KI-Systeme ohne neues Gesetzgebungsverfahren aus dem Geltungsbereich des AI Acts herausnehmen kann. Die Kommission erhalte damit eine Hintertür für künftige KI-Deregulierung.

BEUC-Generaldirektor Agustín Reyna meint, der überhastete Prozess habe ein Gesetz hervorgebracht, das komplizierter und weniger wirksam als vorher sei und vor allem der Industrie nutze.

Zumindest an manchen Stellen scheint der Kompromiss strenger. Die EU-Kommission wollte die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten – etwa Angaben, aus denen Ethnie oder Religion hervorgehen können – zur Bias-Erkennung erleichtern. Rat und Parlament begrenzten hier durch striktere Maßstäbe.


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FAQ: Das Überwachungspaket der Bundesregierung

04. Mai 2026 um 15:52

Die schwarz-rote Koalition will ein Gesetzespaket verabschieden, das ein neues Zeitalter der Überwachung einläutet. Was steckt da konkret alles drin? Wir haben es durchgesehen, damit ihr es nicht tun müsst.

Zwei Menschen in schwarzen Anzügen schauen sich in die Augen
Bundesinnenminister Dobrindt (links) und Vizekanzler Klingbeil: Große Einigkeit in der Großen Koalition, dass Polizeibehörden weitere Ermittlungsbefugnisse brauchen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Eigentlich war es ja eine Idee der Ampel-Regierung, der deutschen Polizei die Suche nach Gesichtern im Internet zu erlauben sowie Software einzusetzen, die so viele Daten wie möglich zusammenführt und auswertet. Beides sind Überwachungstechnologien, die auf sogenannter Künstlicher Intelligenz basieren. Auf Bundesebene gibt es derartiges noch nicht, die Ampel hatte es nicht mehr durchgekriegt. Zugleich haben inzwischen zahlreiche Bundesländer ihren Polizeien Gesichtersuchmaschinen und die Datenanalysen genehmigt.

Nun zieht die inzwischen schwarz-rot geführte Bundesregierung nach: Sie will der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt (BKA) beide Instrumente in die Hand geben. Das zugehörige Gesetzespaket hat sie Ende April im Kabinett verabschiedet. Daten, die nötig sind, um die Überwachungstools zu füttern, sollen demnach die Bundesbürger*innen liefern. Bürgerrechtsorganisationen wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) warnen vor „Instrumenten zur Massenüberwachung“ und halten das Paket für verfassungswidrig.

Wir klären die wichtigsten Fragen rund um das Überwachungspaket in diesen FAQ.

Inhalte:



Was ist das Überwachungspaket?


Das Paket enthält drei Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett Ende April beschlossen hat. Der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“, der „Gesetzentwurf zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ und der „Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung“ legen zusammen die Grundlage dafür, dass Ermittlungsbehörden Gesichtsbilder mit Aufnahmen aus dem Internet abgleichen und automatisierte Datenanalysen durchführen können. Außerdem dürfen sie demnach mit den „vorhandenen“ Daten von Bürger*innen Überwachungs-KI-Systeme trainieren.

Was ist das Problem an der Fotofahndung im Netz?


Die Polizei soll Fahndungsfotos mit öffentlich zugänglichen Bildern aus dem Internet abgleichen dürfen. Also auch mit Selfies auf Social Media, dem Teamfoto deiner Handballmannschaft und einem Stockfoto der Innenstadt von Hannover, auf dem du aus Versehen im Hintergrund zu sehen bist. Sie soll mit dieser Suche die Identität abgebildeter Personen herausfinden dürfen. Dabei bekäme sie Zugriff auf potenziell äußerst persönliche Informationen.

Davor warnt auch die GFF: Die Behörden könnten durch den Abgleich Rückschlüsse auf besonders sensible Daten wie politische Einstellungen und sexuelle oder religiöse Orientierung ziehen, z.B. bei Aufnahmen von Demos, Veranstaltungen oder Gottesdiensten. Das Internet mache mittlerweile einen erheblichen Teil des öffentlichen Raumes aus, so die Bürgerrechtsorganisation. Mit den neuen Befugnissen werde die Anonymität in diesem digitalen öffentlichen Raum faktisch unmöglich gemacht. Das sei mit enormen Abschreckungseffekten verbunden und habe erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten, kritisiert die GFF.

Laut den Plänen soll die Polizei die biometrische Fahndung einsetzen dürfen, um die Identität oder den Aufenthaltsort von Beschuldigten, aber auch von Zeug*innen festzustellen. Im Zweifel muss man also nicht mal selbst einer Straftat verdächtig sein, um zum Fahndungsziel zu werden. Erlaubt sein soll das beim Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung – das sind etwa Mord und Vergewaltigung, aber auch Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Drogendelikte.

Das Problem: Um im öffentlichen Internet nach Personen fahnden zu können, müssen Ermittlungsbehörden die öffentlich im Netz verfügbaren Fotos von Gesichtern zunächst durchsuchen, sammeln und in Templates umrechnen. Dabei entsteht eine Datenbank mit den biometrischen Entsprechungen von möglicherweise Milliarden von Gesichtern.

Das Ministerium betont, dass diese Vergleichsdatenbank bei dem geplanten „Ad-hoc-Abgleich“ nicht dauerhaft gespeichert würde. Die Templates müssten stattdessen für jeden Abgleich neu erstellt werden. Damit sei die „Erstellung einer dauerhaften Datenbank, die aus dem Internet erhobene Lichtbilder und/oder zugehörige Templates vorhält, […] ausgeschlossen“.

Schwarz-rotes Sicherheitspaket »zum Großteil verfassungswidrig«



Allerdings steht das so nicht explizit im Gesetzentwurf. Dieser legt nur fest, dass die „beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten“ im Anschluss „unverzüglich“ zu löschen sind, wenn sie für die weiteren Ermittlungen nicht relevant sind. Die Referenzdatenbank selbst erwähnt der Text nicht explizit.

Hinzu kommt: Artikel 5 der KI-Verordnung der EU verbietet „das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme […] oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern“.

Aber eine zielgerichtete Suche wäre demnach wohl durchaus möglich. Beispielsweise: Vergleiche dieses Bild mit allen Menschen, die sich auf Social Media für das Wacken-Festival interessieren.

Eine Gesichtersuchmaschine hat die deutsche Polizei ja bereits: Das Gesichtserkennungsystem (GES) des BKA, das eingespeiste Bilder mit, unter anderem, Menschen vergleicht, die erkennungsdienstlich behandelt wurden. Über fünf Millionen Menschen sind dort drin. Die Fotofahndung im Netz wäre für dieses System ein Riesen-Upgrade, weil damit theoretisch fast alle Menschen identifiziert und gefunden werden können. Wer hat schon keine Fotos von sich im Netz?

Was ist das Problem mit der automatisierten Datenanalyse?


Geplant ist eine Super-Datenbank. Die Datenanalyse soll verschiedene Datenquellen verbinden und die aggregierten Daten sinnvoll aufbereiten. Damit können Polizist*innen Fragen nachgehen wie: Wer gehört zu einer bestimmten Gruppe? Oder: Wo wird wohl demnächst eingebrochen?

Das Problem an dieser Datenbank: Da sind nicht nur Daten von Verurteilten oder zumindest Verdächtigen drin, sondern auch die von Opfern und Zeugen von Straftaten oder Kontaktpersonen von Verdächtigen. Also potenziell: wir alle. Die Quellen, aus denen die Daten dazu stammen dürfen, sind im Gesetzpaket auch nicht beschränkt. Daten, auf die beispielsweise das BKA „zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen“ darf, dürfte es auch in die Super-Datenbank kippen.

Zivilgesellschaft warnt vor Plänen für KI-Fahndung



Denkbar sind also Standortdaten, Fingerabdrücke, Genproben, abgehörte Gespräche, wer wann mit wem wie lange telefonierte, sowie natürlich sämtliche polizeiinterne Vorgangsdaten. Außerdem kann die Datenbank live an polizeiliche Datenbanken anderer EU-Staaten angeschlossen werden.

Amnesty International und ein Dutzend andere Organisationen warnen, dass die Daten von Opfern, Zeug:innen und gänzlich unbeteiligten Personen Teil derselben „Super-Datenbank“ werden würden. Das Resultat wären demnach „tiefgreifende Persönlichkeitsprofile auf der Basis algorithmisch ausgewerteter massenhafter Datenbestände.“

„Automatisierte Datenanalysen sind mächtige Überwachungsmaßnahmen“, schreibt die GFF in ihrer Stellungnahme zum Gesetzespaket. Deswegen seien strenge Beschränkungen zum Schutz der Grundrechte nötig. Doch diese sieht die Bundesregierung nicht vor.

Was ist das Problem am KI-Training?


Laut der Gesetzentwürfe dürfen Beamt*innen sogenannte KI mit deinen Daten füttern. Die Trainingsdaten müssen beispielsweise dann nicht an- oder pseudonymisiert werden, wenn das „einen unverhältnismäßigen Aufwand“ bedeuten würde. Die Polizei darf bei ihr vorhandene personenbezogene Daten zum KI-Training auch weitergeben, beispielsweise an privatwirtschaftliche Unternehmen. Das Problem: Sprachmodelle können die Informationen, mit denen sie trainiert werden, nahezu perfekt wiedergeben. Das kam im Rahmen von Urheberrechtsstreitigkeiten heraus.

Das heißt: Informationen, die in derartiger Software landen, können nicht nur von der Software gegen dich verwendet werden – indem sie dich einem Verdacht aussetzt – sondern auch von jedem Menschen, der Zugriff auf die Software hat, rekonstruiert werden. Das ist ein Problem, wenn die Polizei anfängt, wahllos persönliche Informationen in Überwachungssoftware zu füttern. Die Hersteller der Programme sind ja meist auch privatwirtschaftliche Unternehmen, die unsere Informationen womöglich gewinnbringend weiterverarbeiten. So entwickelt beispielsweise Datenanalyse-Marktführer Palantir seine Produkte auch auf Basis realweltlicher Daten.

Ist das nicht alles verfassungswidrig?


Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) nennt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Sicherheitspaket (PDF) die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur biometrischen Fahndung im Internet und zur automatisierten Datenanalyse „zum Großteil verfassungswidrig“. Die Bürgerrechtsorganisation lehnt deshalb die Einführung der darin vorgeschlagenen Befugnisse und Änderungen fast rundweg ab.

Systeme zur automatisierten Analyse könnten umfassende Persönlichkeitsprofile erzeugen, die Daten Unbeteiligter würden mitverarbeitet und es drohten falsche Treffer und Fehlverdächtigungen. Die GFF verweist dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht von 2023, das ähnliche Regelungen in Hessen und Hamburg bereits teilweise kassiert hat. Karlsruhe stellte damals klar: Automatisierte Datenanalyse greift schwerwiegend in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und braucht deshalb enge gesetzliche Grenzen. Diese sehe das aktuelle Entwurf nicht vor.

Auch im Fall der Foto-Fahndung sieht die Organisationen Grundrechte in Gefahr, etwa weil auch hier die Daten vieler Unbeteiligter betroffen wären und die Maßnahmen nicht ausreichend auf schwerste Straftaten begrenzt sind.

Auch AlgorithmWatch kommt zu einem ähnlichen Urteil. Die Pläne der Bundesregierung, die digitalen Ermittlungsbefugnisse von Sicherheitsbehörden auszuweiten, sind nach Meinung der Organisation europarechtswidrig und stehen im Konflikt mit verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen und datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Dabei kommt AlgorithmWatch – wie auch schon die GFF – zu dem Schluss, dass man dieses Gesetz nicht mit ein paar Änderungen verbessern könnte.

Die verfassungs- und menschenrechtliche Unverhältnismäßigkeit lasse „ausschließlich die Empfehlung zu, die Gesetzentwürfe zurückzuziehen und ein grundsätzliches gesetzliches Verbot des Einsatzes biometrischer Massenerkennungssysteme für öffentliche und private Stellen einzuführen“, so die Zusammenfassung der Stellungnahme zum Gesetz (PDF).

Auch Amnesty International, der Chaos Computer Club, D64, die Digitale Gesellschaft und viele weitere Organisationen warnen vor der Gefährdung von Grundrechten. „Wir betonen, dass eine grundrechtskonforme Ausgestaltung dieser Befugnisse auch durch Nachbesserungen im Verfahrensrecht nicht erreichbar wäre“, heißt es in der Stellungnahme: „Die genannten Mängel sind keine bloßen Ausgestaltungsfehler, sondern symptomatisch für das strukturelle Defizit des gesamten Regelungsvorhabens.“

Was sind die Unterschiede zum Ampel-Sicherheitspaket?


Das Gesetzespaket ist nicht der erste Anlauf, um Gesichtserkennung und Big-Data-Analysen auf Bundesebene einzuführen. Nach dem Messeranschlag in Solingen haben die Ampel-Fraktionen im Bundestag bereits ein „Sicherheitspaket“ beschlossen, das allen Polizeibehörden den Einsatz von Gesichtserkennung und KI erlauben sollte.

Die Pläne scheiterten allerdings im Bundesrat, weil den Ländern einige der geplanten Überwachungsbefugnisse nicht weit genug gingen.

Das Ampel-Paket bestand aus zwei Gesetzen. Das eine – in dem es um Messerverbote und verschärfte Asylregelungen ging – trat in Kraft. Das andere – mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitsbehörden – scheiterte. Genau diese gescheiterten Instrumente tauchen jetzt in verschärfter Form im Kabinettsentwurf wieder auf: biometrische Gesichtserkennung und automatisierte Datenanalyse. Das Paket holt also nach, was im ersten Anlauf nicht durchkam.

Was sagen die Kritiker*innen?


Clara Bünger, stellvertretende Vorsitzende der Linken im Bundestag:

Die Bundesregierung treibt den Ausbau digitaler Kontrollwerkzeuge massiv voran und hebelt damit den Schutz unserer Privatsphäre mithilfe künstlicher Intelligenz aus. Besonders die biometrische Gesichtserkennung erfordert den Aufbau riesiger Datensammlungen, die alle Menschen unter Generalverdacht stellen und gegen geltendes europäisches Recht verstoßen. Dieser Weg führt geradewegs in einen digitalen Überwachungsstaat.


Donata Vogtschmidt, digitalpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag:

Mehr Überwachung kann Ursachen von Kriminalität und sozialen Problemen nicht lösen. Das Sicherheitspaket 2.0 ist in der Summe nichts weiter als der höchst zweifelhafte Versuch, durch ein Gefühl der ständigen Überwachung im öffentlichen Raum die Handlungsfreiheit der Menschen zu ersticken und KI auch dort zu entfesseln, wo sie gesellschaftlich besonders großen Schaden anrichten kann. Diese fundamentale Fehlentwicklung sollte und muss endlich wachrütteln!


Konstantin von Notz, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen:

Die geplanten neuen Befugnisse ermöglichen tiefe Grundrechtseingriffe und betreffen dabei keineswegs nur Personen im direkten Fokus von Sicherheitsbehörden, sondern potenziell alle, auch gänzlich unbescholtene, Bürger.


Matthias Spielkamp, Geschäftsführer der NGO AlgorithmWatch:

Damit macht die Bundesregierung den Weg dafür frei, die Fotos aller Menschen, die im Internet verfügbar sind, ob von der Familienfeier oder dem Sommerurlaub, biometrisch zu speichern und auszuwerten. Zudem sollen mit KI-Software wie der von Palantir alle Daten ausgewertet werden, die die Behörden über uns gesichert haben. Davon träumen sonst nur autoritäre Regierungen.


Kai Kempgens vom vom Deutschen Anwaltverein:

Polizeibehörden erhielten damit Zugriff auf eine KI-generierte ‚Gigadatenbank‘ mit darin enthaltenen zum Teil höchstpersönlichen Daten. Ein unkontrollierter Zugriff auf solche faktischen Vorratsdaten lässt sich angesichts der massiven Tiefe des Grundrechtseingriffs nicht ansatzweise rechtfertigen und würde eine Überwachungsdystopie verwirklichen, die massiv dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft.

Wer tut etwas dagegen?


Das Netzwerk „Sicherheit ohne Überwachung“ agitiert gegen die Gesetzesverschärfungen auf Bundesebene: Gesichtersuchmaschine, Datenanalyse nach Palantir-Art und Vorratsdatenspeicherung. Unter anderem ist eine Demonstration in Berlin am 13. Juni 2026 um 14 Uhr an der Warschauer Straße / Marchlewskistraße geplant.

Wer bis dahin nicht untätig herumsitzen möchte, kann die Petition von AlgorithmWatch unterschreiben.

Update, 5.5.2026, 15.25 Uhr: In einer vorherigen Fassung schrieben wir, dass im GES des BKA alle Menschen verzeichnet seien, die je erkennungsdienstlich behandelt wurden. Das ist nicht korrekt. Teilweise werden die dabei erhobenen Daten nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht.


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Deepfakes, Doxing, Stalking: Mit Vorratsdatenspeicherung gegen digitale Gewalt

17. April 2026 um 15:22

Die Justizministerin hat das lange erwartete Gesetz zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt. Betroffene sollen mutmaßliche Täter*innen leichter verklagen können. Für sexualisierte Deepfakes drohen bis zu zwei Jahre Haft. Im Entwurf steckt aber auch die Neuauflage der Speicherung von IP-Adressen.

Person im lila Blazer steht an Rednerpult im Bundestag
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will schärfere Maßnahmen gegen digitale Gewalt – bis hin zur Speicherung von IP-Adressen. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am heutigen Freitag einen Gesetzentwurf vorgestellt, der Betroffene digitaler Gewalt besser schützen soll. Digitale Gewalt sei ein „Massenphänomen“, sagte Hubig bei der Vorstellung der Pläne. „Im Zeitalter von KI, hochauflösenden Smartphone-Kameras und sozialen Netzwerken ist es einfacher als je zuvor, Menschen in aller Öffentlichkeit zu demütigen, zum Sexualobjekt herabzuwürdigen und in ihrer Intimsphäre zu verletzen.“ Millionen von Menschen seien betroffen, „besonders häufig Frauen“.

Der Referentenentwurf ist zu einem der meist beachteten Projekte des Ministeriums geworden, nachdem der Spiegel vor zwei Wochen erstmals die Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen öffentlich gemacht hatte. Über seinen Anwalt geht er gegen die Berichterstattung vor; es gilt die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft Potsdam ermittelt.

Hubig hatte den Fall zum Anlass genommen, auf den bereits im Koalitionsvertrag beschlossenen, fast fertigen Gesetzentwurf hinzuweisen und angekündigt, ihn bald vorzustellen. Nun ist es so weit.

Zu „digitaler Gewalt“ zählt das Ministerium laut Entwurf ein breites Spektrum an Taten, unter anderem „Hate Speech“, also Beiträge, die andere bedrohen, abwerten oder zu Straftaten aufrufen. Ebenso zählt dazu das unerlaubte Veröffentlichen von Daten wie Adresse oder Telefonnummer („Doxing“), das unerwünschte Versenden pornografischer Bilder („Dickpics“), der gezielte Kontakt zu Kindern mit sexueller Absicht („Cybergrooming“), außerdem bildbasierte Gewalt, Cybermobbing, Cyberstalking und Identitätsmissbrauch, etwa wenn Fake-Profile einer anderen Person erstellt werden.

Heimliches Filmen und sexualisierte Deepfakes

Der Entwurf basiert auf zwei Säulen. Die erste ist eine strafrechtliche Säule, die wir bereits Ende März veröffentlicht und analysiert haben. Darin vorgesehen sind drei neue Straftatbestände.

  • Geplant ist demnach eine Überarbeitung des geltenden § 184k Strafgesetzbuch (StGB), der die Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen regelt. Er soll künftig nicht nur das sogenannte Upskirting umfassen, sondern auch weitere Phänomene bildbasierter Gewalt, etwa das nicht-einvernehmliche Filmen in öffentlichen Saunen oder Umkleiden oder sexualisierte Deepfakes. Auch das Filmen bekleideter Körperteile wie Genitalien, Gesäß oder weiblicher Brust “in sexuell bestimmter Weise” soll verfolgt werden können. Strafmaß: bis zu zwei Jahre Haft.
  • Mit einem neuen Paragrafen zur „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“ (§ 201b StGB) soll zudem das Erstellen und Verbreiten solcher Deepfakes unter Strafe gestellt werden, die “geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden”.
  • Eine weitere neue Vorschrift soll außerdem das unbefugte digitale Tracken und Ausspionieren einer anderen Person unter Strafe stellen. Solches Verhalten war bislang schon im Rahmen von Nachstellung strafbar.

Auskunft zu anonymen Accounts

Neu und bislang unbekannt ist dagegen die zivilrechtliche Säule des Entwurfs. Die neuen Regeln sollen es für Betroffene von etwa beleidigenden und herabsetzenden Postings einfacher machen, selbst vor Gericht dagegen vorzugehen.

Betroffene sollen von Plattformen und Internetzugangsanbietern leichter als bisher Auskunft über die Identität einer Person hinter einem anonymen oder pseudonymen Account bekommen. Dazu sollen Anbieter künftig – sofern vorhanden – den Klarnamen und die Adresse herausgeben, wenn ein Gericht dies anordnet. Beides wird gebraucht, damit Betroffene etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen können.

Betroffene sollen eine solche Auskunft vor dem Landgericht beantragen können. Dazu müssen sie glaubhaft machen, dass eine unbekannte Person eine Rechtsverletzung begangen hat, und sie gegen diese Person zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen. „Das Auskunftsverfahren ist insbesondere für Fälle gedacht, in denen die Rechtsverletzer ihre strafbaren Inhalte über einen anonymen Account in den sozialen Netzwerken verbreiten“, schreibt das Ministerium dazu.

Neu ist außerdem, dass sich Betroffene in einem Verfahren „durch zivilgesellschaftliche Organisationen als Bevollmächtigte vertreten lassen“ können, sofern das unentgeltlich – also kostenlos – geschieht. Auch das soll die Schwellen für Betroffene senken: Hilfsorganisationen könnten dann zumindest manchen Betroffenen die Kosten und Strapazen eines Gerichtsverfahrens abnehmen.

„Vorsorglich gespeicherte IP-Adressen“

Der Entwurf soll auch die Vorratsdatenspeicherung zurückbringen. Das ist ein umstrittenes Verfahren zur Massenüberwachung im Netz, das in Deutschland seit 2017 ausgesetzt ist. Im Zuge des Auskunftsanspruchs für Betroffene richtet das Gesetz den Blick zu Plattformen und Zugangsanbieter wie Vodafone oder die Telekom. Sie sollen künftig durch eine beweissichernde Anordnung dazu verpflichtet werden können, “bereits bei ihnen vorhandene Daten” über mutmaßliche Rechtsverletzer*innen zu sichern. Dazu sollen sie auch „vorsorglich gespeicherte IP-Adressen” verwenden. Der aktuell diskutierte Entwurf für die Vorratsspeicherung sieht vor, dass IP-Adressen für voraussichtlich drei Monate gespeichert werden sollen.

Die Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland erstmals 2007 eingeführt, nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jedoch wieder aufgehoben, weil sie gegen Grundrechte verstieß. Eine neue Regelung von 2015 wurde später durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs faktisch gestoppt, weil eine anlasslose, flächendeckende Speicherung von Kommunikationsdaten gegen EU-Recht verstößt.

Auf die Frage, wie sich das Vorhaben für eine erneute Speicherung von IP-Adressen mit dem EU-Recht vereinbaren lasse, sagte Hubig, es gehe bei dem Entwurf, der kommende Woche im Kabinett vorgelegt werden soll, nicht um eine Vorratsdatenspeicherung, sondern lediglich darum, IP-Adressen und Portnummern für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Das sei in dieser reduzierten Form rechtskonform. Große Netzbetreiber und Verbände kamen in ihren Stellungnahmen zu anderen Einschätzungen. 

In besonders schweren Fällen sollen Landgerichte darüber hinaus auch zeitweilige Account-Sperren verhängen können. So solle verhindert werden, das reichweitenstarke Accounts wiederholt schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können.

Kritik an hohen Kosten und massenhafter Datenspeicherung

Die Organisation HateAid, die Betroffene von digitaler Gewalt berät, begrüßt die geplanten Reformen im Zivilrecht und auch, dass Plattformen und Zugangsanbieter nun IP-Adressen herausgeben sollen. Zugleich weist die Organisation darauf hin, dass die Auskunftsverfahren für die Betroffenen mit hohen Kosten verbunden seien. Sie müssten nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten und die Rechtsvertretung der Plattformen selbst zahlen.

Der Entwurf sieht hierfür eine Ausnahmeregelung vor, von der Gerichte nach Erfahrung der Organisation jedoch in der Regel keinen Gebrauch machten. HateAid hatte gefordert, Gerichtskosten pauschal zu regeln.

Sieben Köpfe gegen digitale Gewalt

Benjamin Lück, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, kommt zu einem kritischeren Urteil. Gut sei, dass das Ministerium mit Account-Sperren einen wirkungsvollen Mechanismus für Betroffene vorsehe.

Die in der Begründung des Entwurfs versteckte Verknüpfung der Auskunftsansprüche mit der geplanten IP-Vorratsdatenspeicherung lehnen wir dagegen ab. Solche anlasslosen, massenhaften Datenspeicherungen halten wir grundsätzlich für das falsche Mittel.

Im Vorfeld hatten sich bereits mehrere Fachleute für digitale Gewalt gegen Überwachungsmaßnahmen zum Schutz vor digitaler Gewalt ausgesprochen, darunter auch die Vorratsdatenspeicherung.

Bereits unter der Ampel angekündigt

Mit der Vorstellung des Entwurfs liefert Hubig nun etwas, das bereits ihr Vorgänger Marco Buschmann (FDP) zur Zeit der Ampel-Regierung vor fünf Jahren angekündigt hatte. Seine Pläne zum Schutz vor digitaler Gewalt umfassten allerdings nur das Zivilrecht und versandeten zum Ende der letzten Legislaturperiode.

Hubig betont nun, sie habe ein “Gesamtkonzept” vorlegen wollen, das sowohl das Zivilrecht als auch die Verschärfungen im Strafrecht umfasst.

Der Entwurf wird nun an Verbände und Bundesländer geschickt, die Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Er muss noch im Kabinett abgestimmt werden und erreicht danach erst den Bundestag und Bundesrat.


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Abschiebepolitik: Das Handy eines Mannes, der nirgendwo hinkann

16. April 2026 um 10:22

Idris lebt seit mehr als 40 Jahren in Deutschland und soll nach Eritrea abgeschoben werden. Das gilt als praktisch unmöglich. Trotzdem durchsucht das Ausländeramt Köln sein Smartphone, während er im Gefängnis sitzt. Eine Geschichte über einen Kontrollapparat, der sich verselbstständigt hat.

Eine Mauer im Morgengrauen, darauf ein Wachturm.
Der Wachturm der JVA Köln Ossendorf: Hier saß Idris in Untersuchungshaft. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services / Andreas Buck

Winter 2024. Idris ist gerade in der JVA Siegburg angekommen. Um seine Cracksucht zu finanzieren, war er in einen Kiosk und mehrere Gaststätten eingestiegen, hatte Parfum in einer Drogerie geklaut, war immer wieder erwischt worden. Weil er die Taten während laufender Bewährungszeiten begangen hatte, muss er jetzt für insgesamt fünf Jahre ins Gefängnis.

Ein Beamter reicht ihm die Gefängniskleidung und einem Umschlag mit seinen Wertsachen. Die Sachen sind aus der Untersuchungshaft überstellt worden, in der er vorher gewesen ist. Idris soll den Inhalt prüfen, bevor der Umschlag wieder verplombt und eingeschlossen wird. Im Umschlag liegt seine Halskette. Aber das Handy, das er beim Antritt der U-Haft Anfang des Jahres ebenfalls abgegeben hatte, fehlt.

Was damit passiert ist, erfährt er erst zwei Monate später, durch einen Brief der für ihn zuständigen Ausländerbehörde Köln. „Anbei übersende ich Ihnen den Datenträger des oben genannten Inhaftierten zurück“, heißt es darin und weiter in bestem redundanten Amtsdeutsch. „Der Datenträger wurde im Zuge einer Datenträgerauswertung ausgewertet“, er könne nun zurück in die Verwahrung.

Seit 40 Jahren geduldet

Idris, der eigentlich anders heißt, lebt seit mehr als 40 Jahren in Deutschland. Er kam als Kind, hat hier die Schule besucht, einen Hauptschulabschluss gemacht, eine Schlosserlehre begonnen. Er hat auch früh eine Karriere als Kleinkrimineller begonnen, wie er selbst sagt. All das erzählt er vom Festnetztelefon des Gefängnisses aus, das er zu vorgeschriebenen Zeiten benutzen darf.

Eine Aufenthaltserlaubnis hat er nicht, sein Antrag auf Asyl wurde bereits 1987 abgelehnt. Seit Jahrzehnten lebt er mit einer Duldung im Land, doch damit ist jetzt Schluss. Nach seiner Entlassung soll er Deutschland verlassen, das hat ihm das Ausländeramt im Herbst mitgeteilt.

Das Problem: Das Land, aus dem er mit seiner Tante einst geflohen ist, der heutige Staat Eritrea, will ihn nicht. Eine Abschiebung dorthin ist ohnehin so gut wie unmöglich. Das Land gilt als eine der brutalsten Diktaturen der Welt, Abgeschobenen drohen Folter und willkürliche Haft. Als Geflüchteter aus der ehemaligen äthiopischen Provinz besaß Idris zudem nie eritreische Papiere, Eritrea erkennt ihn nicht als Staatsbürger an. „Ich bin faktisch staatenlos, seit über vierzig Jahren“, sagt Idris zu seinem Fall.

Den deutschen Verwaltungsapparat interessiert das nicht. Für das Ausländeramt Köln ist Idris ein ausreisepflichtiger Straftäter, in so einem Fall gilt ein besonders schwerwiegendes „Ausweisungsinteresse“. Das Amt muss alles dafür vorbereiten, dass er nach seiner verbüßten Haftstrafe abgeschoben werden kann. Dazu darf es laut Aufenthaltsgesetz auch seine Datenträger durchsuchen.

Vom Gefängnis in die IT-Forensik

Während Idris in einer Zelle sitzt, geht sein Handy deswegen auf Reisen. Aus dem Umschlag mit seinen persönlichen Dingen in der Gefängnisverwahrung gelangt es an das Ausländeramt in Köln, dieses schickt es mit einem Prüfauftrag weiter an die Zentrale Ausländerbehörde in Essen.

Die Behörde ist dafür zuständig, die Ämter in Köln und Düsseldorf bei Abschiebungen zu unterstützen. Dort arbeitet seit Herbst 2023 auch die „Stabsstelle Datenforensik“. Ihre Aufgabe: Die Datenträger von Menschen durchsuchen, die „ausreisepflichtig“ sind, um darauf nach Hinweisen für ihre Herkunft oder Identität zu suchen.

Diese Abteilung eingerichtet hat das von den Grünen geführte Fluchtministerium in Nordrhein-Westfalen. In einem Erlass, der damals an alle Ausländerbehörden im Land ging, heißt es dazu: „Demnach ist ein Ausländer, der keinen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken und alle Dokumente oder Datenträger auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können.“ Komme die betroffene Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, könne die Behörde die Durchsuchung anordnen.

Die Ausländerbehörden werden in dem Schreiben gebeten, „sich bei Bedarf an einer Datenträgerauswertung“ mit der jeweils für ihren Regierungsbezirk zuständigen Zentralen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen dazu finde man unter dem Reiter „Auswertung Datenträger“ im System.

Was ein Handy über Herkunft verraten soll

Was in Essen mit seinem Handy geschieht, erfährt Idris nicht. Die Stadt Köln will dazu keine Auskunft erteilen. Ausgehend von dem, was ein Sprecher der Stadt mitteilt und was aus bisherigen Recherchen von netzpolitik.org bekannt ist, würde die Durchsuchung aber so ablaufen:

Die Abteilung soll auf Idris’ Handy nach Indizien suchen, die auf eine Staatsangehörigkeit hindeuten können. Im besten Fall – aus Sicht der Behörde – wären das Fotos von Papieren oder Passnummern. Im weniger guten Fall geht es um „sachdienliche Hinweise“: Anrufe in ein bestimmtes Land etwa, gespeicherte Kontakte oder Sprachen, die er in Chatnachrichten verwendet hat.

Um die Handys zu durchsuchen, schließen die Forensik-Fachleute die Geräte an einen Computer an, der alle Daten aus dem Gerät ausliest. Idris‘ Fotos, seine Nachrichten, wen er angerufen hat, was er auf Social Media postete – all das liegt nun bei der Behörde offen. Aus den relevanten Hinweisen, die sie in den Daten finden, erstellen Mitarbeiter*innen einen Bericht und schicken ihn zusammen mit dem Handy zurück an die Ausländerbehörde.

Dieser letzte Schritt, die Auswertung und der Bericht, werde von einer Person mit Befähigung zum Richteramt gemacht, schreibt ein Sprecher der Stadt. Letzteres schreibt das Aufenthaltsgesetz vor. Damit soll sichergestellt sein, dass keine Informationen aus dem sogenannten „Kernbereich“ der privaten Lebensgestaltung in den Akten landen.

„Was ist das für eine Verarscherei?“

Formal ist das alles korrekt, rechtlich abgesichert. Ein Paragraf im Aufenthaltsgesetz erlaubt die Handydurchsuchung bereits seit mehr als zehn Jahren, wenn die Identität nicht mit anderen „milderen Mitteln“ geklärt werden kann, etwa durch die Vorlage einer Geburtsurkunde. Die Behörde darf in so einem Fall Datenträger einziehen, auch gegen den Willen der Betroffenen. In vielen Bundesländern ist das inzwischen Standard.

Nur: Was soll das im Fall von Idris bringen? Seine Abschiebung scheitert ja nicht daran, dass seine Identität oder Staatsbürgerschaft nicht bekannt wären. Die deutschen Behörden kennen seinen Namen, sein Geburtsdatum.

Idris kann nicht abgeschoben werden, weil die eritreische Botschaft ihm keine Papiere ausstellt. Das weiß auch die Ausländerbehörde. Was erhofft sie sich von der Durchsuchung? Und warum sammelt ein Staat überhaupt digitale Daten für eine Abschiebung, die diplomatisch unmöglich ist? Einfach, weil er es kann?

„Auf meinem Handy werden sie sicher nichts finden“, sagt Idris. Darauf seien Fotos seiner drei Kinder in Deutschland. Der älteste studiert, der jüngste ist gerade zwölf Jahre alt. Von der Mutter der beiden jüngeren lebt er schon seit Jahren getrennt. „In Eritrea kenne ich niemanden, habe da niemanden.“

Die Abschiebeanordnung im Herbst 2025 kommt trotzdem. „Was ist das für eine Verarscherei?“

Zugriff aus der Haft

Nordrhein-Westfalen wird seit 2022 von einer schwarz-grünen Koalition regiert. Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) setzt auf eine harte Abschiebepolitik. Seit dem Anschlag von Solingen wurde die Linie noch weiter verschärft. Straftäter*innen sollen noch konsequenter abgeschoben werden. Nur wohin, wenn es keinen Zielstaat gibt? Für die Politik ist Idris ein Problem ohne Lösung.

Liegt es daran, dass die Ausländerbehörden im Land derzeit besonders viele Handys einziehen? Allein in Köln hat das Ausländeramt im vergangenen Jahr mehr als 130 Datenträger eingezogen und durchsuchen lassen, teilt ein Sprecher der Stadt mit.

„Sobald andere Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft oder nicht erfolgversprechend sind, wird der Person bei ihrer Vorsprache angeboten, den Datenträger freiwillig zur Durchsicht vorzulegen“, schreibt er. Weigert sie sich, darf sie auch durchsucht werden.

Bei Ausreisepflichtigen, die wie Idris in Haft sitzen, werde jeweils die zuständige Justizvollzugsanstalt angefragt. Seien dort Handys oder andere Datenträger in der Verwahrung, würden diese eingezogen.

Eigentlich hätte Idris über den Einzug seines Handys informiert werden müssen, die Ausländerbehörde stellt dafür eine Bescheinigung aus. Diese gehe in solchen Fällen an das Gefängnis, schreibt der Sprecher, mit der Bitte, den Gefangenen zu informieren. Ob das jedoch im Einzelfall geschieht, das „entzieht sich des Einflussbereichs der Ausländerbehörde“.

Öffentliche Zahlen, geheime Werkzeuge

Um Smartphones wie das von Idris durchsuchen zu können, hat NRW einigen Aufwand betrieben. Die meisten Geräte sind heute mit Zugangscodes oder per Gesichtserkennung gesichert, nicht alle Betroffenen geben die Daten heraus, auch wenn das Aufenthaltsgesetz das vorschreibt. Die Behörde braucht dann ein Werkzeug, mit dem sie die Sicherungen überwinden und sich Zugang verschaffen kann.

Die „Stabsstelle Datenforensik“, die in Essen auch Idris‘ Handy durchsucht hat, arbeitet deswegen mit einer IT-forensischen Ausstattung, die die Zentrale Ausländerbehörde eigens dafür angeschafft hat. Solche Werkzeuge funktionieren wie ein Dietrich, mit dem sich die meisten Smartphones öffnen lassen, auch ohne Zugangsdaten.

Im Jahr 2024 hat die Stabsstelle auf diesem Weg die Datenträger von 114 Personen durchsucht und 93 Auswertungsberichte erstellt. Nur in zwei Prozent der Fälle scheiterten die Durchsuchungen. Das schreibt die Stadt Essen in ihrem Jahresbericht zur Arbeit der Zentralen Ausländerbehörde. Im Jahr darauf waren es bereits 254 durchsuchte Datenträger und 176 Berichte, teilt das zuständige Fluchtministerium auf Anfrage von netzpolitik.org mit.

Eine weitere solche Stelle arbeitet in der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld. Zusammengenommen hätten beide Stellen im Jahr 2024 205 Datenträger durchsucht. Im Jahr darauf waren es 402.

Bis zur Ausreise verwahrt

Die Kosten dafür trägt das Land NRW. Wie viel das kostet und von welchem Hersteller die Ausstattung stammt, das hält die schwarz-grüne Landesregierung allerdings geheim. „Aus Gründen des Datenschutzes“ will das zuständige Familienministerium auf Nachfrage keine Angaben machen.

In anderen Bundesländern, die vergleichbare Software für die Durchsuchungen nach dem Aufenthaltsgesetz einsetzen, ist hingegen dokumentiert, woher die Produkte stammen: vom Unternehmen Cellebrite. Es verkauft seine IT-forensischen Produkte unter anderem an Polizeibehörden, die damit in den Handys mutmaßlicher Straftäter nach Beweisen suchen, aber auch an Geheimdienste oder das Militär. Seit einigen Jahren gehören auch Ausländerbehörden in Deutschland zum Kundenkreis. (Hier ist eine Karte, die zeigt, wo Cellebrite bereits für die Durchsuchung der Handys von Ausreisepflichtigen eingesetzt wird.)

Stellt Cellebrite auch das Produkt, mit dem die Abteilung in Essen Handys durchsucht? Dafür gibt es keinen Beleg. Im bislang aktuellsten Jahresbericht der Stadt werden jedoch die Namen von zwei weiteren Cellebrite-Produkten genannt, die 2025 eingeführt werden sollten: Sie heißen Collector und Inspector und dienen dazu, die Festplatten von Computern zu durchsuchen. Auch das sind Datenträger und sie dürfen von den Ausländerbehörden ebenfalls eingezogen werden.

Auf die Nachfrage, ob diese Werkzeuge inzwischen im Einsatz sind, antworteten die Zentrale Ausländerbehörde Essen und das Ministerium nicht.

„Strafrechtlich relevante Zufallsfunde“

Das Ministerium sieht in der Geheimhaltung offenbar auch eine Art ermittlungstaktischen Vorteil. „Konkrete Information über die verwendete Soft- und Hardware, die über Presseberichte an eine breite Öffentlichkeit gelangen, könnten den Erfolg zukünftiger digital-forensischer Maßnahmen gefährden“, schreibt es im Ablehnungsbescheid zu einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Nur: Es handelt sich streng genommen ja um gar keine Ermittlungen. Die Betroffenen sind keiner Straftat verdächtig, die Zentrale Ausländerbehörde ist auch keine Strafverfolgungsbehörde. Sie soll lediglich nach Hinweisen auf eine Nationalität suchen.

Dass die Grenzen zwischen den Aufgaben von Ausländerbehörden und der Strafverfolgung hier zunehmend aufweichen, darauf deutet auch ein weiterer Satz aus dem Jahresbericht der Stadt Essen hin. In einem Abschnitt zu den „hervorragenden Ergebnissen“, die mit der Auswertung der Datenträger hätten erzielt werden können („In 87 Prozent der Fälle zumindest identitätsklärende Hinweise“), heißt es dort auch, „entdeckte und möglicherweise strafrechtlich relevante Zufallsfunde“ seien „an die zuständige Ausländerbehörde bzw. Strafermittlungsbehörde“ gemeldet worden.

Auf Nachfrage, wie häufig es in den vergangenen Jahren zu solchen Zufallsfunden mit entsprechender Meldung kam und auf welcher Rechtsgrundlage das geschieht, antwortet die Behörde nicht.

Eine Maßnahme ohne Ziel

Der Berliner Jurist Davy Wang koordiniert bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte Fälle zu eingezogenen Handys von Geflüchteten. Er hält eine solche Weitergabe für rechtswidrig. Das Aufenthaltsgesetz erlaube den Zugriff auf Datenträger ausschließlich, um Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen sowie eine Rückführung zu ermöglichen. „Eine Befugnis, dabei gefundenen Daten zu anderen Zwecken – etwa zur Strafverfolgung – an andere Behörden weiterzuleiten, enthält das Gesetz nicht. Eine solche Weitergabe ist damit unzulässig.“

Rechtswidrig sei auch das Vorgehen der Ausländerbehörde im Fall von Idris, sagt Wang. „Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand des Handys stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar und darf nicht erfolgen, wenn damit der verfolgte Zweck überhaupt nicht erreicht werden kann.“

Das Aufenthaltsgesetz erlaube diesen Eingriff nur unter engen Voraussetzungen. Im Falle von Idris sei klar, dass der Zweck – das Ermöglichen einer Rückführung – nicht erreichbar sei: „Seine Rückführung scheitert an faktischen Hindernissen, die im Verantwortungsbereich der eritreischen Botschaft liegen.“ Durch das Auswerten der Handydaten könnten diese weder beseitigt noch beeinflusst werden.

„Solche Fälle zeigen, dass der Datenzugriff in der Praxis nicht als enges Ausnahmeinstrument gehandhabt wird, sondern als Routinemaßnahme“, sagt Wang, „auch dort, wo sie von vornherein nichts bewirken kann.“ Damit werde die Privatsphäre der betroffenen Personen jedoch strukturell ausgehöhlt. „Die Durchsuchung wird als Druckmittel zur Durchsetzung migrationspolitischer Ziele missbraucht.“

Clara Bünger ist fluchtpolitische Sprecherin der Linken im Bundestag. „Die Regierungen der letzten Jahre haben unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sind, sich immer wieder neue grenzwertige oder sogar offen rechtswidrige Maßnahmen auszudenken, die den alleinigen Zweck haben, ausreisepflichtige Personen unter Druck zu setzen und sie zur Ausreise zu drängen“, sagt sie. Das ändere aber nichts daran, dass manche Menschen nicht abgeschoben werden könnten, weil sie zum Beispiel staatenlos sind.

Auch wenn es am Ende nicht zur Abschiebung komme, hätten die Maßnahmen schwere Konsequenzen. „Häufig werden solche Grundrechtseingriffe zuerst an Geflüchteten oder anderen Gruppen mit geringer Beschwerdemacht getestet“, sagt sie. „Wenn Protest ausbleibt, werden sie später ausgeweitet.“

„Bundesgebiet unverzüglich verlassen“

Idris sitzt weiterhin in Haft, inzwischen in der JVA Aachen. Er hofft darauf, dass er vorzeitig entlassen wird und einen Entzug machen kann, in einer christlichen Einrichtung für Suchthilfe. Dort war er schon einmal, bevor er rückfällig wurde.

Für ihn gilt allerdings weiterhin die Abschiebeanordnung aus Köln: „Sollten Sie aus irgendeinem Grund vorzeitig aus der Haft entlassen werden, haben Sie das Bundesgebiet unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach einer eventuellen Haftentlassung zu verlassen“, steht darin. Dass er das ohne Papiere nicht tun kann, ist klar.

Idris hat vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage gegen seine Abschiebeanordnung eingereicht und bittet um eine Aufenthaltserlaubnis. Nur damit kann er eine von der Krankenkasse finanzierte Therapie machen. „Nach einer erfolgreichen Drogentherapie würde die Abkehr von meinen kleinkriminellen Aktivitäten wirklich näher rücken, die mir bislang nicht gelungen ist“, schreibt er. „Genau darin setze ich meine Hoffnungen. Diesen Weg möchte ich endlich gehen. Ich bin krank. Und ich möchte meine Krankheit überwinden.“

Das Schreiben hat er selbst mit Unterstützung verfasst, einen Rechtsbeistand hat er derzeit nicht.


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Digitale Gewalt: „Hass im Netz führt dazu, dass Frauen eher leise auftreten“

18. Februar 2026 um 17:05

In ihrem neuen Buch „Feindbild Frau“ zeigt Ingrid Brodnig, wie Politiker*innen auf die systematischen Bedrohungen und Beleidigungen reagieren, die sie im Netz erleben. Im Interview spricht sie über dickes Fell, Durchsetzungslücken und Doppelstandards, die es Frauen schwer machen, sich dagegen zu wehren.

Mensch steht mit gekreuzten Armen vor einer Wand
Es ist leicht, ein dickes Fell einzufordern, wenn man nicht weiß, was Frauen im Netz erleben, sagt Journalistin Ingrid Brodnig. – Alle Rechte vorbehalten Gianmaria GAva

Ingrid Brodnig beobachtet seit Jahren die Debattenkultur im Netz, wenn man diese so bezeichnen kann. Die österreichische Journalistin hat sich spezialisiert auf Bücher und Beiträge zu Falschinformationen und digitaler Gewalt. Während der Corona-Pandemie galt sie als gefragte Expertin, um Verschwörungstheorien rund um die Pandemie einzuordnen. Noch länger beschäftigt sich Brodnig mit dem, was oftmals unter „Hass im Netz“ gefasst wird: Hetzkampagnen, gezielten Bedrohungen und Beleidigungen im digitalen Raum, die oft unterhalb der Schwelle zur Straftat liegen und doch große Wirkung entfalten.

Sechs Sachbücher hat Brodnig bislang veröffentlicht – unter anderem zu den Auswirkungen des Onlineseins auf die Gesellschaft, Falschnachrichten, Anonymität und zur Macht der großen Plattformen. Jetzt folgt ein weiteres. Für die Recherche hat sie mit Abgeordneten und Politikerinnen aus Deutschland und Österreich über ihre Erfahrungen mit Alltagsgewalt im Internet gesprochen, darunter Renate Künast und Anke Domscheit-Berg.

„Eine substanzielle Aufarbeitung erfolgt kaum“

netzpolitik.org: Dass Politikerinnen im Netz besonders häufig bedroht und massiv beleidigt werden, ist kein neues Phänomen. Warum greifen Sie das Thema erneut auf?

Ingrid Brodnig: Wir sehen diese Fälle in den Medien. Da geht es jedes Jahr um eine andere Person: Renate Künast, Ricarda Lang, Heidi Reichinnek. Eine substanzielle Aufarbeitung erfolgt aber kaum.

Wir beschäftigen uns kurz damit und freuen uns, dass Renate Künast einen juristischen Erfolg erzielt. Aber die Geschichte endet ja damit nicht.Ich wollte von den Politikerinnen erfahren: Wie erfahren sie die Anfeindungen? Und welche wiederkehrenden Muster lassen sich darin erkennen?

netzpolitik.org: Was haben Sie erfahren?

Ingrid Brodnig: Ich mache das an einem Beispiel fest. Vor ein paar Jahren gab es eine schreckliche Massenvergewaltigung in einem Bus in Indien, die Frau starb. Zu dieser Zeit schrieb jemand auf Twitter einer Politikerin, er würde ihr gerne eine Busfahrt durch Indien spendieren.

Das ist eine verklausulierte Vergewaltigungsdrohung, die aus juristischer Sicht womöglich nicht als Vergewaltigungsdrohung eingestuft wird. Denn es wird keine Absicht formuliert im Sinne von: „Ich werde dich vergewaltigen.“ Die Frau sagte dazu: Es macht keinen Unterschied, ob das verklausuliert ist oder nicht, der Effekt ist der gleiche. Das reicht bis hin zu körperlichen Folgen, Herzzustände, Schlaflosigkeit, Zittern plötzlich vor einem TV-Auftritt.

netzpolitik.org: Sie wollen, dass die Menschen so mehr über die Folgen der Gewalt erfahren?

Ingrid Brodnig: Es gibt ein großes Bewusstsein dafür, dass Hass im Netz gegen Frauen existiert, aber die Debatte verpufft schnell an dieser Erkenntnis. Wenn man diese digitale Gewalt genauer beschreibt, dann wird viel klarer, was die Betroffenen erleben und was es auslöst.

„Es ist schlimmer geworden in den vergangenen 10 Jahren“

netzpolitik.org: Sie haben bereits vor zehn Jahren ein Buch mit dem Titel “Hass im Netz” geschrieben, das sich auch mit der Gewalt gegen Politikerinnen befasst. Was hat sich seitdem verändert?

Ingrid Brodnig: Es ist schlimmer geworden. Ich habe zur Vorbereitung das alte Buch nochmal zur Hand genommen und gemerkt: Vieles darin würde ich heute nicht einmal mehr zitieren, weil es mir zu harmlos erscheint.

Es gab eine Verrohung und auch Zermürbung in diesen zehn Jahren. Wir haben uns als Gesellschaft an vieles gewöhnt. Was vor zehn Jahren noch für eine aufgeregte Offline-Debatte gesorgt hätte, empfinden wir heute schon als Business as Usual.

Gleichzeitig haben auch die Plattformen wesentliche Rückschritte gemacht. Dort konnte man eine Phase des Einlenkens beobachten, speziell nach der US-Präsidentschaftswahl im Jahr 2016. Damals wurde klar, wie stark Facebook und andere Plattformen für Propaganda genutzt wurden. Auch die EU schaute streng auf die Plattformen.

Dieser Eindruck ist mit der Wiederwahl von Donald Trump komplett gekippt. Meta hat seine Richtlinien in vielen Punkten aufgeweicht. Formen der Beleidigung und Herabwürdigung gegen Frauen oder LGBTIQ-Personen sind jetzt explizit erlaubt. Man darf LGBTIQ-Personen auf Facebook und Instagram jetzt als “psychisch krank oder anormal” bezeichnen.

„Frausein an sich ist eine Gefahr“

netzpolitik.org: Sie schreiben, die Erfahrungen dieser Politiker*innen seien für sie ein Symbol für den Zustand der Demokratie. Was meinen sie damit?

Ingrid Brodnig: Ich habe zehn Typen von wiederkehrenden geschlechtsspezifischen Beleidigungen und Bedrohungen herausgearbeitet. Ein Typus besteht in der Abwertung, die auf einer sexuellen Verwertungslogik basiert. Das wäre so ein Kommentar wie: “Niemand will dich ficken.” Frauen stehen also besonders im Fokus.

Politikerinnen sind Frauen und sie sind sehr sichtbar. Beides ist eine Gefahrensituation im Internet. Mit Sichtbarkeit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Communitys auf mich aufmerksam werden, die für gänzlich andere Werte eintreten oder an mir ein Exempel statuieren wollen.

Und Frausein an sich ist eine Gefahr, weil wir eine sehr starke maskulinistische Szene im Netz haben, deren Mitglieder moderne, selbstbewusste Frauen als zentrales Problem ansehen.

Demokratie baut darauf auf, dass die unterschiedlichsten Bevölkerungsgruppen gleichwertig an der politischen Debatte teilhaben können. Das wurde hart erkämpft. Ich glaube, dass derzeit die Gefahr besteht, dass wir hier auf verschiedenen Ebenen Rückschritte machen.

netzpolitik.org: Ein gängiger Einwand lautet, wer in der Öffentlichkeit steht, müsse eben mehr aushalten, auch wenn es mal unfair zugeht.

Ingrid Brodnig: Renate Künast sagte zu mir, als Politikerin hätten die meisten ein bisschen Hornhaut auf der Seele. Für ihr Team seien die Hasskommentare gegen sie anfangs schwerer auszuhalten gewesen als für sie selbst.

Mir macht das Sorge, wenn Menschen in öffentlichen Debatten in einer Demokratie Hornhaut auf der Seele brauchen, um hier überhaupt mitmachen zu können. Es ist immer leichter, eine solche dicke Haut einzufordern, wenn man nicht weiß, was Menschen erleben. Und bei Frauen ist der Verdacht natürlich besonders groß, dass sie einfach zu feinfühlig seien.

Das fehlt beim Schutz vor digitaler Gewalt

netzpolitik.org: Ziehen Frauen sich tatsächlich schneller zurück nach solchen Erfahrungen?

Ingrid Brodnig: Hass im Netz führt tatsächlich dazu, dass Frauen eher leise auftreten oder gar verstummen. 42 Prozent der Frauen, die hasserfüllte Kommentare erhalten, werden vorsichtiger beim Formulieren ihrer Meinung. Bei Männern sind es 16 Prozent, ergab eine norwegische Studie. Das ist ein demokratisches Alarmsignal!

Aber das bedeutet nicht, das Frauen zu schwach sind. Alle Geschlechter erleben digitale Gewalt. Und in jedem einzelnen Fall ist das falsch.

Bei Frauen gibt es allerdings diese spezielle sexualisierte Komponente. Und die hat zum einen eine besonders einschüchternde Wirkung. Zum anderen bekommen Frauen von klein auf gesagt, sie müssten sich vor Gefahren schützen. Es ist oft Teil ihrer Sozialisation, dass sie lernen, den Raum lieber zu verlassen, als zu riskieren, dass die Situation sich weiter zuspitzt.

„Wir haben eine Zweiklassensituation“

netzpolitik.org: In Deutschland wird seit Jahren über Ansätze debattiert, um die Rechte von Betroffene zu stärken. Das Bundesjustizministerium arbeitet an einem „digitalen Gewaltschutzgesetz“. Betroffene sollen damit leichter auf dem Privatklageweg erfahren, wer hinter einem anonymen Account steckt. Was halten Sie davon?

Ingrid Brodnig: Das erscheint mir sinnvoll. Derzeit sind sehr häufig die Kosten einer Privatklage ein hohes Hindernis. Wir haben eine Zweiklassensituation, wo diejenigen, die es sich leisten können, leichter gegen digitale Gewalt vorgehen können als andere. Alles, was dazu beiträgt, das Kostenhindernis zu verringern, ist gut.

netzpolitik.org: Die Pläne für das Gesetz sehen außerdem vor, dass Accounts künftig nach wiederholten Rechtsverletzungen per Gerichtsbeschluss gesperrt werden. Ist das angemessen?

Ingrid Brodnig: Wir müssen eine Lösung finden für Personen, die fortwährend andere Menschen verletzen oder falsche Informationen verbreiten. Wir müssen dann aber auch die Frage nach der Resozialisierung stellen. Wann wird einem Menschen beispielsweise wieder zugesprochen, dass er oder sie wieder posten darf? Bei vielen dieser Nachschärfungen gilt: Der Teufel liegt im Detail. Es bleibt Feinstarbeit.

„Die EU präsentiert sich gerne als Champions der digitalen Grundrechte“

netzpolitik.org: Auf EU-Ebene soll seit 2024 der Digital Services Act die Rechte von Nutzer*innen auf den großen Plattformen stärken. Meta, TikTok und Co. müssen etwa Meldeverfahren anbieten, die “leicht zugänglich und benutzerfreundlich” sind. Hat das zu einer Verbesserung beigetragen?

Ingrid Brodnig: Ohne den Digital Services Act wären wir derzeit sicher schlechter dran in Zeiten, in denen die großen Tech-Plattformen den Schulterschluss mit der Trump-Regierung üben. Der DSA ermöglicht es, hohe Geldbußen zu verhängen, wenn Unternehmen systemisch Risiken ignorieren oder Meldefunktionen fehlen. Aber diese Regeln müssen auch durchgesetzt werden. Bisher gab es aber nur eine negative Entscheidung aus Sicht der Plattformen, nämlich die 120 Millionen Euro Geldbuße für X.

Die EU-Kommission und die EU als Ganzes präsentieren sich gerne als Champions der digitalen Grundrechte. Und auf dem Papier hat die EU auch gute Regeln geschaffen. Aber erst die nächsten ein, zwei Jahre werden zeigen, ob sie dieses Versprechen auch einlöst. Ob ich genügend geschützt werde, wenn Falsches über mich verbreitet wird, wenn ich fertig gemacht werde, wenn ich eingeschränkt werde.

Kann die EU-Kommission die großen Plattformen kontrollieren? Kann sie potenziell rechtswidrige Kommentare auch ernsthaft und rasch prüfen? Und kann sie genügend gegen systemische Risiken unternehmen? An all diesen Fragen wird sich zeigen, wie mutig und selbstbewusst die EU auftritt – auch und gerade gegen die Konzerne in den USA.

„Jede einzelne Anzeige, die leichter erfolgt, ist schon ein Fortschritt“

netzpolitik.org: Was könnte die Bundesregierung konkret tun, um die von Ihnen beschriebene Gewalt einzudämmen?

Ingrid Brodnig: Ich sehe einige konkrete Stellschrauben. Deutschland kann als Staat einige Rechtslücken schließen oder bürokratische Hürden nehmen. Zum Beispiel die Kostenreduktion. Oder auch bildbasierte digitale Gewalt stärker ahnden, zum Beispiel sexualisierte Deepfakes. Das löst das Problem nicht als Ganzes. Aber jede einzelne Anzeige, die leichter erfolgt, ist schon ein Fortschritt. Und die Regierung muss auf europäischer Ebene den Druck erhöhen, damit die eigentlich sinnvollen Regeln auch umgesetzt werden.

netzpolitik.org: Was können Einzelpersonen in dieser Situation beitragen?

Ingrid Brodnig: In der Tat, es gibt eine dritte Ebene: die Persönliche. Ich habe auch mit der Psychotherapeutin und Psychologin Dorothee Scholz gesprochen, die mit Betroffenen digitaler Gewalt zusammenarbeitet. Aus ihrer Sicht kann es die Weltwahrnehmung sehr verändern, wenn Menschen den ganzen Tag nur Hasskommentare lesen.

Das heißt aber auch: Ich kann den Betroffenen solcher Vorfälle schreiben – öffentlich oder privat – und ihnen sagen: Das hast du nicht verdient, lass dich nicht unterkriegen oder du leistest wichtige Arbeit. Auch das hilft.

Feindbild Frau. Wie Politikerinnen im Netz bedroht, beleidigt und verdrängt werden – und was wir alle dagegen tun können“ von Ingrid Brodnig erscheint am 25. Februar 2026 im Brandstätter Verlag. Die Autorin hält am 23.2. und am 16.3. Lesungen in Wien sowie am 26.2. eine Lesung in Berlin.


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Jugendschutz-Debatte: SPD-Politiker*innen fordern Ausweispflicht oder Netzsperren

18. Februar 2026 um 15:03

Wichtige SPD-Politiker*innen verlangen ein Social-Media-Verbot bis 14 Jahre. Alle Nutzer*innen ab 16 Jahren sollen sich ausweisen, widerspenstigen Unternehmen drohen Netzsperren. Was hat der Vorstoß zu bedeuten? Die Analyse.

Ein Smartphone, umwickelt mit eiserner Kette und Vorhänge-Schloss.
Keine sozialen Medien bis zum 14. Geburtstag (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO/imagebroker; Bearbeitung: netzpolitik.org

Mit einem Impulspapier hat die SPD den Druck in der Debatte um ein Social-Media-Verbot in Deutschland erhöht. Mehrere hochrangige Politiker*innen fordern darin ein komplettes Verbot sozialer Medien für alle Menschen unter 14 Jahren. Alle Nutzer*innen – auch Erwachsene – müssten sich flächendeckend gegenüber Plattformen ausweisen. Unternehmen, die die neue Ausweispflicht nicht umsetzen, müssen dem Papier zufolge mit Netzsperren rechnen.

Die Debatte dreht sich um die Frage: Sollen Kinder und Jugendliche künftig noch auf sozialen Medien durch Feeds scrollen, posten und kommentieren dürfen? Australien hat diese Frage für sich schon beantwortet. Seit vergangenem Dezember gilt dort ein Social-Media-Verbot für alle unter 16 Jahren. Seitdem mehren sich die Rufe nach einem ähnlichen Modell in der EU. Dänemark, Griechenland und Spanien diskutieren darüber. Frankreich hat bereits ein solches Gesetz auf den Weg gebracht.

In Deutschland gab es bislang vereinzelte Forderungen nach einem Social-Media-Verbot, etwa von SPD-Justizministerin Stefanie Hubig, CDU-Digitalminister Karsten Wildberger oder dem Grünen-Politiker Cem Özdemir.

Am 15. Februar meldete sich schließlich eine Gruppe einflussreicher SPD-Politiker*innen gemeinsam zu Wort. Zu den Unterzeichner*innen gehören neben Justizministerin Stefanie Hubig auch Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und Katarina Barley, eine der Vizepräsident*innen des EU-Parlaments. Der deutsche Vize-Kanzler Lars Klingbeil hat zwar nicht unterzeichnet, das Papier aber öffentlich unterstützt. Was der SPD-Vorstoß bedeutet, zeigt unsere Analyse.

Welches Gewicht hat das Papier?

Das SPD-Impulspapier hat bereits ein enormes Medienecho ausgelöst. Wichtige Vertreter*innen einer deutschen Regierungspartei formulieren darin erstmals klare Forderungen nach einem kompletten Social-Media-Verbot.

In erster Linie dürfte das Papier wohl eine Signalwirkung Richtung Brüssel haben. Denn Alterskontrollen, wie auch andere Maßnahmen zur Plattform-Regulierung, lassen sich nach geltendem Recht nur auf EU-Ebene wirksam anwenden. Der Vorstoß der SPD in Deutschland könnte damit eine ähnliche Funktion haben wie auch jene aus Spanien oder Frankreich: Sie sollen den Druck auf die EU-Kommission erhöhen, eine EU-weite Regelung zu finden.

Denn bislang gibt es kein EU-Regelwerk, das Social-Media-Plattformen feste Altersgrenzen auferlegt. Stattdessen gilt seit 2024 das Gesetz über digitale Dienste (DSA). Es schreibt unter anderem vor, was Plattformen wie TikTok, Instagram oder YouTube tun müssen, um Kinder und Jugendliche vor Risiken zu schützen. Alterskontrollen sind demnach nur eine von mehreren möglichen Maßnahmen. Nationale Regeln, die über den DSA hinausgehen, sind nach EU-Recht nicht möglich: Der DSA hat Vorrang.

Das dürften auch die Verfasser*innen des SPD-Papiers wissen. Sie schließen mit den Worten, entsprechende Regelungen seien „vorrangig auf europäischer Ebene zu treffen“. Konkret soll die EU die Forderungen im Rahmen des geplanten Digital Fairness Acts umsetzen. Es ist das nächste große Digitalgesetz, bis Ende des Jahres will die Kommission einen Entwurf vorlegen.

In Brüssel verhandeln Kommission, Rat und Parlament derzeit außerdem über ein weiteres Gesetzespaket, das ebenfalls Alterskontrollen für Plattformen und App-Stores vorsieht: Die Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, kurz: CSA-VO.

Der Impuls der SPD dürfte sich auch an den eigenen Koalitionspartner richten, die Union. In der Regierung zuständig für Jugendmedienschutz ist Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU). Sie hat zwar schon signalisiert, dass sie sich ein Verbot gut vorstellen könne. Allerdings sagte ein Regierungssprecher Anfang der Woche: Die Bundesregierung werde keinen Vorschlag vorlegen, solange die vom Familienministerium einberufene Expert*innenenkommission noch keine Ergebnisse vorgelegt hat. 16 Fachleute sollen darin bis zum Sommer ein Konzept für „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ entwerfen.

Ausweiskontrollen, Netzsperren: Das fordert das SPD-Papier

Das Papier der SPD sieht eine Social-Media-Regulierung in drei Stufen vor.

Erstens sollen alle Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Instagram nicht mehr nutzen dürfen. Die Anbieter sollen dazu verpflichtet werden, „den Zugang technisch wirksam zu unterbinden“.

Zweitens soll es für Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren eine „Jugendversion“ der Plattformen geben, die mehrere Kriterien erfüllt. Sie darf demnach keine algorithmisch sortierten Inhalte zeigen, wie es etwa der For-You-Feed auf TikTok tut. Anbieter dürfen keine personalisierte Inhalte ausspielen. Und sie müssen Funktionen wie Push-Benachrichtigungen und Endlosfeeds abschalten, die darauf ausgelegt sind, Nutzer*innen möglichst lange an die Plattform zu binden.

Erziehungsberechtigte sollen den 14- und 15-Jährigen den Zugang zu den betroffenen Plattformen freischalten. Passieren soll das nach Vorstellung der SPD mit Hilfe der geplanten digitalen Brieftasche (EUDI-Wallet). Das ist eine offizielle App, die künftig allen EU-Bürger*innen zur Verfügung stehen soll. Damit sollen sie sich im Netz ausweisen können, so zumindest das Versprechen der EU. Der Start in Deutschland ist für den 2. Januar 2027 geplant.

Drittens soll es für Menschen ab 16 Jahren einen vollen Zugang zu sozialen Medien geben. Doch auch hier sollen die algorithmisch optimierten Empfehlungssysteme standardmäßig deaktiviert ein – also auch für Erwachsene. Die Verfasser*innen sehen darin eine „Rückkehr zum klassischen Social-Media-Prinzip“. Konkret erklären sie das so: „Ohne weitere Einstellungen sehe ich auf meiner Seite ausschließlich Inhalte von Personen und Accounts, denen ich aktiv folge.“

Sollten sich Plattformen nicht an die Vorgaben halten, fordern die Unterzeichner*innen eine Reihe von Sanktionen. Diese dürften nicht erst nach „langen Prüfverfahren“ greifen, sondern müssten schnell erfolgen, wenn etwa Kinder und Jugendliche gefährdet seien. Die Rede ist von „sofortigen Anordnungen“ und „empfindlichen Sanktionen“ – bis hin zu Netzsperren als „Ultima Ratio“.

Nur knapp erwähnt das Papier Aufklärung und Prävention. Medienbildung an Schulen, Schulsozialarbeit und Elternberatung wolle die SPD stärken. Solchen Maßnahmen fallen aber in der Regel in die Zuständigkeit der Länder und müssten von ihnen finanziert werden.

Welche Schwächen hat das Papier?

An mehreren Stellen argumentiert das Papier unsauber, weckt falsche Erwartungen oder blendet grundrechtliche Abwägungen aus. Folgende Aspekte fallen ins Auge.

  • Altersgrenze: Auf Seite eins argumentieren die Verfasser*innen ausführlich gegen Social-Media-Verbote. Sie fordern Schutz statt Ausschluss. Sie schreiben, ein generelles Verbot würde Kindern und Jugendlichen ihren „virtuellen Lebensraum nehmen und die eigentliche Problematik nicht in Gänze adressieren“. Auf Seite zwei wiederum fordern die Verfasser*innen ohne weitere Begründung ein generelles Social-Media-Verbot für alle unter 14 Jahren. Das ist widersprüchlich.
  • Definition: Das Papier definiert nicht, welche sozialen Medien gemeint sind. Deshalb ist unklar, ob auch kleinere nicht-kommerzielle Netzwerke wie das Fediverse eingeschränkt werden sollen – also Dienste, bei denen die befürchteten Risiken kaum oder nicht bestehen.
  • Netzsperren als Sanktion gegen Online-Plattformen sind verfassungsrechtlich bedenklich, gerade verbunden mit der Forderung, dass Konsequenzen „schnell“ sein müssen. Denn Netzsperren gelten als scharfes Schwert, das insbesondere in autoritären Regimen zum Einsatz kommt. Sie schränken Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit empfindlich ein. Der DSA sieht Netzsperren lediglich bei sehr schweren Verstößen vor – und nur zeitlich beschränkt.
  • Eignung: Einige der im Papier beschriebenen Risiken sind nicht auf soziale Medien beschränkt. Zum Beispiel setzen auch viele Games auf Suchtmechanismen, die Menschen immer wieder ins Spiel hineinziehen und zu teuren In-App-Käufen verleiten. Hassrede und psychischer Druck wiederum sind auch ein großes Problem in Messengern, etwa beim Cybermobbing. Das heißt, die geforderten Regeln passen nur teilweise zu den beschriebenen Risiken.
  • Wirksamkeit: Mit simplen Werkzeugen wie VPN-Diensten lassen sich sowohl Netzsperren als auch Altersschranken umgehen – Jugendliche in Australien tun das schon ersten Berichten zufolge. Das wirft die Frage auf, ob die Forderungen überhaupt eine Wirkung haben. Das SPD-Papier thematisiert das nicht.

Durchblick statt Schnellschüsse

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  • Bots: An zwei Stellen wechselt das SPD-Papier überraschend das Thema. Statt um Jugendschutz geht es plötzlich um Bots. „Wir brauchen mehr Handhabe darüber, dass sich hinter einem Account tatsächlich ein Mensch verbirgt“, heißt es. Demnach sollen die geforderten Alterskontrollen gegen „Bots“ schützen sowie gegen Netzwerke „zur gezielten Manipulation“. Diese Argumente stammen aus der kontroversen Debatte um Klarnamenpflicht. Sie haben kaum Anknüpfungspunkte zur laufenden Jugendschutz-Debatte.
  • Ausweispflicht: Um ihr Alter nachzuweisen, sollen Menschen künftig die digitale Brieftasche (EUDI-Wallet) nutzen, heißt es im SPD-Papier.  Aber laut EU-Recht darf es keinen Zwang zur digitalen Brieftasche geben. In der entsprechenden EU-Verordnung (eIDAS) steht: Die Nutzung der digitalen Brieftasche ist „freiwillig“. Wer sie nicht nutzt, darf „in keiner Weise eingeschränkt oder benachteiligt werden“.
  • Teilhabe: Der Fokus auf die EUDI-Wallet wirft ein weiteres Problem auf. Wer keine Ausweispapiere hat, kann sich auch keine digitale Brieftasche einrichten – und hätte damit künftig keinen Zugang mehr zu Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube. Das schränkt die digitale Teilhabe ein. Allein in Deutschland leben Hunderttausende Menschen ohne Papiere.
  • Datenschutz: Die Verfasser*innen versprechen Jugendschutz „ohne Einschränkung der Anonymität“. Doch die im Papier beschriebenen Lösungen für Alterskontrollen sind nicht anonym. Zwar will die EU die Kontrollen in der kommenden digitalen Brieftasche datensparsam gestalten. Ein 2025 präsentierter Prototyp funktionierte aber nicht anonym, sondern pseudonym. Ein Pseudonym lässt sich oftmals auf eine Person zurückführen. An anderer Stelle verweist das SPD-Papier auf bereits heute in Deutschland anerkannte Verfahren für Alterskontrollen im Jugendmedienschutz. Diese Verfahren sind teils sehr invasiv: Nutzer*innen müssen je nach Anbieter ihren Ausweis vor die Kamera halten, ihr Gesicht biometrisch scannen oder Daten über die Schufa abgleichen lassen.

Welche Stärken hat das Papier?

Bisher war die Debatte in Deutschland von knappen Forderungen geprägt. Meist haben sich Politiker*innen pauschal für oder gegen ein Social-Media-Verbot ausgesprochen. Das SPD-Papier liefert auf mehreren Ebenen Differenzierung.

  • Die Verfasser*innen zeichnen ein ambivalentes Bild sozialer Medien und legen auch deren Vorteile ausführlich dar: Etwa, dass sie Raum für soziale Kontakte bieten, für demokratischen Diskurs, Information, Teilhabe und Selbstbestimmung, oder dass sie Menschen eine Stimme geben, „die sonst kaum Gehör finden“.
  • Das Papier benennt konkrete Risiken, für die es strengere Regeln geben soll: Es geht um algorithmisch sortierte Feeds, die Desinformation verbreiten können, öffentliche Debatten verzerren und gesellschaftliche Gruppen polarisieren. Um Suchtmechanismen, die menschliche Aufmerksamkeit ausnutzen. Um sozialen Druck und psychische Belastungen.
  • Das Papier behandelt junge Menschen nicht als homogene Gruppe, sondern fordert je nach Altersgruppe abgestufte Vorschriften.
  • Außerdem erkennt das Papier an, dass die beschriebenen Risiken nicht nur junge Menschen betreffen, sondern alle: „Auch Erwachsene sind von Polarisierung, Hassrede und algorithmisch gesteuerten Aufmerksamkeitsökonomien betroffen.“ Entsprechend sollen die vorgeschlagenen Einschränkungen für Menschen ab 16 Jahren ebenso für Erwachsene gelten.

Was passiert als nächstes?

Die Debatte hat eine Eigendynamik, seit Australien im Dezember 2025 mit dem Social-Media-Verbot für unter 16-Jährige vorgeprescht ist. Angefeuert von Nachrichtenmedien wird sie oftmals auf eine simple, binäre Frage verengt: Social-Media-Verbot – ja oder nein.

Am Wochenende will die CDU auf ihrem Parteitag über einen Antrag entscheiden, der ein Verbot für unter 16-Jährige fordert, begleitet mit verpflichtender Altersverifikation. Bereits im Vorfeld hat Bundeskanzler Friedrich Merz „Sympathien“ dazu geäußert. Der Chef der Schwesterpartei CSU, Markus Söder, bewertet ein Verbot weiterhin zurückhaltend.

Die nationalen Vorstöße können ein Druckmittel sein, um die EU zu einer Initiative zu bewegen, und die Kommission hat den Ball bereits aufgegriffen. Digitalkommissarin Henna Virkkunen hat sich für eine EU-weite Lösung ausgesprochen – ohne vorwegzunehmen, ob es auf ein Verbot hinauslaufen soll. Eine konkrete Gelegenheit für strengere Social-Media-Regulierung wäre der geplante Digital Fairness Act. Verbote würden sich allerdings mit dem frisch verhandelten Gesetz über digitale Dienste (DSA) beißen, das abgestufte Regeln je nach Dienst und Risiko vorsieht.

Interessierte können sich den Sommer wohl im Kalender vormerken. Nicht nur die Verfasser*innen des SPD-Papiers pochen auf diesen Zeitraum. Auch die EU-Kommission wolle bis Sommer eine Entscheidung fällen, und die vom Familienministerium einberufene Expert*innen-Kommission soll bis dahin Ergebnisse vorlegen.


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Stalking mit digitalen Tools: Versprechen reichen nicht

13. Februar 2026 um 05:32

Mit Spionage-Apps können Menschen tief in das digitale und analoge Leben anderer eindringen. Aber es gibt Möglichkeiten, den Überwachungstools beizukommen. Dafür muss die Bundesregierung endlich handeln. Ein Kommentar.

Person im hellen Rollkragen und blauem Blazer steht am Rednerpult im Bundestag
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig: Ihr Haus will bald den Entwurf für ein digitales Gewaltschutzgesetz vorlegen – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Stell dir vor, du wirst von deinem Ex-Partner verfolgt. Er lauert dir immer wieder auf, fängt dich vor dem Kino ab oder setzt sich im Zug neben dich, um dir Gespräche aufzuzwingen. Über ein Browser-Interface sieht er, wo du bist, und erfährt intimste Details aus deinem Leben.

Für viele Frauen ist das Realität. Jede 100. Frau in Deutschland ist in den vergangenen fünf Jahren mit digitalen Tools gestalkt worden, das zeigt eine aktuelle Studie des Bundeskriminalamtes.

Spionage-Apps, AirTags, GPS-Tracker und andere technische Hilfsmittel gehören heute zum Standardrepertoire von Stalkern. Dabei sind die Spionage-Apps besonders heimtückisch. Mit ihnen braucht man keine Ortungsgeräte und keine Wanzen, um eine Person zu überwachen. Sie machen das Mobiltelefon zu einem multimedialen Kontrollinstrument. Zu einem, das die Betroffenen ganz freiwillig mit sich tragen.

Betroffene, die zur Polizei gehen, bekommen dort oft nur Unverständnis entgegengebracht. Das Wissen darum, dass derartige Spionage-Programme leicht zugänglich sind, ist noch viel zu wenig verbreitet. Expert*innen fordern Schulungen für Ermittler*innen, sowie Protokolle, die sie darauf verpflichten, bei der Erfassung häuslicher Gewalt immer auch eine mögliche digitale Ebene mitzudenken. Eigentlich müsste jede Stelle, die mit gewaltbetroffenen Personen in Kontakt kommt, eine Vorstellung davon haben, was digitale Gewalt bedeutet und was zum Schutz der Betroffenen zu tun ist.

Und wieso sind Programme, die es ermöglichen, andere heimlich über ihr eigenes Telefon auszuspionieren, in Deutschland überhaupt legal erhältlich? Die Nutzung von Spionage-Apps ist mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft hinreichend strafbewehrt. Aber um sie wirklich eindämmen zu können, muss die Bundesregierung auch die Hersteller*innen der Tools ins Visier nehmen. Spielzeug beispielsweise, das heimlich Audio- oder Videoaufnahmen machen kann, ist illegal. Das gleiche sollte für Apps gelten, die ein Smartphone zu einer solchen Abhöranlage machen.

Gesetzeslücken schließen, Unterstützung ausbauen

Die schwarz-rote Regierungskoalition hat in ihrem Koalitionsvertrag versprochen, diese Gesetzeslücke zu schließen. Die Überwachungs-Tools sollen demnach regelmäßig das Einverständnis der Besitzer*innen der betroffenen Telefone abfragen müssen. So könnten Eltern, wenn es denn unbedingt sein muss, ihre Kinder weiter überwachen. Es wäre aber sehr viel schwerer, eine Partnerin oder Ex-Partnerin heimlich und illegal auszuspionieren. Bisher sind es nur Versprechen und Pläne, passiert ist noch nichts.

Mindestens ebenso wichtig wie die Regulierung und Strafverfolgung wäre aber noch eine dritte Ebene im Kampf gegen digitale Gewalt, eine, die noch früher ansetzt: die Unterstützung der Betroffenen. Derzeit gilt: Wer fürchtet, digital ausgespäht und gestalkt zu werden, braucht IT-affine Freunde und Glück. Es gibt nach wie vor zu wenige Beratungsstellen für digitale Gewalt. Solche Anlaufstellen zu schaffen und diese mit genug Geld und kompetentem Personal auszustatten, das sollte jetzt höchste Priorität bekommen.

Das kostet viel Geld. Aber es ist nicht verhandelbar. Deutschland hat die Istanbul-Konvention unterzeichnet und sich damit dazu verpflichtet, alles dafür zu tun, um geschlechtsspezifische Gewalt zu bekämpfen, Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten und Gewalt zu verhindern. Jetzt muss es diese Verpflichtung auch umsetzen.


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Digitales Stalking: „Er wusste immer genau, wo ich war“

13. Februar 2026 um 05:32

Aikos Ex-Partner verwanzt ihr Handy. Er kann sehen, was sie liest, was sie tippt, wo sie ist. Er lauert ihr immer wieder auf und verfolgt sie bis nach China. Dieser Fall zeigt, wie invasiv und bedrohlich frei verfügbare Spionage-Apps sind.

Wo sie hingeht, was sie tippt: Über eine Spionage-App auf dem Mobiltelefon bekommt der Stalker alles mit. – Alle Rechte vorbehalten Foto: Timon Studler / Unsplash, Ortsmarker: Imago / Zoonar

Seit ihrer Trennung ist Aiko eine vorsichtige Frau geworden. Bevor sie ihren Wohnblock verlässt, wartet sie still im Eingangsbereich. Dort gibt es mehrere Türen mit Glaseinsätzen. Sie versucht zu erkennen, ob draußen jemand ist. Es könnte ja sein, dass Tom ihr wieder auflauert. Er hat schon oft auf sie gewartet oder sie auf der Straße abgefangen. Er hat sich ihr von hinten genähert und sie festgehalten. Sie sagt, Tom wollte immer wieder reden, reden, reden, über ihre Beziehung, obwohl Aiko diese schon vor Jahren beendet hat.

Um Tom zu entkommen, hat Aiko ihn wiederholt angezeigt, ein Annäherungsverbot erwirkt, eine Auskunftssperre bei den Meldebehörden hinterlegen lassen, sie ist in eine neue Stadt gezogen. Doch Tom taucht immer wieder auf. Auch an diesem Tag im Sommer 2025 steht er vor der Tür. Aiko kann das Haus nicht verlassen, ohne sich mit ihm auseinanderzusetzen. Sie ruft die Polizei – wie schon so oft.

Diese Geschichte ist eine von Gewalt. Es geht um Macht und Kontrolle und um eine Spionage-App, die jede*r mit wenigen Klicks im Netz ordern kann und mit der Menschen illegal ihre (Ex-)Partner*innen ausspähen. Jede 100. Frau wurde in den vergangenen fünf Jahren mit digitalen Mitteln gestalkt, so das Bundeskriminalamt. Aiko ist eine der Betroffenen. Mit ihrer Geschichte wird in Deutschland erstmals ein Fall öffentlich, in dem nachgewiesenermaßen eine Spionage-App als Mittel der Partnerschaftsgewalt eingesetzt wurde. Nach der Trennung installierte Tom diese auf Aikos Telefon.

Über ein Browser-Interface konnte Tom sehen, wo Aiko gerade unterwegs war, und lesen, was sie tippte. Er konnte ihre Passwörter abgreifen, ihre Chatnachrichten und E-Mails, die Anrufliste, die Kontakte, den Kalender, die Bilder und Videos, den Browser-Verlauf. Er drang tief in ihr digitales und analoges Leben ein.

Ein paar Minuten allein mit Aikos Handy

Um sie zu schützen, haben sie und Tom hier andere Namen. netzpolitik.org hat mit Aiko gesprochen und Menschen aus ihrem Umfeld befragt. Zahlreiche Dokumente und geleakte Daten aus dem Kundendienst der Spionage-App mSpy bestätigen ihre Schilderungen. Eine forensische Analyse von Aikos Telefon, die ein IT-Sicherheitsexperte für netzpolitik.org durchgeführt hat, belegt zudem, dass das Gerät mit mSpy infiziert ist.

Um mSpy zu installieren, muss man das Zieltelefon für ein paar Minuten in der Hand halten. Tom hatte, so Aiko, viele Gelegenheiten, bei denen er allein mit ihrem Telefon war.

netzpolitik.org hat Tom mit den in diesem Text geschilderten Geschehnissen und Aikos Vorwürfen konfrontiert. Einen großen Teil davon hat er bereits in Gerichtsverfahren eingeräumt. Gegenüber netzpolitik.org erklärt er nur, dass ihm zu vielen der geschilderten Punkte Belege vorlägen, die eine „deutlich andere Sicht auf die Geschehnisse zulassen“. Im Einzelnen will er sich nicht äußern und verweist auf zwei noch laufende Berufungsverfahren.

„Ich dachte, er ist ein aufrichtig guter Mensch“

Die Geschichte von Tom und Aiko beginnt Anfang 2021. Sie treffen sich auf der Dating-Plattform Bumble. Tom ist Nachwuchsregisseur, in Interviews wirkt er eloquent, zu öffentlichen Anlässen trägt er einen schmal geschnittenen Anzug. Seine Agentur schreibt über ihn, dass er mit seiner Arbeit Menschen sichtbar machen wolle, die sonst nicht gesehen würden. Auch Aiko arbeitet in einem kreativen Beruf. In ihrer Freizeit geht sie gerne ins Kino oder reist mit Freundinnen zu Kunstausstellungen.

Laut Aiko verband sie und Tom das Interesse für Kunst, Filme und Design. „Ich dachte, dass er die gleichen humanistischen Werte hat wie ich, dass er ein Idealist ist, ein aufrichtig guter Mensch“, sagt Aiko heute. Sie spricht leise, sucht nach den richtigen Worten. Immer wieder hebt sie fragend den Blick, als müsse sie die Erlaubnis zum Sprechen erst einholen.

Von August 2021 bis Mai 2022 sind Tom und Aiko ein Paar. Dann habe sie entdeckt, dass Tom mit vielen anderen Frauen Kontakt hat, sagt Aiko. Sie habe Sexvideos auf einem Datenträger gefunden. Eines, das sie mit ihm gemacht habe, sieben weitere von ihm und anderen Frauen. Sie sagt, sie habe Schluss gemacht, Tom auf mehreren Messengern blockiert. Doch er habe immer wieder im Treppenhaus gestanden. Mehrere Male habe sie zugelassen, dass er in ihre Wohnung kommt. „Ich wollte extrem von ihm weg. Aber ich bin nicht weggekommen“, sagt Aiko.

Wegen dem, was dann folgt, zeigt Aiko Tom an. Die Staatsanwaltschaft fasst Aikos Schilderungen so zusammen: „Der Beschuldigte soll seine Lebensgefährtin mehrfach auf ein Bett gedrückt, ihr mit der erhobenen Faust gedroht und mit der Faust ein Loch in eine Tür geschlagen haben.“ Zu einer anderen Gelegenheit habe er Aiko, „die zwischenzeitlich ins Badezimmer gegangen war, um von dort die Polizei zu verständigen, ihr Mobiltelefon abgenommen. Als sie in der Folge anfing zu schreien und aus dem Fenster um Hilfe zu rufen, soll der Beschuldigte ihr die Hand auf den Mund gedrückt und sie vom Fenster weggezogen haben.“

Die Staatsanwaltschaft hat keine Anklage erhoben. Sie sah kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Nachrichten an den mSpy-Kundendienst

Am 10. Januar 2023 schickt jemand von dem E-Mail-Account, den Toms Filmhochschule für ihn damals bereitstellt, eine Nachricht an den Kundendienst der Spionage-App mSpy. Dieser Mensch schreibt, er habe ein Problem: Er sehe zwar wie gewünscht den Standort des Zieltelefons, aber es übermittele nicht mehr, was darauf getippt wird.

Auf der Suche nach einer Lösung bombardiert er den Kundendienst mit dutzenden Nachrichten. Dieser rät dazu, eine Nachricht mit dem Inhalt „1000000“ an das Zieltelefon zu senden, um die App neu zu starten. Der Kunde präsentiert einen Entwurf.

aiko rede bitte mit mir anstatt mich zu blocken zum 1000000 mal. bitte aiko. das zerstört mich so sehr.

Später nennt er das Modell des Telefons, das er überwachen will. Es ist das Modell, das Aiko nutzt. MSpy hat auf Nachfragen zum Fall nicht reagiert.

Die Nachrichten sind öffentlich, nachzulesen in einem Datensatz, mit dem Millionen von Chats im Netz landeten, die Nutzer*innen mit dem Kundendienst der Spionage-App geführt haben. Die Plattform Distributed Denial of Secrets hat den Datensatz im Juni 2024 veröffentlicht. Die Hackerin maia arson crimew gibt an, dass ihr das Paket von einer anonymen Quelle zugespielt wurde.

Von Anfang 2023 bis zum Juni 2024 kontaktiert demnach jemand von Toms E-Mail-Account aus den Support mit einer gut dreistelligen Zahl von Nachrichten. Dieser Mensch hat anscheinend mehrfach physischen Zugriff auf das Zieltelefon und installiert mSpy nach Ausfällen wiederholt neu. Er will mSpy mehrere Male kündigen, weil Funktionen ausfallen, und bucht den Service dann doch wieder.

Jahre später wird Tom wegen Nachstellung mit Hilfe einer Software vor Gericht stehen. Dabei gibt er zu, dass er die App am 28. April 2024 installiert hat und damit bis zum 24. November Zugriff auf Aikos Handydaten hatte. Laut den Nachrichten könnte er Aiko aber wesentlich länger mit der App überwacht haben, bereits ab Anfang 2023.

Für Stalking mit Spionage-Apps gibt es bis zu fünf Jahre Haft

Als mSpy vor mehr als 15 Jahren auf den Markt kam, wurde die App noch offen als Instrument für Partnerschaftsgewalt vermarktet. Später stellte das Unternehmen seine Marketing-Botschaften um.

mSpy ist laut eigenen Angaben inzwischen eine App für Eltern, die damit die Geräte ihrer Kinder überwachen – das kann in Deutschland unter Umständen legal sein, auch ohne Zustimmung. Wer hingegen andere Erwachsene heimlich überwacht, handelt eindeutig strafbar: Ausspähen von Daten, womöglich Nachstellung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes oder des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Dafür können mehrere Jahre Haft drohen.

Wer ein Spionage-Tool einsetzt, begeht zudem einen besonders schweren Fall von Nachstellung, strafbewehrt mit mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahre Haft. Verschärfend wirkt ebenfalls, wenn die Nachstellung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten abläuft oder das Opfer gesundheitlich beeinträchtigt wird. Beides trifft im Fall von Aiko zu.

Der Mensch, der von Toms Account dem mSpy-Kundendienst schreibt, gibt an, mit der App seinen Sohn überwachen zu wollen. Tom hat keine Kinder. Frühere Recherchen zeigten: Andere Anwender*innen von mSpy gaben offen zu, dass sie Partner- oder Ex-Partner*innen ausspionieren wollten. Der Kundendienst half ihnen trotzdem weiter.

Kundenservice gibt Tipps für Straftaten

Keine Kraft mehr, sich zu wehren

Auch 2023, da sind Aiko und Tom bald ein Jahr getrennt, taucht Tom laut Aiko immer wieder vor ihrer Wohnung auf und begegnet ihr auch anderswo. „Wenn ich raus bin, hat er mich abgefangen“, sagt Aiko. Sie fährt zu einer Hochzeit, er sitzt im gleichen Zug. Sie will ins Kino, er steht davor. Das geht aus einer eidesstattlichen Versicherung von Aiko hervor, auf deren Basis ein Gericht später ein Kontaktverbot für Tom verhängt.

Aiko zieht sich in dieser Zeit von Familie und Freund*innen zurück. Sie reagiert monatelang nicht auf Nachrichten und Anrufe, berichten ihre Freund*innen. „Ich hatte Angst vor dem Handy“, sagt Aiko. Eine enge Freundin fährt aus Sorge zu Aikos Wohnung.

Die Freundin ist Ärztin in einer psychiatrischen Fachklinik. In einer Stellungnahme schreibt sie, Aiko habe ihr geöffnet und gesagt, Tom sei da und würde gegen ihren Willen bei ihr wohnen, sie habe keine Kraft mehr, sich zu wehren. Aiko bestätigt die Darstellung gegenüber netzpolitik.org.

Aiko und die Freundin sollen Tom gebeten haben, zu gehen. Dieser soll erwidert haben, Aiko wolle doch gar nicht, dass er gehe, er liebe sie, außerdem müsse er noch Wäsche waschen. Die Freundin soll ihn schließlich dazu gebracht haben, die Waschmaschine auszuräumen und die Wohnung zu verlassen.

Insgesamt elf Mal sucht Aiko eine Opfer- und Traumaambulanz auf, während Tom sie stalkt. Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode, panikartige Angstzustände, emotionale Labilität, Einschlafstörungen und wiederkehrende Albträume, Schamgefühle, reduziertes Selbstwertgefühl, sozialer Rückzug, Auflösungswünsche.

„Ein spontaner Rückgang ihrer hohen Symptombelastung ist unter der gegenwärtigen Hochstresssituation nicht zu erwarten“, so die Hilfseinrichtung. Aiko meldet sich immer wieder auf der Arbeit krank.

Er verfolgt sie bis nach China

Ende 2023: Aiko bucht einen Flug nach Shanghai, in die größte Stadt Chinas. Sie sagt, sie habe möglichst weit weg gewollt. Als sie ins Flugzeug steigen will, steht Tom mit ihr in der Boarding-Schlange.

„Ich dachte, das kann doch nicht sein“, sagt Aiko. Sie zweifelt an ihrer Wahrnehmung, kann sich nicht erklären, wie Tom sie gefunden hat. „Dass es so etwas wie mSpy gibt, wusste ich nicht“, sagt Aiko. Sie fügt sich. „Ich dachte, am besten lasse ich es über mich ergehen. Alles ist besser als wieder Polizei und eskalieren und ich verpasse meinen Flug.“

Aiko fasst die Reise so zusammen: Nach der Landung soll Tom mit ihr ins Hotel-Shuttle gestiegen sein, sich ein Zimmer in ihrer Unterkunft genommen haben. Um ihm zu entkommen, sei sie mit dem Taxi zurück zum Flughafen gefahren. Auch dort sei er aufgetaucht. Sie sei noch zwei Mal in neue Hotels geflüchtet, er habe sie jedes Mal gefunden. Er soll geweint haben und gesagt, er habe alle Hotels nach ihr abgesucht.

Irgendwann platzt Aiko der Kragen. „Ich habe gesagt, dass er sich verpissen soll. Ihn gefragt, ob er nicht checkt, dass ich hier bin, weil ich vor ihm fliehen will.“ Tom habe China nach rund 14 Tagen verlassen, Aiko bleibt eine weitere Woche.

Aiko sagt, dass Tom kurz nach Weihnachten bei ihren Eltern vor der Tür stand. „Ich habe hier auf dich gewartet“, soll er gesagt haben. Als sie zurück zu ihrem Wohnort fährt, soll er wieder im gleichen Zug mit ihr gesessen haben.

Die Überwachungs-Industrie

Fachleute aus Beratungsstellen, Forschung und Politik bezeichnen die Überwachung mit Spionage-Apps als digitale Gewalt, weil sie mit elektronischen Mitteln tief in die Selbstbestimmung eingreift. Programme wie mSpy nennen sie Stalkerware: Software für Stalking.

mSpy ist dabei nur eines der Produkte auf diesem Markt. IT-Sicherheitsforscher*innen sprechen von einer ganzen Industrie. Neben Spionage-Apps zählen auch GPS-Tracker oder Ortungs-Tags zu den Werkzeugen, auf die Täter*innen zugreifen.

Besonders häufig kommen Spionage-Apps in Partnerschaften und Familien zum Einsatz. Denn um sie zu installieren, brauchen die Täter*innen in der Regel einige Minuten ungestörten physischen Zugang zum Zieltelefon und den Entsperrcode des Geräts. Je näher sie einer Person stehen, desto eher haben sie beides.

Hinter mSpy steckt ein schwer zugängliches Firmengeflecht, beworben wird die Spionage-App über ein Netz von Unternehmen, die daran mitverdienen. Der Abo-Preis hängt von Buchungsdauer, Rabatten und gewünschtem Funktionsumfang ab und kann schnell 100 Euro pro Jahr übersteigen.

„Ich dachte, ich komme da nie wieder raus“

Immer wieder ruft Aiko in den Jahren, in denen Tom sie verfolgt, die Polizei zu Hilfe, zeigt Tom an. Anfang 2024 wird ein Verfahren wegen Nachstellung eingestellt. Es sei nicht „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen“, dass Aiko den Kontakt nicht gewollt habe, schreibt die Staatsanwaltschaft. Tom soll der Polizei gesagt haben, sie seien noch zusammen und Bilder gezeigt haben, auf denen er mit Aiko zu sehen war. Aiko sagt: „Ich dachte, ich komme da nie wieder raus.“

Im März 2024 schreibt jemand von Toms E-Mail-Adresse aus mehrfach an den mSpy-Kundendienst, weil bestimmte Funktionen der App ausfallen. Als der Kontakt zu Aikos Telefon für eine Weile scheinbar ganz verloren geht, fragt die Person: „can someone please help“, zig Nachrichten später: „I have to know what’s going on“.

Am 28. April um 11:08 Uhr wird die Spionage-App auf Aikos Telefon neu installiert. Wenige Minuten zuvor fragt jemand von Toms E-Mail-Adresse aus den Kundendienst, wie man mSpy installiert und bekommt eine Anleitung zugesendet. Die Nachrichten an den Kundendienst werden laut Chatprotokoll aus der Stadt verschickt, in der Aiko wohnt.

Am Tag davor klingelt Tom bei Aiko. Sie sagt, er habe geweint und gesagt, er habe keinen Schlafplatz und kein Geld und wolle nur eine Nacht bleiben. Aiko lässt ihn entgegen ihrer Vorsätze wieder in die Wohnung. Heute vermutet sie, dass er ihr Entsperrmuster kannte und mSpy installierte, während sie gerade nicht im Raum war.

Was an diesem Tag mit Aikos Telefon geschah, hinterließ Spuren auf dem Gerät. Aus einer forensischen Analyse, die netzpolitik.org bei einem unabhängigen IT-Sicherheits-Experten in Auftrag gab, geht hervor, wie sich das Geschehen vermutlich zugetragen hat: Tom installiert die App und deaktiviert dafür Sicherheitsfunktionen auf dem Handy, tippt einen Registrierungscode ein und schickt dann mit Aikos Handy eine WhatsApp-Nachricht an seine eigene Nummer:

Test Oh Keykoffer funktioniert bitte funktionieren.

K und L, sowie F und G liegen auf der Tastatur nebeneinander, vermutlich wollte Tom in Eile „Keylogger“ tippen. Ein Keylogger erfasst alle Anschläge auf der Tastatur und damit auch Passwörter, Nachrichten und Suchbegriffe, mSpy bietet diese Funktion.

Ein deutlicher Anstieg der Fälle

Wie viele Menschen andere mit Spionage-Apps ausspionieren, weiß niemand. Das Bundeskriminalamt erfasst entsprechende Anzeigen nicht gesondert. Sie fallen in die Rubrik digitale Gewalt, zusammen mit Videoaufnahmen in Umkleiden und sexualisierten Deepfakes beispielsweise. 2023 wurden laut Bundeskriminalamt 17.193 Fälle von digitaler Gewalt gegen Mädchen und Frauen von der Polizei bearbeitet.

Vor wenigen Tagen veröffentlichte das BKA eine Dunkelfeldstudie, für die Menschen zu ihren Gewalterfahrungen befragt wurden. Etwa jede 45. der befragten Frauen gab an, innerhalb der vergangenen fünf Jahre von einem Partner oder Ex-Partner gestalkt worden zu sein. Eine von hundert sagte, dass dies auch mit digitalen Mitteln geschah. Weniger als jede zehnte Frau zeigte die Taten an.

Von einem deutlichen Anstieg der Fälle von digitalem Stalking berichten Fachberatungsstellen für digitale Gewalt und der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Cordelia Moore, die lange in einer Frauenberatungsstelle zu digitaler Gewalt gearbeitet hat und heute Organisationen zum Thema berät, sagt: „In Stalkingfällen ist Cyberstalking inzwischen keine Ausnahme, sondern der Standard.“

Die Bundesregierung will den Anbietern von Spionage-Apps vorschreiben, regelmäßig das Einverständnis der Geräte-Besitzer*innen einzuholen, so steht es im Koalitionsvertrag. Eine heimliche Überwachung wie im Fall von Aikos Telefon wäre damit nicht mehr möglich – zumindest wenn sich die App-Anbieter daran halten.

Das Justizministerium des Bundes schreibt auf Anfrage, die Umsetzung werde gerade geprüft, man stehe dazu mit dem Innen- und dem Digitalministerium in Kontakt. Allerdings sitzen die Anbieter der App nicht in Deutschland, womöglich nicht einmal in der EU. Es ist unklar, welche Auswirkungen ein deutscher Alleingang hätte.

„Viel zu wenige wissen, dass es solche Tools gibt“

„Von Panikattacken gequält“

33 Fälle von verbotener Nachstellung gibt Aiko von Mai bis Dezember 2024 bei der Polizei zu Protokoll. Tom steht immer wieder vor ihrem Haus, fängt sie vor dem Kino und am Bahnhof ab, sitzt im gleichen Zug mit ihr, hält sie fest und will mit ihr sprechen. Er ruft mit unterdrückter Nummer immer wieder an, schickt ihr WhatsApp-Nachrichten.

Wieder bricht Aiko den Kontakt zu Freund*innen ab. Die Freundin, die im vergangenen Jahr Tom aus Aikos Wohnung verjagte, gibt sie nicht auf und fährt wieder zu ihr. In ihrer Stellungnahme heißt es:

Ich fand sie in ihrer Wohnung auf dem Sofa liegend vor, die Wohnung war vollständig abgedunkelt, (Aiko) war in einem verwahrlosten Zustand, von Panikattacken gequält und konnte zunächst kaum berichten, was sich in der letzten Zeit zugetragen hatte. Sie hatte mehrere Tage nichts gegessen, aus Angst, die Wohnung zu verlassen.

Mehr als ein Jahr später wird Tom für diese Taten von der Staatsanwaltschaft wegen Nachstellung angeklagt. Er wird ein umfassendes Geständnis ablegen, eine Richterin wird ihn zu mehr als einem Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Stalking ist eine Machtdemonstration“

Michaela Burkard vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe sagt: „Stalking ist eine Machtdemonstration, die der betroffenen Person signalisiert, dass sie sich nicht entziehen kann.“ Mit Hilfe von digitalen Werkzeugen, die den Standort übermitteln, sei eine derartige Machtdemonstration noch einfacher geworden.

„Kontrolle und Stalking treten vor allem dann auf, wenn der gewaltausübende, meist männliche Part einen Machtverlust verhindern will“, sagt Burkard. Eingebettet sei das Stalking in eine patriarchale Gesellschaft, in der Macht in heterosexuellen Beziehungen oft ungleich verteilt ist.

Typisch an dem Fall von Aiko, sagt Burkard, sei das Ineinandergreifen von analogem und digitalem Stalking. „Digitale geschlechtsspezifische Gewalt ist eine Fortsetzung bereits bestehender Gewaltverhältnisse, sie taucht selten isoliert auf“, sagt sie.

Am 10. Juni 2024 erlässt das Amtsgericht ihres Wohnortes auf Aikos Betreiben eine einstweilige Anordnung gegen Tom. Sechs Monate lang muss er mindestens 50 Meter Abstand von ihrer Wohnung halten, darf auch ihren Arbeitsplatz und die Wohnung der Eltern nicht aufsuchen oder anderweitig, beispielsweise per Anruf, Sprach- oder Textnachricht, Kontakt mit ihr aufnehmen. Bei Zufallstreffen hat er sich sofort zu entfernen. Die Anordnung wird später immer weiter verlängert werden. Die Dokumente dazu liegen netzpolitik.org vor.

Obwohl es Tom nun verboten ist, sich Aiko zu nähern, fängt er sie über den darauf folgenden Sommer vier Mal in Seitenstraßen ihrer Wohnung ab. Er rennt auf sie zu und hält sie fest. Er schreibt unzählige Nachrichten und versucht dutzende Male, sie anzurufen.

Das Amtsgericht ihres Wohnortes verurteilt Tom Ende September zu 800 Euro Ordnungsgeld. Er hört dennoch nicht auf. Im Oktober fordert das Gericht weitere 400 Euro. Wieder lässt er sich nicht davon beeindrucken. Tom wird vorläufig festgenommen. Als er wieder frei ist, schreibt er Aiko: „gib mir nur ein Zeichen, sonst muss ich wiederkommen“.

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Die Spionage-App wird enttarnt

Dass die Spionage-App auf Aikos Smartphone entdeckt wird, ist nicht den Ermittlungen der Polizei zu verdanken. Von den Beamt*innen, mit denen Aiko sprach, sei keine*r auf die Idee gekommen, dass Tom Aikos Smartphone verwanzt haben könnte, dass Toms ständige Präsenz dort ihren Ursprung hat, sagt Aiko.

Am Ende ist es nicht die Polizei, sondern ein Freund, der ihr Klarheit bringt. „Als Aiko mir von dem Stalking erzählte, hatte ich schon eine Ahnung, wie das kommen könnte, dass Tom immer weiß, wo sie ist“, sagt Benjamin. Er ist Dozent für Informatik und weiß, dass es frei erhältliche Spionage-Software gibt.

Im November 2024 besucht er Aiko und untersucht ihr Telefon. Da ist mSpy noch aktiv. Nach wenigen Minuten findet er in der App-Übersicht ein Programm mit weitreichenden Berechtigungen. Es taucht auf dem Home-Bildschirm nicht auf und verbirgt sich hinter dem unscheinbaren Namen „Update service“. Aiko sagt, ihr sei diese App nicht bekannt gewesen. Die forensische Analyse, die der unabhängige IT-Sicherheitsexperte für netzpolitik.org durchführte, bestätigt, dass es sich dabei um mSpy handelt.

Vom Partner verwanzt

So hat die App sie ausspioniert

Im Download-Ordner von Aikos Handy liegt eine Installationsdatei für die Spionage-App. Sie wurde eine Minute vor der Installation der App „Update service“ heruntergeladen. Außerdem findet sich auf dem Telefon eine Datenbank, in die mSpy Informationen kopierte: Standortdaten, Browserverlauf, Kalender, Anruflisten, Fotos und Videos, SMS und E-Mails, Chats auf verschiedenen Plattformen sowie Mitschnitte der Tastatureingaben. Auch die Testnachricht, die während der Installation an Toms Nummer verschickt wurde, findet sich in den Daten. mSpy sendet derartige Informationen in eine Cloud, wo Kund*innen sie einsehen können – übersichtlich aufbereitet über ein Browser-Tool.

Die App habe fast alle Berechtigungen gehabt, sagt Benjamin, also nicht nur auf alle Telefoninhalte zugreifen können, sondern auch Dateien und Apps aus der Ferne löschen und installieren dürfen. Er kann dies mit Screenshots belegen. Sie zeigen auch, dass die App in den 24 Stunden vor dem Novemberabend, an dem Benjamin die App entdeckt, auf verschiedene Daten zugegriffen hatte, etwa auf den Standort, Anrufliste, Fotos und Videos, Kalender, Kontakte oder SMS.

Um den Datenabfluss zu unterbrechen, habe er die Berechtigungen noch in derselben Nacht aufgehoben, sagt Benjamin. Über viele Monate hatte Tom Zugang zu den Informationen, die mSpy über dieses Gerät erfasste, konnte sehen, wo Aiko sich befand. Jetzt ist es vorbei. Einen Monat später kauft Aiko sich ein neues Telefon.

Der Moment der Erkenntnis

Zu erfahren, dass Tom sie ausgespäht hatte, war „super erschütternd“, sagt Aiko. „Er wusste meine intimsten Gedanken, er wusste immer genau, wo ich war. Und er hat die ganze Zeit meine Realität manipuliert. Ich habe ja geglaubt, dass er überall auf mich wartet.“

Noch aus einem anderen Grund war die Erkenntnis für sie ein Schock. Kurz zuvor hatte Aiko beschlossen, die Stadt zu verlassen und nach Berlin zu ziehen, um Tom zu entkommen. Sie sagt, sie wollte ohne Angst auf die Straße gehen, normal leben. „Als ich verstanden habe, dass er all meine Kommunikation abgegriffen hat, ist mir auch klar geworden, dass er vermutlich weiß, wo ich hinziehe“, sagt sie.

In den Daten, die mSpy mitschnitt, findet sich eine E-Mail mit der Einladung zur Wohnungsbesichtigung. Dort liegen auch die Koordinaten ihrer neuen Wohnung, abgegriffen, als Aiko die Wohnung besichtigte.

Nachdem Benjamin die App gefunden hat, gehen er und Aiko noch in der gleichen Nacht zur Polizei. Die beiden sagen, auf der Wache habe Benjamin versucht, den Beamten die Spionage-App zu erklären, zunächst ohne Erfolg. Erst als Aiko ein Foto herumgezeigt habe, das ihr Vermieter von Tom gemacht hatte, habe ein Polizist gesagt: „Das sieht nach nem Hacker aus.“ Auf dem Foto steht Tom mit aufgeklapptem Laptop unter Aikos Fenster.

Michaela Burkard vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe sagt: „Wichtig ist, dass alle Instanzen, die mit einer gewaltbetroffenen Person zu tun haben, Fachwissen und die nötige Sensibilität für digitale Gewalt haben.“ So sollte etwa die Polizei im Rahmen einer Risikoeinschätzung bei Partnerschaftsgewalt immer auch digitale Gewalt abfragen.

Das fehlt beim Schutz vor digitaler Gewalt

Die Polizei findet ihn in einem Gebüsch

Februar 2025. Vier Jahre ist es her, dass sich Aiko und Tom auf Bumble getroffen haben. Das Amtsgericht verhängt weitere 3.000 Euro Ordnungsgeld gegen Tom. Die vorhergehenden 1.200 Euro hat er noch nicht gezahlt. Vor Gericht gibt er später an, weitgehend mittellos zu sein.

Ende Februar zieht Aiko nach Berlin. Ungefähr zur gleichen Zeit zieht auch Tom dorthin. Er hat nun keinen Fernzugriff mehr auf ihr Telefon, trotzdem lauert er ihr immer wieder vor ihrem Wohnblock auf, in dessen Umgebung, an der S-Bahn. Einmal finden Polizist*innen, die zu ihrer Sicherheit vor Aikos Haus patrouillieren, Tom in einem Gebüsch. Die Szene beschreibt das Amtsgericht Tiergarten in einem Urteil, das später gegen Tom fällt.

Das Amtsgericht in Berlin-Tiergarten erwirkt einen Haftbefehl gegen Tom. Von Mai bis Juni sitzt er 27 Nächte in Untersuchungshaft. Er wird nur unter der Auflage entlassen, Berlin zu verlassen und sich Aiko nicht mehr zu nähern. Und doch steht er kurz darauf wieder vor ihrer Haustür. Es ist die eingangs geschilderte Szene. Aiko ruft die Polizei und Tom landet noch einmal für fast zwei Monate in Untersuchungshaft.

Am 24. September 2025 verurteilt das Amtsgericht Tiergarten Tom wegen Nachstellung zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Er gesteht die Vorwürfe, will das Urteil aber nicht akzeptieren und geht in Berufung. Das Verfahren läuft.

Das Ende?

Ende Januar 2026 steht Tom noch einmal vor Gericht, diesmal in der Stadt, in der er und Aiko zuvor gewohnt haben. Es geht um die Geschehnisse, die vor ihrem Umzug stattfanden. Und anders als in Berlin geht es diesmal auch um mSpy: In ihrer Anklageschrift wegen Nachstellung erwähnt die Staatsanwaltschaft auch eine Software, die Tom auf Aikos Handy installiert habe, um ihren Standort zu verfolgen und „gezielte Zusammenkünfte herbeizuführen“.

Während ihrer Aussage kommen Aiko immer wieder die Tränen. Sie spricht dennoch weiter.

Tom gesteht alle Vorwürfe. Er bekommt ein Jahr und vier Monate Haft, keine Bewährung. In ihrem Urteil spricht die Richterin von einer „sehr hohen kriminellen Energie“. Sie erwähnt die Spionage-Software, die Nachrichten an den Kundendienst. „Die Skrupellosigkeit, die Sie da an den Tag gelegt haben, das ist besonders und zeigt eine besondere Rücksichtslosigkeit.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Tom sagte bei einem Telefonat mit netzpolitik.org, dass er Berufung einlegen will. Aiko sagt, für sie sei es wichtig gewesen, dass ihre Realität anerkannt wurde. Befreit fühle sie sich aber nicht, sondern vor allem: erschöpft.


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Fachleute fordern: Das fehlt beim Schutz vor digitaler Gewalt

06. Februar 2026 um 07:00

Stalking, Doxing, geleakte Nacktfotos – digitale Gewalt kann Menschen das Leben zur Hölle machen. Während das Justizministerium ein Gesetz entwirft, haben wir zivilgesellschaftliche Organisationen gefragt, was am meisten helfen würde.

Eine Sportlerin rastet in der Sonne mit einem Smartphone in der Hand.
Wie lassen sich Betroffene digitaler Gewalt stärken? (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Addictive Stock; Bearbeitung: netzpolitik.org

Fremde, die Frauen heimlich in der Sauna filmen und die Videos ins Netz stellen. Männer, die das Handy ihrer Freundin verwanzen, um sie jederzeit orten zu können. Organisierte Gruppen, die auf sozialen Medien unliebsame Personen mit Hassnachrichten überziehen. Digitale Gewalt hat viele Facetten. Auf besondere Weise trifft sie Frauen und andere marginalisierte Gruppen.

Das Bundesjustizministerium entwirft derzeit ein „digitales Gewaltschutzgesetz“, wie Ministerin Stefanie Hubig (SPD) in mehreren Interviews angekündigt hat. Erste bekannte Bestandteile des Gesetzes sind demnach „angemessene Strafen für Deepfakes“ sowie zeitweise Sperren für Accounts, „über die immer wieder schwere Rechtsverletzungen begangen werden“.

Bereits die vorige Regierung hatte sich an einem Gesetz zu dem Thema versucht. Für dessen Eckpunkte gab es breite Kritik. Nachdem die Ampel-Regierung zerbrochen war, kam nicht mehr heraus als ein unfertiger Entwurf.

In Deutschland befassen sich mehrere zivilgesellschaftliche Akteur*innen mit digitaler Gewalt. Ihre Perspektive basiert teils auf direkter Erfahrung mit Betroffenen. Zuletzt hatten wir vor knapp drei Jahren aufgeschrieben, welche klaffenden Lücken es bei digitaler Gewalt gibt.

Die aktuellen Pläne der Regierung für einen weiteren Anlauf haben wir zum Anlass genommen, die Frage zu erneuern: Was brauchen Betroffene digitaler Gewalt am dringendsten? Hier fassen wir die Perspektiven von insgesamt acht Organisationen zusammen.

  1. Anlaufstellen stärken
  2. Polizei und Justiz sensibilisieren
  3. Vorschriften für Plattformen durchsetzen
  4. Strafrecht erweitern
  5. Rechtsdurchsetzung für Betroffene erleichtern
  6. Verdächtige einfacher ins Visier nehmen
  7. Adressen von Betroffenen besser schützen
  8. Aufklärung und Medienkompetenz ausbauen
  9. Frauen nicht isoliert betrachten
  10. Internationale Regeln gut umsetzen

1. Anlaufstellen stärken

Bevor Polizei oder Justiz überhaupt relevant werden, können Betroffene zunächst bei Beratungsstellen Unterstützung finden. Davon gibt es nicht genug, wie Berater*innen regelmäßig beklagen. „Die Finanzierung für Beratungsstellen von Betroffenen muss langfristig und nachhaltig gewährleistet sein. Die Beratungsstellen brauchen qualifiziertes, gut geschultes Personal“, fasst es die Organisation das Nettz auf Anfrage von netzpolitik.org zusammen. Auch der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe fordert „ausreichend finanzierte Unterstützungsstrukturen“.

Der Verein Frauenhauskoordinierung schlüsselt das näher auf: Einerseits brauche es mehr Personal, „weil digitale Gewalt neue Herausforderungen mit sich bringt: Es wird mehr Zeit benötigt, um zu den digitalen Dimensionen von Gewalt zu beraten, aber auch mehr Zeit, um sich das nötige Wissen anzueignen“. Weiter brauche es „Expert*innen zum Thema digitale Gewalt in jedem Frauenhaus“ und „regelmäßige Fortbildungen, damit Kenntnisse zu digitaler Gewalt im Beratungsteam aktuell sind“. Dafür brauche es trotz kommender Finanzierung durch den Bund weiter Geld von Ländern und Kommunen.

Fälle von etwa digitalem Stalking und heimlicher technischer Überwachung können viel IT-Expertise benötigen. Hierfür fordert die Initiative Ein Team gegen digitale Gewalt, Fachberatung in Einrichtungen zu verankern. „Die IT-Fachberatung könnte von einer fachkompetenten zivilgesellschaftlichen Organisation aufgebaut, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt und vom Bundesministerium des Innern gefördert werden“, heißt es in einem Forderungspapier von Ende 2024, das „ein Team“ und mehr als 60 weitere Organisationen und Projekte erarbeitet haben. Das Papier „ist nicht weniger aktuell als damals“, schreibt die Initiative heute.

2. Polizei und Justiz sensibilisieren

Wollen sich Betroffene digitaler Gewalt juristisch wehren, können sie sich nicht immer darauf verlassen, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft sie professionell behandeln. Es brauche „Schulungen für Polizei und Justiz, damit Betroffene ernst genommen werden und schnell Hilfe erhalten“, hält „Ein Team“ fest. Häufig könnten „Polizei und Gerichte mit entsprechenden Beweisen noch nicht umgehen oder erkennen sie nicht an“.

Das Nettz bekräftigt: „Justiz und Polizei brauchen spezialisiertes Personal und verpflichtende themenspezifische Fortbildung für ihre Mitarbeitenden.“ Der Verein Frauenhauskoordinierung fordert „Grundlagenwissen bei Polizei und Justiz zu digitaler (Ex-)Partnerschaftsgewalt“.

Ein konkreter Ansatz aus dem Forderungspapier von „Ein Team“ und weiteren Organisationen sind Schwerpunktstaatsanwaltschaften für digitale Gewalt. So nennt man Justizbehörden, die auf bestimmte Themen spezialisiert sind. Einrichten müssten sie die Länder. Bisher gibt es das zum Beispiel für Geldwäsche oder Bekämpfung sogenannter Kinderpornografie.

3. Vorschriften für Plattformen durchsetzen

Die Regulierung von Plattformen wie TikTok, Instagram oder X sprechen gleich mehrere Organisationen an. Der Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe kritisiert: „Digitale geschlechtsspezifische Gewalt wird durch die Marktmacht großer Techkonzerne begünstigt, weil Profit und Reichweite über Schutz gestellt werden.“ Das Nettz fordert: „Plattformen müssen mehr Verantwortung übernehmen und die existierende Regulierung konsequent umsetzen.“

In der EU gibt es das Gesetz über digitale Dienste. Sehr große Plattformen müssen demnach systemische Risiken für ihre Nutzer*innen erkennen und mindern – etwa durch Inhaltsmoderation, Meldewege oder Sicherheitsfunktionen. Sonst drohen Sanktionen. Werkzeuge zur Durchsetzung des Schutzes Betroffener digitaler Gewalt wären also vorhanden.

Allerdings gibt es Widerstand: Plattformen setzen gerade kostspielige Maßnahmen oft nur zögerlich um; die Trump-Regierung deutet Regulierung aus der EU zunehmend als Angriff. Mit Blick darauf schreibt die gemeinnützig Organisation HateAid: „Wir wünschen uns ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zur europäischen Plattformregulierung und den unbedingten Willen, diese auch gegen den politischen Druck aus den USA durchzusetzen“.

4. Strafrecht erweitern

Mehrere Formen digitaler Gewalt sind strafbar, Betroffene können sich also vor Gericht dagegen wehren. Gerade bei bildbasierter, sexualisierter Gewalt stehen sie aber oftmals vor einem Flickenteppich. Je nachdem, was sie erlebt haben, kann eine andere Regelung greifen. Bereits im Jahr 2023 kritisierte der Deutsche Juristinnenbund den rechtlichen Schutz als „lückenhaft“, das Strafrecht „vollkommen unsystematisch“.

HateAid richtet den Fokus auf eine bestimme Form bildbasierter Gewalt und fordert, dass schon die Erstellung sexualisierter, nicht-einvernehmlicher Deepfakes strafbar sein solle. Selbst wenn die Bilder „nur auf einer Festplatte oder Cloud gespeichert werden, sind sie nur einen falschen Knopfdruck, Hackingangriff oder ein Datenleck von der Verbreitung entfernt“. Die neue EU-Richtlinie zur Gewalt gegen Frauen adressiert zwar auch die Herstellung solcher Deepfakes, knüpft die Strafbarkeit jedoch an die Verbreitung. Bei der Ausgestaltung der Regeln warnen Kritiker*innen vor möglicher Überregulierung.

Das Projekt „Ein Team“ nimmt weitere Delikte in den Blick und warnt: „Viele Formen von technikgestützter Gewalt sind bisher nicht verboten. Dazu gehört zum Beispiel das heimliche Überwachen des Aufenthaltsorts mit Bluetooth-Trackern wie Apple AirTags“. Im Forderungspapier mit anderen Organisationen fordert „Ein Team“ ein Verbot von Stalkerware – also Spionage-Apps, mit denen Täter*innen das Smartphone ihrer (Ex-)Partner*innen heimlich verwanzen, um sie umfassend zu überwachen. Gegen solche Szenarien gibt es bereits verschiedene Normen, die jedoch Schlupflöcher lassen. Laut Koalitionsvertrag sollen Hersteller solcher Apps künftig verpflichtet werden, regelmäßig das Einverständnis der Gerätebesitzer*innen abzufragen.

Auf „identifizierte Lücken im Rechtssystem“ verweist auch der Verein Weisser Ring hin und fordert, sie zu schließen.

5. Rechtsdurchsetzung für Betroffene erleichtern

Je nach Fall können Betroffene digitaler Gewalt Strafanzeige erstatten oder zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Das Strafrecht greift jedoch nur, wenn eine Staatsanwaltschaft ein Verfahren aufnimmt. Die Hürden dafür können unterschiedlich hoch sein. Mithilfe des Zivilrechts können Betroffene zum Beispiel erfahren, wer hinter einem Übergriff steckt (Auskunft), erreichen, dass die Angriffe aufhören (Unterlassung) oder in bestimmten Fällen Geld als Entschädigung erhalten.

„Private Rechtsdurchsetzung ist angesichts überlasteter Strafverfolgungsbehörden und der schleppenden Umsetzung von Nutzendenrechten auf Online-Plattormen ein wichtiges Instrument“, schreibt HateAid. Betroffene digitaler Gewalt könne das handlungsfähig machen, zumindest in ausgewählten Fällen.

Das Problem laut HateAid: Dieser Weg sei für Betroffene „kaum zugänglich“. Die Organisation warnt vor hohen Kosten und langen Laufzeiten der Verfahren von sechs bis zwölf Monaten. Auch der Weisse Ring fordert, dass zivilrechtliche Ansprüche klarer und zugänglicher gestaltet werden sollten.

Betroffene kann es entlasten, wenn sie ihre Rechte nicht individuell einklagen müssen. Stattdessen könnten auch Organisationen im Interesse von Betroffenen vor Gericht ziehen. Ein solches Verbandsklagerecht gibt es zum Beispiel beim Umwelt- oder Verbraucherschutz. Ein Verbandsklagerecht für digitale Gewalt wünschen sich unter anderem der Deutsche Juristinnenbund und das Projekt „Ein Team“.

6. Verdächtige einfacher ins Visier nehmen

Viele Formen digitaler Gewalt geschehen im direkten Umfeld der Betroffenen, etwa durch Ex-Partner*innen. Das heißt: Sie kennen die Täter*innen bereits. In anderen Fällen können Betroffene lange rätseln, wer überhaupt Täter*in ist. Zum Beispiel bei Drohungen und Beleidigungen auf sozialen Medien oder bei nicht-einvernehmlich geteilten Nacktfotos auf Pornoseiten.

HateAid wünscht sich Maßnahmen im Zivilrecht, die es Betroffenen leichter machen, Verdächtige zu identifizieren. Die Organisation will eine „Stärkung der gerichtlichen Auskunftsansprüche“. Damit ist gemeint, dass etwa Plattformen auf Anordnung von Gerichten Details über einen Account herausrücken sollen, der zum Beispiel Beleidigungen verschickt hat. „In der aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung sind die Auskunftsansprüche gleichzeitig kostspielig und völlig nutzlos“, kritisiert HateAid.

Das Forderungspapier von „Ein Team“ und weiteren Organisationen warnt jedoch – an dieser Stelle mit Blick aufs Strafrecht – vor Maßnahmen, die Täter*innen aufspüren sollen. Der Grund: Sie können auch die Betroffenen und die Gesamtgesellschaft verletzlicher machen. Deshalb sollten Möglichkeiten erprobt werden, die „keine oder weniger negative Effekte haben“.

Eine konkrete Maßnahme ist die Login-Falle. Das ist ein vom Verein D64 entwickeltes Verfahren, wonach erst auf richterliche Anordnung nach einem Anfangsverdacht für eine Straftat die IP-Adresse eines Verdächtigen übermittelt wird. Eine weitere Maßnahme ist das Quick-Freeze-Verfahren, das vor allem die FDP als Alternative zur invasiven Vorratsdatenspeicherung vorangetrieben hatte.

Auch richterlich angeordnete Account-Sperren könnten Betroffene in bestimmten Fällen entlassen, indem sie potenziellen Täter*innen die Plattform nehmen. Diesen Plan hatte bereits die Ampel gefasst; unter anderem der Deutsche Juristinnenbund fordert es weiterhin.

7. Adressen von Betroffenen besser schützen

Eine besondere Gefahr für Betroffene digitaler Gewalt sind Regelungen zur Anschrift – auch wenn das auf den ersten Blick sehr bürokratisch klingt. Wenn eine Person etwa ein Zivilverfahren wegen digitaler Gewalt anstrengt, muss sie der Regel eine Anschrift angeben, unter der sie zuverlässig erreichbar ist. Das Problem: Entsprechende Unterlagen können auch bei der Gegenseite landen. Auf diese Weise kann es passieren, dass Betroffene ausgerechnet dem Menschen, der sie bedrohen und stalkt, ihre genaue Adresse verraten.

„Die Angabe von c/o-Adressen muss bei der Geltendmachung eigener Rechte ausreichend sein“, fordert der Deutsche Juristinnenbund. Das bekräftigt auch das Forderungspapier von „Ein Team“ und anderen Organisationen: „In zivilrechtlichen Verfahren braucht es Möglichkeiten, die Anonymität Betroffener effektiv zu wahren.“

Ähnlich gelagert ist die Impressumspflicht. Wer in Deutschland eine geschäftsmäßige Website betreibt, muss eine ladungsfähige Anschrift ins Impressum schreiben. Ein Postfach oder eine c/o-Adresse reichen demnach nicht. Gerade Freiberufler*innen haben oftmals eine solche Website, aber keine separate Firmenanschrift – und stehen damit unter erhöhter Gefahr für Stalking. Der Deutsche Juristinnenbund will auch das ändern: Eine Reform der Impressumspflicht ist dem Verein zufolge „dringend notwendig“.

8. Aufklärung und Medienkompetenz ausbauen

Digitale Gewalt ist vor allem ein Fachbegriff aus Wissenschaft, Beratung und Politik. Was das genau ist, wie man sich davor schützen und dagegen wehren kann, das dürften längst nicht alle wissen. „Betroffene brauchen Schulungen, die über ihre Rechte aufklären und leicht auffindbare Wege (online und offline), wo sie sich Hilfe suchen können“, schreibt das Nettz. Ähnlich hält die gemeinnützige Organisation Superrr fest: „Zentral für den Schutz vor Gewalt ist Aufklärung und digitale Kompetenz“.

Die Fachleute von „Ein Team“ und weiteren Organisationen fordern „stärkere Sensibilisierung und Aufklärung der Gesellschaft“. Konkret könnten Bundesministerien die Präventionsarbeit fördern. Der Weisse Ring denkt bei Medienkompetenz nicht nur an Betroffene, sondern an alle. Mit „digitaler Zivilcourage“ könnten Menschen etwa gegen Hassrede vorgehen.

Wissenschaftliche Forschung zu digitaler Gewalt kann einen weiteren Beitrag zur öffentlichen Aufklärung leisten. „Wir brauchen mehr Forschung zu digitaler Gewalt, denn wir wissen immer noch zu wenig über das tatsächliche Ausmaß“, bemängelt das Nettz. Mehr Forschung verlangt etwa auch der Verein Frauenhauskoordinierung.

9. Frauen nicht isoliert betrachten

Viele Formen digitaler Gewalt betreffen Frauen. Das Thema sollte aber nicht darauf reduziert werden, wie mehrere Organisationen betonen. Digitale Gewalt müsse „immer mit weiteren Diskriminierungsformen gemeinsam gedacht werden“, schreibt das Nettz. Betroffen seien potenziell alle. „Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund, junge Frauen oder queere Menschen, die ohnehin diskriminiert werden, jedoch noch mal deutlich mehr.“

Was das konkret bedeuten kann, zeigen Beispiele aus dem Forderungspapier von „Ein Team“ und weiteren Organisationen: „So kann das Veröffentlichen eines Fotos ohne Kopftuch für eine kopftuchtragende muslimische Frau eine extrem gewaltsame Erfahrung sein. Für Menschen mit Behinderung sind manche Tipps zum Schutz vor digitaler Gewalt nicht umsetzbar, weil die Barrieren zu hoch sind. Für Menschen in Armut sind die Kosten zivilrechtlicher Verfahren eine Hürde, die Gegenwehr verhindert.“

Der Verein Frauenhauskoordinierung fordert die „Stärkung von intersektionalen Ansätzen im gesamten Hilfesystem“. Zudem weist der Verein darauf hin, dass Betroffene auch oft Kinder haben, die mitbedacht werden müssten. „Kinder können in die Ausübung digitaler Gewalt hineingezogen oder dafür instrumentalisiert werden“. Die Organisation Superrr wiederum erinnert daran, dass Maßnahmen auch bei der Arbeit mit Täter*innen ansetzen können.

Generell kann Täter*innenarbeit dazu beitragen, dass Menschen Gewalt gar nicht erst ausüben – oder bereits gewaltsame Menschen dabei unterstützen, ihr Verhalten zu überdenken und zu ändern.

10. Internationale Regeln gut umsetzen

Auf Bundesebene ließe sich zumindest ein Teil der Forderungen angehen; einiges betrifft jedoch Länder und Kommunen. Zwei umfassende Regelungen mit direktem Bezug zu digitaler Gewalt sind schon beschlossene Sache. Mindestens an deren Umsetzung wird sich die aktuelle Bundesregierung messen lassen müssen.

Erstens gibt es die sogenannte Istanbul-Konvention des Europarats, die Gewalt gegen Frauen verhüten und bekämpfen soll. Der Europarat ist eine von der EU unabhängige Organisationen mit 46 Mitgliedstaaten. In Deutschland ist die Konvention bereits seit 2018 in Kraft. Der Verein Frauenhauskoordinierung kritisiert: Deutschland habe die Konvention unzulänglich umgesetzt. „Nicht nur fehlen 14.000 Frauenhausplätze, sondern auch eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und ein wirksames Risikomanagement gegen Femizide“.

Zweitens gibt es die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Die Mitgliedstaaten müssen die Anforderungen bis Juni 2027 in nationales Recht überführen. Neben Vorgaben zur Unterstützung von Betroffenen sieht die Richtlinie auch Schulung und Information von Fachkräften vor – und stellt Regeln auf zur Bekämpfung bildbasierter, sexualisierter Gewalt und Deepfakes. In ihrem Forderungspapier pochen „Ein Team“ und weitere NGOs auf „zügige“ Umsetzung.


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Trilog zu Alterskontrollen: Warnung vor „Ausweispflicht für weite Teile des Internets“

30. Januar 2026 um 10:04

Sowohl der Rat als auch das EU-Parlament haben Nein gesagt zur verpflichtenden Chatkontrolle. Aber die umstrittene Verordnung birgt weitere Risiken für digitale Grundrechte – und zwar flächendeckende Alterskontrollen. Worüber Kommission, Parlament und Rat jetzt verhandeln.

Ein Stoppschild im Vordergrund. Im Hintergrund eine Fahrbahn mit zwei Schranken.
Die EU will neue Barrieren schaffen (Symbolbild) – Schild: Efrem Efre / Free Pexels Licence; Hintergrund: IMAGO/ Breuel-Bild

Es war ein merkliches Aufatmen Ende vergangenen Jahres. Nach mehr als drei Jahren Verhandlungen hatten sich Vertreter*innen der EU-Staaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur sogenannten Chatkontrolle geeinigt, einem der weitreichendsten Überwachungsprojekte der EU.

Hinter der Chatkontrolle stecken Pläne der EU-Kommission, Anbieter von Messengern wie Signal oder WhatsApp auf Anordnung dazu verpflichten zu können, die Kommunikation von Nutzer*innen zu durchleuchten. Vertrauliche Nachrichten müssten sie dann in großem Stil nach sogenannten Missbrauchsdarstellungen durchsuchen – ein fundamentaler Angriff auf sicher verschlüsselte Kommunikation. Anlass ist der Vorschlag für eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, kurz: CSA-VO.

Fachleute aus unter anderem Kinderschutz, Wissenschaft, Zivilgesellschaft sind gegen das Vorhaben Sturm gelaufen. Mit dem Nein von Rat und EU-Parlament dürfte die Chatkontrolle vom Tisch sein. Kaum beachtet geblieben ist dabei jedoch ein weiteres Überwachungsvorhaben im Vorschlag der Kommission, und zwar die Einführung von Alterskontrollen.

Die EU-Kommission möchte Anbieter nämlich auch dazu verpflichten dürfen, das Alter ihrer Nutzer*innen zu überprüfen. Betroffen sind Dienste, die Erwachsene nutzen können, um sexuelle Kontakte zu Minderjährigen anzubahnen. Das nennt sich Grooming.

Alterskontrollen laufen oftmals auf invasive Maßnahmen heraus. Nutzer*innen müssten dann zum Beispiel ihr Gesicht biometrisch vermessen lassen, damit eine Software ihr Alter schätzt, oder mithilfe von Dokumenten wie dem Ausweis belegen, dass sie erwachsen sind. Mindestens würde es damit für Millionen Nutzer*innen schwerer, sich frei im Netz zu bewegen. Wenn es nicht gelingt, solche Kontrollen sicher zu gestalten, drohen Datenschutz-Verletzungen und massenhafte Überwachung.

Kommission, Rat und Parlament haben teils widersprüchliche Positionen zu den Alterskontrollen. Aktuell verhandeln sie im sogenannten Trilog über die Verordnung – und damit auch über die Zukunft von Alterskontrollen in der EU. Wir liefern die Übersicht über die zentralen Positionen und die Risiken dahinter.

Das will die EU-Kommission

Der Vorschlag der EU-Kommission sieht eine Verpflichtung zu Alterskontrollen bei „interpersonellen Kommunikationsdiensten“ vor, einfach ausgedrückt: Anbietern mit Chatfunktion.

Sie sollen zunächst selbst das Risiko für Grooming einschätzen, also ob ihre Dienste zum Zweck des „sexuellen Kindesmissbrauchs“ eingesetzt werden könnten. Dabei spielt etwa eine Rolle, wie viele Kinder den Dienst überhaupt verwenden, wie leicht sie von Erwachsenen auf der Plattform kontaktiert werden können und welche Möglichkeiten es gibt, solche Kontakte zu melden.

Potenziell von Grooming betroffene Anbieter sollen dann das Alter ihrer Nutzer*innen überprüfen, um Minderjährige „zuverlässig“ zu identifizieren. Die Konsequenz sollen Maßnahmen zur Risikominderung sein. Zwar nennt der entsprechende Artikel im Entwurf kein konkretes Beispiel – denkbar wären aber zum Beispiel eingeschränkte Chat-Funktionen, die keine Gespräche mit Fremden erlauben.

Vergangene Recherchen über Grooming legen nahe: Diese Regelung könnte viele populäre Plattformen treffen, etwa TikTok, Instagram und Roblox oder das unter Gamer*innen beliebte Discord. Auch Messenger wie WhatsApp oder Signal könnten dazu verpflichtet werden, das Alter ihrer Nutzer*innen zu prüfen.

Entscheidend sind hier die Worte „zuverlässig identifizieren“. Eine schlichte Altersabfrage dürfte kaum genügen. Es geht auch nicht bloß darum, dass Anbieter Schutzfunktionen für Minderjährige bereithalten müssen, damit betroffene Minderjährige (oder ihre Aufsichtspersonen) sie einsetzen können. Stattdessen könnte es sein, dass Nutzer*innen in großem Stil beweisen sollen, dass sie schon erwachsen sind.

Zusätzlich sieht die Kommission eine weitere Altersschranke vor, die noch einen Schritt früher ansetzt, und zwar bei „Stores für Software-Anwendungen“. Darunter dürften mindestens der Google Play Store und Apples App Store fallen, je nach Auslegung auch Spiele-Marktplätze wie Steam. Auch dort müssten Nutzer*innen demnach ihr Alter nachweisen, bevor sie Zugang bekommen.

Das will der Rat der EU

Der Rat der EU vertritt die Regierungen der Mitgliedstaaten. Geht es um Alterskontrollen, deckt sich die Ratsposition weitgehend mit dem Vorschlag der Kommission. Auch der Rat will, dass Anbieter, die ein Risiko zur Kontaktaufnahme mit Kindern bei sich feststellen, das Alter ihrer Nutzer*innen kontrollieren. Das Gleiche will der Rat für App Stores.

Für die Ausgestaltung dieser Kontrollen stellt der Rat weitere Anforderungen auf. Demnach sollen die Maßnahmen Privatsphäre und Datenschutz wahren, transparent, akkurat und dabei auch zugänglich und diskriminierungsfrei sein. Der Rat spricht damit Aspekte an, die sich auch an anderer Stelle in EU-Regeln finden, etwa in den Leitlinien zum Jugendschutz im Netz auf Grundlage des Gesetzes über digitale Dienste (DSA).

Der Knackpunkt: Keine Technologie wird all diesen Anforderungen gerecht. Um den Anspruch zu erfüllen, akkurat zu sein, müssten Prüfungen wohl invasiv sein – sonst lassen sie sich täuschen. Typisch sind Kontrollen mit biometrischen Daten oder auf Basis von Dokumenten wie Ausweispapieren. Erstere können Menschen diskriminieren, die nicht ausreichend in den Trainingsdaten eines KI-Systems repräsentiert sind, etwa Women of Color. Letztere können Menschen ausschließen, die keine Papiere haben.

Das will das EU-Parlament

Das EU-Parlament will bei Alterskontrollen einen anderen Weg einschlagen, wie dessen Position zeigt. Streichen will das Parlament demnach die Pflichten für Alterskontrollen auf der Ebene von App-Stores.

Die Marktplätze sollen demnach bloß deutlich ausweisen, wenn Apps erst ab einem bestimmten Alter vorgesehen sind. Zudem sollen sie bei Apps, die das verlangen, die Zustimmung von Erziehungsberechtigten sicherstellen. Diese Maßnahmen könnten etwa Apple und Google bereits umgesetzt haben: Dort gibt es entsprechende Vorkehrungen für Accounts von Minderjährigen, die an Eltern-Accounts gekoppelt sind.

Für die Anbieter von Kommunikationsdiensten will das Parlament im Gegensatz zu Rat und Kommission keine verpflichtenden Alterskontrollen, sondern optionale. Risiken mindern müssen betroffene Anbieter dennoch; sie hätten allerdings die Wahl, auf welche Weise sie das tun.

Weniger invasive Methoden zur Altersprüfung haben einige Plattformen bereits heute im Einsatz. So will TikTok das Verhalten von Nutzer*innen auf Signale untersuchen, die auf ein zu geringes Alter hindeuten, etwa, mit welchen Accounts sie interagieren.

Das Parlament fordert zudem eine Reihe von Auflagen für Alterskontrollsysteme und wird dabei konkreter als der Rat. Demnach soll es für Nutzer*innen weiterhin möglich sein, anonyme Accounts einzurichten, und es sollen keine biometrischen Daten verarbeitet werden dürfen. Zudem sollen Kontrollen nach dem Zero-Knowledge-Prinzip erfolgen. Praktisch heißt das: Anbieter, bei denen man das eigene Alter nachweist, sollen nichts weiter erfahren, außer ob man die nötige Altersschwelle überschreitet. Ein mögliches Werkzeug dafür ist die von der EU in Auftrag gegebene Alterskontroll-App, die künftig Teil der digitalen Brieftasche (EUDI-Wallet) werden soll.

Für Dienste, die sich an Kinder unter 13 Jahren richten, fordert das Parlament zusätzlich, dass sie standardmäßig in ihren Funktionen hohe Sicherheitsstandards wählen. Sie sollen etwa verhindern, dass Nutzer*innen persönliche Daten teilen oder Screenshots machen können.

Gesondert verlangt das Parlament außerdem Regeln für Pornoplattformen. Diese besondere Gruppe von Anbietern soll verpflichtend das Alter von Nutzer*innen kontrollieren. Das entspräche jedoch im Tenor den Anforderungen aus bereits bestehenden EU-Gesetzen wie der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und dem DSA.

Das steht auf dem Spiel

Alterskontrollen sind nicht nur ein Thema für Kinder und Jugendliche – es geht nämlich darum, alle Nutzer*innen zu kontrollieren, um Minderjährige herauszufiltern. Die deutsche Europa-Abgeordnete Birgit Sippel (SPD) warnt: „Eine verpflichtende Altersverifikation würde eine Ausweispflicht für weite Teile des Internets bedeuten, und zwar vor allem auch für Erwachsene.“ Diese Warnung würde jedoch voraussetzen, dass die EU eine Pflicht zu Alterskontrollen sehr streng auslegt.

Wenn bei Alterskontrollen die Plattformen zum Türsteher werden und Daten auch für andere Zwecken nutzen können, wäre das „höchst problematisch“, so Sippel weiter. Deshalb brauche es Safeguards wie das Zero-Knowledge-Prinzip. „Schließlich darf die Anonymität und Nutzung von Pseudonymen nicht gefährdet werden.“ Außerdem warnt die Abgeordnete davor, Alterskontrollen als Allheilmittel zu betrachten. „Um Kinder effektiv zu schützen, braucht es eine strukturelle Reform der Plattformen, damit Profit nicht mehr aus dem Geschäft mit missbräuchlichen Inhalten geschlagen werden kann.“ Abgeordnete aus anderen Fraktionen haben sich auf Anfrage von netzpolitik.org nicht geäußert.

Für European Digital Rights (EDRi), dem Dachverband von Organisationen für digitale Freiheitsrechte, beobachtet Politikberater Simeon de Brouwer das Gesetzesvorhaben. „Verpflichtende Altersverifikation bei Diensten für zwischenmenschliche Kommunikation ist gefährlich, weil sie die freie Rede unterdrückt“, warnt er. Je nach Art der Kontrollen könnten ganze Gesellschaftsgruppen ausgeschlossen werden – etwa Menschen ohne Papiere. Außerdem warnt er vor Einschüchterung („chilling effects“), wenn der Zugang zu sicherer Kommunikation hinter verpflichtenden Kontrollen steht.

Auch Alterskontrollen auf App-Marktplätzen lehnt de Brouwer ab. „Ein derartiges Maß an Kontrolle und aufdringlicher Datenverarbeitung sollte nicht normalisiert werden – besonders nicht an einem solchen Nadelöhr.“ Es entstehe keine Sicherheit, sondern Kontrolle, wenn der Zugang zu digitalen Werkzeugen vom Überwinden zentraler Prüfsysteme abhängig gemacht wird.

Svea Windwehr ist Co-Vorsitzende des Vereins für progressive Digitalpolitik D64. „Alle bekannten Technologien zur Altersbestimmung im Netz weisen signifikante Schwächen auf“, schreibt sie auf Anfrage. So seien etwa KI-gestützte Altersschätzungen häufig ungenau und „bergen massive Diskriminierungspotenziale, da ihre Leistung stark von Geschlecht, Alter, Hautfarbe und anderen Merkmalen abhängt“. Verifikation anhand von Ausweisdokumenten wiederum könne „eine signifikante Barriere für gesellschaftliche Teilhabe darstellen“.

Unterm Strich würden neue Pflichten zur Altersverifikation „einen Bärendienst für die Privatsphäre von jungen Menschen im Netz“ darstellen, warnt Windwehr. Vor allem würden sie nichts an den strukturellen Problemen ändern, die Plattformen zu unsicheren Räumen für Kinder machen können. „Der politische Anspruch sollte darin bestehen, an der Wurzel des Problems anzusetzen und Plattformen für ihre Produkte zur Verantwortung zu ziehen, statt vulnerable Nutzende auszuschließen.“

So geht es jetzt weiter

Beim Gesetz steht die EU unter gewissem Zeitdruck. Obwohl viele Dienstleister wie etwa Meta bereits jetzt eine freiwillige Chatkontrolle durchführen, fehlt dafür eine dauerhafte Rechtsgrundlage. Möglich ist die Maßnahme nur durch eine vorübergehende Ausnahmeregelung mit Blick auf die Datenschutz-Richtlinie für elektronische Kommunikation. Die Frist dafür endet jedoch im April 2026. Zumindest Kommission und Rat wollen sie um zwei Jahre verlängern; das Parlament müsste dem noch zustimmen.

Weil der Rat sich jahrelang nicht auf eine Position zur Chatkontrolle einigen konnte, war das ganze Gesetzesvorhaben für lange Zeit blockiert. Erst mit der Einigung auf die Ratsposition Ende November wurde der Weg frei für die informellen Trilog-Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament. Beim Trilog versuchen die drei EU-Organe einen Kompromiss zu finden. Verhandelt wird hinter verschlossenen Türen. Dauer: ungewiss; ein Ergebnis ist nicht garantiert.

„Trotz der Differenzen zeigen das Europäische Parlament und der Rat die feste Absicht, intensiv an dem Vorschlag zu arbeiten und so schnell wie möglich eine Einigung zu erzielen“, sagte jüngst der spanische Abgeordnete Javier Zarzalejos (EVP) während einer Ausschuss-Sitzung am 27. Januar. Er ist der zuständige Berichterstatter der konservativen Fraktion im Parlament.

Nach dem ersten Verhandlungstermin am 9. Dezember sollen Verhandlungen auf technischer Ebene am 15. Januar begonnen haben. Aus diesen bis dato zwei Terminen könne Zarzalejos von „guter Atmosphäre und beachtlichem Fortschritt“ berichten. Diskutiert habe man bisher insbesondere das neue EU-Zentrum – das ist die geplante zentrale Anlaufstelle zur Umsetzung der Verordnung. Der nächste Trilog-Termin soll der 26. Februar sein.


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KW 1: Die Woche, in der wir Liebe fühlten

03. Januar 2026 um 07:54

Die 1. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 14 neue Texte mit insgesamt 80.230 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

– Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz Śmigielski

Liebe Leser*innen,

das Jahr ist erst drei Tage alt und ich bin derzeit noch vor allem damit beschäftigt, die vergangene Woche zu verarbeiten. Der Jahreswechsel ist ja ohnehin für viele Menschen eine emotionale Zeit, für mich in jedem Fall. Das liegt nicht nur an diesem symbolisch aufgeladenen Datum, das zur Rückschau und zum Ausblick einlädt, sondern auch an dem Ereignis, das sich traditionell zwischen Weihnachten und Silvester abspielt: die jährliche Versammlung auf dem Kongress des Chaos Computer Clubs.

Es ist schwer in Worte zu fassen, was diese Veranstaltung ausmacht. Mehr als 15.000 Menschen kommen hier zusammen, um für vier Tage einen Ort zu erschaffen (mit Auf- und Abbau sind es noch mehr), der in vielerlei Hinsicht anders funktioniert als die Welt außerhalb. Sie programmieren, löten und knacken Schlösser zum Spaß. Vor allem aber sind sie solidarisch miteinander, sie vernetzen sich, sie teilen ihr Wissen und ihre Arbeitskraft. Sie schmieren Brötchen, kontrollieren den Einlass, bringen leere Flaschen weg und kümmern sich auch sonst rührend umeinander  – alles im Ehrenamt, alles selbstorganisiert. Das zu erleben, ist für mich jedes Jahr aufs Neue berührend und gibt mir Mut und Energie fürs neue Jahr.

Wenn mich jemand fragt, wie es auf dem Congress war, dann beschreibe ich meist genau diese Gefühle. Congress bedeutet Liebe, Dankbarkeit und Anerkennung. Ich fühle sie für viele der anderen Besucher*innen, die hier zusammenkommen. Denn es geht ja nicht nur um die Strukturen, die hier für eine viertägige Großkonferenz gemeinsam erbaut werden (auch wenn die unglaublich unterhaltsam und beeindruckend sein können). Viele der Menschen auf dem Congress arbeiten über das ganze Jahr daran, Strukturen zu schaffen und zu erhalten, die eine Gesellschaft besser machen. Sie kämpfen für Informationsfreiheit, gegen eine rassistische Migrationspolitik oder decken Sicherheitslücken auf. Die Vernetzung, Solidarität und Empathie, die es in Zeiten der faschistischen Bedrohung so dringend braucht und die in den vergangenen Jahren immer weiter abhandenkommt? Auf dem Congress findet man sie in allen Ecken.

Und wenn man das Glück hat, für eine Organisation wie netzpolitik.org zu arbeiten, dann bedeutet Congress umgekehrt auch: Liebe und Anerkennung zu erhalten. Menschen kommen nach den Vorträgen auf uns zu. In vielen der Talks greifen andere unsere Berichterstattung auf. Oder wie mein Kollege Markus Reuter schreibt:

„Es ist ein krasses Gefühl, einen Vortrag auf dem zu hören und der Speaker bittet plötzlich um Applaus für @netzpolitik_feed – und dann klatschen da mehr als 2000 Menschen für das Medium, für das Du arbeitest. Mehr Vertrauen und Anerkennung kann ich mir kaum vorstellen.“

Nach dem mehrtägigen Bad in dieser wohligen Gefühlssuppe saß ich dann gerade völlig übermüdet im Zug auf dem Rückweg nach Berlin, als ich die Nachricht erhielt, dass wir unser Spendenziel für das Jahr 2025 erreicht haben. Und das bereits am 30. Dezember. In nur sechs Wochen hatten uns sehr viele Menschen zusammen fast eine halbe Million Euro gespendet und so dafür gesorgt, dass unsere Arbeit weiter finanziert ist. Ich kam dann sehr müde und sehr glücklich zu Hause an. #blessed

Ich weiß, dass der Jahreswechsel für viele eine eher ernüchternde und deprimierende Zeit ist. Es ist verständlich und okay, sich angesichts der Weltlage mutlos zu fühlen. Fürs nächste Jahr wünsche ich euch, dass ihr einen Ort findet, der euch so gute Gefühle gibt wie mir der Congress.

Auf ein Neues

Chris


Sicherheitslücke: Wenn die Nachricht vom Fake-Doktor kommt

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#304 Off The Record: Recherche-Highlights live vom 39C3

Der Podcast zum Jahreswechsel: Auf dem 39. Chaos Communication Congress haben wir Blicke hinter die Kulissen einiger unserer Lieblingsrecherchen des Jahres 2025 geworfen und kleine Ausblicke auf 2026 gewagt. Außerdem haben wir so viele Hörer:innenfragen wie noch nie beantwortet! Von Ingo Dachwitz –
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Gesichtserkennung gegen Grundrechte: Ungarn verbietet auch Pride in Pécs

30. September 2025 um 14:05

Trotz internationaler Kritik hält die ungarische Regierung an ihrer queerfeindlichen Politik fest und verbietet die Pride in Pécs. Wieder droht Teilnehmenden die Identifikation per Gesichtserkennung wegen einer Ordnungswidrigkeit. Zivilgesellschaftliche Organisationen fordern ein EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Menschen demonstrieren auf der ersten Pride in Pécs im Jahr 2021. – Alle Rechte vorbehalten Merész Márton

Nach dem Verbot der Pride-Parade in Budapest im Juni gehen ungarische Behörden zum zweiten Mal gegen eine Demonstration für die Rechte queerer Menschen im Land vor. Diesmal trifft es die für Anfang Oktober geplante Pride in der südungarischen Stadt Pécs. Anfang September hat die Polizei die als Versammlung angemeldete Pride untersagt. Die Kúria, das höchste ungarischen Gericht, hat das Verbot inzwischen bestätigt.

Es ist ein Affront gegen Brüssel. Darauf weisen auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie die Civil Liberties Union und die Ungarische Bürgerrechtsunion hin. In einem Brief von Anfang dieser Woche fordern sie von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, das nachzuholen, was die EU vor der Budapester Veranstaltung versäumt hat: ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) sofortige einstweilige Maßnahmen zu beantragen.

Per Gesichtserkennung identifizieren  – wegen einer Ordnungswidrigkeit

Die Verbote basieren auf einer queerfeindlichen Gesetzesänderung, die das ungarische Parlament Anfang dieses Jahres im Eilverfahren verabschiedet hat. Die Änderungen betreffen das Versammlungsgesetz, das Gesetz für Ordnungswidrigkeiten und das Gesetz über den Einsatz von Gesichtserkennungtechnologien.

Sie verbieten effektiv jegliche Veranstaltungen und Versammlungen im öffentlichen Raum, die für die Rechte von queeren oder trans Menschen eintreten und knüpfen an das berüchtigte „Kinderschutzgesetz“ an, mit dem Ungarn bereits seit 2021 queere Minderheiten zum Feindbild macht. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen gilt seither als Ordnungswidrigkeit, auf die ein Bußgeld von bis zu 500 Euro steht.

Weil zugleich das Gesetz für den Einsatz von Gesichtserkennung so verändert wurde, dass Personen nun schon im Fall von Ordnungswidrigkeiten per Gesichtserkennung identifiziert werden dürfen, bedeutet das: Teilnehmende der Demo müssen fürchten, gefilmt, biometrisch identifiziert und anschließend mit einem Ordnungsgeld belegt zu werden.

Eine Abschreckungsmaßnahme, die zumindest im Fall der Budapest Pride nach hinten losgegangen ist. Mehr als 150.000 Menschen kamen schätzungsweise zu der Großdemonstration im Juni, die nach einer Intervention des grünen Budapester Bürgermeisters unter dessen Schirmherrschaft stand. Menschen aus der ganzen Welt reisten an, spektakuläre Bilder von den Massen auf der Donaubrücke gingen um die Welt, die internationale Presse berichtete aus Budapest.

Die Rekordzahlen in Budapest ändern nichts an der Rechtslage

Schon damals war klar: Der Triumph über Viktor Orbáns queerfeindliches Verbot, so psychologisch wichtig er sein mochte, ändert nichts an der Rechtslage in Ungarn. Kommende Pride-Veranstaltungen würden vom neuen Gesetz ebenso betroffen sein. Für einige ist die Messlatte jetzt also: Wird sich für die verbotene Pride in Pécs, Ungarns fünftgrößte Stadt mit rund 140.000 Einwohner*innen, ebenso viel Aufmerksamkeit mobilisieren lassen.

Eine Rückendeckung des Bürgermeisters, wie in Budapest, ist in Pécs nicht zu erwarten. Attila Péterffy (parteilos) hatte vergangene Woche angekündigt, der Einladung der Veranstalter zu folgen und eine Rede auf der Eröffnung des parallel stattfindenden Festivals für Menschenrechte zu halten, was er auch tat. An der Demonstration selbst werde er hingegen nicht teilnehmen.

Die Pécs Pride wird seit 2021 von der Organisation Divers Youth Network ausgerichtet und findet traditionell als Abschluss des Festivals für Menschenrechte in der südungarischen Stadt statt. In der Vergangenheit war es eine überschaubare Demonstration. Die Zahl der Teilnehmenden bewegte sich um die Marke von etwa 1000 Teilnehmenden. Dieses Jahr werden jedoch, wie in Budapest, Rekordzahlen erwartet. Wieder wollen ausländische Politiker*innen und EU-Parlamentarier*innen teilnehmen. Die Veranstalter*innen haben angekündigt, die Versammlung werde trotz Verbot wie geplant stattfinden.

„Diese Entscheidung ist ein weiterer Beweis dafür, dass die Machthaber versuchen, mit rechtlichen Mitteln die Ausübung grundlegender Freiheitsrechte einzuschränken und das Recht auf friedliche Versammlung zu unterbinden“, schreiben sie auf Facebook zur Entscheidung des obersten Gerichtshofes. Nun gehe es darum, „gemeinsam für Gleichheit, Akzeptanz und Freiheit einzutreten“.

Auch die Ungarische Bürgerrechtsunion TASZ fordert zur Teilnahme auf und hat gemeinsam mit anderen Organisationen einen Leitfaden zu rechtlichen Fragen rund um die Demo veröffentlicht. Darin warnen die Jurist*innen auch vor dem Einsatz von Gesichtserkennung. In Ungarn gilt ebenso wie in Deutschland ein Vermummungsverbot, Masken oder Schals über dem Gesicht zu tragen ist daher verboten.

Gesichtserkennung in Ungarn verstößt gegen EU-Gesetze

Selbst in ihrer großzügigsten Auslegung lässt das KI-Regelwerk diesen Einsatz von Gesichtserkennung nicht zu

Zum Affront gegen die EU wird die Sache nicht nur, weil Orbáns Regierung mit dem Gesetz offensiv die Rechte von queeren Minderheiten im Land beschneidet und damit gegen die Grundrechtscharta der Union verstößt. Der Einsatz von Gesichtserkennung auf einer Demonstration zur Identifikation von Teilnehmenden ist auch ein klarer Verstoß gegen die neue KI-Verordnung, ein Gesetz, das erst im vergangenen Jahr verabschiedet wurde und dessen Verbote nun nach und nach greifen.

Die biometrische Identifikation aus der Ferne, vor allem in Echtzeit, war bei der jahrelangen Verhandlungen um das Gesetz einer der größten Streitpunkte. Kritiker*innen warnten vor den Gefahren für die Demokratie, wenn Staaten in die Lage versetzt werden, Menschen etwa auf Demonstrationen zu identifizieren.

Am Ende stand ein Kompromiss, laut dem der Einsatz dieser Technologien für wenige Fälle erlaubt sein soll. Auf der Liste stehen etwa Terrorverdacht oder Straftaten, auf die mindestens vier Jahre Gefängnis stehen. Eine Ordnungswidrigkeit wie in Ungarn ist, wie man es auch dreht und wendet, davon nicht abgedeckt.

In ihrem Brief an die EU-Kommission gemeinsam mit der Civil Liberties Union weist die TASZ auf diesen Umstand hin: Das Gesichtserkennungssystem, mit dem die ungarische Polizei arbeite, sei in der Lage, Personen auch binnen kürzester Zeit zu identifizieren und falle deswegen klar in die Kategorie der Echtzeit-Systeme.

Die EU solle nun endlich das tun, was im Vorlauf der Budapester Veranstaltung nicht passiert ist: ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einleiten und beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einstweilige Maßnahmen beantragen.

„Es geht um die Freiheit“

Bald urteilt der Gerichtshof der Europäischen Union

In Brüssel brodelt es um den Fall, die Kommission prüft derzeit laut eigenen Angaben, ob das ungarische Gesetz gegen EU-Vorgaben verstößt. In einer Parlamentsdebatte im Juni sagte der Justizkommissar Michael McGrath, die Budapester Pride sei keine Gefahr für Kinder.

Vor einem anderen EU-Gericht, dem Gerichtshof der Europäischen Union, wird derweil das Urteil zur Klage gegen Ungarn queerfeindliches Gesetz von 2021 erwartet, das den Zugang zu Darstellungen von Queerness einschränkt. Die EU-Kommission, 16 EU-Länder und das EU-Parlament hatten Ungarn verklagt, Menschenrechtsorganisationen sprechen vom „größten Menschenrechtsfall in der Geschichte der EU“.

Im Juni gab die Generalanwältin des Gerichtshofs, Tamara Ćapeta, ihre Stellungsnahme ab, die als wegweisend für das finale Urteil der Richter*innen gilt. Sie sagt, Ungarn verstößt mit dem Gesetz gegen EU-Recht und die in den Verträgen verankerten Werte der EU. Folgt das Gericht ihrer Einschätzung, könnte es anordnen, das Ungarn das Gesetz zurücknimmt oder Strafen verhängen.


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